Gemeinsame Praktikumsordnung

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1 Gemeinsame Praktikumsordnung der Fakultät für Elektrotechnik und Informatik, der Fakultät für Maschinenbau, der Fakultät für Mathematik und Physik und der Naturwissenschaftlichen Fakultät für den Bachelorstudiengang Nanotechnologie 2008

2 Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Nanotechnologie (1) Ein berufsbezogenes Praktikum im Umfang von mindestens 12 Wochen ist ein wesentlicher Bestandteil des Studiums. Es soll in einem oder zwei zusammenhängenden Zeiträumen, vorzugsweise in den Semesterferien zwischen dem 4. und 6. Semester, absolviert werden. Vor Antritt des Studiums ist ein Vorpraktikum mindestens 8 Wochen abzuleisten, das bei der Praktikumsanmeldung nachzuweisen ist. (2) In diesem Praktikum sollen die Studierenden Erfahrungen in der Anwendung ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere im hochtechnologischen Bereich sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsorganisation und der betrieblichen bzw. betriebswirtschaftlichen Entscheidungsstrukturen sammeln. (2.1) Vorpraktikum (Grundpraktikum) (2.1.1) Zielsetzung und Merkmale Das Vorpraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in der industriellen Fertigung. Eingegliedert in ein Arbeitsumfeld von Auszubildenden, Fachpersonal, Meistern und Meisterinnen sowie Technikern und Technikerinnen mit überwiegend ausführendem Tätigkeitscharakter soll der Praktikant/die Praktikantin verschiedene grundlegende Fertigungsverfahren und -einrichtungen sowie betriebstechnische Abläufe kennenlernen. Das Vorpraktikum soll nach einem vorab geplanten Ausbildungsprogramm unter fachkundiger Anleitung durchgeführt werden. Produktiver Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten soll nur zu dem Zweck erfolgen, ausgewählte Tätigkeiten realistisch kennenlernen zu können, und deshalb auf einen dafür jeweils angemessenen Umfang begrenzt bleiben. Andererseits sollen Praktikantinnen und Praktikanten durchaus auch betriebstechnische Abläufe in betriebstechnisch produktiver Umgebung kennenlernen. Das Vorpraktikum verlangt keine Vorkenntnisse aus dem Studium und kann und soll deswegen vor Studienbeginn abgeleistet werden. (2.1.2) Inhalte des Vorpraktikums Nach Wahl des/der Studierenden können folgende Schwerpunkte gewählt werden: 1. Erlangung handwerklicher Fähigkeiten.

3 Dies bringt dem/der Studierenden Fähigkeiten, die beim Aufbau von Versuchen und beim Betrieb von Technologieeinrichtungen von großem Nutzen sind. 2. Erlangen von Kenntnissen in der Materialentwicklung und -analyse Firmen mit physikalischen oder chemischen Produktfeldern dienen als Praktikumsbetrieb zur Vermittlung von Kenntnissen in der Materialentwicklung und der Materialanalyse. 3. Erlangen von Kenntnissen bei der Fertigung von Mikro- und Nanobauteilen Firmen im Bereich der Chemie, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder der Physik mit einem der folgenden Tätigkeitsfelder sind mögliche Praktikumsbetriebe: Fertigungstechnologie für Mikro- und Nanobauteile Einsatz von Nanotechnologie in Herstellungsverfahren Halbleiterfertigung Fertigung mit Lasern (2.1.3) Anerkennung des Vorpraktikums Für die vollständige Anerkennung muss das Vorpraktikum die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Gesamtumfang von 8 Wochen. 2. Abdeckung von mindestens einem der genannten Tätigkeitsbereiche. (2.2) Fachpraktikum (2.2.1) Zielsetzung und Merkmale Das Fachpraktikum dient dem Erwerb von Erfahrungen in typischen Aufgabenfeldern und Tätigkeitsbereichen von Absolventen und Absolventinnen des jeweiligen Studienganges in der beruflichen Praxis und sollte vorzugsweise in einem Industriebetrieb abgeleistet werden. Es ist gekennzeichnet durch die Eingliederung der Praktikantinnen und Praktikanten in ein Arbeitsumfeld von Ingenieuren/Ingenieurinnen oder entsprechend qualifizierten Personen mit überwiegend entwickelndem, planendem oder lenkendem Tätigkeitscharakter.

4 Praktikantinnen und Praktikanten sollen im Fachpraktikum möglichst weitgehend und aktiv beitragend integriert werden in die typische Tagesarbeit ihres jeweiligen Arbeitsumfeldes. Dadurch sollen sie in engem Kontakt typische Aufgaben und Arbeitsweisen im Beruf stehender Ingenieure ihrer jeweiligen Fachrichtung kennen lernen und beobachten können. Insofern soll sich der Tätigkeitscharakter im Fachpraktikum z.b. signifikant unterscheiden von der Durchführung einer Studienoder Abschlussarbeit in einem Betrieb, die zwar auch unter betrieblichen Bedingungen stattfände, bei der aber doch eher die eigenständige und abgeschlossene Bearbeitung eines bestimmten Themas im Vordergrund steht. (2.2.2) Gliederung des Fachpraktikums Diese Praktikumsordnung schreibt für das Fachpraktikum keine verschiedenen Tätigkeitsbereiche nach fachlichen Unterscheidungsmerkmalen vor. Die fachliche Eignung eines beabsichtigten Tätigkeitsbereiches ergibt sich prinzipiell allein aus der Erfüllung der in genannten allgemeinen Zielsetzungen und Merkmale sowie der Eignung des jeweiligen Betriebes. Entscheidend für die Anerkennungsfähigkeit einer Praktikantentätigkeit ist, dass sie in einem typischen Aufgabenfeld oder Tätigkeitsbereich von Absolventen/Absolventinnen des Studienganges erfolgt. In diesem Rahmen können und sollen die Studierenden die fachliche Orientierung ihres Fachpraktikums durchaus auch ihren persönlichen Studienschwerpunkten und Berufszielen anpassen. In allen Zweifelsfällen über die Anerkennungsfähigkeit einer beabsichtigten, eventuell spezielleren oder eher untypischen Praktikantentätigkeit empfiehlt sich jedoch dringend vorherige Rücksprache mit dem Praktikantenamt. (2.2.3) Anerkennung, Nachweis und zeitliche Eingliederung des Fachpraktikums Für die vollständige Anerkennung muss das Fachpraktikum folgende Bedingungen erfüllen: 1. Gesamtumfang von 12 Wochen. 2. Erfüllung der allgemeinen Merkmale zur Zielsetzung und Durchführung gemäß Abschnitt Die Erfüllung dieser Anforderung muss durch entsprechende Aussagen des betreffenden Betriebszeugnisses belegt und im zugehörigen Praktikumsbericht deutlich gemacht werden.

5 Die vollständige Anerkennung des geforderten Fachpraktikums ist zur Zulassung zur Bachelorarbeit nachzuweisen. Aufgrund der angestrebten qualifizierteren Tätigkeiten im Fachpraktikum wird dieses in der Regel wohl erst in der zweiten Hälfte des Bachelorstudiums sinnvoll durchgeführt werden können. Grundsätzlich werden dafür aber auch Tätigkeiten anerkannt, die bereits vor Studienbeginn oder in einem frühen Studienabschnitt durchgeführt wurden, sofern sie die hier für das Fachpraktikum verlangten Merkmale erfüllen. (3) Als Einrichtungen für die Ableistung eines Praktikums, im weiteren Praktikumsbetriebe genannt, kommen vorzugsweise Unternehmen im Produktions- und Dienstleistungsbereich sowie wissenschaftliche Einrichtungen mit Anwendungsorientierung im Bereich der Mikro- und Nanotechnologie in Frage. Es soll sich jeweils um ein abschließend zu bearbeitendes Projekt im größeren Rahmen der Forschung und Entwicklung handeln. (4) Der Abschluss von Praktikantenverträgen mit geeigneten Praktikumsbetrieben ist grundsätzlich Aufgabe der Praktikantin bzw. des Praktikanten. (5) Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten haben vor Beginn beim Prüfungsausschuss für den Studiengang Nanotechnologie, eine Bestätigung des Themas und des Praktikumsbetriebs einzuholen. Sie sichern sich damit sowohl den Unfallversicherungsschutz als auch, bei erfolgreichem Abschluss des Praktikums, dessen Anerkennung. (6) Die bzw. der Studierende reicht einen Abschlussbericht über das von ihr bzw. ihm geleistete berufsbezogene Praktikum beim für den Studiengang zuständigen Praktikantanamt ein. Hierbei berücksichtigt sie bzw. er berechtigte Interessen des Praktikumsbetriebes in Bezug auf den Vertrauensschutz. Dieser Abschlussbericht wird von einem Professor unter Mitwirkung eines Vertreters des Praktikumsbetriebes beurteilt.

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