ARBEITSRECHT IN RUMÄNIEN STAND: SEPTEMBER 2004 ZUSAMMENSTELLUNG: ADINA MARINCEA. Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB

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1 ARBEITSRECHT IN RUMÄNIEN STAND: SEPTEMBER 2004 ZUSAMMENSTELLUNG: ADINA MARINCEA ÜBERSETZUNG: MICHAEL NEUBAUER Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB 1

2 Arbeitsrecht in Rumänien Das aktuelle rumänische Arbeitsrecht trat am 1. März 2003 in Kraft und wurde im Einklang mit dem EU-Recht erarbeitet. Das Gesetz regelt alle individuellen und kollektiven Arbeitsbeziehungen, die Kontrolle der Anwendung im Bereich der Arbeitsbeziehungen und die Arbeitsgerichtsbarkeit. 1. Individuelle Rechte 1.1 Arbeitsvertrag Der individuelle Arbeitsvertrag basiert auf der Übereinstimmung der beiden PartnerInnen und wird in schriftlicher Form in rumänischer Sprache abgeschlossen. Nach den Bestimmungen wird ein individueller Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen, ausnahmsweise ist es aber möglich, individuelle Verträge für einen fixen Zeitraum abzuschließen. Die Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren ist verboten. Ein individueller Arbeitsvertrag muss folgende Elemente beinhalten: die Identität beider Seiten, den Arbeitsplatz, den Unternehmenssitz, die Beschreibung der Tätigkeit, die spezifischen Risiken der Tätigkeit, den Tag, ab dem der Arbeitsvertrag in Kraft tritt und effektiv wird, die Dauer des Urlaubs, auf den der/die ArbeitnehmerIn Anspruch hat, das Grundentgelt, die Normalarbeitszeit, ausgedrückt in Stunden pro Tag und Stunden pro Woche und die Dauer der Probezeit. Es gibt die Möglichkeit, einige spezifische Klauseln aufzunehmen: Die Klausel hinsichtlich Berufsausbildung, die Klausel des Wettbewerbsverbots, die Mobilitätsklausel, die Klausel der Vertraulichkeit. Ein individueller Arbeitsvertrag kann auf folgende Arten enden: a) de Facto b) als Ergebnis einer Übereinkunft zwischen den beiden Seiten; c) als Ergebnis des Willens einer der beiden Seiten, in den Fällen und mit den Beschränkungen, die das Gesetz vorsieht. 2

3 In dem Fall, dass der Grund für eine Kündigung beim/bei der ArbeitnehmerIn liegt, muss der/die ArbeitgeberIn seine/ihre Entscheidung in schriftlicher Form übermitteln. Sie muss folgendes enthalten: den Grund für die Entlassung, die Dauer der Vorankündigung, die Liste aller Arbeitsplätze und die im Unternehmen zu besetzen sind. Die ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf Vorankündigung (nicht weniger als 15 Arbeitstage). Der/die ArbeitnehmerIn kann ohne Gründe den Arbeitsvertrag kündigen, muss dies aber vorher ankündigen (15 Tage, bei leitenden Funktionen 30 Tage). 2. Arbeitszeit 2.1 Arbeitszeit Die Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Im Fall von Jugendlichen unter 18 Jahren beträgt die Arbeitszeit sechs Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche. Die maximale zulässige Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche inklusive Überstunden nicht überschreiten. Bei Schichtarbeit kann die Dauer der Arbeitszeit über acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche auf drei Wochen als Durchschnitt durchgerechnet werden. 2.2 Urlaub Alle ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf jährlichen bezahlten Urlaub. Die Minimaldauer des Jahresurlaubs beträgt 20 Arbeitstage. Die effiektive Dauer des jährlichen Urlaubs ist in Kollektivverträgen und individuellen Arbeitsverträgen festgelegt und wird proportional zur geleisteten Arbeit während eines Kalenderjahres gewährt. ArbeitnehmerInnen,die unter anstrengenden oder gefährlichen Bedingungen arbeiten müssen, blinde und andere Personen mit Behinderungen sowie Jugendliche unter 18 Jahren bekommen zusätzlichen Urlaub von mindestens drei Arbeitstagen. 3

4 3. Entlohnung 3.1 Allgemeine Regelungen Das Entgelt muss vor allen anderen finanziellen Verpflichtungen des/der ArbeitgeberIn bezahlt werden. Der nationale Mindestlohn für Vollzeitarbeit wird von der Regierung nach Konsultationen mit den Gewerkschaften und den Arbeitgeberorganisationen festgelegt. Das Mindestgehalt gilt auch für Fälle, in denen der/die ArbeitnehmerIn im Rahmen seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz anwesend ist, aus Gründen, die nicht ihm zuzurechnen sind aber nicht arbeiten kann. Ausgenommen sind Streiks. Der Mindestlohn beträgt momentan 2, Lei (70 Euro). 3.2 Kollektivverträge Kollektivverträge werden auf verschiedenen Ebenen, von der nationalen bis zur Betriebsebene, abgeschlossen. Alle Bestimmungen, die in einem KV auf höherer Ebene festgelegt werden, sind bindend für die KVs auf niedrigerer Ebene. Letztere können günstigere Bestimmungen festlegen, jedoch niemals ungünstiger (der nationale KV ist bindend für den Branchen-KV, dieser wiederum ist bindend für KVs auf Unternehmensebene). Kollektivverhandlungen auf Unternehmensebene sind für Unternehmen mit mehr als 21 Beschäftigten verpflichtend. Ein KV kann für maximal zwölf Monate abgeschlossen werden, seine Gültigkeit kann aber durch Übereinkunft der beiden Seiten verlängert werden. 4. Soziales 4.1 Krankenversicherung Sowohl ArbeitnehmerIn wie auch ArbeitgeberIn zahlen Beiträge für die Krankenversicherung. Die Teilnahme an der Krankenversicherung ist verpflichtend. Der Beitrag für den/die ArbeitnehmerIn beträgt 6,5% des Bruttoentgelts, der/die ArbeitgeberIn bezahlt 7%. 4

5 Personen, die nach dem Gesetz versichert sind, bekommen Geld für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung der bisherigen Beitragsdauer im Fall von Arbeitsunfällen, berufsbedingten Krankheiten, medizinischen Notfällen und Tuberkulose. Geld für Arbeitsunfähigkeit kann für maximal 180 Tage pro Jahr bezogen werden. Es werden 75% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der letzten sechs Monate ausbezahlt. 4.2 Arbeitslosigkeit Eine fünf Jahre dauernde Beschäftigung ist notwendig, um Arbeitslosenunterstützung für sechs Monate zu bekommen, zwischen fünf und zehn Jahre für Arbeitslosenunterstützung von neun Monaten und zehn Jahre für Arbeitslosenunterstützung von zwölf Monaten (maximale Dauer des Bezugs). Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 75% vom nationalen Mindestlohn. Der ArbeitnehmerInnenanteil für die Arbeitslosenversicherung beträgt 1% des Entgelts, der/die ArbeitgeberIn bezahlt 3%. 4.3 Elternurlaub Schwangere Frauen haben Anrecht auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub im Ausmaß von 126 Kalendertagen. Das Mutterschaftsgeld beträgt 85% der durchschnittlichen Einkünfte der letzten sechs Monate. Es besteht auch Anspruch auf Erziehungsurlaub, bis das Kind zwei Jahre alt ist. Der bezahlte Urlaub für die Kindererziehung wird auf Anfrage im Anschluss an den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub oder jederzeit, bis das Kind zwei Jahre alt ist, gewährt. Frauen, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, erhalten 85% des durchschnittlichen Bruttoentgelts. 4.4 Pensionen Männer können ihre Pension mit 62 Jahren antreten, Frauen mit 57. Es gibt Gruppen von ArbeitnehmerInnen, welche die Pension früher antreten können. Dazu gehören jene, die unter großer Gefährdung arbeiten und solche, die unter besonderen Bedingungen arbeiten (Umgang mit nuklearem Rohmaterial in Bergbau, Forschung und Verarbeitung sowie bei Fluglinien, artistischen Tätigkeiten und Tätigkeit auf Ölplattformen). 5

6 Der/die ArbeitgeberIn bezahlt 0,5% Anteil für die Versicherung, die das Risiko von Unfällen und berufsbedingten Krankheiten abdeckt und 0,25% für die Arbeitskammer. 4.5 Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitsinspektion Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, alle ArbeitnehmerInnen gegen das Risiko von Unfällen und berufsbedingten Krankheiten nach den gesetzlichen Vorschriften zu versichern. Das neue Arbeitsrecht verlangt, dass in jedem Unternehmen ein Komitee für Sicherheit und Gesundheitsschutz eingerichtet wird. Die Einhaltung der allgemeinen und der speziellen Vorschriften in Bereichen Arbeitsbeziehungen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird von der Arbeitsinspektion überwacht. Diese ist eine spezialisierte Einrichtung der zentralen öffentlichen Verwaltung mit eigener juristischer Persönlichkeit und ist dem Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität untergeordnet. 5. Gewerkschaften im Unternehmen 5.1 Allgemeine Regelungen Die Situation der Gewerkschaften wird in der rumänischen Gesetzgebung durch das Gesetz Nr. 54/2003 betreffend Gewerkschaften geregelt. Personen, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind sowie öffentlich Bedienstete haben das Recht, sich in Gewerkschaften zu organisieren und sich diesen anzuschließen. Jene Personen, die gemäß dem Gesetz selbständig, Bauern in einer Kooperative oder selbständige Bauern sind sowie Personen, die einen Qualifikationskurs besuchen, haben das Recht, sich ohne Einschränkung oder vorheriger Genehmigung einer Gewerkschaft anzuschließen. Für die Gründung einer Gewerkschaft sind mindestens 15 Personen von der selben Branche oder dem selben Beruf notwendig, auch wenn diese bei verschiedenen ArbeitgeberInnen beschäftigt sind. Das rumänische Gewerkschaftssystem kennt noch keinen Betriebsrat. 6

7 5.2 Kompetenzen Gewerkschaftsorganisationen haben das Recht, spezifische Mittel unter Bedachtnehme auf das eigene Statut und gesetzliche Vorschriften anzuwenden: Verhanlung, Konfliktlösungsprozeduren wie Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit oder Schlichtung, Petitionen, Protest, Demonstration und Streik. Gewerkschaften haben das Recht, für ihre Mitglieder vor Gericht zu gehen, ohne dafür ein ausdrückliches Mandat zu benötigen. Während des Mandats und zwei Jahre danach ist es verboten, die gewählten VertreterInnen der Gewerkschaft zu entlassen oder ihren Arbeitsvertrag zu ändern, wenn es sich um Gründe handelt, die nicht beim/bei der Beschäftigten liegen. 7

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