Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV f.

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1 Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV f.) Zur Versicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden zum gleitenden Neuwert gelten zwecks Anpassung an Kosten änderungen im Bauwesen folgende Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung: 1 Versicherungssumme 1914; Versicherungswert Die als Versicherungssumme des Vertrages festgelegte "Versicherungssumme 1914" soll in Preisen des Jahres 1914 dem Neubauwer des Gebäudes in seiner jeweiligen Größe und seinem jeweiligen Aus bau entsprechen (Versicherungswert 1914). 2. Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag nicht eine "Versicherungssumme 1914", sondern den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres an (z. B. des Jahres des Vertragsbeginns), so wird der Ver sicherer auf seine Verantwortung diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohn gebäude umrechnen. 3. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubaubauwertes gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 zu berücksichtigen. 2 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 1. Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ermittelt. 2. Die errechnete Neuwertentschädigung wird voll geleistet, wenn die "Versicherungssumme 1914" mindestens dem "Versicherungswert 1914" entspricht. Ist die "Versicherungssumme 1914" niedriger als der "Versicherungswert 1914" zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die "Versicherungssumme 1914" zu dem "Versicherungswert 1914". 3. Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines anderen Jahre angegeben ( 1 Nr. 2), so ist Nr. 2 (Unterversicherung) nur anzuwenden, soweit der angegebene Neubauwert vom tatsächlichen Neubau wert jenes Jahres abweicht oder der Neubauwert durch wertsteigern de Um-, An oder Ausbauten erhöht worden ist. 4. Eine Unterversicherung wird nur berücksichtigt, soweit sie 3 v H. der "Versicherungssumme 1914" der betroffenen Position des Ver sicherungsvertrages übersteigt.

2 3 Prämienberechnung 1. Die Prämie für die "Versicherungssumme 1914" wird mit dem bei Vertragsbeginn zugrunde gelegten Prämienfaktor multipliziert. 2. Der Prämienfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. 1 eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweil für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröf fentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Taritlohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderungen des Baupreisindexes für Wohngebäude werden zu 80 v. H. und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20 v. H. berücksichtigt. Der Prämienfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. 3. Eine Änderung des Prämienfaktors unterbleibt, solange die Erhö hung oder Minderung weniger als 3 v. H. beträgt. 4 Sachverständigenverfahren Im Falle eines Sachverständigenverfahrens müssen die Feststellungen der Sachverständigen auch den "Versicherungswert 1914" des versicherten Gebäudes zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles enthalten, im Falle von 1 Nr. 2 den Neubauwert für das zugrunde gelegte andere Jahr. 5 Kündigung Versicherungsnehmer oder Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Wegfall der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn- Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden verlangen. Die Versi cherung bleibt zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und de etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung i Kraft zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der "Versicherungssumme 1914", multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden der Kündigung gemäß 3 Nr. 2 zugrunde gelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt. Das Recht auf Her absetzung der Versicherungssumme nach 51 Abs. 1 VVG bleibt unbe rührt.

3 Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 a - VerBAV 1984, ) Zur Versicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden zum Gleitenden Neuwert gelten zwecks Anpassung an Kostenänderungen im Bauwesen folgende Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung: 1 Versicherungssumme 1914; Versicherungswert Die als Versicherungssumme des Vertrages festgelegte "Versicherungssumme 1914" soll in Preisen des Jahres 1914 dem Neubauwert des Gebäudes in seiner jeweiligen Größe und seinem jeweiligen Ausbau entsprechen (Versicherungswert 1914). 2. Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag nicht eine "Versicherungssumme 1914", sondern den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres an (z. B. des Jahres des Vertragsbeginns), so wird der Versicherer auf seine Verantwortung diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude umrechnen. 3. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwertes gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 zu berücksichtigen. 2 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 1. Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ermittelt. 2. Die errechnete Neuwertentschädigung wird voll geleistet, wenn die "Versicherungssumme 1914" mindestens dem "Versicherungswert 1914" entspricht. Ist die "Versicherungssumme 1914" niedriger als der "Versicherungswert 1914" zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die "Versicherungssumme 1914" zu dem "Versicherungswert 1914". 3. Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines anderen Jahres angegeben ( 1 Nr. 2), so ist Nr. 2 (Unterversicherung) nur anzuwenden, soweit der angegebene Neubauwert vom tatsächlichen Neubauwert jenes Jahres abweicht oder der Neubauwert durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten erhöht worden ist. 4. Eine Unterversicherung wird nur berücksichtigt, soweit sie 3 Prozent der "Versicherungssumme 1914" der betroffenen Position des Versicherungsvertrages übersteigt.

4 3 Prämienberechnung 1. Die Prämie für die "Versicherungssumme 1914" wird mit dem bei Vertragsbeginn zugrundegelegten Prämienfaktor multipliziert. 2. Der Prämienfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tarillohnindexes für das Baugewerbe zu 20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Eine Änderung des Prämienfaktors unterbleibt jedoch, solange die Erhöhung oder Minderung des gemäß Absatz 1 Satz 2 gewichteten Indexes weniger als 3 Prozent beträgt. Der Prämienfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. 3. Unterbleibt die Änderung des Prämienfaktors, so ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der gewichtete Index gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Prämienfestsetzung maßgebend war. 4. Die aus einem erhöhten Prämienfaktor gemäß Nr. 2 sich ergebende Prämie darf die im Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 4 Sachverständigenverfahren Im Falle eines Sachverständigenverfahrens müssen die Feststellungen der Sachverständigen auch den "Versicherungswert 1914" des versicherten Gebäudes zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles enthalten, im Falle von 1 Nr. 2 den Neubauwert für das zugrunde gelegte andere Jahr. 5 Kündigung 1. Versicherungsnehmer oder Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Wegfall der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden verlangen. Die

5 Versicherung bleibt zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der "Versicherungssumme 1914", multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden der Kündigung gemäß 3 Nr. 2 zugrundegelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt. 2. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach 51 Abs. 1 VVG bleibt unberührt. Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 88 - VerBAV 1989, 189 f.) Zur Versicherung von Gebäuden zum Gleitenden Neuwert gelten zwecks Anpassung an Kostenänderungen im Bauwesen folgende Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen: 1 Versicherungssumme 1914; Versicherungswert Die als Versicherungssumme des Vertrages festgelegte "Versicherungssumme 1914" soll in Preisen des Jahres 1914 dem Neubauwert des Gebäudes in seiner jeweiligen Größe und seinem jeweiligen Ausbau entsprechen (Versicherungswert 1914). 2. Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag nicht eine "Versicherungssumme 1914", sondern den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres an (z.b. des Jahres des Vertragsbeginns), so wird der Versicherer auf seine Verantwortung diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude umrechnen. 3. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwertes gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 zu berücksichtigen. 2 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 1. Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ermittelt. 2. Die Bestimmungen der 11 LZB 87, 11 Nr. 2 AWB 87 und 11 Nr. 2 AStB 87 finden keine Anwendung. 3. Die errechnete Neuwertentschädigung wird voll geleistet, wenn die "Versicherungssumme 1914" mindestens dem "Versicherungswert

6 1914" entspricht. Ist die "Versicherungssumme 1914" niedriger als der "Versicherungswert 1914" zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die "Versicherungssumme 1914" zu dem "Versicherungswert 1914". 4. Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines anderen Jahres angegeben ( 1 Nr. 2), so ist Nr. 3 (Unterversicherung) nur anzuwenden, soweit der angegebene Neubauwert vom tatsächlichen Neubauwert jenes Jahres abweicht oder der Neubauwert durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten erhöht worden ist. 5. Eine Unterversicherung wird nur berücksichtigt, soweit sie 3 Prozent der "Versicherungssumme 1914" der betroffenen Position des Versicherungsvertrages übersteigt. 3 Prämienberechnung 1. Die Prämie für die "Versicherungssumme 1914" wird mit dem bei Vertragsbeginn geltenden gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. 2. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. 3. Die aus einem erhöhten gleitenden Neuwertfaktor gemäß Nr. 2 sich ergebende Prämie darf die im Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 4 Sachverständigenverfahren Im Falle eines Sachverständigenverfahrens müssen die Feststellungen der Sachverständigen auch den "Versicherungswert 1914" des versicherten Gebäudes zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles enthalten, im Falle von 1 Nr. 2 den Neubauwert für das zugrundegelegte andere Jahr.

7 5 Kündigung 1. Versicherungsnehmer oder Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Wegfall der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung verlangen. Die Versicherung bleibt zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Zuatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (LZB 87) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der "Versicherungssumme 1914", multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden der Kündigung gemäß 3 Nr.2 zugrundegelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt. 2. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach 51 Abs. 1 VVG bleibt unberührt. Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 93 - VerBAV 1994, 58 f., 194) Die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 93) gelten nur für Gebäude, deren Zeitwert nicht weniger als 40 %, bei landwirtschaftlichen Gebäuden nicht weniger als 50 % des Neuwerts beträgt. Zur Anpassung an Kostenänderungen im Bauwesen gelten die nachstehenden Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen: 1 Versicherungssumme 1914; Versicherungswert Die als Versicherungssumme des Vertrages festgelegte "Versicherungssumme 1914" soll in Preisen des Jahres 1914 dem Neubauwert des Gebäudes in seiner jeweiligen Größe und seinem jeweiligen Ausbau entsprechen (Versicherungswert 1914). 2. Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag nicht eine "Versicherungssumme 1914", sondern den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres an (z.b. des Jahres des Vertragsbeginns), so wird der Versicherer auf seine Verantwortung diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude umrechnen.

8 3. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwertes gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 zu berücksichtigen. 2 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 1. Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ermittelt. 2. Die Bestimmungen der 11 LZB 87,11 Nr. 2 AWB 87 und 11 Nr. 2 AStB 87 finden keine Anwendung. 3. Die errechnete Neuwertentschädigung wird voll geleistet, wenn die "Versicherungssumme 1914" mindestens dem "Versicherungswert 1914" entspricht. Ist die "Versicherungssumme 1914" niedriger als der "Versicherungswert 1914" zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die "Versicherungssumme 1914" zu dem "Versicherungswert 1914". 4. Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines anderen Jahres angegeben ( 1 Nr. 2), so ist Nr. 3 (Unterversicherung) nur anzuwenden, soweit der angegebene Neubauwert vom tatsächlichen Neubauwert jenes Jahres abweicht oder der Neubauwert durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten erhöht worden ist. 5. Eine Unterversicherung wird nur berücksichtigt, soweit sie 3 Prozent der "Versicherungssumme 1914" der betroffenen Position des Versicherungsvertrages übersteigt. 6. Beträgt der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles weniger als 40 %, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als 50 % des Neuwerts, gelten die Bestimmungen der 5 Nr. 1 b und c AFB 87, 5 Nr. 1 b und c AWB 87 und 5 Nr. 1 b und c AStB 87; Versicherungswert ist hiernach der Zeitwert oder der gemeine Wert. 3 Prämienberechnung 1. Die Prämie für die "Versicherungssumme 1914" wird mit dem bei Vertragsbeginn geltenden gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. 2. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20 Prozent berücksichtigt;

9 bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. 3. Die aus einem erhöhten gleitenden Neuwertfaktor gemäß Nr. 2 sich ergebende Prämie darf die im Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 4 Sachverständigenverfahren Im Falle eines Sachverständigenverfahrens müssen die Feststellungen der Sachverständigen auch den "Versicherungswert 1914" des versicherten Gebäudes zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles enthalten, im Falle von 1 Nr. 2 den Neubauwert für das zugrundegelegte andere Jahr. 5 Kündigung 1. Versicherungsnehmer oder Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Wegfall der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung verlangen. Die Versicherung bleibt zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (LZB 87) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der "Versicherungssumme 1914", multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden der Kündigung gemäß 3 Nr. 2 zugrundegelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt. 2. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach 51 Abs. 1 VVG bleibt unberührt. Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe (NwIG 80 - VerBAV 1981, 62 f.) Soweit Sachen zum Neuwert versichert sind, gilt abweichend von den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgendes:

10 1 Versicherungswert von Gebäuden Versicherungswert von Gebäuden ist 1. der Neuwert ( 3 Nr. 1) oder 2. der Zeitwert ( 4), falls er weniger als 40 v. H. des Neuwerts beträgt, oder 3. der gemeine Wert ( 5), falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist. Eine dauernde Entwertung liegt auch vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist. 2 Versicherungswert beweglicher Sachen Versicherungswert beweglicher Sachen ist 1. der Neuwert ( 3 Nr. 2) oder 2. der Zeitwert ( 4), falls er weniger als 40 v. H. des Neuwerts, bei Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen weniger als 50 v. H. des Neuwerts, beträgt, oder 3. der gemeine Wert ( 5), falls die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist. 3 Neuwert 1. Neuwert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktionsund Planungskosten. 2. Neuwert beweglicher Sachen ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder sie neu herzustellen (Wiederbeschaffungspreis). 4 Zeitwert Der Zeitwert von Gebäuden und von beweglichen Sachen ergibt sich aus deren Neuwert durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch Alter und Abnutzung bestimmten Zustand.

11 5 Gemeiner Wert Der gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die gebrauchte Sache oder für das Altmaterial. 6 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 1. Ersetzt werden nach Maßgabe von 7 a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versichesicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbebeschränkungen bleiben unberücksichtigt. 2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen. 7 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung 1. Ist der Neuwert der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der gemäß 6 Nr. 1 und 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, sobald und soweit er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle wiederhergestellt wird;

12 b) bewegliche Sachen, die zerstört worden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen, anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. Der Zeitwertschaden wird bei abhanden gekommenen oder zerstörten Sachen gemäß 4, bei beschädigten Sachen in der Weise berechnet, daß die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt werden, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. 2. Werden die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 gleichgültig aus welchem Grund, innerhalb der Frist von drei Jahren nach dem Versicherungsfall nicht erfüllt, so entfällt endgültig der Anspruch auf eine den Zeitwertschaden übersteigende Entschädigung. 3. Die Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt. 8 Sachverständigenverfahren 1. Ist Versicherungswert der Neuwert, so müssen im Sachverständigenverfahren die Feststellungen der beiden Sachverständigen den Neuwert und den Zeitwert unmittelbar vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls enthalten. 2. Auf Verlangen einer Partei müssen die Feststellungen der Sachverständigen auch ein Verzeichnis der durch den Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls enthalten.

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