RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM

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1 RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM Koordinationsstelle des Studienganges Umwelttechnik und Ressourcenmanagement Praktikumsordnung für den Studiengang Umwelttechnik und Ressourcenmanagement an der Ruhr-Universität Bochum vom 12. Juli 2000 Inhalt 1. Zweck der praktischen Ausbildung 2. Dauer und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung 3. Ausbildungsstellen 4. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit 5. Zeugnis über die Praktikantentätigkeit 6. Anerkennung der Praktikantentätigkeit 7. Fehltage 8. Tätigkeit als Werkstudentin bzw. Werkstudent 9. Anrechnung von Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder in einem Ersatzdienst 10. Anrechnung einer Schul- oder Berufsausbildung 11. Schlußbestimmungen 12. Musterformular für das Zeugnis und die Ausbildungsnachweise Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Alle in der nachstehenden Satzung aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form und von Männer in der männlichen Form 1. Zweck der praktischen Ausbildung (1) Durch die praktische Ausbildung soll die zukünftige Diplomingenieurin bzw. der zukünftige Diplomingenieur Einblick in die Organisation und soziale Struktur des Arbeitsumfeldes, z. B. in Industriebetrieben, Bauunternehmen (Baustelle), Ingenieurbüros, Behörden, Verbänden erhalten. (2) Im Rahmen des Praktikums soll die Praktikantin bzw. der Praktikant die Grundlagen der beruflichen Tätigkeit, z. B. in der industriellen Fertigung kennenlernen und ihre Schwierigkeiten in eigener Mitarbeit erproben. Die oder der Studierende soll an spezielle Aspekte der Umwelttechnik und des Ressourcenmanagements herangeführt werden. Außerdem soll sie bzw. er erfahren, wie das an der Hochschule vermittelte Wissen in der Praxis angewendet wird und wie ihr bzw. sein späteres Berufsfeld als Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur aussehen wird. (3) In einem ersten Teil des Praktikums von ca. 6 Wochen Dauer sollen entweder Elementarkenntnisse in der industriellen Fertigung erworben oder Einblicke in den Baustellenbetrieb und das zugehörige Umfeld gewonnen werden. Die Praktikantin bzw. der Praktikant soll unter Anleitung fachlicher Betreuer die Werk- bzw. Baustoffe in ihrer Be- und Verarbeitbarkeit kennenlernen und einen Überblick über Fertigungseinrichtungen und -verfahren gewinnen. (4) In einem zweiten Teil des Praktikums von ca. 7 Wochen Dauer steht die Spezialisierung auf Aspekte des Umweltschutzes und des Ressourcenmanagements im Vordergrund. 1

2 Das Praktikum sollen möglichst viele Tätigkeitsbereiche umfassen. Dabei kommt es weniger auf das Erlernen spezieller Tätigkeiten an, sondern mehr auf einen ausreiblick über die verschiedenen Tätigkeitsbereiche. Wünschenswerte Tätigkeitsbereiche sind z. B. Konstruktion, Fertigung, Produktion, Anlagen- und Baustellenplanung, betrieblicher Umweltschutz, Qualitätssicherung, Meß- und Regeltechnik, Marktanalyse. 2. Dauer und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 13 Wochen. (2) Es wird dringend empfohlen, das Praktikum zumindest teilweise schon vor Beginn des Studiums abzuleisten, da die vorlesungsfreie Zeit auch zum Besuch von Kursen und für (3) Die Ableistung des gesamten Praktikums ist Voraussetzung für die Erteilung der Diplomarbeit. (4) Die praktische Ausbildung kann in Abschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 3 aufeinanderfolgende Arbeitswochen umfassen. (5) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin bzw. eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers. 3. Ausbildungsstellen (1) Das Praktikum kann in all den Fachgebieten abgeleistet werden, die durch die im Studienplan Umwelttechnik und Ressourcenmanagement aufgeführten Lehrveranstaltungen definiert werden. Das Praktikum kann in jedem Betrieb abgeleistet werden, der Ausbildung und Erfahrungen im Sinne dieser Richtlinien vermittelt (z. B. stoffumwandelnde Industrie wie Chemie-, Pharma- oder Lebensmittel-Industrie, Bauunternehmen, Ver- und Entsorgungsbetriebe, verarbeitende Industrie, Behörden, Ingenieurbüros). (2) Es wird empfohlen, mindestens zwei oder drei verschiedene Gebiete auszuwählen. (3) Eine Ausbildung in Handwerksbetrieben, Hochschuleinrichtungen, im eigenen oder elterlichen Betrieb sowie im Betrieb des Ehegatten ist nicht möglich. (4) Praktische Tätigkeiten in Einrichtungen, die nicht zu einer Hochschule gehören, aber mit ihr verbunden sind, können bis zu einer Dauer von 2 Wochen anerkannt werden. Eine Voraussetzung dafür ist die deutliche organisatorische Trennung der Einrichtung von der Hochschule. Es wird empfohlen, sich vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit dem Praktikantenamt in Verbindung zu setzen. (5) Die Wahl einer geeigneten Ausbildungsstelle bleibt der Praktikantin bzw. dem Praktikanten selbst überlassen. Das Praktikantenamt schreibt keine bestimmten Betriebe vor. (6) Praktikantenstellen im Ausland vermittelt der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD, IAESTE). Auskünfte hierüber erteilt das Akademische Auslandsamt der Ruhr- Universität Bochum. 4. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit (1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant hat ihre bzw. seine Tätigkeit während des Praktikums in Form von Ausbildungsnachweisen (siehe Muster in Abschnitt 12.) und Berichten zu dokumentieren. Die Berichte müssen deutlich die durchgeführten Tätigkeiten im einzelnen erkennen lassen. Die Ausbildungsnachweise müssen vom Ausbildenden des Betriebs durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigt werden. 5. Zeugnis über die Praktikantentätigkeit (1) Der Betrieb stellt der Praktikantin bzw. dem Praktikanten über die abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus, dessen Inhalt dem Muster in Abschnitt 12 entsprechen muss. 2

3 6. Anerkennung der Praktikantentätigkeiten (1) Die Anerkennung der praktischen Tätigkeit erfolgt durch das Praktikantenamt. Über die abgeleistete Praxis wird eine Bescheinigung ausgestellt, die zu gegebener Zeit (siehe Abschnitt 2) dem Prüfungsamt vorgelegt werden muss. Für den Nachweis eines Abschnitts der praktischen Tätigkeit müssen dem Praktikantenamt a) die Berichte gemäß Abschnitt 4 b) das Praktikantenzeugnis gemäß Abschnitt 5 vorgelegt werden. (2) Das Praktikantenamt kann zusätzlich eine Erklärung der Praktikantin bzw. des Praktikanten und eine Bescheinigung des Betriebs bzw. des betreffenden Lehrstuhls darüber fordern, dass die Praktikantentätigkeit in keinem Zusammenhang mit der Anfertigung einer Studienarbeit steht. (3) Sind das Zeugnis bzw. die Ausbildungsnachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Praktikantenamt eine beglaubigte Übersetzung fordern. Bei einer Praktikantentätigkeit im Ausland wird daher eine vorherige Rücksprache beim Praktikantenamt empfohlen. (4) Praktikantentätigkeiten, die von anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen anerkannt wurden, können angerechnet werden. (1) Ausgefallene Arbeitszeit von insgesamt mehr als 5 Tagen ist nachzuholen. Da es auf den Grund des Ausfalls nicht ankommt, zählen auch Urlaubstage als Fehltage. Keine Fehltage sind gesetzliche Feiertage und einzelne freie Tage zum Arbeitszeitausgleich. 8. Tätigkeit als Werkstudentin bzw. Werkstudent (2) Die Anerkennung einer Werkstudententätigkeit als Industriepraxis ist möglich, wenn die tigkeit und die Nachweise den vorliegenden Richtlinien entsprechen. 9. Anrechnung von Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder in einem Ersatzdienst (1) Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder in einem Ersatzdienst können bis zu 4 Wochen auf das Praktikum angerechnet werden. Voraussetzung ist eine einschlägige technische keit. (2) Zur Anerkennung ist dem Praktikantenamt eine ausführliche Bescheinigung über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten vorzulegen. (3) Ein Ersatzdienst, der in kurzen, nicht zusammenhängenden Abschnitten (z.b. am Wochenende) abgeleistet wird, kann nicht angerechnet werden. 10. Anrechnung einer Berufsausbildung (1) Eine Lehre in einem technischen Beruf kann als Praktikum anerkannt werden. 11. Schlußbestimmungen (1) Diese Praktikumsordnung tritt auf Beschluss des Fakultätsrates für Maschinenbau vom 12. Juli 2000 und des Fakultätsrates für Bauingenieurwesen vom 05. Juli 2000 mit Wirkung vom gleichen Tage für alle Studierenden in Kraft, die erstmalig für das Wintersemester 2000/2001 für den Studiengang Umwelttechnik und Ressourcenmanagement eingeschrieben werden und nach der Diplomprüfungsordnung von 2000 studieren. Praktikumstätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung abgeleistet wurden, können angerechnet werden. 12. Muster (1) Anmerkung des Praktikantenamts: Das Zeugnis wird von der Firma ausgestellt und muß die volle Anschrift der Firma enthalten. 3

4 Allgemeiner Hinweis Bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit der berufspraktischen Ausbildung auftreten können, wenden Sie sich bitte an die Koordinationsstelle des Studienganges: Tel.: 0234/ o Raum: IB 5/151 Sprechstd.: mittwochs Uhr oder nach Vereinbarung 4

5 Praktikantenzeugnis Frau/Herr... geb. am...in... wurde vom...bis... zur praktischen Ausbildung wie folgt beschäftigt: Art der Tätigkeit Wochen insgesamt... Fehltage während der Beschäftigungsdauer:... Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug...stunden Besondere Bemerkungen: (Ort):..., den... (Firmenstempel) (Unterschrift) 5

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