Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr /01 Auf der Grundlage der 5 und 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (4. ÄndG KV M-V) vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) sowie des 26 Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) vom 14. November 1991 (GVOBl. M-V S. 426) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Stadtvertretung Teterow in ihrer Sitzung am 29. November 2001 folgende Satzung einschließlich der Anlage 1 (- Gebührentarife -) und Anlage 2 (- Gebührenkalkulation -) beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr sind im Rahmen der ihr obliegenden Pflichtaufgaben unentgeltlich für: 1. den Geschädigten bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen 2. die Rettung von Menschen und Tieren aus akuter Lebensgefahr 3. die Nachbarschaftshilfe im Sinne des Brandschutzgesetzes M-V innerhalb der angegebenen Luftlinienentfernung 4. Maßnahmen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes (2) Andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr sind nach Maßgabe dieser Satzung gebührenpflichtig. Dies gilt insbesondere für: 1. Brandsicherheitswachen und andere Sicherheitsdienste 2. die Nachbarschaftshilfe im Sinne des Brandschutzgesetzes M-V außerhalb der angegebenen Luftlinienentfernung 3. Einsätze bei Unglücksfällen und bei Hilfeleistungen, insoweit keine Rettung aus akuter Lebensgefahr erfolgt 4. Maßnahmen zur Abwehr sonstiger Gefahren 5. missbräuchliche Alarmierungen der Freiwilligen Feuerwehr 6. Alarmierungen aufgrund eines Fehlalarms durch Brandmeldeanlagen (3) Gleichfalls gebührenpflichtig sind Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, die über den gesetzlichen Aufgabenbereich hinausgehen bzw. nicht im öffentlichen Interesse erfolgen. Eine solche Inanspruchnahme kann nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist und die Ausübung der Leistungen nicht gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstößt. Ein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen besteht nicht.

2 - 2-2 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund eines Auftrages durch Betroffene, Verantwortliche bzw. Dritte erfolgt. (2) Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, nachdem die Einsatzkräfte bereits ausgerückt sind, oder werden die Leistungen unnötig oder durch Umstände unmöglich, die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht aufgehoben. (1) Gebührenschuldner sind: 3 Gebührenschuldner 1. der Auftraggeber 2. der Eigentümer, Halter oder diejenigen Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen werden (2) Außerdem sind Gebührenschuldner: 1. die jeweilige Gemeinde, der Nachbarschaftshilfe geleistet wurde 2. derjenige, der den Unglücksfall oder den Notstand schuldhaft herbeigeführt hat 3. derjenige, der die Freiwillige Feuerwehr missbräuchlich alarmiert hat 4. derjenige, dessen Brandmeldeanlage einen Fehlalarm ausgelöst und ein Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr verursacht hat 5. der Brandstifter, wenn dieser nicht selbst Geschädigter ist 6. der Geschädigte, wenn dieser den Brand oder den Notstand vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat 7. bei Ausländern der Fahrzeughalter, wenn der Brand oder der Notstand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist 8. der Unternehmer, wenn der Brand oder der Notstand beim gewerblichen oder für eigene Zwecke eines Unternehmers durchgeführten Transport von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der VO über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 8) in der zur Zeit gültigen Fassung oder von anderen, besonders feuerund umweltgefährdenden Stoffen entstanden ist (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Gebührenhöhe und -berechnung (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenen Tarifen. Dem Gebührenschuldner wird hierüber ein Gebührenbescheid zugestellt. (2) Der Gebührenberechnung wird die Zeit zwischen dem Verlassen des Feuerwehrgerätehauses und dem Wiedereinrücken der Fahrzeuge (Einsatzzeit) zugrunde gelegt. Als Mindestsatz werden die Gebühren für eine Stunde in Rechnung gestellt. Jede weitere angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet

3 - 3 - (3) Für nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen sind Gebühren nach vergleichbaren Leistungen zu berechnen. (4) Die im Gebührentarif ausgewiesenen DM-Werte gelten bis zum 31. Dezember Ab dem 01. Januar 2002 gelten die entsprechenden EUR-Werte. (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teterow. 5 Auslagen (1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung bzw. mit der Erstellung und Bekanntgabe des Gebührenbescheides entstehen, sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere: 1. Kosten für öffentliche Bekanntmachungen 2. Kosten für die Beförderung von Sachen 3. Kosten für Sprachmittler bei Übersetzungen 4. Zustellungs- und Nachnahmekosten (2) Die Auslagen werden zusammen mit den Gebühren festgesetzt. 6 Fälligkeit, Stundung, Erlass von Gebühren (1) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf Verlangen sind die Gebühren im Voraus zu entrichten oder es ist in der voraussichtlichen Höhe des Gebührenbescheides eine Sicherheit zu leisten. (3) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine Härte dar, können diese auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. 7 Beitreibung Rückständige Gebühren und Auslagen unterliegen der zwangsweisen Beitreibung. 8 Auskunftspflicht Der Gebührenschuldner hat der Stadt Teterow gegenüber alle notwendigen Angaben zu machen, die zur Erstellung des Gebührenbescheides erforderlich sind.

4 - 4-9 Inkrafttreten (1) Die Feuerwehrgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom 27. März 1996 außer Kraft. Teterow, den 14. Dezember 2001 Dr. Reinhard Dettmann Bürgermeister

5 - 5 - Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr /01 1. Personelle Leistungen - Gebührentarife je Stunde/Arbeitskraft/Einsatzkraft Einsatzkräfte während der allgemeinen Arbeitszeit (Montag bis Freitag von bis Uhr) 40,00 DM/20,45 Einsatzkräfte außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit 20,00 DM/ 10,23 2. Einsatzfahrzeuge (ohne Personal) je Stunde Einsatzleitfahrzeug 1 (ELF 1) 48,00 DM/ 24,54 Mannschaftstransportwagen (MTW) 35,00 DM/ 17,90 Löschgruppenfahrzeug 8/6 (LF 8/6) 235,00 DM/120,15 Löschgruppenfahrzeug 16/12 CAFS (LF 16/12 CAFS) 192,00 DM/ 98,17 Drehleiter mit Korb CIR (DLK CIR) 887,00 DM/453,52 3. Verbrauchsmaterialien Verbrauchsmaterialien werden zum Neuanschaffungspreis berechnet.

6 - 6 - Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr /01 - Gebührenkalkulation - 1. Die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V). 2. Die Gebührentarife sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. 3. Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten nicht überschreiten, aber in der Regel decken (Kostendeckungsprinzip). Zwischen der Höhe der Gebühren und dem Umfang der Leistungen und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den Gebührenschuldner soll ein angemessenes Verhältnis bestehen (Äquivalenzprinzip). Die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr muss zudem wirtschaftlich tragbar sein (Sozialprinzip). Die Gebührenkalkulation ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Sie ist einzelfallbezogen und kann sich nicht an der Kalkulation für andere Feuerwehren orientieren. 4. Neben den Kosten für Personal und Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr können weitere Kosten für Verbrauchsmaterialien berechnet werden. Dabei können entweder der Neuanschaffungspreis oder der ursprüngliche Preis zzgl. eines Zuschlages für Lagerhaltung angesetzt werden (VG Koblenz, Urt. v. 06. November 1984). 5. Die kostenfreien Einsätze und Ausbildungen müssen bei der Gebührenkalkulation angemessen berücksichtigt werden (VG Schleswig, Urt. v. 27. März 1998). 6. Nach den Vorschriften des KAG M-V besteht nicht die Pflicht, eine vollständige Deckung der Kosten anzustreben. Personalkosten Bei der Bestimmung der Personalkosten wurde berücksichtigt, dass aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit keine ständigen Personalkosten entstehen. Lohnausfall ist je nach Einsatzzeit, Einsatzdauer und Einsatzhäufigkeit zu zahlen. Da verschiedene Berufsgruppen in der Freiwilligen Feuerwehr Teterow vertreten sind, ergeben sich unter Bezug auf die Haushaltsstelle Kostenerstattungsansprüche von durchschnittlich 40,00 DM/20,45 je Stunde und Einsatzkraft. Bei Einsätzen außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit wird kein oder nur geringer Lohnausfall gezahlt. Deshalb wurden hier lediglich 50 % der durchschnittlichen Kostenerstattungsansprüche, also 20,00 DM/10,23 je Stunde und Einsatzkraft angesetzt.

7 - 7 - Kosten für Einsatzfahrzeuge Einsatzleitfahrzeug 1 (ELF 1) Anschaffungskosten ,00 DM ,00 DM keine Durchschnittswertverzinsung der Unterhaltungskosten Betriebskosten (LGr. 5) Stellplatzunterhaltungskosten 4.000,00 DM 100,00 DM 956,00 DM 565,00 DM 804,00 DM 500,00 DM Gesamtkosten 9.425,00 DM Durchschnittliche Betriebsstunden ,13 DM 48,00 DM 48,00 DM/24,54 Mannschaftstransportwagen (MTW) Anschaffungskosten ,00 DM ,00 DM keine Durchschnittswertverzinsung der Unterhaltungskosten Betriebskosten (LGr. 5) Stellplatzunterhaltungskosten 62,00 DM 1.071,00 DM 1.143,00 DM 413,00 DM 500,00 DM Gesamtkosten 8.189,00 DM Durchschnittliche Betriebsstunden ,12 DM 35,00 DM 35,00 DM/17,90

8 - 8 - Löschgruppenfahrzeug 8/6 (LF 8/6) Anschaffungskosten 2001 Durchschnittswertverzinsung der Unterhaltungskosten Betriebskosten (LGr. 5) Stellplatzunterhaltungskosten ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,00 DM 184,00 DM 562,00 DM 2.000,00 DM 509,00 DM 4.650,00 DM Gesamtkosten ,00 DM Durchschnittliche Betriebsstunden ,36 DM 235,00 DM 235,00 DM/120,15 Löschgruppenfahrzeug 16/12 CAFS (LF 16/12 CAFS) Anschaffungskosten 2000 Durchschnittswertverzinsung der Unterhaltungskosten Betriebskosten (LGr. 5) Stellplatzunterhaltungskosten ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,00 DM 400,00 DM 562,00 DM 3.000,00 DM 625,00 DM 4.650,00 DM Gesamtkosten ,00 DM Durchschnittliche Betriebsstunden ,53 DM 192,00 DM 192,00 DM/98,17

9 - 9 - Drehleiter mit Korb CIR (DLK CIR) Anschaffungskosten 1992 Durchschnittswertverzinsung der Unterhaltungskosten Betriebskosten (LGr. 5) Stellplatzunterhaltungskosten ,00 DM ,00 DM keine ,00 DM 1.311,00 DM 497,00 DM 9.000,00 DM 486,00 DM 4.650,00 DM Gesamtkosten ,00 DM Durchschnittliche Betriebsstunden ,26 DM 887,00 DM 887,00 DM/453,52

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