Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf

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1 Stadt Bad Belzig Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf Auf Grund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig in der 4. Sitzung am mit Beschluss Nr.: 70-04/14 folgende Satzung beschlossen: 1 Führung von Wappen und Flagge (1) Die Stadt Bad Belzig führt gemäß 10 BbgKVerf und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Belzig ein Wappen, dessen Ursprung als Siegel bereits 1358 nachweisbar ist. Das Recht zur Führung obliegt ausschließlich der Stadt Bad Belzig. (2) Die Stadt Bad Belzig führt gemäß 10 BbgKVerf und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Belzig eine Flagge. Das Recht zur Führung obliegt ausschließlich der Stadt Bad Belzig. (3) Neben dem Stadtwappen und der Stadtflagge hat der Ortsteil Fredersdorf gemäß 10 BbgKVerf und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Belzig seit dem die Genehmigung zur Führung eines Wappens und einer Flagge. Die Rechte an dem Wappen und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf ist auf die Stadt Bad Belzig, als Rechtnachfolgerin der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Fredersdorf, übergegangen. Mit der Bildung der Stadt Bad Belzig im Zuge der Gemeindegebietsreform haben das Wappen und die Flagge des Ortsteiles Fredersdorf ihren hoheitlichen Charakter verloren und können nur noch privatrechtlich genutzt werden. 2 Amtliche Beschreibung der Wappen und Flaggen (1) Wappen der Stadt Bad Belzig Das Wappen der Stadt Bad Belzig ist ein blauer Halbrundschild mit einem silbernen runden Turm mit zwei Zinnenkränzen, zwischen denen ein Kreuz sichtbar ist. Der Turm hat eine goldbeknaufte grüne Kuppel und eine offene Pforte rechts unten. Davor steht rechts gelehnt ein kursächsischer Rautenkranzschild.

2 - 2 - (2) Wappen des Ortsteiles Fredersdorf Über silbernem Schildfuß mit einem vierblättrigen, bestielten, grünen Kleeblatt in Rot ein silbernes Gebäude mit Mittelgiebel, darin über einer rundbogigen schwarzen Türe ein ebensolches Giebelfenster, aus dessen linker Stirnseite ein Stock mit silberner Kugel ragt, ist grün bedacht, darauf rechts eine silberne Kugel mit Spitze, dahinter links ein silberner Kirchturm mit eingeknicktem Spitzdach und Knauf. (3) Flagge der Stadt Bad Belzig Die Flagge ist senkrecht geteilt und zeigt, historisch begründet, die sächsischen Landesfarben weiß und grün. Sie kann im Zentrum mit dem Stadtwappen versehen sein. (4) Flagge des Ortsteiles Fredersdorf Die Farben der Flagge sind die Hauptfarben des Wappens; dreistreifig rot- weißgrün; der Wappenschild mittig in die Randstreifen übergreifend, von einem weißen Bord umrahmt. 3 Verwendung der Wappen und Flaggen durch die Stadt Bad Belzig (1) Das Wappen der Stadt Bad Belzig wird durch die Stadt Bad Belzig für amtliche Schreiben, Vordrucke, Druckerzeugnisse, Beschilderungen, Internetpräsentationen und Repräsentationsartikel sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt verwendet. (2) Über die architektonische Verwendung zur Gestaltung an und in gemeindlichen Gebäuden entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. (3) Die Flagge wird bei staatlichen, kulturellen und sonstigen Anlässen verwendet. 4 Verwendung und Nutzung durch Dritte (1) Zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist die Nutzung des Wappens jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind. (2) Im Übrigen dürfen die Wappen und die Flaggen nur nach schriftlicher Antragstellung und nur mit Genehmigung der Stadt Bad Belzig verwendet werden.

3 - 3 - (3) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung mit dem entsprechenden Formular (Anlage) zu beantragen. Die Verwendung ist eindeutig zu definieren und die Darstellung des Wappens muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein. (4) Die Genehmigung wird zweckgebunden erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden sein und/oder befristet verfügt werden. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. (5) Die Verwendung der Wappen und Flaggen für politische Zwecke, insbesondere durch politische Parteien oder Interessengruppen, ist ausgeschlossen. (6) Die Verwendung der Wappen auf Siegeln, Stempeln, Briefbögen u. ä. von Privatpersonen, Vereinen, Firmen und Institutionen usw. ist unzulässig. 5 Grundsätze und Gebühren für die Nutzung durch Dritte (1) Die Wappen und Flaggen können durch örtliche Vereine, Organisationen und Interessengruppen auf Antrag entspr. 4 (3) genutzt werden. (2) Durch Firmen, Gewerbetreibende und Privatpersonen können die Wappen und Flaggen auf Antrag entspr. 4 (3) für besondere Anlässe genutzt werden. (3) Für die Verwendung der Wappen und Flaggen entsprechend Abs. (1) wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 EURO erhoben. Die Entscheidung über die Genehmigung trifft der/die Bürgermeister/in. (4) Für die Verwendung der Wappen und Flaggen entsprechend Abs. (2) wird eine der Nutzungsart und weise angemessenen Gebühr erhoben. Die Entscheidung über die Anträge für gewerbliche und kommerzielle Zwecke sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr trifft der Hauptausschuss. (5) Die Gebühr entsprechend Abs. (3) und (4) kann erlassen werden, wenn die Nutzung oder der Anlass der Verwendung im Interesse der Stadt Bad Belzig liegt, dem Ansehen der Stadt dient und dem Antragsteller allgemein kein wirtschaftlicher oder werbebedingter Vorteil daraus entsteht. 6 Unberechtigte Nutzung / Widerruf der Genehmigung (1) Das Wappen der Stadt Bad Belzig ist als Hoheitszeichen gem. 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt. Eine Nutzung durch Dritte ist lt. 31 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz UrhG) ohne Erlaubnis unzulässig.

4 - 4 - (2) Die unbefugte Nutzung der Wappen und Flaggen, jede Änderung im Original oder bei der Reproduktion sowie jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, sind unzulässig. (3) Die Genehmigung zur Nutzung kann widerrufen werden, wenn insbesondere die Auflagen nicht erfüllt werden, der Anschein eines amtlichen Charakters durch die Art der Nutzung erweckt wird, die Darstellung nicht den heraldischen und künstlerischen Vorgaben entspricht, die Gebühr gemäß 5 nicht fristgerecht entrichtet wird, die Nutzung sitten- oder verfassungswidrig ist oder dem Ansehen der Stadt Bad Belzig schadet. Die Entscheidung über den Widerruf trifft für Genehmigungen nach 5 (3) die Bürgermeisterin und für Genehmigungen nach 5 (4) der Hauptausschuss. In dringenden Fällen des 5 (4) entscheidet ebenfalls der/die Bürgermeister/in. (4) Im Fall des Widerrufes ist ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen. 7 Genehmigungsfiktion (1) Soweit Dritte das Wappen oder die Flagge bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung nutzen, gilt dies als genehmigte Nutzung. (2) Die Nutzer i. S. des Abs. (1) sind verpflichtet, die Nutzung gegenüber der Stadt Bad Belzig auf der Grundlage des Antragsformulars (Anlage) bis zum anzuzeigen. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 (2) Wappen oder Flaggen ohne Genehmigung nutzt, 4 (3) keine heraldisch und künstlerisch einwandfreie Verwendung bzw. Wiedergabe gewährleistet, 4 (4) Wappen oder Flaggen für eine anderen als den genehmigten Zweck nutzt, 4 (4) die Auflagen zur Nutzung nicht erfüllt, 4 (5) Wappen oder Flaggen zu politischen Zwecken nutzt, 6 (2) Änderungen am Original oder bei der Reproduktion vornimmt oder Wappen und Flaggen nachahmt,

5 - 5-6 (3) Wappen oder Flaggen trotz Widerruf weiter nutzt, 7 (2) eine bestehende Nutzung des Wappens nicht rechtzeitig anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 bis 1.000,00 EURO geahndet werden. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage zur Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf Antragsteller: Antrag auf Wappen- und/oder Flaggennutzung Name, Vorname Firma / Verein Anschrift Telefon/ Art der Nutzung: Wappen Flagge Verwendungszweck: Verwendungszeitraum:

6 Anzahl: Anlagen: Der Antragsteller verpflichtet sich zur Nutzung des Wappens / der Flagge gemäß der Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf. Datum, Unterschrift des Antragstellers Genehmigung erteilt durch Bürgermeisterin am durch Hauptausschuss am Auflagen: Friese Leiter Zentrale Verwaltung Diesen Antrag finden Sie im Formularbereich unter weitere Formulare, sonstige Formulare, Antrag auf Wappen- und/oder Flaggennutzung.

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