MitdemGesetzsollendieneuenRegelungenderEuropäischenUnionzurVerbesserungdesAustauschsvonStrafregisterinformationenindasdeutscheRecht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel MitdemGesetzsollendieneuenRegelungenderEuropäischenUnionzurVerbesserungdesAustauschsvonStrafregisterinformationenindasdeutscheRecht überführtwerden.danachwerdenkünftigallein-undausländischenstrafurteile indemstrafregisterdesmitgliedstaatesgespeichert,dessenstaatsangehörigkeit dieverurteiltepersonbesitzt.derinformationsaustauschsollinautomatisierter Form erfolgen. B. Lösung DieUmsetzungerfolgtdurcheineÄnderungdesBundeszentralregistergesetzes. DieGesetzesänderungwirdzumAnlassgenommen,weitereRegelungenim Bundeszentralregistergesetz,derJustizverwaltungskostenordnungundinder Gewerbeordnung anzupassen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DasGesetzlöstfürBund,LänderundGemeindenkeineAusgabenohneVollzugsaufwand aus. 2. Vollzugsaufwand DieneuenRegelungenderEuropäischenUnionwerdenzueinemerheblichumfangreichereninternationalenAustauschvonStrafregisterinformationenführen. Dieser Austausch kann nur teilweise automatisiert bearbeitet werden. AufderBundesebenewirdbeiderRegisterbehördedeshalbeinzusätzlicherPersonalbedarfvonvoraussichtlichvierStellendesgehobenenundsiebenStellen desmittlerendienstesentstehen.derregisterbehördewerdenzudemdurchdie AnpassungvorhandenerSoftwarelösungenunddieAnschaffungnotwendiger HardwareeinmaligeKosteninHöhevonca Euroentstehen.Mehrbedarf und Kosten werden im Einzelplan 07 eingespart.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImBereichderLänderwerdenineinemerheblichen,jedochnichtkonkretbezifferbarenUmfangKostenfürPersonalundSachmitteleingespartwerdenkönnen,weilErsuchenumStrafregisterauskünfteanandereMitgliedstaatenkünftig automatisiert gestellt werden können. DieKostenersparnisbeidenLändernwirdbeieinerlangfristigangelegtenGesamtschauderHaushaltedesBundesundderLänderdieMehrkostendesBundesdurchdieNeuorganisationunddieErhöhungdesUmfangsdesAustauschs voraussichtlich sogar übertreffen. E. Sonstige Kosten Keine. F. Bürokratiekosten DurchdasGesetzwerdenInformationspflichtenfürUnternehmenwedereingeführtnochvereinfachtoderabgeschafft.EswerdensechsInformationspflichten fürdieverwaltungeingeführtundeineinformationspflichtfürdiebürgerund Bürgerinnengeändert.DereuropäischeAustauschvonStrafregisterdatenwird automatisiert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5224

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5224 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften 1 Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes DasBundeszentralregistergesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.September1984 (BGBl.IS.1229; 1985IS.195),daszuletztdurchArtikel2Absatz2desGesetzesvom14.August2009 (BGBl.IS.2827)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 1Absatz1werdendieWörter einzentralesregister (Bundeszentralregister) durchdiewörter einzentralregister und ein Erziehungsregister ersetzt Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)nachdemwaffengesetzderbesitzunderwerb von Waffen und Munition untersagt wird,. b)inbuchstabebwirddaswort abgelehnt, durchdie Wörter abgelehntodernach 34desSprengstoffgesetzes ersetzt. 3. Dem 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieEintragungübereineVerurteilungwirdaus demregisterentfernt,wenndieseineineentscheidung einbezogenwird,dieindaserziehungsregistereinzutragen ist wird wie folgt gefasst: 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs IsteineFreiheitsstrafe,einStrafarrest,eineJugendstrafe odereinemaßregelderbesserungundsicherung,mit AusnahmederSperrefürdieErteilungeinerFahrerlaub- 1DiesesGesetzdientderUmsetzungdesRahmenbeschlusses2009/ 315/JIdesRatesvom26.Februar2009überdieDurchführungund deninhaltdesaustauschsvoninformationenausdemstrafregister zwischendenmitgliedstaaten (ABl.L93vom ,S.23),des Beschlusses2009/316/JIdesRatesvom6.April2009zurErrichtung deseuropäischenstrafregisterinformationssystems (ECRIS)gemäß Artikel11desRahmenbeschlusses2009/315/JI (ABl.L93vom ,S.33)undderRichtlinie2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.Dezember2006überDienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom , S. 36). nis,zuvollstrecken,sindindasregisterdasdatumein- zutragen, 1.andemdieVollstreckungderFreiheitsstrafe,des Strafarrests,derJugendstrafeoderderMaßregelder BesserungundSicherungendetoderinsonstigerWeise erledigt ist, 2.andemnacheinerAussetzungzurBewährungder Freiheitsentzug tatsächlich endet und 3.andemeineFreiheitsstrafeundeineMaßregelder BesserungundSicherung,dieaufGrundeinerEntscheidung zu vollstrecken sind, beginnt oder endet. 5. Dem 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)IstimRegistereineFührungsaufsicht,abernoch nichtderenbeendigungeingetragen,unterrichtetdieregisterbehörde,sobaldsieeinemitteilungüberdieanordnungoderdeneintritteinerneuenführungsaufsichterhält,diebehörde,welchediebereitseingetragene Führungsaufsichtmitgeteilthat,überdieneueEintragung. 6.InderÜberschriftzumDrittenAbschnittdesZweiten TeilswirddasWort Zentralregister durchdaswort Register ersetzt. 7.In 30Absatz1Satz1wirddasWort Zentralregisters durch das Wort Registers ersetzt. 8. Nach 30a wird folgender 30b eingefügt: 30b Europäisches Führungszeugnis (1)Personen,dieinderBundesrepublikDeutschland wohnen,aberdiestaatsangehörigkeiteinesanderenmitgliedstaatesdereuropäischenunionbesitzen,können beantragen,dassinihrführungszeugnisnachden 30 oder30adiemitteilungübereintragungenimstrafregisterihresherkunftsmitgliedstaatesvollständigundinder übermitteltenspracheaufgenommenwird (Europäisches Führungszeugnis). 30 gilt entsprechend. (2)DieRegisterbehördeersuchtdenHerkunftsmitgliedstaatumMitteilungderEintragungen.DasFührungszeugnissollspätestens20WerktagenachderÜbermittlungdesErsuchensderRegisterbehördeanden Herkunftsmitgliedstaaterteiltwerden.HatderHerkunftsmitgliedstaatkeineAuskunftausseinemStrafregistererteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen. 9.In 34Absatz3Satz1werdennachderAngabe Nr.3 die Wörter und des Absatzes 2 eingefügt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.InderÜberschriftvor 41wirddasWort Zentralregister durch das Wort Register ersetzt Absatz 5 wird aufgehoben. 12. Vor 44 wird folgender 43a eingefügt: 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (1)InVerfahrennachden 25,39,49,55Absatz2 und 63Absatz3istdieÜbermittlungpersonenbezogenerDatenzulässig,wenndieKenntnisderDatenaus der Sicht der übermittelnden Stelle 1. zur Verfolgung einer Straftat, 2.zurAbwehreineserheblichenNachteilsfürdasGemeinwohlodereinerGefahrfürdieöffentlicheSicherheit, 3.zurAbwehreinerschwerwiegendenBeeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, 4.zurAbwehreinererheblichenGefährdungdes Wohls einer minderjährigen Person oder 5. zur Erledigung eines Suchvermerks erforderlich ist. (2)Die 18bis22desEinführungsgesetzeszum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend. 13.In 44wirddasWort Zentralregister durchdaswort Register ersetzt. 14.In 44aAbsatz2Satz1wirddasWort Bundeszentralregister durch das Wort Register ersetzt. 15.In 46Absatz3wirddieAngabe Buchstabec durch die Wörter Buchstabe c und d ersetzt. 16.DieÜberschriftdesZweitenTeilsSiebenterAbschnitt wird wie folgt gefasst: Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen. 17. Vor 54 wird folgender 53a eingefügt: 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit DieEintragungeinerVerurteilung,dienichtdurch eindeutschesgerichtimgeltungsbereichdiesesgesetzesergangenist,indasregisteroderdieerteilungeiner AuskunftausdemRegisteraneineStelleeinesanderen Staatesoderaneineüber-undzwischenstaatlicheStelle istunzulässig,wenndieverurteilungoderdieerteilung derauskunftwesentlichengrundsätzenderdeutschen Rechtsordnungwiderspricht.LiegteineVerurteilung odereinersucheneinesmitgliedstaatesdereuropäischenunionvor,istdieeintragungderverurteilung oderdieerledigungdesersuchensunzulässig,wenn dieverurteilungoderdieerledigungdesersuchensim WiderspruchzurChartaderGrundrechtederEuropäischen Union steht. 18. Dem 54 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)IsteineVerurteilungeinzutragenoderistsiebereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen: 1.alsFolgemaßnahmenspätereEntscheidungenoder sonstigetatsachen,diesichaufdieverurteilungbeziehen, 2.beiderÜbermittlungeinerStrafnachrichtmitgeteilteBedingungen,diedieVerwendungdesMitgeteilten beschränken, 3.soweitessichumeineVerurteilungauseinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionhandelt,Mitteilungen zu a)der Tilgung, b) dem Ort der Tatbegehung und c)denrechtsverlusten,diesichausderverurteilung ergeben, 4.einedeutscheEntscheidung,durchdiedieausländischeFreiheitsstrafeoderMaßregelderBesserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt wurde. WirdeineeingetrageneVerurteilungdurchdieEintragungeinerFolgemaßnahmeergänzt,ist 55Absatz2 nicht anzuwenden. 19. Dem 56 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die 39 und 49 gelten entsprechend. 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen 20.Nach 56werdendiefolgenden 56aund56beingefügt: DieRegisterbehördedarfderzuständigenStaatsanwaltschafteineimRegistereingetragenestrafrechtliche Verurteilung,dienichtdurcheindeutschesGerichtim GeltungsbereichdiesesGesetzesergangenist,mitteilen,wenntatsächlicheAnhaltspunktedafürbestehen, dassdiemitteilungzumzweckeinesstrafverfahrens gegendiebetroffenepersonerforderlichist.kanneine zuständigestaatsanwaltschaftnichtfestgestelltwerden, richtetdieregisterbehördediemitteilungandiefürihren Sitz zuständige Staatsanwaltschaft. 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1)ÜbermittelteineZentralbehördeeinesanderen MitgliedstaateseinestrafrechtlicheVerurteilungüber eineperson,diediedeutschestaatsangehörigkeitbesitzt,undistdereneintragungnichtzulässig,weildie Voraussetzungendes 54Absatz1Nummer2nicht vorliegen,werdendieverurteilungundeintragungsfähigefolgemaßnahmenimregistergesondertgespeichert.speicherungennachdieservorschriftdürfenan einenanderenmitgliedstaatnurzurunterstützungeinesstrafrechtlichenverfahrensindiesemstaatauf Grund eines Ersuchens übermittelt werden. (2) Die 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5224 (3)DieSpeicherungwirdimRegistergelöscht,wenn 1.mitgeteiltwird,dasseineTilgungdurchdenUrteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder 2.fünfJahreabgelaufensind; 47Absatz1giltbeider Fristberechnung entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)ErsuchenvonStelleneinesanderenStaates sowievonüber-undzwischenstaatlichenstellenum ErteilungeinerunbeschränktenAuskunftausdem RegisteroderumErteilungeinesFührungszeugnissesanBehördenwerdennachdenhierfürgeltenden völkerrechtlichenverträgen,soweitanihnennach Artikel59Absatz2Satz1desGrundgesetzesdie gesetzgebendenkörperschaftenmitgewirkthaben, von der Registerbehörde ausgeführt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: SoweitkeinvölkerrechtlicherVertragimSinnedes Absatzes1vorliegt,kanndieRegisterbehördeals ausführendebehördedeninabsatz1genannten StellenfürdiegleichenZweckeundingleichem UmfangeineunbeschränkteAuskunftausdemRegisterodereinFührungszeugnisanBehördenerteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Zentralregister durch das Wort Register ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: IsteineStrafnachrichtübermitteltworden, wirddemempfängerauchdieentfernungder Eintragung aus dem Register mitgeteilt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)Einenach 54Absatz3Satz1Nummer2 eingetragenebedingungistbeiderausführungvon ErsuchennachdenAbsätzen1und2zubeachten. IstimRegisterzueinernach 54eingetragenen VerurteilungeinesanderenMitgliedstaatesdieTilgungderVerurteilungimUrteilsmitgliedstaateingetragen,unterbleibteineAuskunftausdemRegister über diese Verurteilung. 22. Nach 57 wird folgender 57a eingefügt: 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1)StrafnachrichtenüberPersonen,diedieStaatsangehörigkeiteinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionbesitzen,werdenerstelltundderRegisterbehördedesMitgliedstaatesübermittelt,dessen StaatsangehörigkeitdieverurteiltePersonbesitzt.BesitztdiePersondieStaatsangehörigkeitmehrererMitgliedstaaten,istjedembetroffenenMitgliedstaateine Strafnachrichtzuübermitteln.DieSätze1und2sind auchanzuwenden,wenndieverurteiltepersonzugleich diedeutschestaatsangehörigkeitbesitzt. 57Absatz3 Satz 3 gilt entsprechend. (2)ErsucheneinesanderenMitgliedstaatesumErteilungeinerunbeschränktenAuskunftausdemRegister zurunterstützungeinesstrafrechtlichenverfahrens werdenvonderregisterbehördeerledigt;indieauskunftsindauchdieeintragungennach 56baufzunehmen. 57 Absatz 5 gilt entsprechend. (3)FürErsucheneinesanderenMitgliedstaatesum ErteilungeinerunbeschränktenAuskunftausdemRegisteroderumErteilungeinesFührungszeugnissesan BehördenzurUnterstützungeinesnichtstrafrechtlichen VerfahrensodereinesVerfahrenswegeneinerOrdnungswidrigkeitgilt 57Absatz1,2und5entsprechend.EnthältdieimRegistereingetrageneVerurteilungeinesanderenMitgliedstaateseinenach 54 Absatz3Satz1Nummer2eingetrageneBedingung, diedieverwendungdermitteilungderverurteilungauf strafrechtlicheverfahrenbeschränkt,wirddemersuchendenmitgliedstaat,fallsdemersuchenstattgegeben wird, nur mitgeteilt, 1.dasseinestrafrechtlicheVerurteilungeinesanderen Mitgliedstaatesvorhandenist,derenVerwendung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt ist, und 2.inwelchemMitgliedstaatdieVerurteilungergangen ist. (4)ErsuchenumErteilungeinerAuskunftausdem RegisterfürnichtstrafrechtlicheZwecke,derenArtund UmfangindiesemGesetznichtvorgesehenist,erledigt diefürdieinternationaleamtshilfezuständigebehörde.hierzuerhältsieeineauskunftausdemregister. 57 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (5)ZurAufnahmevondeutschenRegisterinformationenindasFührungszeugniseinesanderenMitgliedstaatesistdiesemaufseinErsucheneinFührungszeugnisfürPrivateoderzurVorlagebeieinerBehördenach 30übereinePerson,diediedeutscheStaatsangehörigkeitbesitztundimersuchendenMitgliedstaatwohnt, zuerteilen.ausdemersuchenmusshervorgehen,dass einentsprechenderantragderpersonimersuchenden Mitgliedstaatvorliegt.EinFührungszeugnisnach 30a wirdzudeminsatz1genanntenzweckerteilt,wenn die Voraussetzungen nach 30a vorliegen. (6)DieVerantwortungfürdieZulässigkeitderÜbermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (7)Ersuchen,dieausschließlichdieErteilungeiner AuskunftausdemStrafregistereinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionzumInhalthabenund ihremumfangnacheinerunbeschränktenauskunft nach 41odereinemBehördenführungszeugnisnach 31vergleichbarsind,werdenüberdieRegisterbehördeandieZentralbehördedesersuchtenMitgliedstaates gerichtet Satz 1 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.derSchuldspruch,dernach 13Absatz2Satz2 Nummer2ausdemZentralregisterentfernt wordenist,sowiedieentscheidung,dienach

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13Absatz3ausdemZentralregisterentfernt worden ist,. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)IsteinJugendarrestangeordnetworden,wird auchseinevollständigenichtvollstreckungeingetragen a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DasBundesamtfür Justiz durchdiewörter DieRegisterbehörde und das Wort es durch das Wort sie ersetzt. b)inabsatz2satz1wirddaswort Bundeszentralregister durchdiewörter Zentralregisteroderdas Erziehungsregister ersetzt. c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieÜbernahmederEintragungenindasZentralregisteroderdasErziehungsregistererfolgtspätestens anlässlichderbearbeitungeinerauskunftausdem ZentralregisteroderdemErziehungsregisternach PrüfungdurchdieRegisterbehördeunterBeachtung von Absatz 3. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Bundeszentralregisters durchdiewörter Zentralregistersoder des Erziehungsregisters ersetzt. bb)insatz3wirddaswort Bundeszentralregister durchdiewörter Zentralregisteroderdas Erziehungsregister ersetzt. 26.In 64bAbsatz2Satz1wirddasWort Bundeszentralregister durchdiewörter ZentralregisteroderdasErziehungsregister ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Bundeszentralregister durchdiewörter ZentralregisteroderdasErziehungsregister ersetzt. b)inabsatz3satz1wirddaswort Register durch das Wort Zentralregister ersetzt. Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung DieJustizverwaltungskostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer363-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurchArtikel2desGesetzesvom2.Oktober2009 (BGBl.IS.3214)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.inAngelegenheitennachdemBundeszentralregistergesetz,ausgenommenfürdieErteilungvonFührungszeugnissen (Nummern803und804desGebührenverzeichnisses);. 2.DieAnlage (Gebührenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a)innummer803wirdimgebührentatbestandnach derangabe 30 dieangabe oder 30a eingefügt. Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag 804 Führungszeugnis nach 30b BZRG17,00 EUR. c) Die bisherige Nummer 804 wird Nummer 805. b)nachnummer803wirdfolgendenummer804eingefügt: Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung DieGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletzt durchartikel4absatz14desgesetzesvom29.juli2009 (BGBl.IS.2258)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdennachderAngabezu 150b die folgenden Angaben eingefügt: 150cAuskunftanausländischesowieüber-undzwischenstaatliche Stellen 150dProtokollierungen. 2.In 150aAbsatz1Satz1Nummer4werdenvorderAngabe 23 diewörter 5Absatz1oder2desArbeitnehmer-Entsendegesetzesinderbiszum23.April2009geltenden Fassung, eingefügt. 3.Nach 150bwerdendiefolgenden 150cund150d eingefügt: 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (1)ErsuchenvonStelleneinesanderenStaatessowie vonüber-undzwischenstaatlichenstellenumerteilung einerauskunftausdemregisterwerdennachdenhierfür geltendenvölkerrechtlichenverträgen,soweitanihnen nachartikel59absatz2satz1desgrundgesetzesdie gesetzgebendenkörperschaftenmitgewirkthaben,von derregisterbehördeausgeführtundmitzustimmungdes Bundesministeriums der Justiz bewilligt. (2)ErsucheneinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionumErteilungeinerAuskunftwerdenvon derregisterbehördeausgeführtundbewilligt.dieauskunftkann,soweitkeinvölkerrechtlichervertragimsinnedesabsatzes1vorliegt,demanderenmitgliedstaatder EuropäischenUnionfürdiegleichenZweckeundingleichemUmfangwiegegenübervergleichbarendeutschen Stellenerteiltwerden.DerausländischeEmpfängerist daraufhinzuweisen,dasserdieauskunftnurzudem Zweckverwendendarf,fürdensieerteiltwordenist.Die Auskunftserteilungunterbleibt,wennsieinWiderspruch zurchartadergrundrechtedereuropäischenunion steht. (3)WenneinandererMitgliedstaatderEuropäischen UnionumdieErteilungeinerAuskunftausdemRegister ersucht,derenartoderumfangindiesemgesetznicht vorgesehenist,erledigtdiefürdieinternationalerechtsundamtshilfezuständigebehördedasersuchen.hierzu

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/5224 erhältsieeineunbeschränkteauskunftausdemregister. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4)DieVerantwortungfürdieZulässigkeitderÜbermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 150d Protokollierungen (1)DieRegisterbehördefertigtzudenvonihrerteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten: 1.dieVorschriftdesGesetzes,aufderdieAuskunftberuht, 2.dieinderAnfrageundderAuskunftverwendetenDaten der betroffenen Person, 3.dieBezeichnungderStelle,dieumErteilungderAuskunftersuchthat,sowiedieBezeichnungderempfangenden Stelle, 4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung, 5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat, 6.dasAktenzeichenoderdenZweck,wennkeineAuskunft nach 150 Absatz 1 vorliegt. (2)DieProtokolldatendürfennurzuinternenPrüfzweckenundzurDatenschutzkontrolleverwendetwerden.SiesinddurchgeeigneteVorkehrungengegenMissbrauchzuschützen.ProtokolldatensindnacheinemJahr zulöschen,esseidenn,siewerdenweiterhinfürzwecke nachsatz1benötigt.danachsindsieunverzüglichzulöschen. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumderJustizkanndenWortlautdes Bundeszentralregistergesetzesindervom [einsetzen:datumdeserstentagesdeszwölftenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats]angeltendenfassungimbundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdeserstentagesdeszwölftenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats] in Kraft.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.ÄnderungenimZusammenhangmitdenneuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch 1.Zur Entstehungsgeschichte DerderzeitimWesentlichenindenArtikeln13und22des EuropäischenÜbereinkommensvom20.April1959überdie RechtshilfeinStrafsachen (EuRhÜbk;BGBl.1964II, S.1369,1386;1976II,S.1799;1982II,S.2071)inVerbindungmitseinenZusatzprotokollengeregelteAustauschvon StrafregisterinformationengenügtnichtmehrdenErfordernisseneinerwirksamenKriminalitätsbekämpfunginderEuropäischenUnion.EineansichvorgeseheneÜbermittlung vonstrafnachrichtenundauskünftenüberverurteilungen ausdenstrafregisterndervertragsstaatenistinderpraxisoft unzureichend oder findet nicht statt. Am29.November2000hatderRat entsprechendden SchlussfolgerungendesEuropäischenRatesvonTampere vom15.und16.oktober1999 einmaßnahmenprogramm zurumsetzungdesgrundsatzesdergegenseitigenanerkennunggerichtlicherentscheidungeninstrafsachenangenommen.inmaßnahmenummer3wirdvorgeschlagen,ein StandardformularfürAuskunftsersuchenüberVorstrafenin allenamtssprachendereuropäischenunionzuerstellen. DerRathatinseinerErklärungvom25.und26.März2004 zumkampfgegenterrorismusdieverbesserungderqualitätdesinformationsaustauschsbeistrafrechtlichenverurteilungenalsvorrangigeaufgabebezeichnetunddiesim HaagerProgrammbekräftigt,daseraufseinerTagungvom 4.und5.November2004verabschiedethat.Darinfordert derratdenverstärktenaustauschvoninformationenaus einzelstaatlichenstrafregistern,umverurteilungenund Rechtsverlustezuerfassen.DieseZielesindauchZieledes AktionsprogrammszurUmsetzungdesHaagerProgramms, dasderratunddieeu-kommissiongemeinsamam2.und 3. Juni 2005 angenommen haben. ZurVerwirklichungdieserZielehatderRatderEuropäischenUnionam26.April2009denRahmenbeschluss 2009/315/JIüberdieDurchführungunddenInhaltdesAustauschsvonInformationenausdemStrafregisterzwischen denmitgliedstaaten (ABl.L93vom ,S.23 RahmenbeschlussStrafregisterinformationsaustausch,nachstehend:Rb)unddenBeschluss2009/316/JIdesRatesvom 6.April2009zurErrichtungdesEuropäischenStrafregisterinformationssystems (ECRIS)gemäßArtikel11desRahmenbeschlusses2009/315/JI (ABl.L93vom ,S.33 nachstehend:beschlussecris)angenommen.dieseregelungensindteilderdreistufigenmaßnahmenzurverbesserung des Austauschs von Strafregisterinformationen. Auf der ersten Stufe wurde Folgendes festgelegt: dieartundweise,wieeinmitgliedstaat,indemein StaatsangehörigerodereineStaatsangehörigeeinesanderenMitgliedstaatesstrafrechtlichverurteiltwordenist (Urteilsmitgliedstaat),dieInformationenübereinesolche VerurteilungdemMitgliedstaatübermittelt,dessen StaatsangehörigkeitdieverurteiltePersonbesitzt (Her- kunftsmitgliedstaat),einschließlichderpflichtzurüber- mittlung dieser Informationen, diepflichtendesherkunftsmitgliedstaateszumspeichern dieser Informationen, dieartundweise,wieinternationaleersuchenumauskunftausdemstrafregistergestelltundbeantwortetwerden müssen, dierahmenbedingungenfürdenauf-undausbaueines elektronischensystemszumaustauschderinformationsübermittlung,dieinsbesonderedurchdenbeschluss ECRIS näher ausgestaltet wurden. DieersteStufewurdeimRbgeregelt.AufeinerdamitteilweiseinhaltlichverbundenenzweitenStufe (Beschluss ECRIS)wurdendieRegelungenüberdenautomatisierten Datenaustauschnäherbestimmt.DieRegelungendieses BeschlussesenthaltenVorschriftenzurErrichtungeines automatisiertenübersetzungssystems.dieregelungendes Beschlussessollenergänztwerdendurcheinnochzuerstellendes,nichtbindendesHandbuchdesRatesfürRechtsanwendersowiedurchkünftigeMaßnahmendesRateszur KoordinationderEntwicklungunddesBetriebsvonECRIS, soweit solche erforderlich werden sollten. AufeinerdrittenStufe,welchesichderzeitnochimPlanungsstadiumbefindet,sollenRegelungenzumStrafregisterinformationsaustauschfürStaatsangehörigeeinesStaates, dernichtmitglieddereuropäischenunionist,sowiefür staatenlosepersonengeschaffenwerden.dabeiwirdindie PrüfungauchdieErrichtungeinesautomatisierteneuropäischenIndexsystemseinbezogen,welches (nur)diepersonaldatenderverurteiltenpersonsowiedennamendesurteilsmitgliedstaates enthält. 2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung a)allgemeines DasZieldervorliegendenRegelungenderEuropäischen UnionistnichteineinhaltlicheeuropäischeHarmonisierung derstrafregistersysteme.essollnurderbestehendeaustauschvoninformationenverbessertwerden.dieregelungendernationalenregistergesetze,wiedesbundeszentralregistergesetzes (BZRG),bleibenweitgehendunberührt.Für diebundesrepublikdeutschlandsinddiepraktischenauswirkungen gering. DieneuenVorschriftenübernehmenweitgehenddieRegelungendesaufeinedeutsch-französischeInitiativezurückgehendenPilotprojektes NetworkofJudicialRegisters (NJR),anwelchemderzeitBelgien,Bulgarien,Deutschland, Frankreich,Italien,Luxemburg,dieNiederlande,Polen, Portugal,Schweden,dieSlowakei,Slowenien,Spanien,die TschechischeRepublikunddasVereinigteKönigreichbeteiligtsind.AlsBeobachternehmenGriechenland,Lettland, Litauen,Österreich,RumänienundalseinzigerNichtmitgliedstaatdieSchweizandemProjektteil.DasPilotprojekt beinhaltetdieinternationalezusammenarbeitzwischenden zentralenstrafregisterbehördenbeimstrafnachrichtenaustauschundbeiersuchenumeineauskunftausdemstrafregisterzurunterstützungeinesausländischen (zumeist

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/5224 strafrechtlichen)verfahrens.dieinformationenwerdenin automatisierter (elektronischer)formaufdergrundlagedes bestehendennationalenundinternationalenrechtsausgetauscht.einenechtbetriebführtdeutschlandderzeit,ganz oderzumteil,mitbelgien,bulgarien,frankreich,italien, Luxemburg,Polen,derSlowakei,SpanienundderTschechischen Republik durch. DieneueneuropäischenRegelungenerfordernjedochnicht, dassautomatisiertübermitteltemitteilungenüberverurteilungendurcheinenmitgliedstaatauchautomatisiertindas StrafregistereinesanderenMitgliedstaateseingetragenwerdenmüssenodereinerausländischenBehördebeieinemErsuchenumAuskunftausdemStrafregisterderunmittelbare ZugriffaufdasStrafregistergestattetwerdenmuss.EinesolcheUmsetzunginDeutschlandistnichtbeabsichtigtundwäre wohl auch nicht zulässig. WiebishermussbeiautomatisierterÜbermittlungeinerausländischenStrafnachrichtgeprüftwerden,obdieVoraussetzungenfüreineEintragungvorliegen.BeieinemErsuchen umauskunftausdemstrafregistermussauchkünftiggeprüftwerden,obdierechtlichenundtatsächlichenvoraussetzungen für die erbetene Rechtshilfehandlung vorliegen. b) Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf ImVerhältniszwischendenMitgliedstaatensollderRbden Artikel13EuRhÜbksowiedasÜbereinkommenüberdie RechtshilfeinStrafsachenzwischendenMitgliedstaatender EuropäischenUnionundseinProtokollvom16.Oktober 2001 (ABl.C326vom ,S.1)ergänzenund Artikel22EuRhÜbk,ergänztdurchArtikel4desZusatzprotokollsvom17.März1978 (BGBl.1990II,S.124,125; 1991 II, S. 909) zu diesem Übereinkommen, ersetzen. DerRbübernimmtundpräzisiertdiePflichtendesUrteilsmitgliedstaatesunddesHerkunftsmitgliedstaatesderverurteilten Person. Artikel1RblegtdenZweckdesRbfest;Artikel2Rbenthält Begriffsbestimmungen.BeideVorschriftensindbeiderUmsetzungdesRbunddesBeschlussesECRISzubeachten,bedürfenaberkeinerbesonderenUmsetzungindeutsches Recht. Durch den Rb soll Folgendes geregelt werden: diepflichtdesurteilsmitgliedstaateszurübermittlung einerstrafrechtlichenverurteilungandenherkunftsmitgliedstaatsowiedieartundweise,wieübermitteltwird, diepflichtdesherkunftsmitgliedstaateszumspeichern derübermittelteninformationenundzurweitergabevon Informationen,dieimStrafregistergespeichertsind,an anderemitgliedstaatensowiedieartundweise,wieersuchenumauskunftausdemstrafregistergestelltund erledigt werden, und dierahmenbedingungenfürdenauf-undausbaueines elektronischensystemszumaustauschderinformationsübermittlung,dieinsbesonderedurchdenbeschluss ECRIS näher ausgestaltet werden. AusdenBegriffsbestimmungenfolgt,dasssichdieneuen RegelungennuraufdasStrafregisterundgrundsätzlich soweitsichausdeneinzelnenartikelndesrbnichtausnahmsweiseetwasanderesergibt nuraufstrafverfahrenbezie- hen.andereregisterindeutschland,wiedasgewerbezen- tralregisteroderdasverkehrszentralregister,werdennicht erfasst,auchwenndortstrafrechtlicheentscheidungeneingetragensind.zumstrafverfahren,einschließlichstrafvollstreckungsverfahren,gehörenkeineverfahrenwegenordnungswidrigkeiten.eswerdennurstrafverfahrengegennatürliche Personen erfasst. NachArtikel3RbbenenntjederMitgliedstaateineoder ausnahmsweise mehrerezentralbehörden,diefürden Strafregisterinformationsaustauschzuständigseinsollen. DieRegelungbedarfimHinblickaufdieZuständigkeitdes BundesamtsfürJustiz (BfJ)alsdeutscheRegisterbehörde ( 1 Absatz 1 BZRG) keiner Umsetzung in deutsches Recht. DieBenennungderzuständigendeutschenZentralbehörde, desbfj,gegenüberdemgeneralsekretariatdesratesundder EU-Kommission (Artikel3Absatz2Rb)erfolgtdurchdie Bundesregierung,nachdemdasvorliegendeGesetzinKraft getreten ist. Artikel4RbregeltdiePflichtzurunverzüglichenÜbermittlungvonStrafnachrichten.AuchwenndasgeltendeRecht eineübermittlungvonstrafnachrichtenzwischendenmitgliedstaatenbereitszulässt,erfordertdochdiekonkreteausgestaltungdieserpflicht,dasseinebesondereermächtigungsgrundlageimbzrggeschaffenwird.diesemuss auchvorsehen,dassfolgeentscheidungen,wieeinwiderruf derstrafaussetzungzurbewährung,übermitteltwerden,damitdasstrafregisterdesherkunftsmitgliedstaateseinenumfassendenüberblicküberdiedeutscheneintragungenabbildenkann.zudemistausdatenschutzrechtlichengründendie TilgungeinerVerurteilungmitzuteilen.Geregeltwerden mussauchdieausschließlichezuständigkeitdesbfjfürden Strafnachrichtenaustausch.DiePflichtdesBfJ,aufdieAnforderungeinesHerkunftsmitgliedstaateseineAbschriftder vombfjübermittelten,imdeutschenstrafregister,demzentralregister,eingetragenenentscheidungzubeschaffenund zurverfügungzustellen,mussnichtgesondertgeregeltwerden, da dies nach dem geltenden Recht schon möglich ist. Artikel5RbregeltdiePflichtdesHerkunftsmitgliedstaates, übermitteltestrafnachrichtenundihrefolgemitteilungensowiemitgeteilteverwendungsbeschränkungenzuspeichern undspäterzulöschen.diesevorschriftwareinederumstrittenstenregelungendesrb.einerseitssiehtdasrechteines jedenmitgliedstaatesbesonderheitenbeieintragungenausländischerstrafurteilevor,welchedurchdieneuregelung nichteuropaweitharmonisiertwerdensollten.andererseits sollteesmöglichsein,dieeintragungenimstrafregisterdes UrteilsmitgliedstaatesimHerkunftsmitgliedstaatmöglichst umfassendabzubildenundsieanderenmitgliedstaatenauf Ersuchenzuübermitteln.Dieunterschiedlichennationalen RegisterrechteunddieunterschiedlichenLösungsansätze dermitgliedstaaten,diemannichtgegenseitiganpassen konnte,führtendazu,dassdieneuregelungnurfürdieweitergabederinformationenananderemitgliedstaatenverbindlichistundmitgliedstaateneinennichtunerheblichen RegelungsspielraumbeiderUmsetzungdieserVorschrift haben.dieeinzelnenmitgliedstaatenkönnendienutzung derübermittelteninformationenfürinnerstaatlichezwecke eigenverantwortlich regeln. NachbisherigemdeutschemRechtwerdenrechtskräftige ausländischestrafrechtlicheverurteilungengegendeutsche nurindaszentralregistereingetragen,soweitsiedeutschen

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Verurteilungenvergleichbarsind ( 54Absatz1Nummer2 BZRG)und beimstrafnachrichtenaustauschmiteinem Mitgliedstaat dieausländischestrafrechtlicheentscheidungnichtimwiderspruchzudeninartikel6desvertrags überdieeuropäischeunionenthaltenengrundsätzensteht ( 73Satz2desGesetzesüberdieinternationaleRechtshilfe instrafsachen IRG).DieseRegelung,diezwingenddie EintragungeinerausländischenVerurteilungvorschreibt, wenndiegesetzlichenvoraussetzungenvorliegen,hatsich bewährtundsollbeibehaltenwerden.fürdieeingetragenen Verurteilungengeltenbisherausschließlichdiedeutschen RegelndesBZRGüberdieTilgung.EinerklarstellendenErgänzungdieserRechtslagebedarfesinsoweit,alsin 54 BZRGvorgesehenwerdensoll,dassauchausländischeFolgeentscheidungennacherfolgterEintragungeinzutragen sind.eingenerellerverzichtauf 54Absatz1Nummer2 BZRGalsEintragungsvoraussetzungodereineMitteilung vonverurteilungen,beidenenkeinevergleichbarestrafbarkeitnachdeutschemrechtvorhandenist,wäreimhinblick auf die Grundrechte der verurteilten Person problematisch. DieEintragungeinerausländischenVerurteilung,durchdie einbestimmtesverhalteneinesodereinerdeutschenbestraft wurde,dasindeutschlandnichtstrafbaristoderhiernurmit einembußgeldgeahndetwerdenkann,würdedemgrundgedankendesbzrgentgegenstehen,nachdemgrundsätzlich nurstrafbaresverhaltenindaszentralregistereingetragen unddeutschenbehördenfürdieerfüllungihrerhoheitlichen Aufgabeübermitteltwerdensoll.EingenerellerVerzichtauf 54Absatz1Nummer2BZRGalsEintragungsvoraussetzungundeineMitteilungsolcherEintragungenandeutsche BehördenwäreimHinblickaufdieGrundrechtederVerurteilten bedenklich. GesetzgeberischerHandlungsbedarfbestehtnur,soweitder RbzwingendeVerpflichtungenenthält,dieüberdasgeltende deutscherechthinausgehen.kanneinestrafnachrichtindas BundeszentralregisternachgeltendemRechtnichteingetragenwerden,musssie,soferndieVerurteilungkeinenVerstoß gegen 73Satz2IRGenthält,gleichwohlzumZweckder WeiterleitunganeinenanderenMitgliedstaat,abernurzu diesemzweck,gespeichertwerden (vergleichedenneuen 56bBZRG).FürinnerstaatlicheVerfahrenvondeutschen BehördenundGerichtenwerdendieseInformationennicht verwandt. Unabhängigdavon,obdieausländischeEintragungnach 54BZRGodernachdemneuen 56bBZRGgespeichert wurde,sinddiebedingungendesurteilsmitgliedstaatesfür dieweiterleitungzubeachten;unzulässigisteineweiterleitung,wenndieentscheidungimurteilsmitgliedstaatgetilgt odergelöschtwurde.hierzuisteinegesetzlicheregelungim BZRGerforderlich.FürdieeingetragenenVerurteilungen nach 54BZRGgeltenbisherausschließlichdiedeutschen RegelungendesBZRGüberdieTilgung.Künftigwirdbei derberücksichtigungderausländischentilgungnacheintragungderausländischenverurteilungindasdeutschezentralregister ( 54BZRG)nachdemVerwendungszweckzu unterscheidensein.dieerledigungeinesausländischenersuchensumauskunftausdemzentralregisterdurchweitergabegespeicherterdatenistderregelungdesartikels5rb folgendnichtmöglich,wennderurteilsmitgliedstaateine Tilgungmitgeteilthat.JedochistdieVerwendungeinernach demrechtdesurteilsmitgliedstaatesgetilgteneintragung imherkunftsmitgliedstaatnachartikel5rbzulässig,solan- genachdemrechtdesherkunftsmitgliedstaateskeinetil- gungerfolgtist.dergesetzentwurfsiehtvor,dasseine WeiterleitungdergespeichertenundnachdemRechtdes UrteilsmitgliedstaatesgetilgtenVerurteilungfürdeutsche VerfahrenunddieVerwendungderübermitteltenInformationsolangeerfolgt,biseineTilgungnachdeutschemRecht eingetretenist.damitsollimwesentlichendemumstand Rechnunggetragenwerden,dassspätereVerurteilungenim HerkunftsmitgliedstaatodereinemanderenStaatberücksichtigtwerdenkönnen,diedemUrteilsmitgliedstaatnicht bekanntsind.dersogenanntemitzieheffektdes 47Absatz3 BZRGmusszureffektivenBekämpfungderKriminalitätberücksichtigt werden. NachArtikel6RbkönnenErsuchenumInformationenüber strafrechtlicheverurteilungenzwischendenzentralbehördenübermitteltwerden (Artikel6Absatz1Rb).DieRegelung giltauchfürersuchenzurunterstützungeinesnichtstrafrechtlichenverfahrens.derinternationalegeschäftswegfür AuskunftsersuchenentsprichtdamitdemGeschäftswegfür denstrafnachrichtenaustausch.dasdeutscherechtkennt bisherkeinebindendeinternationalegeschäftswegregelung, welchegerichte,staatsanwaltschaftenundsonstigebehördenverpflichtet,eininternationalesersuchenumauskunft auseinemausländischenstrafregistereinesmitgliedstaates überdasbfjzustellen.daheristeineneuegesetzlicheregelungfürdeutscheersuchenananderemitgliedstaatenzur UnterstützungeinesstrafrechtlichenVerfahrensimInland zwingenderforderlichunddarüberhinausfürdeutscheersuchenananderemitgliedstaatenzurunterstützungeines nichtstrafrechtlichenverfahrensiminlandzweckmäßig.bestandteildieserregelungwirdauchsein,dasssichdasdeutscheersuchenandieausländischezentralbehörderichten mussunddassesunzulässigseinsoll,sichandasfürdasausländischestrafverfahrenzuständigegericht,andiefürdas ausländischestrafverfahrenzuständigestaatsanwaltschaft oderandiefürdasausländischeverwaltungsverfahrenzuständigebehördezurichten.daausländischeersuchenum AuskunftausdemStrafregister,welcheunmittelbarbeim BfJeingehen,schonnachgeltendemRechtinstrafrechtlichenundnichtstrafrechtlichenAngelegenheitenunmittelbar gegenüberderausländischenzentralbehördebeantwortet werdenkönnen,isteinebesonderegesetzlicheregelungfür diesen Bereich nicht erforderlich. DieBeachtungderinArtikel6Absatz4Rbenthaltenen PflichtzurBenutzungdesFormblattsimAnhangdesRb durchdasbfjbedarfkeinerumsetzungindasdeutsche Recht.DiePflichtwirdimRahmenderDienst-undFachaufsichtumgesetzt.Entsprechendesgilt,soweitdieNutzungdes FormblattesindenArtikeln6,7,8,9und10Rbvorgeschrieben wird. BeantragteinePersondieErteilungeinerAuskunftaus ihremeigenenstrafregister,kanndieregisterbehördedes Mitgliedstaates,indemdieserAntraggestelltwird,nach MaßgabeihresinnerstaatlichenRechtseinErsuchenumInformationenausdemStrafregisterandieZentralbehörde einesanderenmitgliedstaatesrichten (Artikel6Absatz2 Rb). EineUmsetzungdieserRegelung,diefürdieMitgliedstaaten nichtbindendist,istnichterforderlich.jedeperson gleichgültig,welchestaatsangehörigkeitsiebesitztundwosie wohnt kanneinenantragauferteilungeinesführungs-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5224 zeugnissesandiejeweilszuständigestrafregisterbehörde stellen.wohnteinepersonaußerhalbdesgeltungsbereiches desbzrg,kannsiedenantragunmittelbarbeiderregisterbehördestellen.inderregelmusssieallerdingseinen IdentitätsnachweissowieeineBestätigungihrerAnschrift nachweisen.dieskann jenacheinzelfall aufunterschiedlicheweisegeschehen.esistbeispielsweisemöglich, eineausländischenotariellebestätigungodereinebestätigungeinerausländischenbehördevorzulegen,ausderdie IdentitätunddieRichtigkeitderAnschrifthervorgehen.Das FührungszeugniswirddannnachZahlungderGebührandie bestätigteanschriftgesandt.dasverfahrensetztnichtvoraus,dasseinantragimauslandbeiderdeutschenbotschaft odereinemdeutschenkonsulatgestelltwird.dieseregelunghatsichbewährt.dasverfahrenistaufdereinenseite nichtzukompliziertundstelltaufderanderenseitesicher, dassderantragtatsächlichvonderbetroffenenpersonmit derrichtigenadressegestelltwordenist.essolldahernicht verändertwerden.dasbzrglässtzudemzu,dassderantragauchimauslandübereineausländischebehördeandas BfJgestelltwerdenkann.DieausländischeBehördewird dannals Bote tätigundkannggf.sogardieerforderlichen Bestätigungenvornehmen.Umgekehrtist,wenndiebetroffenePersoninDeutschlandlebt,eineamtlicheUnterstützungbeiderErlangungihresFührungszeugnissesgegenüber einerandereneuropäischenzentralbehördenichterforderlich. NachArtikel6Absatz3RbkannnachEinführungdesautomatisiertenDatenaustauschsderAntragaufErteilungeines FührungszeugnissesdurchdenHerkunftsmitgliedstaatinjedemMitgliedstaatgestelltwerden.DerMitgliedstaat,indem derantraggestelltwird,istzurweiterleitungverpflichtet. DurchdieseRegelungsollderMitgliedstaat,indemderAntragaufErteilungeinesFührungszeugnissesgestelltwird,in dielageversetztwerden,beipersonen,dienichtseine Staatsangehörigkeithaben,einumfassendesFührungszeugnisdurchdieEinbeziehungdesFührungszeugnissesdes Herkunftsmitgliedstaateszuerteilen,derumfassendüberallestrafrechtlichenVerurteilungenausallenMitgliedstaaten unterrichtetist.allerdingsistdieseregelungunvollständig undmissbrauchsanfällig.derherkunftsmitgliedstaatisterstensnichtverpflichtet,einsolchesersuchenzubeantworten. AlsErsuchenineinerprivatenAngelegenheiterfolgteine ErledigungnurnachMaßgabedesinnerstaatlichenRechts (Artikel7Absatz2Satz1Rb).ZweitenskannderUrteilsmitgliedstaatdemHerkunftsmitgliedstaatbeiderÜbermittlungderVerurteilungdieWeiterleitunguntersagen,soweit keinestrafrechtlichenverfahrenunterstütztwerdensollen (Artikel7Absatz2Satz3Rb).DrittenskönnenAntragsteller diezahlungdergebührenfürdieerteilungdesführungszeugnissessparen,wennsiedenantragnichtunmittelbarbei der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaates stellen. DieRegelungwarGegenstandeingehenderErörterungen. Eshatsichhierbeigezeigt,dass sonotwendigdieerrichtungeines EuropäischenFührungszeugnisses ist doch erheblicheschwierigkeitenbeiderumsetzungbestehen.so werdenverurteilungenfürunterschiedlichlangezeiträume unterunterschiedlichenmateriellenvoraussetzungenindie FührungszeugnissederMitgliedstaatenaufgenommen.Eine behutsameumsetzungdieserregelungerscheintsachgerecht.zumeinenmussdabeidemumstandrechnunggetragenwerden,dassimherkunftsmitgliedstaatalleverurteilun- geneingetragensindunddiesezumschutzandererim Führungszeugniserscheinensollen.Zumanderenmussder unterschiedlichenrechtslageindenmitgliedstaatenrechnunggetragenwerden.esmussauchausgeschlossenwerden, dassdieneuregelung,umkostenzusparen,missbraucht wird. Artikel7RbregeltdiePflichtunddenUmfangfürdieErledigungvonAuskunftsersuchenausdemStrafregister.Die Auskunftsersuchenmüssengrundsätzlichumfassendbeantwortetwerden.AlleEintragungenimStrafregistersindunabhängigdavonmitzuteilen,obeineVerurteilungodereine FolgeentscheidungdesHerkunftsmitgliedstaates,einesanderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorliegt. EsbestehteinePflichtzurErledigungstrafrechtlicherErsuchen (Artikel7Absatz1Rb).NichtstrafrechtlicheErsuchen werdennachmaßgabedesinnerstaatlichenrechtserledigt (Artikel7Absatz2Rb).Nach 57Absatz2BZRGkannanderenMitgliedstaatenfürdiegleichenZweckeundimgleichenUmfangeineAuskunfterteiltwerdenwievergleichbaren deutschen Stellen. NachArtikel7Absatz3RbsindbeieinemErsucheneines Drittlandes,daskeinMitgliedstaatist,vomHerkunftsmitgliedstaatdierechtlichenRahmenbedingungennachArtikel7 Absatz1und2,diefürErsucheneinesMitgliedstaatesgelten,zubeachten.Artikel7Absatz4Rbstelltklar,dassein RechtshilfeersuchenandieZentralbehördeeinesanderen MitgliedstaatesalsdesHerkunftsmitgliedstaatesnachden bisherigenregelungen,insbesonderedeseurhübkundseinerergänzendenbestimmungen,erledigtwird.nachartikel7 Absatz 5 Rb ist das Formblatt zur Erledigung zu benutzen. DieRegelungendesArtikels7bedürfenteilweiseeinerklarstellendenErgänzungin 57BZRG.Geregeltwerdenmuss, dassbeiersucheneinesmitgliedstaatesdereuropäischen UnioneinePflichtzurErledigungstrafrechtlicherErsuchen besteht,wobeiauchdienichtnach 54BZRGeingetragenenVerurteilungeneinesUrteilsmitgliedstaatesmitzuteilen sind.darüberhinausistklarzustellen,dassbeiersuchenzu nichtstrafrechtlichenzweckeningleichemumfangwiebei strafrechtlichenersucheneineauskunfterteiltwird,wenn die Voraussetzungen des 57 Absatz 2 BZRG vorliegen. DieAntwortfristeninArtikel8RbfürdieErledigungvon ErsuchenbedürfenkeinerUmsetzungindasdeutscheRecht. EshandeltsichumsolcheFristen,die jedenfallsbeieiner elektronischenübermittlung imregelfalleingehaltenwerdenkönnenundsollen.soweitimeinzelfallbesondereumständevorliegen,könnendieantwortfristenauchüberschritten werden. DieinArtikel9RbenthaltenendatenschutzrechtlichenBestimmungenbedürfenkeinerUmsetzungindeutschesRecht. DasBZRGgewährleisteteinenSchutzpersonenbezogener DatenweitüberArtikel9hinaus.NachderVorschriftdürfen übermitteltedatennurfürdenverwendungszweck,fürden siezurverfügunggestelltwurden,genutztwerden.nichtzulässigistwegenderzweckbindungfüreinbestimmtesstrafverfahrenbeispielsweise,dassdiestrafrechtlicheverurteilungeinerperson,nichtdiedeutschestaatsangehörigkeit besitzt,oderdieindeutschlandgeborenistoderindeutschlandwohnt,indasbundeszentralregisternach 54BZRG eingetragenwird,wenndieauskunftausdemstrafregister einesmitgliedstaatesimrahmeneinesdeutschenauskunftsersuchensübermitteltwurde.einezweckänderung

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode durchdenempfängeristnurbeieinerunmittelbarenund ernsthaftengefahrfürdieöffentlichesicherheitzulässig (Artikel9Absatz3Rb).DaErsuchenumAuskunftaus einemstrafregisterjederzeitneugestelltwerdenkönnenund nurdieaktuellendatenverwandtwerdendürfen,istnach deutschemrechteinezweckänderungvondaten,diedeutschebehördenerbetenhaben,inderregelschondeshalb nichtmöglich,weileinerneutesersuchenkurzfristiggestellt werdenkannundkurzfristigerledigtwerdenmuss.einedatenschutzrechtlicheregelungfürfällederunmittelbaren undernsthaftengefahrfürdieöffentlichesicherheitistnicht erforderlich. Artikel10RbregeltdieSprachenfragefürdieStellungvon Rechtshilfeersuchen.Grundsätzlichmüssen wieüblich ErsucheninderAmtsspracheodereinerderAmtssprachen desersuchtenmitgliedstaatesübermitteltwerden.derersuchtestaatantwortetineinerseineramtssprachenoderin eineranderenvonbeidenmitgliedstaatenakzeptiertensprache.esbestehtdiemöglichkeit,ausnahmenhierzudurch Erklärung an das Generalsekretariat des Rates zuzulassen. NichtausdrücklichgeregeltistdieÜbersetzungimStrafnachrichtenaustausch.Strafnachrichtenwerdenineinerder AmtssprachendesUrteilsmitgliedstaatesübermittelt.NachfragendesHerkunftsmitgliedstaatessindinderSprachezu übermitteln,inderdiestrafnachrichtübersandtwurde.dies wurdenichtausdrücklichgeregelt,daesdenüblichengepflogenheitenentsprichtundinderpraxisimregelfallder Strafnachrichtenaustauschinternationalbereitssodurchgeführt wird. DieSprachenfragewirdohnehinweitgehendgegenstandslos sein.zumeinenwerdenmehrsprachigeformblättergenutzt, zumanderenistfürdenautomatisiertendatenaustauscheine automatisierteübersetzungshilfevorgesehen.einesolche ÜbersetzungshilfewirdbereitsheuteimRahmendesNJR angewandt. InArtikel11RbwerdenEinzelheitenfürdieDurchführung unddieerleichterungdesinformationsaustauschsgeregelt. DieVorschriftbedarfkeinerUmsetzungindasdeutsche Recht. AusgehendvonderÜberlegung,dassindenStrafregistern dermitgliedstaatenunterschiedlichepersonenbezogenedatengespeichertsindundeineeuropaweitevereinheitlichung dernationalengesetzeüberdieimstrafregistergespeichertendatenkeinzieldesrbwar,wirdimergebnisder Grundsatzfestgeschrieben,dassalleeingetragenenpersonenbezogenenDatenbeiderVerurteilungundbeispäteren Folgemitteilungenübermitteltwerdensollen.DerHerkunftsmitgliedstaatistnurverpflichtet,solcheInformationen zuspeichern (undbeispäterenersuchenumerteilungeiner AuskunftausdemStrafregisterzuübermitteln),dieerauch beiinländischenverurteilungenspeichert.dieinartikel11 Absatz1Satz1BuchstabeaRbnäherbestimmtenInformationen,diefürdenStrafregisteraustauschunerlässlichundin allenstrafregisterndermitgliedstaatenenthaltensind,müssenübermitteltwerden (obligatorischeinformation).darüberhinausmüssendieinartikel11absatz1satz1buchstabebrbnäherbezeichneteninformationenübermittelt werden,wennsieimstrafregistereingetragensind (fakultativeinformationen).hierzugehörendienamendereltern derverurteiltenperson,dasaktenzeichendesurteils,der OrtderTatbegehungundRechtsverluste,diesichausder Verurteilungergeben.SoweitimnationalenRechteinesMitgliedstaatesdieEintragungdieserInformationennichtvorgesehenist,müssendieseAngabenauchnichtübermittelt werden.darüberhinauskönnenweitereinformationenweitergegebenwerden,dieimstrafregistereingetragensind (Artikel11Absatz1Satz2Rb).Informationen,dieimStrafregisternichteingetragen,aberderZentralbehördebekannt sind,müssenebenfallsübermitteltwerden.hierzugehören dieidentitätsnummeroderdieartunddienummerdes IdentitätsdokumentsderverurteiltenPerson,derenFingerabdrückeundPseudonym(e)und/oderAliasname(n).Da schonheuteimzentralregisterallefürdenstrafregisteraustauschkünftigunerlässlicheninformationeneingetragen sindunddasbzrgvorsieht,dassalleeingetrageneninformationenübermitteltwerdenmüssen,isteineänderungdes geltendenrechtsfürdievollständigeerfüllungdieser PflichtenhinsichtlichderÜbermittlungundSpeicherung nichterforderlich.insbesonderewirdnichtvorgesehen,dass künftigimzentralregisterauchfingerabdrückegespeichert werden.darüberhinausbestimmtartikel11rb,dassder StrafregisteraustauschbiszumAufbaueinesautomatisierten SystemsundauchnachseinemAufbau,soferndasSystem ausfällt,inpapierformerfolgenmuss (Artikel11Absatz3 und5rb).diemitgliedstaatenwerdenverpflichtet,dasautomatisiertesystemeinzuführen (Artikel11Absatz6und7 Rb).DarüberhinausbestimmtArtikel11Absatz4Rb,dass EinzelheitendesautomatisiertenDatenaustauschsdurch eineentscheidungdesratesnachdeneinschlägigenverfahrendesvertragsüberdieeuropäischeunionbiszum 27.April2012unterBeachtungderrechtlichenRegelungen desrbfestgelegtwerden.diesistzwischenzeitlichdurch denbeschlussecrisgeschehen.soweitartikel11rbfristenfüreinzelnekünftigemaßnahmenvorsieht,handeltes sich um Sollfristen. Diesezusätzlichen,reintechnischenRegelungendesArtikels11RbbedürfenkeinerUmsetzungindasdeutsche Recht.SieentsprechendendeutschenrechtlichenRahmenbedingungenundregelnnurtechnischeEinzelheitensowie diebishernichtgesetzlichbestimmteartundweiseder ÜbermittlungvonInformationen.DieEinhaltungdereuroparechtlichenVorgabenistdurchdieDienst-undFachaufsichtdesBundesministeriumsderJustizüberdasBfJgewährleistet. Artikel12RbregeltdasVerhältnisdesRbzuandereninternationalenRechtsakten.DieVorschriftistimEinzelnensehr schwerverständlich.derinternationaleaustauschvonim StrafregistergespeichertenInformationenistbeimAustauschzwischendenMitgliedstaatenuntereinanderund beimaustauschzwischeneinemmitgliedstaatundeinem Staat,derkeinMitgliedstaatist,durchvölkerrechtliche Übereinkünfteunterschiedlichgeregelt.Zudemsinddiese völkerrechtlichenübereinkünftebilateralodermultilateral underfassendamitunterschiedlichestaatenundstaatengruppen.auchunterscheidendievölkerrechtlichenübereinkünftehäufignachdemverwendungszweck,zuwelchem dieinformationenbenötigtwerden.werdendieinformationenfürstrafrechtlichezweckebenötigt,bestehenregelmäßigweitergehendepflichtenzurerledigungvoninternationalenrechtshilfeersuchen;wirddieinformationfür nichtstrafrechtlichezweckebenötigt,gibteserledigungspflichteninderregelnurnachmaßgabedesnationalen Rechts.DasnationaleRechtderMitgliedstaatensiehthäufig

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