Am 27. April 2012 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten:
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- Bastian Böhler
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1 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 18. Mai 2012 zum Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS): Umsetzung im Strafregistergesetz, im Tilgungsgesetz und durch die 77 bis 80 EU- JZG; praktische Durchführung einer Abfrage Am 27. April 2012 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten: Änderungen im Strafregistergesetz und Tilgungsgesetz durch das Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden, BGBl. I Nr. 29/2012 (Anlage A), und die 77 bis 80 EU-JZG, eingefügt durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011), BGBl. I Nr. 134/2011. Damit bestehen die rechtlichen Grundlagen für den Strafregisteraustausch über das Europäische Strafregisterinformationssystems (ECRIS). Eine wesentliche innerstaatliche Voraussetzung ist bereits mit der Einführung der Elektronischen Strafkarte (ESK) mit 1. Oktober 2011 geschaffen worden (siehe dazu bereits den Erlass vom 30. September 2011, BMJ-S /0007-IV 2/2011, JABl. Nr. 28/2011). Zur Information bringt das Bundesministerium für Justiz den Gerichten und Staatsanwaltschaften den Gesetzestext des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012 samt den Bezug habenden Gesetzesmaterialen (Anlagen B bis E) sowie die zu Grunde liegenden europäischen Rechtsakte zur Kenntnis. Über die Änderungen der StPO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2012 ergeht ein gesonderter Erlass (BMJ-S /0003-IV 3/2012). Zu den übrigen Bestimmungen des EU-JZG-ÄndG 2011 wurde bereits der Erlass vom 17. Jänner 2012, BMJ-S /0011-IV 2/2011, JABl. Nr. 4/2012, kundgemacht, dem auch der Gesetzestext und die Materialien angeschlossen sind. 1 von 5
2 1. Europarechtliche Grundlagen Mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 2009/93, 23; in der Folge RB Strafregister, Anlage F) soll das auf der Grundlage der Art. 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, bestehende System der Verständigung des Staates der Staatsangehörigkeit des Verurteilten von in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Verurteilungen auf dem Postweg durch elektronische Übermittlung ersetzt werden. Der (Durchführungs-)Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) (ABl. L 2009/93, 33; in der Folge ECRIS-Beschluss, Anlage G) regelt den europäischen Strafregisteraustausch im Detail. Der RB Strafregister ist bis 27. April 2012 umzusetzen. 2. Das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ECRIS ist keine zentrale Strafregisterdatenbank. Vielmehr werden die Strafregisterdaten ausschließlich in den von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert. Ein direkter Zugriff auf die Daten eines anderen Mitgliedstaates ist ausgeschlossen (Art. 3 ECRIS- Beschluss). Die Kommunikation verläuft über die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten (Art. 3 RB Strafregister), in Österreich das Strafregisteramt bei der Bundespolizeidirektion Wien. Es besteht eine gesicherte elektronische Datenverbindung zwischen den Zentralbehörden. Der RB Strafregister sieht vor, dass die Mitgliedstaaten (die Zentralbehörden) jede Verurteilung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates an den Herkunftsstaat übermitteln (Art. 4 RB Strafregister). Der Herkunftsstaat ist verpflichtet, an ihn übermittelte Verurteilungen seiner Staatsangehörigen zu speichern (Art. 5 RB Strafregister) und im Rahmen von Strafverfahren gerichtete Ersuchen um Informationen aus seinem Strafregister zu beantworten (Art. 7 RB Strafregister). Zusammengefasst sollen sämtliche Verurteilungen eines EU-Bürgers, die von EU- Mitgliedstaaten ausgesprochen wurden, im Herkunftsstaat gespeichert und von diesem auch beauskunftet werden. Art. 4 Abs. 1 ECRIS-Beschluss sieht vor, dass jeder strafbaren Handlung, derentwegen eine Verurteilung erfolgt ist, ein Code (ECRIS-Code) zuzuordnen ist. Die im Anhang A dieses 2 von 5
3 Beschlusses vorgegebenen ECRIS-Codes kategorisieren die Delikte der nationalen Rechtsordnungen und sollen gewährleisten, dass die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen eine Verurteilung erfolgt ist, von den anderen EU-Mitgliedstaaten mit Hilfe dieser Übersetzung nachvollzogen werden kann (siehe dazu den Erlass vom 30. September 2011 über die Einführung der ESK, BMJ-S /0007-IV 2/2011, JABl. Nr. 28/2011). Bisher ist der Austausch von Strafregisterauskünften über ECRIS im Verhältnis zu folgenden Mitgliedstaaten operativ: Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Rumänien, Polen, Spanien und Vereinigtes Königreich. Es kann damit gerechnet werden, dass sich die Zahl der teilnehmenden Staaten rasch weiter erhöht. 3. Praktische Durchführung einer ECRIS-Abfrage Soll ein Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat um Übermittlung einer Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates (Herkunftsstaat) für Zwecke eines inländischen Strafverfahrens gestellt werden, so ist es unter Verwendung des Formblattes in Anhang IX zum EU-JZG in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates zu stellen ( 78 EU-JZG, 9b Abs. 1 Strafregistergesetz), wobei die Übermittlung abweichend von dem in Art. 15 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vorgesehenen Geschäftsweg im Wege des Strafregisteramtes der Bundespolizeidirektion Wien erfolgt ( 79 Abs. 1 EU-JZG). In der Praxis erfolgt die Abfrage durch Aufrufen der EKIS-Web-Anfrage (siehe das Muster, Anlage H). Die ECRIS-Abfrage ist ausschließlich unter einer gleichzeitigen innerstaatlichen Strafregisterabfrage (SA/SC/SE-Code) möglich. Zu diesem Zweck werden die Anfragedaten wie bisher ausgefüllt. Neu zu befüllen ist das Feld Nationalität (bei Vorliegen mehrerer Nationalitäten stehen zwei weitere Felder zur Verfügung). Wird die Nationalität eines EU- Staatsbürgers (mit Ausnahme Österreichs) eingegeben und das Feld ECRIS-Anfrage ausgewählt, so öffnet im Falle des Sendens der Anfrage das Bildschirmfenster Internationale Strafregisteranfrage ECRIS (siehe das Muster, Anlage I). Durch das Befüllen dieser Maske und Betätigen der Funktion Anfrage senden erfolgt die Übermittlung der Anfragedaten in die RI-Draftbox des Strafregisteramtes, von wo die Weiterleitung an den angefragten Herkunftsstaat erfolgt. Erst nach dem Absenden der ECRIS-Anfrage ist der Ausdruck der Auskunft aus dem österreichischen Register möglich. Das Strafregisteramt sendet die ECRIS-Anfrage dem ersuchten Staat weiter, der wiederum zehn Arbeitstage für die Beantwortung Zeit hat (Art. 8 RB Strafregister; vgl. die korrespondierende Bestimmung für das Strafregisteramt in 9b Abs. 2 Strafregistergesetz). Die beim Strafregisteramt einlangende Auskunft des Herkunftsstaates wird der anfragenden Stelle nach Einlangen per Post oder in dringenden Fällen per Fax übermittelt. 3 von 5
4 Wird das Feld ECRIS-Anfrage nicht ausgewählt, so wird wie bisher nur die innerstaatliche Strafregisterauskunft eingeholt; die ECRIS-Anfrage ist also optional. Im Hinblick auf den ergänzenden Charakter des RB Strafregister gegenüber dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen besteht weiterhin die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 desselben ein Rechtshilfeersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft unmittelbar an die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu übermitteln. Für derartige Ersuchen ist die Verwendung des erwähnten Formblattes jedoch nicht vorgesehen und besteht für deren Erledigung auch keine Frist. Außerdem stellt die Verwendung des ECRIS-Bildschirmformulars eine wesentliche Vereinfachung des Ablaufes für die anfragende Behörde, aber auch für das Strafregisteramt dar. Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsökonomie sollte daher in erster Linie von den Regelungen der 77 ff EU-JZG Gebrauch gemacht und EU-Staatsbürger betreffende Anfragen in der oben beschriebenen elektronischen Form im Wege des Strafregisteramts gestellt werden. Soll ein Ersuchen an einen EU-Mitgliedstaat um eine Strafregisterauskunft über einen Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates oder einen Drittstaatsangehörigen im Wege der Zentralbehörde erfolgen, so ist dies derzeit auf dem beschriebenen elektronischen Weg technisch nicht möglich. In diesem Fall ist das bisher gebräuchliche dreiseitige Formular dem Strafregisteramt in Papierform zu übersenden. Die in Erledigung des Ersuchens übermittelten Daten dürfen gemäß 80 EU-JZG nur für die Zwecke jenes Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden. 4. Erfassung des Tatzeitpunktes in der Strafkarte In Umsetzung von Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 lit. a) i) und iii) des RB Strafregister ist nunmehr gemäß 3 Abs. 2 Z 2 Strafregistergesetz auch die Zeit der Tatbegehung in die Strafkarte an das Strafregisteramt aufzunehmen. Für den Fall, dass der Verurteilung mehrere Taten zugrunde liegen, ist derzeit nur der Zeitpunkt der letzten Tatbegehung aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei hier noch auf folgende Änderungen des Strafregistergesetzes und des Tilgungsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2012 hingewiesen: 5. Strafregisterauskunft für Jugendwohlfahrtsträger Zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt wird den Jugendwohlfahrtsträgern nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person eine Auskunft aus dem Strafregister zu 4 von 5
5 dieser Person zu erlangen ( 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz). Dadurch soll die Jugendwohlfahrt die Gefährdungslage eines Kindes oder Jugendlichen mit dem Wissen um ein allfälliges strafrechtlich relevantes Vorleben von Personen aus dem Umfeld des Minderjährigen besser einschätzen und entsprechende Schutzvorkehrungen ergreifen können. Außerdem wird der Jugendwohlfahrt die Möglichkeit eingeräumt, zur Beurteilung der Eignung potentieller Pflege- und Adoptiveltern Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern einzuholen ( 9a Abs. 2 Strafregistergesetz). Korrespondierend wurde in 6 Abs. 1 Z 8 Tilgungsgesetz festgelegt, dass die Beschränkung der Auskunft gegenüber den Jugendwohlfahrtsträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person erforderlich ist, nicht zum Tragen kommt. 5 von 5
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