SATZUNG ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT GÖPPINGEN (FEUERWEHRKOSTENERSATZSATZUNG)

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1 SATZUNG ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT GÖPPINGEN (FEUERWEHRKOSTENERSATZSATZUNG) Der Gemeinderat der Stadt Göppingen hat am auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) in Verbindung mit 26, 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in den jeweils gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Göppingen werden Kostenersätze nach dieser Satzung und dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenerstattungssätze erhoben, die Bestandteil der Satzung ist. (2) Als Leistungen im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter oder mutwilliger Alarmierung, das Ausrücken bei Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen und das Ausrücken bei Fehlalarmierung, deren Ursache im Brandmeldeleitungsweg liegt. 2 Kostenersatzfreie Leistungen (1) Kostenersatzfrei sind die Leistungen der Feuerwehr innerhalb des Stadtgebietes zur Gefahrenabwehr bei 1.1 Schadenfeuern (Bränden); 1.2 Öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind; 1.3 technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. (2) Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig. 3 Ausnahmen von der Kostenersatzfreiheit (1) Für Leistungen nach 2 wird - abweichend von der allgemeinen Regelung - Ersatz der Kosten verlangt 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 1

2 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde; 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrenstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadensfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von 2 Absatz 1 FwG vorlag. 4 Kostenersatzpflichtige Leistungen, Zahlungspflichtiger (1) Für alle übrigen Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz verlangt 1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist für den Zahlungsverpflichteten ein Betreuer bestellt, so ist auch dieser kostenersatzpflichtig. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig; 2. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; 3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 2

3 (3) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. (4) Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. 5 Überlandhilfe/Amtshilfe Für den Kostenersatz bei Überlandhilfe gelten die jeweiligen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Feuerwehrgesetzes und die Vereinbarung der Städte und Gemeinden im Landkreis Göppingen über die gegenseitige Abrechnung von Feuerwehreinsatzkosten. 6 Berechnung des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Leistungsdauer, Art und Anzahl der bereitgestellten bzw. eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenerstattungssätze berechnet. Die Leistungsdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhezeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Leistungsdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Bei Geräten wird die Leistungsdauer durch Beginn und Ende des Geräteeinsatzes am Einsatzort bestimmt. (2) Bei den Personalstunden und Fahrzeugen wird die Leistungsdauer auf eine halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. Bei den Grundkosten für Geräte werden bei Einsätzen von mehr als 24 Stunden Dauer jeweils weitere angefangene 24 Stunden neu in Rechnung gestellt. (3) Für jeden angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen wird eine halbe Stunde in Ansatz gebracht. (4) Bei lang andauernden oder erschwerten Einsätzen, aufgrund derer der Einsatzleiter zusätzliche Ruhe- oder Putzstunden nach der Satzung über die Entschädigung von Feuerwehrangehörigen gewährt, erfolgt ein Zuschlag zu der tatsächlichen Leistungsdauer von bis zu zwei Stunden. Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in voller Höhe berechnet. (5) Der Kostenersatz setzt sich zusammen 3

4 aus den Personalkosten; 1.1 für die ausgerückten Angehörigen der Feuerwehr; 1.2 für die nicht ausgerückten, aber in Alarmierungsbereitschaft versetzten Angehörigen der Feuerwehr; 2. den Fahrzeugkosten; 3. den Kosten für die Entsorgung von Stoffen, die am Einsatzort aufgenommen wurden (hierzu zählt auch benutztes Ölbindemittel), sowie die Kosten für die Reinigung von Transportbehältnissen; 4. den Auslagen für Verbrauchsmaterial. Für die Vorhaltung wird ein Aufschlag von 10 % der Wiederbeschaffungskosten berechnet; 5. den Auslagen, die im Einzelfall für außergewöhnliche Reinigungsarbeiten oder für die Reparatur von beschädigter oder für die Wiederbeschaffung von zerstörter Feuerwehrausrüstung entstehen, soweit die Auslagen eindeutig einer kostenersatzpflichtigen Leistung zuzuordnen sind; 6. einer Verwaltungsgebühr auf der Grundlage der Satzung der Stadt Göppingen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. 7 Entstehen und Fälligkeit der Kostenersatzschuld (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. 7 Inkraftreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Göppingen (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom außer Kraft. Göppingen, Der Vorsitzende des Gemeinderats Guido Till Oberbürgermeister 4

5 VERZEICHNIS DER KOSTENERSTATTUNGSSÄTZE FÜR LEISTUNGEN DER FEUERWEHR DER STADT GÖPPINGEN Kostenart / h Personalkosten je Feuerwehrangehörigen ehrenamtlich 15,-- zuzüglich den Kosten, die die Stadt Göppingen nach der gültigen Feuerwehrentschädigungssatzung an die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu leisten hat, derzeit 15,-- hauptamtlich mittlerer Dienst / feuerwehrtechn. Angestellte/-r 54,-- hauptamtlich gehobener Dienst 71,-- Serviceleistungen durch Hauptamtliche an Dritte (Beratungen, Abnahmen, Unterweisungen, usw.) werden gemäß der o. g. Personalkosten ½-stündig abgerechnet Fahrzeugkosten Richten sich nach der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätzen der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr VOKeFw- vom in der jeweils gültigen Fassung) Einsatzleitwagen ELW 1 34,-- Einsatzleitwagen ELW 2 162,-- Einsatzleitwagen ELW 2 in Form eines Abrollbehälters 121,-- Mannschaftstransportwagen MTW bis kg zulässiger Gesamtmasse 20,-- Kommandowagen 16,-- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 43,-- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 63,-- Mittleres Löschfahrzeug MLF 83,-- Löschgruppenfahrzeug LF ,-- Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF ,-- Löschgruppenfahrzeug LF ,-- Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF ,-- Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 133,-- Tanklöschfahrzeug TLF ,-- Tanklöschfahrzeug TLF ,-- Tanklöschfahrzeug TLF ,-- Vorausrück- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW 51,-- Rüstwagen RW 187,-- 5

6 Gerätewagen Gefahrengut GW-G 146,-- Drehleiter DLAK 18/12 223,-- Drehleiter DLAK 23/12 264,-- Gerätewagen Transport GW-T a. bis kg zulässiger Gesamtmasse b. mit einer zulässigen Gesamtmasse von über kg bis kg c. mit mehr als kg zulässiger Gesamtmasse 20,-- 25,-- 54,-- Gerätewagen Logistik GW-L1 25,-- Gerätewagen Logistik GW-L2 54,-- Wechselladerfahrzeug WLF 70,-- Feuerwehrfahrzeuge, die mit den vorgenannten Fahrzeugen in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind Tanklöschfahrzeug TLF 16 95,-- Vorauslöschfahrzeug VLF 63,-- Löschgruppenfahrzeug LF ,-- Löschfahrzeug LF 8 83,-- Staffellöschfahrzeug StLF 10 83,-- Gerätewagen Öl GW-Öl 20,-- Gerätewagen Strahlenschutz GW-S 51,-- Nicht von der Verordnung erfasste und gemäß 34 Absatz 7 FwG berechnete Stundensätze PKW 10,-- GW-A 63,-- Brandsicherheitswache Personalkosten je angefangene ganze Stunde 30,-- Fahrzeugkosten für die Bereitstellung eines Fahrzeuges werden die o.g. Sätze verrechnet. 6

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