Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

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1 Seite 1 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern Der Gemeinderat der Stadt Achern hat in der Sitzung vom folgende Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Achern gem. 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweiligen Fassung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern werden Kostenersätze nach diesen Richtlinien und dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenerstattungssätze erhoben. (2) Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter oder mutwilliger Alarmierung sowie bei Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen. 2 Kostenersatzfreie Leistungen (1) Kostenersatzfrei sind die Leistungen der Feuerwehr innerhalb des Stadtgebietes 1. zur Gefahrenabwehr bei 1.1 Schadenfeuer (Bränden); 1.2 öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind; 1.3 technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. (2) Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig. 3 Ausnahmen von der Kostenersatzfreiheit (1) Für Leistungen nach 1 wird abweichend von der allgemeinen Regelung nach 2 Ersatz der Kosten verlangt, wenn 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,

2 Seite 2 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen 3. Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. 4 Kostenersatzpflichtige Leistungen, Zahlungspflichtiger (1) Für die in 3 genannten und alle übrigen Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz verlangt 1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend; 2. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; 3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; 4. vom Betreiber einer Brandmeldeanlage, 5. vom Veranstalter bei der Leistung von Feuersicherheitsdienst. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. (4) Kostenersatz soll nicht verlangt werden soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. 5 Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe ( 26 Feuerwehrgesetz) hat der Träger der Gemeindefeuerwehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erstatten. Vertragliche Vereinbarungen mit anderen Gemeinden zur Abrechnung der Überlandhilfe gehen diesen Richtlinien vor.

3 Seite 3 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen 6 Berechnung des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Leistungsdauer, Art und Anzahl der bereitgestellten bzw. eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenersatzsätze berechnet. Die Leistungsdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhezeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Leistungsdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Bei Geräten wird die Leistungsdauer durch Beginn und Ende des Geräteeinsatzes am Einsatzort bestimmt. (2) Bei den Personalstunden wird die Leistungsdauer auf volle Stunden, bei Fahrzeugen und Geräten auf halbe Stunden aufgerundet. (3) Der Kostenersatz setzt sich zusammen aus 1. den Personalkosten für die ausgerückten Angehörigen der Feuerwehr, 2. den Fahrzeugkosten, 3. den Gerätekosten für die Geräte, die nicht bereits als Teil einer Fahrzeugbeladung zur Berechnung gelangen. Nicht im Verzeichnis der Kostenerstattungssätze aufgeführte Geräte werden bei der Berechnung des Kostenersatzes einer entsprechenden Gerätegruppe zugeordnet, 4. den Kosten für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Geräte, die bereits als Teil einer Fahrzeugbeladung zur Berechnung gelangen. 5. den Kosten für die Entsorgung von Stoffen, die am Einsatzort aufgenommen wurden (hierzu zählt auch benutztes Ölbindemittel) sowie die Kosten für die Reinigung von Transportbehältnissen; 6. den Auslagen für Verbrauchsmaterial. Dieses wird zum Selbstkostenpreis zuzüglich 15 % Gemeinkostenzuschlag berechnet; 7. den Auslagen, die im Einzelfall für außergewöhnliche Reinigungsarbeiten oder für die Reparatur von beschädigter oder für Wiederbeschaffung von zerstörter Feuerwehrausrüstung entstehen, soweit die Auslagen eindeutig einer kostenersatzpflichtigen Leistung zuzuordnen sind; 8. den Kosten, die der Stadt bei der Heranziehung fremder Hilfe in Rechnung gestellt werden, wenn die Inanspruchnahme durch die Feuerwehr erfolgte. 7 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

4 Seite 4 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen (2) Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides bzw. der Kostenrechnung an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung innerhalb eines Monats fällig. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom außer Kraft. Achern, den Klaus Muttach Oberbürgermeister Hinweis Art vom Anzeige RP Bekannt- Inkraft- GR-Beschluss ( 4 III GO) machung treten Achern Aktuell Richtlinien

5 Seite 5 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen Stadt Achern Verzeichnis der Kostenersatzsätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern (Anlage zu den Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für die Freiwillige Feuerwehr Achern) Der Gemeinderat der Stadt Achern hat am beschlossen, für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern folgende Kosten zu erheben: 1. Personalkosten EUR je Feuerwehrangehöriger je angefangene Stunde 29,00/h 2. Fahrzeugkosten 2.1 Einsatzleitwagen (ELW) 76,00 /h 2.2 Kommandowagen (KDOW) 22,00 /h 2.3 Mannschaftstransportwagen (MTW) 39,00 /h 2.4 GW-Mess 59,00 /h 2.5 Drehleiter DLK 23/12 150,00 /h 2.6 Wechselladerfahrzeug 100,00 /h 2.7 GW-Transport 19,00 /h 2.8 Löschfahrzeuge 2.81 LF 16/12 103,00 /h LF 16 TS 21,00 /h 2.82 LF 8 10,00 /h LF 8/6 83,00 /h 2.83 TLF 24/50 31,00 /h TLF 20/40 110,00 /h 2.84 StLF 10/6 65,00 /h 2.85 TSF 25,00 /h 2.86 TSF-W 71,00 /h 2.9 Abrollbehälter 2.91 AB Rüst 68,00 /h 2.92 AB Schlauch 40,00 /h 2.93 AB ABC/Umwelt 33,00 /h 2.94 AB Betreuung/Soziales 18,00 /h 3. Gerätekosten Kostenersatz nur, sofern nicht Teil der Kfz.-Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge EUR 3.1 Schläuche 3.11 je Druckschlauch B/C 4,30

6 Seite 6 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen EUR Verrechnungseinheit 3.2 Löschgeräte und Armaturen 3.21 Verteiler, Saugkorb, Strahlrohr, Übergangsstück, Schaumrohr, Standrohr je Stück 2,50 je Tag bzw. Einsatz 3.22 Kübelspritze, Feuerlöscher ohne Füllkosten, Löschdecke je Stück 4,00 " 3.23 Hochdrucklöscher (Auer) 12,50 " 3.3 Atemschutzgeräte 3.31 Pressluftatmer mit Atemanschluss 27,45 " 3.32 Atemschutzmaske 14,56 " 3.4 Aggregate, Motorarbeitsgeräte 3.41 Be- und Entlüftungsgerät ohne Aggregat 6,00 " 3.42 Schaumerzeuger 12,00 " 3.43 Winkelschleifer, Handbohrmasch., Säge, EM 7,00 " 3.44 Trennschleifer, VM 9,50 " Rettungssäge 23, Motorkettensäge, EM 12,00 " 3.46 Motorkettensäge, VM 6,00 " 3.47 Stromaggregat 2 KVA 8,00 " 3.48 Stromaggregat 5 KVA 11,00 " 3.49 Stromaggregat 8 KVA 23,00 " 3.5 Beleuchtungsgeräte 3.51 Scheinwerfer 9,00 " 3.52 je Kabeltrommel 7,00 " 3.53 Powermoon 8,00 " 3.6 Sonstige Geräte 3.61 Schwimmweste 4,00 " 3.62 Mess- und Spürgeräte 25,00 " 3.63 Hochleistungs-Flüssigkeitssauger 14,50 " 3.64 Wärmebildkamera 8,00 " 3.65 Gerätesatz Absturzsicherung 36,20 " 3.66 Flaschenzug zu Ziffer ,00 " 4. Fehlalarmierungen 4.1 Kostenersatz für mutwillige Alarmierung der Feuerwehr tatsächlicher Aufwand 4.2 Kostenersatz für Fehlalarmierung tatsächlicher Aufwand, über private Brandmeldeanlagen max. 21 Feuerwehrleute plus 3 Fahrzeuge

7 Seite 7 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen 5. Feuersicherheitsdienst Bei angeordneten Feuersicherheitswachen EUR 5.1 Personalkosten je angefangene Stunde u. Feuerwehrangehörigen 8,00 sofern von den eingesetzten Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach 4 der Feuerwehrentschädigungssatzung vom gefordert wird. 5.2 Fahrzeugkosten Für die Bereitstellung je Fahrzeug und Einsatz 31,00 Bei Veranstaltungen von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen wird von der Erhebung der Fahrzeugkosten abgesehen. 6. Feste Kosten für verschiedene Arbeiten EUR 6.1 Füllen einer Pressluftflasche bis 4 Liter 3,00 " 6.2 Füllen einer Pressluftflasche über 4 Liter bis 8 Liter 4,50 " 6.3 Füllen einer Pressluftflasche über 8 Liter 5,65 " 6.4 Reinigen und desinfizieren von Atemschutzmasken 14,56 " 6.5 Programmierung eines digitalen Meldeempfängers 18,10 " 6.6 Füllen eines Sandsackes incl. Sackkosten 3,00 " 6.7 Schutzkleidungspflege 6.71 Einsatzjacke Waschen, Trocknen, Imprägnieren 11,30 " 6.72 Einsatzjacke Waschen, Trocknen 9,40 " 6.73 Einsatzhose Waschen, Trocknen, Imprägnieren 11,30 " 6.74 Einsatzhose Waschen, Trocknen 9,40 " 6.75 Wolldecke Waschen, Trocknen 7,20 " 7. Pauschalregelung Einsätze mit geringfügiger Tätigkeit und ohne wesentliche Gerätebenutzung sowie geringer Verwendung von Verbrauchsmitteln (bis zu einer halben Stunde Einsatztätigkeit) werden pauschal mit EUR 30,00 berechnet. 8. Leistungen der Werkstätten Bei Prüfung und Reparatur der eingesetzten Geräte werden berechnet: Personalkosten 8.1 eigene Werkstätten: Je Mann EUR 29,00 / Stunde 8.2 fremde Werkstätten: nach dem tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwand.

8 Seite 8 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen 9. Ersatzteile Die bei der Prüfung oder Reparatur gemäß Ziff. 8 notwendigen Ersatzteile oder sonstigen Verbrauchsmittel und Materialien werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 15 % Gemeinkostenzuschlag in Rechnung gestellt. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Verzeichnis tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Verzeichnis vom außer Kraft.

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