Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Saarland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Saarland"

Transkript

1 Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Saarland Quelle: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG) Datum: 7. November 2001 Veröffentlichung: Amtsbl S. 566 Stand: zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt 1 - Das Landeswappen 1 Beschreibung Das Landeswappen (Anlage 1) zeigt in einem gevierten Halbrundschild vom Standpunkt des Schildhalters aus: 1. oben rechts: in blauem, von silbernen Kreuzen bestreutem Feld einen goldgekrönten und rotgezungten silbernen Löwen, 2. oben links: in silbernem Feld ein rotes geschliffenes Kreuz, 3. unten rechts: in goldenem Feld einen roten Schrägbalken, belegt mit drei gestümmelten silbernen Adlern, 4. unten links: in schwarzem Feld einen rotgekrönten, rotbewehrten und rotgezungten goldenen Löwen. 2 Führungsberechtigte Stellen (1) Das Landeswappen führen die Landesbehörden und die Organe der Rechtspflege.

2 - 2 - (2) Soweit sie nicht über ein eigenes Wappen verfügen, führen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, das Landeswappen. (3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst die Befugnis, das Landessiegel, das Landeswappen im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf amtlichen Druckschriften, in amtlichen elektronischen Dokumenten und auf dem Amtsschild zu verwenden. (4) Die Abgeordneten des saarländischen Landtages haben die Befugnis, das Landeswappen im Briefkopf und in elektronischen Dokumenten zu verwenden. (5) Juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, haben die Befugnis, das Landeswappen zu verwenden. 3 Verwendung (1) Grundsätzlich ist die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen verboten. (2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen, insbesondere auf Drucksachen, auf Schildern, auf oder in Form von gewerblichen oder kunstgewerblichen Erzeugnissen genehmigen, wenn 1. durch die Verwendung des Landeswappens kein amtlicher Eindruck hervorgerufen wird, 2. das Landeswappen bei der Darstellung nicht verunglimpft wird und 3. die Verwendung des Landeswappens im Interesse des Landes liegt. (3) Die Zugehörigkeit und Verbundenheit mit dem Saarland kann durch die Verwendung des Saarland-Symbols zum Ausdruck gebracht werden. Seine Verwendung ist kosten- und genehmigungsfrei. Abschnitt 2 - Die Landesflagge

3 - 3-4 Beschreibung (1) Die Landesflagge hat die Form eines Rechtecks, dessen Breite sich zur Länge wie drei zu fünf verhält, und zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Landesfarben Schwarz-Rot-Gold. Auf dem roten Streifen steht in der Mitte, in den schwarzen und in den goldenen Streifen übergreifend, das Landeswappen (Hissflagge, Anlage 2). (2) Die Landesflagge kann auch in senkrechter Form als Banner- oder Hängeflagge gesetzt werden (Anlagen 3 und 4). 5 Beflaggung der öffentlichen Dienstgebäude (1) Die Landesbehörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben zu beflaggen, wenn dies vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport angeordnet wird. Eine Anordnung erfolgt bei besonderen Anlässen, die für das Saarland von allgemeiner Bedeutung sind. (2) Beflaggt werden grundsätzlich die Gebäude, in denen sich eine staatliche Stelle befindet. Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind, müssen nicht beflaggt werden. Abschnitt 3 - Die Standarte 6 Beschreibung und führungsberechtigte Stellen (1) Die Standarte ist quadratisch, etwa 30 x 30 Zentimeter groß, goldfarben und schwarz-rotgerändet. In der Mitte der Standarte ist schwebend auf beiden Seiten das farbig gestickte Landeswappen in der Größe von etwa 10 x 12 Zentimeter aufgebracht (Anlage 5). (2) Bei besonderen Anlässen sind der Landtagspräsident und der Ministerpräsident berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen die Standarte zu führen.

4 - 4 - Abschnitt 4 - Das Landessiegel 7 Formen Das Landessiegel wird 1. als Staatssiegel, 2. als großes Landessiegel, 3. als kleines Landessiegel und 4. als Kleinstsiegel geführt. 8 Beschreibung und führungsberechtigte Stellen (1) Das Staatssiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen und statt einer Umschrift einen Lorbeerkranz (Anlage 6). Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei Ausfertigungen von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen. (2) Das große Landessiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 7). Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Präsidenten der Obersten Gerichte des Saarlandes. (3) Das kleine Landessiegel hat einen Durchmesser von 35 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 8). Es wird geführt von dem Präsidenten des Landtages, den Landesbehörden, den Organen der Rechtspflege und den Notaren sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von 2 Abs.2. (4) Das Kleinstsiegel hat einen Durchmesser von 22 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 9). Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

5 - 5 - (5) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und Mittelstädte sowie die Gemeinden führen bei allen Aufgaben das Siegel der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass eine Trennung in staatliche und kommunale Aufgaben nicht erfolgt. 9 Ausführung und Beschriftung (1) Zur Ausführung kommen in Betracht: 1. Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel, Petschaft) aus Metall: Landeswappen bzw. Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Umschrift sind erhaben in Prägung, 2. Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi: Landeswappen bzw. Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Umschrift sind in dunklem Flachdruck, 3. Siegelmarken und 4. elektronische Siegel. (2) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des kleinen Landessiegels oder des Kleinstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. 10 Beschaffung Die Landessiegel werden über das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport von der für die zentrale Materialbeschaffung zuständigen Stelle bezogen. 11 Verwahrung und Vernichtung (1) Die Landessiegel sind so zu verwahren, dass Verlust und Missbrauch ausgeschlossen sind. Alle Landessiegel einer Stelle sind fortlaufend mit kleinen arabischen Zahlen zu versehen, damit sie eindeutig einer Person zugeordnet und bei Verlust anhand der Umschrift und dieser Kennzahl für ungültig erklärt werden können. Für jede Stelle ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die siegelführenden Personen mit den ihnen zugeordneten Landessiegeln aufgeführt sind (Siegelverzeichnis).

6 - 6 - (2) Unbrauchbar gewordene Landessiegel sind in geeigneter Weise zu vernichten. Verloren gegangene und gestohlene Landessiegel sind für ungültig zu erklären. Die Ungültigkeitserklärung ist von der siegelführenden Stelle, die auch die Kosten dafür zu tragen hat, im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das Siegelverzeichnis ist entsprechend zu berichtigen. Abschnitt 5 - Das Amtsschild 12 Beschreibung und Größenklassen (1) Das Amtsschild ist ein rechteckiges Schild, das im oberen Teil das Landeswappen, darunter in schwarzer Schrift die amtliche Bezeichnung der Dienststelle enthält. Die Beschaffenheit des Amtsschildes soll sich am Baustil des jeweiligen Gebäudes, an das es befestigt werden soll, orientieren. (2) Es gelten zwei Größenklassen: 1. die Größenklasse 1 (36 x 48 cm, Anlage 10) und 2. die Größenklasse 2 (26 x 37 cm). (3) Befinden sich in einem Gebäude mehrere Landesdienststellen, so sollen sie ein gemeinsames Amtsschild verwenden. Die amtlichen Bezeichnungen der Dienststellen sind in diesem Falle auf besonderen untereinander angebrachten Anhängeschildern aufzuführen. Beschaffenheit, Breite und Beschriftung der Anhängeschilder richtet sich nach dem Amtsschild. 13 Führungsberechtigte Stellen (1) Das Amtsschild der Größenklasse 1 führen: 1. der Präsident des Landtages, 2. der Präsident des Verfassungsgerichtshofes und 3. die Mitglieder der Landesregierung. (2) Alle anderen Stellen führen das Amtsschild der Größenklasse 2. (3) Notare sind zur Führung des Amtsschildes der Größenklasse 2 berechtigt.

7 - 7 - Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften 14 Ausnahmen Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann von den 4 bis 13 Ausnahmen zulassen, wenn dies im Interesse des Landes ist. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer widerrechtlich das Landessiegel, die Standarte oder das Amtsschild verwendet. Ordnungswidrig handelt auch, wer sich den Beflaggungsanordnungen des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport widersetzt. (2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu Euro ahnden. 16 Durchführungsverordnung Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der Bestimmungen zu treffen sind über 1. die Verwendung und Führung des Landeswappens, 2. die Tage, an denen die Dienstgebäude der Landesbehörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne besondere Anordnung zu beflaggen sind, 3. die Art und Weise der Beflaggungen, 4. die Verwendung, Führung, Beschaffung und Herstellung des Landessiegels, 5. die Umschriften des Landessiegels. 17 Übergangsvorschriften

8 - 8 - (1) Vordrucke und Formulare mit dem Landessiegel können entgegen 8 Abs.5 noch zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter verwendet werden. (2) Die von den Änderungen in Abschnitt 5 betroffenen Behörden können ihr bisheriges Amtsschild bis zu einer Ersatzbeschaffung weiter führen. 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung 1 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. das Gesetz über die Flagge des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsbl. S. 1213, 1615), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377). 2. das Gesetz über das Wappen des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsbl. S. 1213), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377), 3. das Gesetz über die Siegel des Saarlandes (Landessiegelordnung) vom 30. Juni 1949 (Amtsbl. S. 710), geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1956 (Amtsbl. S. 1213), 4. die Verordnung der Regierung des Saarlandes über die Führung von Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen vom 19. Dezember 1956 (Amtsbl S. 14), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377), 5. die Verordnung der Regierung des Saarlandes über die Beflaggung der öffentlichen Dienstgebäude vom 31. Dezember 1956 (Amtsbl S. 13) März 2002

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Saarland

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Saarland Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Saarland Quelle: Saarländische Hoheitszeichenverordnung (SHzVO) Datum: 8. Juli 2002 Veröffentlichung: Amtsbl. S. 1419 Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Brandenburg

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Brandenburg Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Land Brandenburg Quelle: Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung - HzV) Datum: 20. April 2007 Veröffentlichung: GVBl.

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Baden-Württemberg

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Baden-Württemberg Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Land Baden-Württemberg Quelle: Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens Datum: 2. August 1954 Veröffentlichung: GBl. S. 139 Stand: zuletzt

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen Quelle: Verordnung über die Führung des Landeswappens Datum: 16. Mai 1956 1 Veröffentlichung: GS. NW. S. 140 Stand: zuletzt geändert durch

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 26. April 1991 69 für das Land Thüringen 1991 Ausgegeben zu Erfurt, den 26. April 1991 Nr. 7 Tag Inhalt Seite 03.04.1991 Landesverordnung

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen Quelle: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) Datum: 11. April 1991 Veröffentlichung: GVBl.

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung in der Freien und Hansestadt Hamburg Abschrift Regelungen zur Beflaggung in der Freien und Hansestadt Hamburg Quelle: Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg Datum: 21. Juni 1982 Veröffentlichung: Amtlicher

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1182 29.03.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Hoheitszeichengesetzes Sachsen-Anhalt Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 7/834

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Niedersachsen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Niedersachsen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Land Niedersachsen Quelle: Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz (Runderlass der Staatskanzlei - 201-01405/01) Datum: 25. Mai 2007 Veröffentlichung:

Mehr

vom 14. Februar 1984

vom 14. Februar 1984 120.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 18 ausgegeben am 1. März 1985 Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staats- wappens Gestützt auf Art. 17, 18

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 120.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 18 ausgegeben am 1. März 1985 Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staatswappens Gestützt auf Art. 17, 18 und

Mehr

Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg vom. 21. Juni 1982 (Amtl. Anz. S. 1278) C 1 J

Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg vom. 21. Juni 1982 (Amtl. Anz. S. 1278) C 1 J D 41.7 Anordnung Ober Wappen, Flaggen und Siegel Seite 1von4 Wappen, Flaggen, Siegel 0 41.7 Anordnung Ober Wappen, Flaggen und Siegel Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt

Mehr

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung)

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) VwV Beflaggung Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) I. Geltungsbereich 1. Die Verwaltungsvorschrift gilt für die

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz Seite 1 von 9 Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz RdErl. d. StK v. 25.5.2007-201-01405/01 - Vom 25. Mai 2007 (Nds. MBl. S. 410) - VORIS 11410 - Bezug: Bek. v. 31.5.2000 (Nds. MBl.

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Berlin

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Berlin Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Land Berlin Quelle: Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin Datum: 12. Dezember 2007 Veröffentlichung: ABl. Nr. 58 S. 3393 Auf

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Quelle: Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (Flaggen-Verwaltungsanordnung - VwAoFlag)

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Reform des Wappenrechts

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Reform des Wappenrechts Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7574 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Reform des Wappenrechts Der Landtag hat am 14. Oktober 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung)

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) VwV Beflaggung Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) Vom 18. September 2013 A. Allgemeines 1. Die Verwaltungsvorschrift

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen Quelle: Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen - Runderlass des Innenministeriums (12 34.02.04) Datum: 15. Dezember

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen Quelle: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) Datum: 18.

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Quelle: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) Datum: Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember

Mehr

2.2. Der Farbdruck des Wappens erfolgt mit folgenden Farbbestimmungen:

2.2. Der Farbdruck des Wappens erfolgt mit folgenden Farbbestimmungen: Landkreis Erzgebirgskreis Der Landrat DIENSTORDNUNG DO Nr. 3 Wappen-/Flaggenordnung 1. Grundlagen Der Kreistag des Erzgebirgskreises hat am 27.11.2008 auf der Rechtsgrundlage des 5 der Landkreisordnung

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Abschrift Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Quelle: Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes Datum: 22. März 2005 Veröffentlichung: Bundesanzeiger

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6192 30.06.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge

Mehr

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern AVWpG: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 29) BayRS 1130-2-2-I ( 1 11) Verordnung

Mehr

vom 8. Mai 1984 Art. 1 Geltungsbereich

vom 8. Mai 1984 Art. 1 Geltungsbereich 120.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1984 Nr. 26 ausgegeben am 24. Juli 1984 Verordnung vom 8. Mai 1984 über die Beflaggung Gestützt auf Art. 19 und 25 des Gesetzes vom 30. Juni 1982 über

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Abschrift Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Quelle: Erlaß der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes Datum: 14. April 1955 Veröffentlichung: - Bundesanzeiger

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen Quelle: Dienstanweisung zur Außenbeflaggung der Dienstgebäude des Sächsischen Landtages Datum: 4. April 2014 Veröffentlichung: Stand: 5. Mai 2014

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 205 2014 Ausgegeben zu Wiesbaden am 6. Oktober 2014 Nr. 15 Tag Inhalt Seite 26. 9. 14 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem

Mehr

Satzung zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Michendorf sowie der Wappen der Ortsteile Michendorf und Wilhelmshorst

Satzung zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Michendorf sowie der Wappen der Ortsteile Michendorf und Wilhelmshorst Seite 1 von 6 Satzung zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Michendorf sowie der Wappen der Ortsteile Michendorf und Wilhelmshorst Auf der Grundlage des 28 Abs.2 S.1 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

S i e g e l o r d n u n g

S i e g e l o r d n u n g - 278 - S i e g e l o r d n u n g der Universität Leipzig Unter Bezug auf die WappenVO v. 4.3.1992 (SächsGVBl. Nr.7 1992, S.66) der Sächsischen Staatsregierung und die Dienstsiegel-VwV v. 3.6.1992 (SächsAmtsbl.

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Abschrift Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Quelle: Erlaß der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes Datum: 28. August 1959 Veröffentlichung: - Bundesanzeiger

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 16/0778 24.08.2007 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite www.parlament-berlin.de

Mehr

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung)

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) Vom 19. März 2002 Die Verwaltungsvorschrift gilt für die

Mehr

DIENSTSIEGEL-RICHTLINIEN

DIENSTSIEGEL-RICHTLINIEN Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1 DIENSTSIEGEL-RICHTLINIEN ÜBER DAS FÜHREN UND DIE ANBRINGUNG DES DIENSTSIEGELS AN DER UNIVERSITÄT DUISBURG-ESSEN - STAND: MÄRZ 2011 - (Verkündungsblatt Jg. 9, 2011 S.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 120 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1982 Nr. 58 ausgegeben am 18. September 1982 Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz)

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1998 Ausgegeben am 12. Februar 1998 10. Stück! Gesetz: Symbole der Bundeshauptstadt Wien. 57! Gesetz über die Symbole der Bundeshauptstadt Wien Der Wiener Landtag hat

Mehr

Anordnung über die deutschen Flaggen

Anordnung über die deutschen Flaggen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Anordnung über die deutschen Flaggen FlaggAnO 1996 Ausfertigungsdatum: 13.11.1996 Vollzitat:

Mehr

Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens

Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens vom 16. November 2011 Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Gesetz Nr. 685 Vom 3. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1279, geänd. durch Gesetz

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1996, 1729 FNA: FNA Anordnung über die deutschen Flaggen

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1996, 1729 FNA: FNA Anordnung über die deutschen Flaggen juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: FlaggAnO 1996 Ausfertigungsdatum: 13.11.1996 Gültig ab: 21.11.1996 Dokumenttyp: Anordnung des Bundespräsidenten Quelle: Fundstelle: BGBl I 1996,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/309 16. Wahlperiode 2005-10-18 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin

Mehr

über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - Wappensatzung -

über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - Wappensatzung - Satzung über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - - Auf der Grundlage von 4 Absatz 1 in Verbindung mit 6 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Richtlinie zur Verwendung des Wappens, der Flagge und des Logos. der Stadt Bruchsal (Wappenrichtlinie)

Richtlinie zur Verwendung des Wappens, der Flagge und des Logos. der Stadt Bruchsal (Wappenrichtlinie) Richtlinie zur Verwendung des Wappens, der Flagge und des Logos der Stadt Bruchsal (Wappenrichtlinie) Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in seiner Sitzung vom 28. März 2017 die nachfolgende Richtlinie

Mehr

Wappensatzung der Stadt Karben. Inhaltsverzeichnis. 1 - Wappen und Logo. 2 - Nutzungsrecht. 3 - Verwendung. 4 - Darstellung

Wappensatzung der Stadt Karben. Inhaltsverzeichnis. 1 - Wappen und Logo. 2 - Nutzungsrecht. 3 - Verwendung. 4 - Darstellung Inhaltsverzeichnis 1 - Wappen und Logo 2 - Nutzungsrecht 3 - Verwendung 4 - Darstellung 5 - Gültigkeit der Genehmigung 6 - Ordnungswidrigkeiten 7 - Inkrafttreten Seite 1 von 5 Aufgrund der 5 und 14 der

Mehr

Siegelordnung der Hochschule Ruhr West

Siegelordnung der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 06.05.2015 Laufende Nummer: 8/2015 Siegelordnung der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der Präsidentin der Hochschule Ruhr West Mellinghofer Straße 55, Geb. 35, 45473 Mülheim

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4088 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Ordnung über die Führung von Siegeln und den Gebrauch von Stempeln 1 Grundsatz (1) In der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten

Mehr

Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge

Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge 1 Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge Die Gemeinde Burg (Spreewald) erlässt auf der Grundlage der 3, 10 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/834 13.01.2017 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Hoheitszeichengesetzes Sachsen-Anhalt Sehr verehrte Frau Landtagspräsidentin, als Anlage übersende ich

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Heilpraktikergesetz "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1.

Mehr

Gesetz Nr Landesorganisationsgesetz (LOG) Vom 2. Juli 1969

Gesetz Nr Landesorganisationsgesetz (LOG) Vom 2. Juli 1969 200-2 1 Gesetz Nr. 883 - Landesorganisationsgesetz (LOG) Vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl.

Mehr

Das Landesgesetz über die Landessymbole des Burgenlandes

Das Landesgesetz über die Landessymbole des Burgenlandes Das Landesgesetz über die Landessymbole des Burgenlandes Gesetz vom 15. November 1990 über die burgenländischen Landessymbole (Landesgesetzblatt für das Burgenland 16/1991, ausgegeben und versendet am

Mehr

Inhalt: Siegelordnung der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde vom

Inhalt: Siegelordnung der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde vom 11.10.2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 58 Inhalt: Siegelordnung der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde vom 19.09.2015 Herausgeber: Haus- und Postanschrift: Der Präsident der Hochschule für

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Gemäß 7 Absatz 2, 19 und 20 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 6 8 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Entfristung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts Vom 13. Oktober 2015 Der Landtag des

Mehr

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Dienstsiegelordnung der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg vom 17. September 2009 Aufgrund des 2 Absatz 5 Satz 1 i. V. m. Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes

Mehr

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH)

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH) Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH) Vom 13. Februar 2007 (GVBl 2007, 11) geändert durch Verordnung

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/567 14.09.2011 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens A.

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3754 11. 01. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung

Mehr

Siegelordnung der Hochschule Rhein-Waal

Siegelordnung der Hochschule Rhein-Waal Siegelordnung der Hochschule Rhein-Waal vom 17.10.2011 (Amtliche Bekanntmachung 20/2011) Inhaltsübersicht 1 Dienstsiegel der Hochschule 2 Ermächtigung, Verwaltung und Anwendung des Dienstsiegels 3 Beglaubigungen

Mehr

V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 66 Essen, den

V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 66 Essen, den V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 66 Essen, den 15.06.2010 Dienstsiegelordnung der Folkwang Universität der Künste vom 27.03.2009 geändert am 11.06.2010 1 Dienstsiegel der Folkwang

Mehr

Personenverkehr. Programmübersicht. Stand: 01.03.2014. www.dsd-staatliche-dokumente.de

Personenverkehr. Programmübersicht. Stand: 01.03.2014. www.dsd-staatliche-dokumente.de Programmübersicht Personenverkehr Stand: 01.03.2014 www.dsd-staatliche-dokumente.de DSD Staatliche Dokumente GmbH Sendener Stiege 4 48163 Münster Tel: 02536/ 991-157 Fax: 02536/991-148 Mail: mail@dsd-staatliche-dokumente.de

Mehr

Die Landeswappen der Bundesländer

Die Landeswappen der Bundesländer Die Landeswappen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild vorne in grünem Feld einen linksschrägen silbernen Wellenbalken, hinten im roten Feld ein springendes

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) Vom 1 Juli 2007 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 239

Mehr

1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze

1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern in der Stadt Eberswalde - Hausnummernverordnung (HNrVO)

Mehr

Gesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424)

Gesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424) 2.11 Nordrhein-Westfalen 2.11.1 Gesetz betreffend die Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 15.07.1976

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3235. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3235. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 09.10.2006 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes

Mehr

Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)

Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) Sonn- und Feiertagsgesetz SH SFTG-SH 2.143 Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) Vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) Geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H.

Mehr

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbGKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, [Nr. 19], S.286), in Verbindung mit den 1, 2, 4,

Mehr

Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Erkelenz. vom

Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Erkelenz. vom Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Erkelenz vom 15.12.2010 Das Stadtwappen hat in der jetzigen Form seinen Ursprung im 17. Jahrhundert. Aber schon viel früher

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 27. Jahrgang Potsdam, den 20. Mai 2016 Nummer 15 Gesetz zur Verleihung von Medaillen und Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz

Mehr

Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung)

Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) Vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090); geändert durch Gesetz v. 24.06.1994 (BGBl.

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes vom Der Schweizerische Bundesrat, im Einvernehmen

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder

der Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, - KINDERSPIELFLÄCHENSATZUNG - Beschlossen: 10.12.2003 Bekannt gemacht: 07.04.2004 in Kraft getreten: 08.04.2004 I N H A L T S V

Mehr

Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz BremImSchG)

Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz BremImSchG) BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /691 24. 04. 01 Mitteilung des Senats vom 24. April 2001 Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz

Mehr

Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf

Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf Stadt Bad Belzig Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf Auf Grund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg

Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/873 17. Wahlperiode 2010-09-20 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer

Mehr

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch

Mehr

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom 1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom 09.11.2016 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 108.111 152.211 Aufgehoben: 105.33 Der Regierungsrat des

Mehr

DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS

DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS S A T Z U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS 1 I N H A L T S Ü B E R S I C H T 1 - Genehmigung und Beschreibung 2 - Führung des Wappens 3 - Verwendung durch Dritte 4 - Genehmigung

Mehr

Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes

Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes Zum 26.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat bestimmt: 1 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz

Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz Lesefassung Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Osterode

Mehr

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER 7030 0 Stammgesetz 210/78 1978-12-14 Blatt 1-3 7030 1 1. Novelle 181/01 2001-10-31 Blatt 3 7030 2 2. Novelle 111/06 2006-12-07 Blatt 3 3. Novelle

Mehr

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Wissenschaftlicher Dienst Schleswig-Holsteinischer Landtag Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des sausschusses Frau Anke Erdmann, MdL - im

Mehr

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften Hessen Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften Vom 20. Juni 2002 Stand: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes

Mehr

Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz)

Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz) Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz) Bremisches Verkündungsgesetz Zum 15.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise

Mehr