Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen
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1 Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen Quelle: Dienstanweisung zur Außenbeflaggung der Dienstgebäude des Sächsischen Landtages Datum: 4. April 2014 Veröffentlichung: Stand: 5. Mai 2014 I. Standorte der Flaggenmasten Für die Beflaggung durch den Sächsischen Landtag sind senkrecht stehende Flaggenmasten wie folgt aufgestellt: 3 Flaggenmasten am Eingang zum Altbau 3 Flaggenmasten an der Elbe 2 Flaggenmasten auf dem Turm des Altbaus 3 Flaggenmasten vor dem Haupteingang Ständehaus Die Beflaggung am Ständehaus erfolgt in Absprache mit dem Oberlandesgericht als zuständige Dienststelle. II. Art der Beflaggung 1. Die Beflaggung erfolgt mit Hissflaggen im Querformat. 2. Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Gebäudes und des Flaggenmastes stehen. 3. Für die Flaggen gilt Buchst. A Ziff. II der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) vom 18. September 2013 entsprechend mit folgender Maßgabe zu Nr. 4:
2 - 2 - Anstelle der Dienstflagge der Landesbehörden (Landesdienstflagge) setzt der Sächsische Landtag die Landesflagge mit mittig angeordnetem Barockwappen gemäß der Anlage zu 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen in der Fassung vom 1. Januar Dabei greift das Wappen je zur Hälfte auf den weißen und grünen Streifen über. 4. Die Flaggenmasten sind soweit nicht anders angeordnet wie folgt zu beflaggen (jeweils in Blickrichtung auf das Gebäude bzw. auf die Elbe): Flaggenmasten am Eingang zum Altbau: Flaggenmasten an der Elbe: Flaggenmasten auf dem Turm des Altbaus: Bundesflagge Landesflagge (mit Barockwappen) Flaggenmasten vor dem Haupteingang Ständehaus: 5. Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt. 6. Wird nicht ständig beflaggt, beginnt die Beflaggung bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang, jedoch spätestens 19 Uhr. Erstreckt sich die nicht ständige Beflaggung auf mehrere Tage, so sind die Flaggen am letzten der angeordneten Tage einzuholen. III. Regelmäßige allgemeine Beflaggung 1. Die Beflaggungsträger am Altbaueingang sind ständig zu beflaggen. 2. Die Beflaggungsträger auf dem Turm des Altbaus sind ohne besondere Anordnung an Plenarsitzungstagen zu beflaggen.
3 Die Beflaggungsträger an der Elbe sind ohne besondere Anordnung an folgenden Tagen zu beflaggen: a) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar) b) am Tag der Arbeit (1. Mai) c) am Europatag der Europäischen Union (9. Mai) d) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai) e) am Jahrestag der Verkündung der Verfassung des Freistaates Sachsen (27. Mai) f) am Jahrestag des 17. Juni 1953 g) am Jahrestag des 20. Juli 1944 h) am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) i) am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent) j) jeweils am Tag der Wahlen zum Sächsischen Landtag, Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament k) an Plenarsitzungstagen 4. Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen. IV. Beflaggung aus besonderen Anlässen Über die Beflaggung aus besonderen Anlässen entscheidet der Präsident auf Vorschlag des Protokolls. Dabei kann bestimmt werden, dass auch die Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete, Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie die Flagge der Sorben oder Niederschlesiens zu setzen sind. Für diesen Fall gilt folgende Reihenfolge von links nach rechts (jeweils Blickrichtung auf das Gebäude/auf die Elbe): 1. Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen (einschließlich Europaflagge) 2. Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete 3. Bundesflagge 4. Landesflagge (mit Barockwappen) 5. Flagge der Sorben, Flagge Niederschlesiens
4 - 4 - V. Zuständigkeiten 1. Für das Aufziehen und Einholen der Flaggen ist das Referat ZD 4 zuständig. 2. Das Protokoll (R 2) unterrichtet das Referat ZD 4 rechtzeitig über Zeitpunkt und Art der Beflaggung und entscheidet in Zweifelsfällen. VI. In-Kraft-Treten Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung zum 5. Mai 2014 in Kraft. Sie ersetzt alle bisher ergangenen einschlägigen Weisungen. Dresden, den 4. April 2014 Dr. Christopher Metz Direktor
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