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1 Schulordnung

2 Seite 2/8 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines 3 Schulleitung 3 Lehrer 3 Konferenzen 3 Gestaltung der Unterrichts 3 Leistungsbeurteilung 4 Klassenlehrer 5 Zusätzliche Aufgaben 5 Schulanlässe 5 Mentorat 5 Schüler 5 Ein- und Austritt 5 Mitwirkung 6 Schülerberatung 6 Klassenchefs 6 Schulbesuch und Absenzen 6 Disziplinarordnung 7 Materielle Verpflichtungen und Vergünstigungen 7 Eltern 7 Information 7 Elternvereinigung 8

3 Seite 3/8 Die Schulkommission, gestützt auf 6 Abs. 1 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990, beschliesst: Allgemeines 1. Diese Schulordnung richtet sich nach den folgenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Reglementen und Merkblättern der Kantonsschule Zug: Gesetz über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 (BGS ) Verordnung über die Kantonsschule vom 4. Dezember 2007 (BGS ) Schulgesetz (BGS ) Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (BGS ) Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren (BGS ) Promotionsordnung für die Kantonsschule (BGS ) Sie regelt die wesentlichen Bereiche des Schullebens, insbesondere die Aufgaben der Lehrer, die Stellung der Schüler sowie die Beziehungen zwischen Schule und Eltern, sofern sie nicht in den oben erwähnten Bestimmungen, Reglementen oder Merkblättern geregelt sind. Schulleitung 2. Die Aufgaben der Schulleitung und ihrer einzelnen Mitglieder sind in der Verordnung über die Kantonsschule (BGS ) festgelegt. Lehrer Konferenzen 3. Die Konferenzen sind der Verordnung über die Kantonsschule (BGS ) geregelt. Einberufen wird die Lehrerkonferenz von der Schulleitung oder mindestens 20 % der Lehrerschaft. Wichtige Geschäfte sind mindestens 10 Tage vor Behandlung in der Konferenz den Lehrern bekanntzugeben. Gestaltung des Unterrichtes 4. In der Gestaltung des Unterrichtes ist der Lehrer im Rahmen des Lehrplanes frei; die Koordination mit den Fachkollegen muss jedoch gewährleistet sein. Der Lesbarkeit halber wird nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche Form mit eingeschlossen.

4 Seite 4/8 5. Es ist Sache der Fachvorstände, die Koordination zwischen den Fachkollegen zu fördern. Bei auftretenden Schwierigkeiten können sie helfend und vermittelnd eingreifen. Im Interesse einer harmonischen Ausbildung soll auch die Koordination zwischen den einzelnen Fächern gefördert werden. 6. Die Fachvorstände übernehmen die Koordination bei der Beschaffung der notwendigen Informationen über neue Lehrmethoden und Lehrmittel sowie über Möglichkeiten der Weiterbildung. Weitere Bestimmungen zu Fachvorständen und Fachschaften finden sich im Pflichtenheft für Fachvorstände. 7. Bei Unterrichtsausfällen haben die Lehrer die betroffenen Klassen rechtzeitig und angemessen zu informieren. Leistungsbeurteilung 8. Für die Beurteilung der Leistung eines Schülers in einem Fach ist der Fachlehrer zuständig. Diese Beurteilung hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. 9. Bei der Leistungsbeurteilung sollen alle durch die Lehrpläne vorgegebenen Lehr- und Lernbereiche sowie die dazugehörigen Ziele gebührend berücksichtigt werden. 10. Zur Ermittlung der Semesternote können schriftliche und mündliche Prüfungen durchgeführt werden sowie selbständige Arbeiten (Einzel- und Gruppenarbeiten, Berichte, Vorträge usw.) verlangt werden. Daneben soll die Leistung im Unterricht dem betreffenden Fach angemessen in die Bewertung miteinbezogen werden. 11. Arbeiten, die zur Leistungsbeurteilung der Schüler verwendet werden, sind innert nützlicher Frist mit einer Beurteilung zurückzugeben. 12. Das von den Fachlehrern angewandte System zur Leistungsbeurteilung und Notenermittlung soll den Schülern bekannt gemacht werden und für diese einsichtig sein. 13. Der Schüler hat das Recht, sich auch zwischen den Zeugnisterminen beim Fachlehrer nach der Beurteilung seiner oder ihrer Leistung zu erkundigen (gut - genügend - ungenügend). 14. Zum Zeitpunkt des Zwischenberichtseintrages sind ungenügende oder knapp genügende Schüler durch die Fachlehrer über den Stand in dem von ihnen erteilten Fach zu informieren. 15. Die Ermittlung der Semesternote ist so zu gestalten, dass gefährdete Schüler noch eine reelle Chance haben, ihre Note in der Zeit vom Zwischenbericht bis zum Semesterzeugnis zu verbessern. 16. Bei grösseren Notenabweichungen von einem Zeugnis zum anderen (mehr als 1 Punkt) hat die Fachlehrperson dem Schüler das Gespräch anzubieten. 17. Für das einzelne Fach können die Fachschaften Richtlinien zur Leistungsbeurteilung ausarbeiten, welche für alle Fachschaftsmitglieder verbindlich sind. 18. Weicht die Praxis der Notengebung eines Fachlehrers stark von dem ab, was in dem betreffenden Fach oder in der ganzen Schule üblich ist, so hat der Rektor den Fall mit dem betreffenden Fachlehrer abzuklären. 19. Bei der Bewertung von Arbeiten und Prüfungen können Unregelmässigkeiten mit einem Notenabzug angemessen berücksichtigt werden. Das nicht termingerechte Abgeben von Arbeiten wird gleich behandelt.

5 Seite 5/8 20. Bei unentschuldbarem Fernbleiben von Prüfungen, bei schwerwiegenden Unregelmässigkeiten anlässlich von Prüfungen und selbständigen Arbeiten sowie bei deren Nichtabgabe kann die Note 1 gesetzt werden. 21. Selbständig zu verfassende Arbeiten sind von den Schülern mit der Aussage zu versehen, dass die Arbeit persönlich erstellt wurde. Die Verwendung fremden geistigen Eigentums ist klar als solche zu bezeichnen. Klassenlehrer 22. Der Kontakt zwischen dem Rektorat und den Schülern wird in erster Linie durch die Klassenlehrer und die Konferenz der Klassenchefs gewährleistet. 23. Die Klassenlehrer sind die Bindeglieder zwischen den Rektoren, Klassen und Eltern. Ihre Rechte und Pflichten sind im Reglement für die Klassenlehrer festgelegt. 24. Bei der Zuteilung der Fachlehrer zu der Klasse hat der Klassenlehrer im Interesse einer gewissen Konstanz ein Mitspracherecht. Zusätzliche Aufgaben 25. Den Lehrern können von der Schulleitung Aufgaben übertragen werden. Dabei ist so weit wie möglich der Grundsatz der Freiwilligkeit zu beachten. 26. Für besondere Aufgaben, die eindeutig über den beruflichen Auftrag des Lehrers gemäss den gesetzlichen Regelungen hinausgehen, wird entsprechend speziellen Bestimmungen eine finanzielle Entschädigung oder eine Stundenentlastung gewährt. Die Entscheidungsbefugnis liegt im Rahmen des Stundenpools bei der Schulleitung, in allen anderen Fällen beim Regierungsrat. Schulanlässe 27. Neben dem ordentlichen Unterricht können diverse Schulanlässe wie Schulreisen, Klassenhalbtage, Sporttage, Skilager, Arbeits- und Klassenwochen, Studienreisen, Exkursionen, Besuche von Vorträgen, Ausstellungen, Studienwochen, Theateraufführungen usw. durchgeführt werden. 28. Studienreisen, Arbeits- und Klassenwochen, Studienwochen und Exkursionen sind gemäss besonderen Reglementen zu planen und durchzuführen. Mentorat 29. Neu in die Kantonsschule Zug eintretende Lehrer werden gemäss dem Mentoratsreglement in den Schulbetrieb eingeführt. Schüler Ein- und Austritt 30. Der Eintritt in die Kantonsschule erfolgt: von der 6. Primarklasse und der 1. Klasse der Sekundarschule in die 1. Gymnasialklasse nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren;

6 Seite 6/8 von der 2. bzw. 3. Sekundarklasse in den Übergangskurs des Gymnasiums nach den Bestimmungen des Reglementes über die Promotion an den öffentlichen Schulen; von der 3. Sekundarklasse in die Wirtschaftsmittelschule (WMS) nach den Bestimmungen des Reglementes über die Promotion an den öffentlichen Schulen. 31. Ausserhalb dieser ordentlichen Aufnahmeverfahren erfolgt die Aufnahme von Schülern aus anderen Schulen nach den Bestimmungen des Reglementes für den Eintritt und Übertritt in die Kantonsschule Zug. Den Wiedereintritt von Schülern im Einzelfall regelt der zuständige Rektor. 32. Die letzten zwei Jahre vor Maturitätsprüfung wie auch vor der schulischen Abschlussprüfung der WMS sind an der Kantonsschule Zug zu absolvieren. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Amts für Mittelschulen. Mitwirkung 33. Die bestehende Schülerorganisation "SO" hat als Vertreterin der gesamten Schülerschaft das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Beantwortung dieser Anträge hat innert nützlicher Frist zu erfolgen. Ablehnungen der Anträge sind zu begründen. 34. Die Schüler können weitere eigene Organisationen schaffen, denen im Rahmen der Schulund Hausordnung Einrichtungen und Mittel der Schule zur Verfügung gestellt werden können. Die Aufgaben dieser Organisationen müssen mit dem Zweck der Kantonsschule vereinbar sein (z.b. Förderung der Meinungsbildung zu Problemen der Schule oder des öffentlichen Lebens, Organisation von kulturellen oder sportlichen Anlässen, Herausgabe einer Schülerzeitung). 35. Die Schüler haben ein Recht darauf, dass jeder Lehrer mindestens einmal im Schuljahr die eigene Unterrichtsgestaltung mit ihnen bespricht. Schülerberatung 36. Die Schüler haben die Möglichkeit, bei schulischen oder persönlichen Problemen und beim Suchen von Lösungsmöglichkeiten die Hilfestellung eines Schülerberaters zu beanspruchen. Die Schülerberatung ist kostenlos und steht auch Eltern zur Verfügung. Klassenchefs 37. Sie leiten in der Regel die Klassenversammlungen. 38. Der Klassenchef Klassenchefin ist der Vertreter oder die Vertreterin der Klasse in der Konferenz der Klassenchefs. 39. Diese Konferenz wird durch die Rektoren oder durch mind. 20 % der Klassenchefs der betroffenen Klassen einberufen. 40. Die Konferenz kann Anträge, welche die ganze Schule oder eine Abteilung betreffen, diskutieren und an die Rektoren weiterleiten. Die Anträge müssen von diesen innert nützlicher Frist beantwortet werden. Eine allfällige Ablehnung ist zu begründen.

7 Seite 7/8 41. Die Rektoren können zur Behandlung von Traktanden, bei denen den Schülern ein Mitspracherecht zusteht, eine Delegation der Klassenchefs zur Lehrerkonferenz einladen. Weitere Bestimmungen finden sich im Reglement Ämter für Schüler. Schulbesuch und Absenzen 42. Die Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer sowie die von ihnen gewählten Freifach- und Wahlpflichtfachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch die gewissenhafte Erledigung der Hausaufgaben. 43. Die Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug vom 10. Juni 2010 regelt den Schulbesuch sowie den Umgang mit Absenzen. 44. Provisorisch promovierte Schüler brauchen zum Besuch von Freifachkursen die Bewilligung des Klassenlehrers. Vorzeitige Abmeldungen aus Freifachkursen kann bei gewichtigen Gründen der zuständige Rektor bewilligen. Disziplinarordnung 45. Die Disziplinarordnung vom 30. November 2007 regelt das Verfahren bei der Untersuchung von Verstössen der Schüler, deren Bestrafung sowie die Einsprachemöglichkeit der Schüler und der Eltern. Materielle Verpflichtungen und Vergünstigungen 46. Für den Unterricht an der Kantonsschule darf kein Schulgeld erhoben werden. Dies gilt für Schüler, deren Eltern im Kanton Zug wohnhaft sind. Der Regierungsrat legt jene Leistungen und Aufwendungen der Schule fest, für die Elternbeiträge erhoben werden können. Er bestimmt die Höhe des Schulgeldes, welches ausserkantonale Schüler an der Kantonsschule zu bezahlen haben. 47. Über die Möglichkeiten von Vergünstigungen für schulische Auslagen durch die Kantonsschule und Stipendien durch den Kanton orientieren die Rektorate via die Klassenlehrer. 48. Die Schüler haften für fahrlässige und vorsätzliche Sachbeschädigungen. Eltern Information 49. Die Eltern nicht volljähriger Schüler werden über die Leistungen ihrer Töchter und Söhne durch zwei Semesterzeugnisse pro Jahr orientiert. Eltern unmündiger Schüler, die gefährdet oder nur provisorisch promoviert sind, erhalten einen Zwischenbericht. 50. Bei schweren Disziplinarvergehen werden die Eltern unmündiger Schüler gemäss den Bestimmungen der Disziplinarordnung orientiert. 51. Die Eltern haben das Recht, bei den Lehrern Informationen über das Verhalten ihres unmündigen Kindes einzuholen. Auffälliges Verhalten von Schülern innerhalb und ausserhalb der Schule kann durch den Lehrer den Eltern nach sorgfältiger Abklärung mitgeteilt werden.

8 Seite 8/8 52. Die Eltern können sich in allen schulischen Fragen an die Fachlehrer, die Klassenlehrer, die Schülerberatung und den Rektor wenden. 53. Auf Anfragen von Eltern mündiger Schüler erteilt die Schule nur Auskunft, wenn sie dazu ausdrücklich von dem Schüler ermächtigt worden ist. Der mündige Schüler ist über die erfolgte Auskunftserteilung zu orientieren. 54. Die Eltern der Schüler sind nach Bedürfnis, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu einem Elternabend einzuladen. Bei Klassen, deren Schüler in der Mehrzahl das Mündigkeitsalter erreicht haben, kann der Klassenlehrer nach Rücksprache mit der Klasse einen Eltern- oder einen Schüler- /Elternabend durchführen. 55. Die Rektoren orientieren die Eltern über ihre Beschlüsse soweit diese von allgemeinem Interesse sind. Elternvereinigung 56. Sofern sich die Eltern in einer Elternvereinigung zusammenschliessen, können sie Anträge zuhanden der Schulleitung und der Kantonsschulkommission stellen. Die Elternvereinigung organisiert sich selber. Zug, den 19. Januar 1998 IM NAMEN DER KANTONSSCHULKOMMISSION Der Präsident Walter Suter Der Sekretär Max Bauer Aktualisierte Fassung vom Juli 2011

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