KOSTENSATZUNG. für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Iffezheim
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- Reiner Weber
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1 KOSTENSATZUNG für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Iffezheim Aufgrund des - 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom (GBI. S. 578, berichtigt S. 720) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBI. S. 85) in Verbindung mit - 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBI. S. 105) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBI. S. 681) hat der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim folgende S A T Z U N G beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht 1. Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Iffezheim Kostenersatz, soweit nicht nach 2 Kostenfreiheit besteht. 2. Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere a) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, b) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Schienen-, Luft- und Wasserkraftfahrzeugen entstanden sind, c) Leistungen bei Gefahren oder Schäden bei der gewerblichen Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der jeweils geltenden Fassung oder anderen, besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils geltenden Fassung, für gewerbliche und militärische Zwecke. 3. Kostenersatz wird erhoben a) von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, b) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
2 c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, d) von demjenigen, der wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, e) von demjenigen, der eine private Brandmeldeanlage betreibt, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird, f) für die Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des 2 erforderlich werden, g) für die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und -geräten, h) für die Gestellung eines Feuersicherheitswachdienstes in Theatern, Ausstellungen, Versammlungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten. i) bei Fehl- bzw. Falschalarmen, auch ausgelöst durch Brandmeldeanlagen. 4. Die Schadenersatzpflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. 5. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet. 2 Kostenersatzfreiheit Kosten werden nicht erhoben für die Inanspruchnahme der Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes bei a) Schadensfeuer (Bränden), b) öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, c) Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, d) Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes, soweit nicht Kostenersatzpflicht nach 1 besteht. 3 Kostenschuldner 1. Zur Entrichtung des Kostenersatzes ist verpflichtet a) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verursacher, b) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchstabe b der Fahrzeughalter, c) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchstabe c) und 1 Abs. 3 Buchstabe e) der Betreiber,
3 d) derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat,
4 e) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, f) in wessen Interesse die Leistung erbracht wurde, g) in dem Falle des 1 Abs. 3 Buchstabe b) vom Verursacher oder demjenigen, der zur Aufsicht über die Person verpflichtet ist. 4 Überlandhilfe, Amtshilfe 1. Die bei einer Überlandhilfe entstandenen Kosten hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem die Hilfe geleistet worden ist ( 27 Abs. 3 Feuerwehrgesetz). 2. Die bei einer sonstigen Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Behörde zu tragen, der die Hilfe geleistet worden ist. 5 Berechnung des Kostenersatzes 1. Die Höhe des Kostenersatzes wird nach dem Verzeichnis über Kostensätze, das Bestandteil dieser Satzung ist und soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Anzahl und Art der in Anspruch genommenen Angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet. 2. Bei nsätzen werden angefangene n auf die nächste volle aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. 3. Bei Einsätzen setzen sich die Kosten zusammen aus 3.1 Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr Kosten je Mann und für die Dauer des Einsatzes Bis zu zwei n je Feuerwehrmann für die Reinigung der persönlichen Ausrüstung Ein Erfrischungszuschuss für den Fall, dass der Einsatz über vier n dauert. 3.2 Fahrzeugkosten a) Bereitstellungsgebühr b) Kilometerkosten c) Betriebskosten
5 In den Fahrzeugkosten sind der Kraftstoff, der Schmiermittelverbrauch, die Benutzung der dem Fahrzeug zugehörenden Geräte, fest eingebaute Pumpen, Aggregate und Ausrüstungsgegenstände mit Ausnahme der Verbrauchs- und Löschmittel sowie Feuerlöscher enthalten. Die Bereitstellungsgebühren werden erhoben, solange die Fahrzeuge nicht in Betrieb, aber aus Sicherheitsgründen bereitzustellen sind sowie bei Feuersicherheitswachen. 3.3 Kosten für Verbrauchsmaterial, Löschmittel und Feuerlöscher, soweit nicht 2 in Frage kommt. Diese werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag in Rechnung gestellt. 3.4 Kosten, die der Gemeinde bei Heranziehung fremder Hilfe in Rechnung gestellt werden, wenn die Inanspruchnahme durch die Feuerwehr erfolgte und soweit nicht 2 in Frage kommt. 4. In Fällen, in denen einer Hilfeleistung gegen Kostenersatz eine unentgeltliche Leistung gemäß 2 vorausgeht, desgleichen in Fällen des 1 Abs. 2 entfallen bei den Fahrzeugkosten die Bereitstellungsgebühren. 5. Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Ausgenommen sind davon die vom Kostenersatzschuldner nicht zu vertretenden einsatztaktischen zeitlichen Mehraufwendungen. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der Fahrzeuge und Geräte am Einsatzort. 6. Soweit nach dem Kostenverzeichnis für einzelne Leistungen weder Kostenersatz bestimmt noch Kostenfreiheit vorgesehen ist, bemisst sich die Berechnung nach der Art und dem Umfang der Leistung, in Anlehnung an vergleichbare Kostentatbestände. 7. Für beim Alarm angetretene aber nicht ausgerückte Feuerwehrmänner wird eine je Mann berechnet. 6 Entstehung der Fälligkeit des Kostenersatzes Die Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nach Beendigung der Leistung. Sie wird innerhalb eines Monats nach Übersendung der Zahlungsaufforderung fällig. 7 Unbilligkeit Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft.
6 Verzeichnis über Kostenersätze Anlage 1 zur Kostensatzung für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Iffezheim I. Hilfeleistungen Die Gebühren für Hilfeleistungen umfassen a) Personalkosten b) Fahrzeugkosten c) Ersatz für Verbrauchsmittel 1 Personal Gebühren in Euro 1.1 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Iffezheim Ersatz des Verdienstausfalls mindestens jedoch je Mann und 7, Bedienstete der Gemeinde Iffezheim jeweils entsprechend dem von der Gemeinde festgesetzten Verrechnungslohn 2 Fahrzeuge Bereitstellungsgebühr pro Kilometerkosten Betriebskosten/ je Fahrzeug einschließlich fest eingebauter Pumpen und Generatoren 2.1 Löschfahrzeuge LF 16 25,56 1,53 25,56 TLF 16 25,56 1,53 25, Rüstwagen GW-Öl 30,67 1,53 30, sonstige Fahrzeuge MTF 10,22 1,02 7, Feuerwehrboote Mehrzweckboot 30,67 0,00 30,67 Schlauchboot mit Motor 10,22 0,00 15, Feuerwehranhänger Ölsperrenanhänger 20,45 Schlauchanhänger 12,78 II. Inanspruchnahme von Geräten Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Geräten durch Dritte betragen im Einzelnen: 1.1 Leitern a) Steckleiter bis vier Teile 4,60 b) Schiebeleiter bis drei Teile 6,13 c) Strickleiter 2, Schläuche a) Saugschläuche bis 2,5 m 5,11 b) Druckschläuche bis 20 m 4,60 c) Druckschläuche, ex-geschützt 6,39 d) Saugschläuche, ex-geschützt 7, Ölsperren a) Schlauchölsperre 1,02 /m b) Ölsperre aus Holz 0,40 /m 1.4 Löschgeräte und Armaturen a) Standrohr mit Schlüssel 2,30 b) Verteiler 2,30 c) Stahlrohre, Saugkorb, Übergangsstücke 1,02 d) Wasserstrahlpumpe 2,30 e) Kübelspritze 2,55 f) Feuerlöscher ohne Gebrauch, 6 kg 2,55 g) Feuerlöscher ohne Gebrauch, 12 kg 4,09
7 Bereitstellungsgebühr pro Kilometerkosten Betriebskosten/ 1.5 Pumpen a) TS 8 7,66 7,66 b) Schmutzwasserpumpe 7,66 7,66 c) Elektrotauchpumpe 5,11 7,66 d) Mineralöl-Umfüllpumpe 6,13 5, Aggregate und Arbeitsgeräte 0,00 0,00 Stromaggregate 0,00 0,00 a) 380/220 V, 5 kw 10,22 10,22 b) 220 V, bis 2 kw 7,15 7,15 c) Rauchabsauggeräte, B- und Entlüftung 7,66 7,66 d) Kettensäge mit Benzinmotor 12,78 5,11 e) Autogenes Schneiderät 0,00 20,45 f) Trennschleifer 12,78 5, Hebewerkzeuge und Hilfsmittel a) Hydraulische Winde, Heber, Presswerkzeuge 5,11 5,11 b) Greifzug, komplett 5,11 5,11 c) Hebekissen 5,11 5, Beleuchtungsgeräte Scheinwerfer mit Kabel a) 220 V Halogen 8,18 1,27 b) 220 V, 150 W 4,09 0,51 c) Handscheinwerfer mit Batterie 2,55 0, Atemschutzgeräte a) Pressluftatmer ohne Pressluft 9,20 9,20 b) Pressluftflaschenfüllung > c) Pressluftatmer reinigen, desinfizieren, prüfen 5, Sonstige Geräte, Ausrüstungsgegenstände Ölauffangbehälter a) bis 200 l 4,09 b) bis 3000 l 10,22 c) Hitzeschutzanzug leicht 10,22 d) Öl- und Wasserschutzbekleidung 5,11 III. Sonstiges, mutwillige Alarmierung 1.1 bei mutwilliger Alarmierung der Feuerwehr sind vom Verursacher zu entrichten: a) Fahrzeugkosten pauschal 102,25 b) Personalkosten für jeden angetretenen Feuerwehrmann 7, bei Fehl- bzw. Falschalarm, auch ausgelöst durch Brandmeldeanlagen, pauschal 204,51
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