Stand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt

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1 Stand: F 7 Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 in Verbindung mit 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4, 26 sowie 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 hat der Gemeinderat der Stadt Rastatt am 6. Juni 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Leistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Rastatt Kostenersatz, soweit nicht nach 2 Kostenersatzfreiheit besteht. (2) Bei Einsätzen in den Fällen des 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz verlangt, wenn a) die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, b) der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, c) Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, d) die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, e) der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, f) ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. (3) Bei Einsätzen nach 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sowie bei allen übrigen Leistungen wird Kostenersatz erhoben. a) von demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist er wegen Geis-

2 teskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig. 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend. b) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. d) von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert e) vom Betreiber einer Brandmeldeanlage. (4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies für den Kostenpflichtigen eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. (5) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (6) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. (7) Weiter berechnet werden auch die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstandenen Kosten. 1a Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe ( 26 Feuerwehrgesetz) hat der Träger der Gemeindefeuerwehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser Satzung mit zugehörigem Kostenverzeichnis zu erstatten. Vertragliche Vereinbarungen mit anderen Gemeinden zur Abrechnung der Überlandhilfe gehen diesen Richtlinien vor.

3 2 Kostenersatzfreiheit Kein Kostenersatz wird verlangt für Leistungen im gesamten Stadtgebiet a) bei Schadenfeuern (Bränden) und Explosionen, b) bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, c) bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. 3 Höhe des Kostenersatzes (1) Die Höhe und der Umfang des Kostenersatzes ergibt sich im einzelnen aus dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Kosten für Leistungen setzen sich zusammen aus den a) Personalkosten b) Fahrzeugkosten (incl. der Fahrzeug DIN-Beladung) c) Gerätekosten d) Kosten für die Leistungen der Werkstätten e) Kosten für Fehlalarmierungen f) Kosten für Überlandhilfeeinsätze g) Kosten des Feuersicherheitsdienstes h) Kosten für Lehrgänge i) Kosten des Vorbeugenden Brandschutzes j) den Kosten für sonstige Leistungen k) Verwaltungsgebühren (3) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Für Einsatzdienst und Sicherheitswachen wird die erste Stunde voll berechnet. Weitere angefangene Stunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Die Berechnung der Personalkosten bei Sicherheitswachdiensten erfolgt nach Ziff. 7.1 bzw. 7.3 des Kostenverzeichnisses zu dieser Satzung. Bei Leistungen der Zentralen Atemschutzwerkstatt wird

4 die jeweilige Pauschale oder der Zeitaufwand in vollen 15 Minuten abgerechnet. Bei Tageseinsätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (4) In den Fahrzeug- und Gerätekosten sind die kalkulatorischen Kosten für Abschreibungen und Verzinsung, die Betriebskosten, die Bereitstellungskosten, der Kraftstoff-, der Ölverbrauch sowie die Benutzung der im Fahrzeug fest ein- oder angebauten Geräte nach DIN-Beladung (mit Ausnahme der Feuerlöscher) enthalten. Soweit Fahrzeuge und Geräte nicht mit dem üblichen Zeit- oder Materialaufwand gereinigt werden können, ist der zusätzliche Reinigungsaufwand zu ersetzen. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z. B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust u. ä.) so sind diese zusätzlich zu erstatten. (5) Für die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Messer) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag berechnet. (6) Die Kosten für den Einsatz oder die Bereitstellung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien, die im Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, werden durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien ermittelt. Ist keine Zuordnung möglich, werden die Kosten gesondert ermittelt und festgesetzt. (7) Von der Stadt zu übernehmende Kosten für Amtshilfe, Überlandhilfe und andere Hilfeleistungen sowie Entschädigungen sind zusätzlich zu erstatten. (8) In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen Fahrzeuge und Geräte über das übliche Maß hinaus mitgeführt werden, erfolgt für diese Fahrzeuge und Geräte keine Berechnung, dies gilt auch für die vom Kostenersatzschuldner nicht zu vertretenden einsatztaktischen zeitlichen Mehraufwendungen. (9) Verwaltungsgebühr nach Gemeinkosten der Stadt Rastatt (Ziffer 11 des Kostenverzeichnisses).

5 4 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Erbringung der Leistung. Der Kostenersatz wird innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Kostenbescheids zur Zahlung fällig. (2) Die Vornahme einer Dienstleistung oder die Bereitstellung von Geräten und Fahrzeugen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Kostenersatz ganz oder teilweise vorausgezahlt oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine unzumutbare Verzögerung der Dienstleistung entstünde. 5 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kostenverzeichnis vom außer Kraft. Rastatt, Der Oberbürgermeister: Klaus-Eckhard Walker Hans Jürgen Pütsch

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