Allgemeine Informationen (Stand Januar 2016)

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1 Landesamt für soziale Dienste Postfach Kiel Abteilung Gesundheits- und Verbraucherschutz Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: LAsD Meine Nachricht vom: Susanne Schmieden Telefon: Telefax: Allgemeine Informationen (Stand Januar 2016) Für Antragstellerinnen und Antragsteller in Bezug auf die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der Entbindungspflege Staaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn, Zypern Für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik (gesonderte Informationsschreiben) Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung)ist das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Abteilung Gesundheits- und Verbraucherschutz, wenn Sie ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein nachweisen können. Die staatliche Anerkennung setzt in jedem Fall die gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (B2 oder höher) voraus. A. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme wird Ihnen direkt erteilt, wenn Sie einen der in der Tabelle aufgeführten Ausbildungsnachweise vorlegen und die ausbildung nach dem genannten Stichtag begonnen haben: Adolf-Westphal-Straße 4, Kiel Telefon (Vermittlung) Bushaltestelle Gablenzstraße Besuchszeiten: Mo. - Fr Uhr -Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.

2 - 2 - Land Belgien Bulgarien/ България Dänemark Finnland Titel des Befähigungsnachweises - vroedvrouwdiploma - diplôme d accoucheuse Диплома за висше образование на образователноквалификационна степен Бакалавър с професионална квалификация Акушерка bevis for bestået jordemoderek-samen 1. kätilö/bammorska 2. erikoissairaanhoitaja, naisten-taudit aitiyshuolto / specials-jukskötare, kvinnosjukdomar och mödravard (Hebammendiplom) Ausstellende Stelle Staatlich oder staatlich anerkannte Schule oder Jury Central Stichtag Университет» Danmarks jordemoderskole Krankenpflegeschule Frankreich diplôme de sage-femme L État Griechenland Hebammendiplom 1. Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit 2. Fakultät für Führungskräfte im Bereich Gesundheitswesen und soziale Sicherheit, Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die höhere fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung 3. Anstalten für fachtheoretische Ausbildung des Ministeriums für Bildung und Kultusfragen Großbritannien Statement of registration as a Midwife on part 10 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting UKCC Irland Certificate in Midwifery An Board Altranais Island próf frá Ljósmaedraskóla Islands (Diplom der isländischen Hebammenschule) Hebammenschule Italien Diploma d ostetrica Staatlich anerkannte

3 - 3 - Schulen Liechtenstein Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der Hebammen, die in einem der Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden Luxemburg diplôme de sage-femme Minister für Gesundheitswesen Malta Lawrja jew diploma fl-istudji Universita ta Malta tal-qwiebel Niederlande Diploma van verloskundige Staatlich eingesetzte Prü- Norwegen Bevis for bestatt jordmoreksamen fungskommission Hebammenschule, zusammen mit einer Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden Österreich Hebammen-Diplom Hebammenschule Portugal Diploma de enfermeiro especia-lista em Enfermagem de saúde materna e obstétrica Hebammenschule Schweden Barmmorska Fachschule für Krankenpflege Schweiz - Diplomierte Hebamme Schweizerische Sanitätsdirektorenkon-ferenz - sage-femme - levatrice diplomata (SDK) Spanien 1. Titulo de matrona 2. asistente obstétrico (matrona) 3. enfermeria obstétricaginecológica Ministerium für Unterricht und Wissenschaft Ungarn Szülesznö bizonyitvany Iskola/föiskola Zypern Δίπλωμα στο μεταβασικό πρόγραμμα Μαιευτικής (Diplom in Geburtshilfe) Νοσηλευτική σχολή (Krankenpflegeschule) B. Sofern Sie einen Ausbildungsnachweis mit einem in der Tabelle genannten Titel besitzen und sie die Ausbildung vor dem in der Tabelle genannten Stichtag begonnen haben, aber der Ausbildungsnachweis nach dem 22. Januar 1986 bzw. nach dem 1. Januar 1993 ( für die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen) ausgestellt wurde, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Stelle oder Behörde des Staates, in dem sie die Ausbildung absolviert haben, vorlegen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und der Ausbildungsnachweis den im Anhang V Nr der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichsteht. Dasselbe gilt für Ausbildungsnachweise mit einem anderen als unter A genannten Titel.

4 - 4 - Sofern die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, kann eine direkte staatliche Anerkennung nur erfolgen, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem Sie die Ausbildung absolviert haben, vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie in diesem Staat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellen der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt hat. C. Sofern Sie eine Ausbildung zur Hebamme nach dem in der Tabelle genannten Stichtag begonnen haben und den Abschluss durch einen Ausbildungsnachweis belegen, der nicht der in der Tabelle genannten Bezeichnung entspricht, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Stelle oder Behörde des Staates, in dem Sie die Ausbildung absolviert haben, vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und der Ausbildungsnachweis den im Anhang V Nr der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichsteht. D. Wenn Ihr Ausbildungsnachweis vor dem 23. Januar 1983 bzw. 1. Januar 1993 ausgestellt wurde, Ihre Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Hebammenausbildung keinen Ausbildungsnachweis vorausgesetzt hat, der Sie zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigt hat, müssen sie zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Stelle oder Behörde des Staates, in dem Sie die Ausbildung absolviert haben, vorlegen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass Ihre Ausbildung die Mindestanforderungen erfüllt und Sie außerdem während der letzten fünf Jahre vor Ausstellen der Bescheinigung mindestens zwei Jahre tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt haben. E. Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung: Sofern Sie eine Ausbildung in der Entbindungspflege abgeschlossen haben, aber nicht die Voraussetzungen für eine direkte Anerkennung nach Buchstabe A bis D erfüllen, besteht für Sie die Möglichkeit, die staatliche Anerkennung zu erhalten, wenn Sie durch eine Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um den Beruf der Hebamme/des Entbindungspfleger in Deutschland auszuüben. Die Anpassungsmaßnahme oder die Eignungsprüfung erstrecken sich auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung zur Hebamme/zum Entbindungspfleger. Dauer und Inhalt der Anpassungsmaßnahme und die Inhalte der Eignungsprüfung werden daher individuell festgelegt. Sofern eine Anpassungsmaßnahme oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Die Anpassungsmaßnahme und die Eignungsprüfung können nur erfolgen, wenn Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Kosten für die Bearbeitung des Antrages: Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem schleswig-holsteinischen Verwaltungskostengesetz und der Landesverordnung über Verwaltungskosten Gebühren erhoben werden müssen. Diese betragen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder auch der Ablehnung bis zu 225,00. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung aufgrund der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegen, kann nur erfolgen, wenn zuvor die im maßgeblichen Merkblatt aufgeführten Unterlagen vorgelegt werden.

5 - 5 - Weitere Rückfragen bzw. Anforderungen von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen. Insbesondere kann im Bedarfsfall der Nachweis über die nach der Ausbildung erworbene Berufserfahrung, aus dem die Dauer der Berufstätigkeit und die während dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen, nachgefordert werden.

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