Slowenien (Republik Slowenien)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Slowenien (Republik Slowenien)"

Transkript

1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik Slowenien) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene Straftaten nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94, EJN 22, EUROJUST 43), - die von der Regierung der Republik Slowenien zu den Artikeln 6, 7, 8, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokumente 9651/04, COPEN 67, EJN 33, EUROJUST 45; 17988/13, COPEN 249, EUROJUST 150, EJN 81). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Das Justizministerium der Republik Slowenien kann als zentrale Behörde zur Unterstützung bei der Übermittlung des Europäischen Haftbefehls herangezogen werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den slowenischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. I.5. Der Europäische Haftbefehl ist in die slowenische oder englische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den slowenischen Behörden vorliegen. Für vor dem 7. August 2002 begangene Straftaten findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1995 II S. 448, 449) in Verbindung mit dem Zweiten

2 Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 118, 119; 1992 II S. 1092; 1995 II S. 448, 449), b) Artikel 59, 61-63, des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50), c) Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2012 II S. 258), d) Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2012 II S. 262). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bezüglich Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 1778), zu c) bezüglich Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 357), zu d) bezüglich Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 707), - die von der Regierung Sloweniens zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu c) bezüglich Artikel 7, 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 260), zu d) bezüglich Artikel 3, 7, 12, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 265). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der slowenischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die slowenische Sprache beizufügen.

3 II. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1994 II S. 385) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 2866; 2013 II S. 1523) sowie in Verbindung mit den Artikeln des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50) statt. Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 98) zu beachten. Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet im Verhältnis zu Slowenien der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Bussgeld Vo llstreckung/eugeld/eugeld node.html? nnn=true. II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits übermittelt. II.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2002 II S. 170), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen

4 zu a) bezüglich Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bezüglich Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), - die von der Regierung der Republik Slowenien zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bezüglich Artikel 5, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 170), zu c) bezüglich Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder slowenischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Sloweniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.

5 Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der zuständigen slowenischen Behörde (EU-Ratsdokument 8848/10, COPEN 104, EJN 9, EUROJUST 44) übermittelt werden. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (ABl. der EU Nr. L 322 vom 9. Dezember 2005, S. 33) auch unter Einschaltung des Bundesamtes für Justiz Bundeszentralregister den slowenischen Behörden übermittelt werden. Dies ist auch für Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen möglich. III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die slowenische Sprache beizufügen. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister in die slowenische Sprache zu übersetzen. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Slowenien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. IV.2. Slowenien ist Mitglied der Interpol.

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich

Mehr

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Mehr

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Portugal (Portugiesische

Mehr

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Dänemark (Königreich

Mehr

Lettland (Republik Lettland)

Lettland (Republik Lettland) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Lettland (Republik

Mehr

Slowenien (Republik Slowenien)

Slowenien (Republik Slowenien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Slowenien (Republik Slowenien) Stand:

Mehr

Bulgarien (Republik Bulgarien)

Bulgarien (Republik Bulgarien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik

Mehr

Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und

Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Rumänien (Rumänien)

Mehr

Tschechische Republik (Tschechische Republik)

Tschechische Republik (Tschechische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Tschechische Republik

Mehr

Litauen (Republik Litauen)

Litauen (Republik Litauen) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Litauen (Republik Litauen) Stand:

Mehr

Slowakei (Slowakische Republik)

Slowakei (Slowakische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Slowakei (Slowakische

Mehr

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Frankreich (Französische

Mehr

Österreich (Republik Österreich)

Österreich (Republik Österreich) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Österreich (Republik

Mehr

Schweden (Königreich Schweden)

Schweden (Königreich Schweden) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Schweden (Königreich

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung

Mehr

Polen (Republik Polen)

Polen (Republik Polen) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Polen (Republik Polen) Stand: März

Mehr

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Spanien (Königreich Spanien) einschließlich

Mehr

Italien (Italienische Republik)

Italien (Italienische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Italien (Italienische

Mehr

Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)

Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius) Anlage 2 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Niederlande

Mehr

Belgien (Königreich Belgien)

Belgien (Königreich Belgien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Belgien (Königreich

Mehr

Finnland (Republik Finnland)

Finnland (Republik Finnland) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Finnland (Republik

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung

Mehr

Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man

Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vereinigtes Königreich (Vereinigtes

Mehr

I.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen

I.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2015 Vereinigtes Königreich

Mehr

Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)

Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische

Mehr

www.lehrbuch satzger.de

www.lehrbuch satzger.de Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatts des Europarates veröffentlichte Fassung der "Sammlung der Europaratsverträge" (Council of Europe Treaty Series früher European Treaty Series) ist verbindlich.

Mehr

Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Eilt sehr! Haft!

Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Eilt sehr! Haft! Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Generalstaatsanwaltschaft Aktenzeichen Verfügung, den 1. Schreiben: Oberlandesgericht

Mehr

Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a)

Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a) Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a) Generalstaatsanwaltschaft..., den... Aktenzeichen... Verfügung 1. Schreiben: Oberlandesgericht

Mehr

Abgeschlossen in Vaduz am 4. Juni 1982 Inkrafttreten: 1. September 1983

Abgeschlossen in Vaduz am 4. Juni 1982 Inkrafttreten: 1. September 1983 0.354.910.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1983 Nr. 39 ausgegeben am 25. August 1983 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von

Mehr

Kapitel I 0.351.1. Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Januar 1970

Kapitel I 0.351.1. Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Januar 1970 0.351.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1970 Nr. 30 ausgegeben am 15. Oktober 1970 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen in Strassburg am 20. April

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.1 Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 2 Schweizerische

Mehr

Das Schengener Durchführungsübereinkommen

Das Schengener Durchführungsübereinkommen Das Schengener Durchführungsübereinkommen Einführung Erläuterungen Vorschriften von Karl Würz RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Nummer 7. Anlage IV zu Anhang II

Nummer 7. Anlage IV zu Anhang II Nummer 7 Anlage IV zu Anhang II Rechtsgrundlagen für die polizeiliche 1 Zusammenarbeit gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland 2 sowie ausgewählter

Mehr

Bundeszentralregistergesetz

Bundeszentralregistergesetz Kolumnentitel Beck sche Kompakt-Kommentare Bundeszentralregistergesetz Erläutert von Peter Hase Regierungsdirektor im Bundesamt für Justiz 2. Aufl age 2014 III 1 n n 2014 Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße

Mehr

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 98 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen Straßburg/Strasbourg, 17.III.1978 Amtliche Übersetzung Deutschlands Kapitel I Kapitel II Die

Mehr

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**)

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) - Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen : 1 Ausl. A 13/18 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den syrischen Staatsangehörigen A., geb. am, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2006F0960 DE 30.12.2006 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 451 Jahrgang 1977 Ausgegeben am 31. Jänner 1977 12. Stück 35. Vertrag zwischen der Republik Österreich

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)704 endgültig 2009/0189 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der

Mehr

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kurztitel Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014 Inkrafttretensdatum

Mehr

Schweden. I. Rechtsgrundlagen

Schweden. I. Rechtsgrundlagen - Schweden I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

6883/14 mt/hü 1 DG D 2B

6883/14 mt/hü 1 DG D 2B RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Februar 2014 (OR. en) 6883/14 COPEN 63 EUROJUST 43 EJN 32 VERMERK von Herrn Ivan Korčok, Botschafter, Ständige Vertretung der Slowakischen Republik bei der Europäischen

Mehr

Der Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/565 Bearbeitung: alle Abg. Referendarin Julia Freyling 01.11.2007 Klaus Aalbers Der Europäische Haftbefehl Wesen und Bedeutung Bei dem Europäischen

Mehr

Der Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl Der Europäische Haftbefehl von Nicolas Glinka, Universität Freiburg I. Das Gesetzgebungsverfahren Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Mehr

Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit

Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Völkerrechtliche Übereinkünfte und Verträge Europäische Rechtsakte IRG Textausgabe mit staatenspezifischen Hinweisen begr. von Gregor Kutsch ab der 2. Auflage

Mehr

Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG)

Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG) REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG) 1. Spezialität Im Auslieferungsrecht gilt der Grundsatz

Mehr

(Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen 785 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 02 Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 12 (Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Mehr

Jahrgang 1960 Ausgegeben am 12. Oktober Stück

Jahrgang 1960 Ausgegeben am 12. Oktober Stück 1981 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1960 Ausgegeben am 12. Oktober 1960 55. Stück 190. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zur Konvention über die Verhütung und Bestrafung

Mehr

1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli Vom 21. Juli 2004

1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli Vom 21. Juli 2004 1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kurztitel Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 248/1980 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2015 Inkrafttretensdatum

Mehr

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Artikel I (1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 0.221.122.3 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1979 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) PUBLIC 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

ANHANG I. 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens

ANHANG I. 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens ANHANG I Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab

Mehr

C 278/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

C 278/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 278/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2.10.2001 II (Vorbereitende Rechtsakte in Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union) Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs-

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. März 2002 (0.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 9 MIGR 23 COMIX 23 VERMERK des Sekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 0704/0 DROIPEN

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.10.2017 COM(2017) 606 final 2017/0265 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Übereinkommens des Europarats

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 350.035 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 5. November 1992 Vom Eidgenössischen

Mehr

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ein Leitfaden für die Praxis von Dr. Thomas Hackner Leitender Ministerialrat im Niedersächsischen Justizministerium Christian Schierholt Oberstaatsanwalt bei der

Mehr

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Datum: 23. Dezember 1982 Fundstelle: BGBl I 1982, 2071 Textnachweis ab: 1. 7.1983 (+++ Stand:

Mehr

Artikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Artikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls) 842 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ein Leitfaden für die Praxis Bearbeitet von Dr. Thomas Hackner, Christian Schierholt 3. Auflage 2017. Buch. XXXI, 302 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71155 8 Format

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III 146. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 250.100 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Vom 5. November 1992 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 10. Juli 2001 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 10. Juli 2001 Teil III P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 10. Juli 2001 Teil III 143. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über

Mehr

Vertrag

Vertrag Übersetzung Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Mehr

Slowenien. I. Rechtsgrundlagen

Slowenien. I. Rechtsgrundlagen Slowenien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG 490 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 10 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG

Mehr

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung? Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17

DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17 Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen

Mehr

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG)

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) IStGHG Ausfertigungsdatum: 21.06.2002 Vollzitat: "IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt

Mehr

Vertrag

Vertrag Originaltext Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1721 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)

Mehr

Die polnische Strafprozeßordnung - Kodeks post$powania karnego 23

Die polnische Strafprozeßordnung - Kodeks post$powania karnego 23 Geleitwort Dankwort Abkürzungsverzeichnis V VII XIV Einführung 1 Die polnische Strafprozeßordnung - Kodeks post$powania karnego 23 Kapitel I: Einleitende Vorschriften (Art. 1 bis 23a) 25 Kapitel II: Das

Mehr

Am 27. April 2012 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten:

Am 27. April 2012 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten: REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 18. Mai 2012 zum Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS): Umsetzung im Strafregistergesetz, im Tilgungsgesetz und durch die 77 bis

Mehr

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN ORIGINAL: englisch DATUM: 29. Oktober 2015 INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN Genf G ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN Vom Rat angenommenes

Mehr

Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung

Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. April 2010 (21.04) (OR. en) 8703/10 Interinstitutionelles Dossier: 2010/0802 (COD) COPEN 102 CODEC 325 BERICHT des Vorsitzes an den AStV/Rat Nr. Initiative:

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2010 SEK(2010) 1286 endgültig RESTREINT UE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf

Mehr

Litauen. I. Rechtsgrundlagen

Litauen. I. Rechtsgrundlagen - Litauen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den. April 207 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 207/00 (NLE) 5649/7 SCH-EVAL 28 SIRIS 4 COMIX 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

3 IRG Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

3 IRG Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung Riportiamo di seguito le norme della legge sull assistenza giudiziaria in materia penale (IRG) rilevanti ai fini della decisione del Bundesverfassungsgericht 2BvR 2236/04: IRG (Gesetz über die internationale

Mehr

10083/AB. vom zu 10491/J (XXV.GP)

10083/AB. vom zu 10491/J (XXV.GP) 10083/AB vom 12.12.2016 zu 10491/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0190-III 1/2016 1 von 4 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347 18. Wahlperiode 18.03.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 24. September 1992 206. Stück 605. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts

Mehr

Abkommen zwischen Frankreich und der BRD über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der deutsch-französischen Grenze (Saarbrücken, 13.

Abkommen zwischen Frankreich und der BRD über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der deutsch-französischen Grenze (Saarbrücken, 13. Abkommen zwischen Frankreich und der BRD über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der deutsch-französischen Grenze (Saarbrücken, 13. Juli 1984) Quelle: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Mehr

Auslieferungsrecht der Schengen-Vertragsstaaten

Auslieferungsrecht der Schengen-Vertragsstaaten Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg im Breisgau Sabine Gleß Auslieferungsrecht der Schengen-Vertragsstaaten Neuere Entwicklungen Ein Projektbericht I. Einleitung

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) Abgeschlossen in Genf am 30. September 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1969

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Kroatien. I. Rechtsgrundlagen

Kroatien. I. Rechtsgrundlagen - Kroatien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen - Ungarn I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1 Entwurf Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) Inhaltsverzeichnis I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen II. Hauptstück

Mehr

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika Originaltext 0.353.933.6 Auslieferungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika Abgeschlossen am 14. November 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr