Satzung der Stiftung Sport der Sparkasse in Bonn

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1 Satzung der Stiftung Sport der Sparkasse in Bonn 1 Name und Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sport der Sparkasse in Bonn und hat ihren Sitz in Bonn. 2 Gemeinnützige Zwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Bonner Sports durch Unterstützung steuerbegünstigter Bonner Sportvereine zugunsten der Förderung begabter Nachwuchssportler. (3) Die Erfüllung des Stiftungszweckes erfolgt durch die Bewilligung von Zuschüssen an die Vereine für a) die Beschäftigung von Trainern, b) den Erwerb von Sportgeräten, c) die Verbesserung von Trainingsbedingungen, d) die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Abdeckung der Mehraufwendungen, die den Sportlern bei der Sportausübung entstehen (im Rahmen der lohnsteuerlichen Grundsätze z.b. für Wohnung, Fahrten, Heilbehandlungen, pädagogische Betreuung, Kleidung und Ernährung), e) die Teilnahme an Sportveranstaltungen. (4) Die Stiftung fördert unabhängig von staatlichen, städtischen und privaten Maßnahmen. Es erfolgt keine Förderung von Sportlern, die über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder Vorteile i.s. des 67 a AO erhalten. (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seite 1

2 3 Stiftungsvermögen, Stiftungserträge (1) Die Stiftung wird vorerst mit einem Stiftungsvermögen in Höhe von ausgestattet ,00 Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich des Abs. 5 in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es soll gut rentierlich und sicher angelegt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. (3) Spenden oder sonstige Zuwendungen der Sparkasse oder Dritter sind nach Abs. 2 zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen nach Abs. 1 bestimmt hat. (4) Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. (5) Vorübergehend kann für satzungsmäßige Zwecke auch das Stiftungsvermögen bis zu 25 v. H. in Anspruch genommen werden. Alsdann sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie auflagenfreie Zuwendungen der Sparkasse oder Dritter solange zur Wiederaufstockung des Stiftungsvermögens zu verwenden, bis der vor der vorübergehenden Inanspruchnahme vorhandene Betrag wieder erreicht ist. (6) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (7) Der Stadt Bonn und den ihr nahestehenden Personen dürfen keine Finanz- und Sachmittel überlassen bzw. zugewendet werden. 4 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung zu. Seite 2

3 5 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind: a) das Kuratorium b) der Vorstand (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Ihnen dürfen weder Vermögensvorteile gewährt noch Mittel der Stiftung zugewendet werden. Es besteht nur ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. (1) Das Kuratorium besteht aus: 6 Kuratorium a) der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt Bonn, sie/er kann eine Bürgermeisterin/einen Bürgermeister mit ihrer/seiner ständigen Vertretung beauftragen, b) drei vom Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, die nicht Dienstkräfte der Sparkasse sein dürfen, c) einem vom Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn aus seiner Mitte gewählten Mitglied, das Dienstkraft der Sparkasse ist, d) zwei Vertretern der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn, die vom Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn gewählt werden, e) dem Vorsitzenden des Sportausschusses der Stadt Bonn, f) je einem Mitglied der im Rat der Stadt Bonn vertretenen Gruppen mit Fraktionsstatus, das dem Sportausschuss der Stadt Bonn angehören muss, und auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe durch den Verwaltungsrat gewählt wird, g) einem Vertreter des Stadtsportbundes Bonn, h) dem für das Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn zuständigen Dezernenten, i) drei an Fragen der Sportförderung interessierten Personen, die vom Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn gewählt werden. (2) Die Wahlzeit der Mitglieder ist identisch mit der Amtszeit des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn. Sie endet vorzeitig, wenn eines der Mitglieder nicht mehr die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. An die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes tritt im Fall des Abs. 1, Buchstaben a), b) (erster Halbsatz), e) und h) sein Amtsnachfolger. In allen übrigen Fällen erfolgt Neuwahl durch den Verwaltungsrat. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Kuratoriums weiter aus. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums (Abs. 1) den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Stiftung oder dem Gutachterausschuss angehören. Seite 3

4 7 Rechte und Pflichten des Kuratoriums (1) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. (2) Es überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere hat es die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen. (3) Es beschließt über folgende Angelegenheiten: a) Erlass einer Geschäftsordnung für das Kuratorium, b) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Stiftung, c) Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes, d) Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes (Kalenderjahr), e) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, f) Genehmigung des Erwerbes von Grundstücken sowie Veräußerung und Belastung von Grundstücken der Stiftung, g) Genehmigung eines vorübergehenden Vermögensverzehrs nach 3 Abs. 5, h) Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses. (4) Das Kuratorium beschließt ferner auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn a) eine Änderung der Stiftungssatzung nach 13 Abs. 1, b) die Auflösung der Stiftung nach Sitzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Zu den Sitzungen hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich einzuladen. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) In dringenden Fällen, in denen das Kuratorium nicht zu einer Sitzung einberufen werden kann, ist der Vorsitzende des Kuratoriums berechtigt, schriftliche Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung herbeizuführen. Für die Beschlussfähigkeit gelten sinngemäß 8 Abs. 1 und 2. (4) Über die Beschlüsse des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind. (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Kuratorium Dritter bedienen; die Kosten hierfür trägt die Stiftung. Seite 4

5 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen: a) zwei Vertretern der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn, b) vier vom Rat der Stadt Bonn zu benennenden Ratsmitgliedern, c) der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt Bonn. Er/Sie kann eine Bürgermeisterin/einen Bürgermeister mit ihrer/seiner ständigen Vertretung beauftragen. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Vertreter. 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. (2) Die Amtszeit des Vorstandes ist identisch mit der Amtszeit des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder, die während einer laufenden Amtszeit des Vorstandes für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder nachgewählt worden sind. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er hat unter Beachtung der Vorschriften des Stiftungsgesetzes und im Rahmen dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. (4) Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere a) die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und sie auszuführen, b) das Stiftungsvermögen sowie das sonstige Vermögen zu verwalten, c) die Erträgnisse, Spenden und sonstigen Zuwendungen nach den satzungsrechtlichen Vorschriften zu verwenden und zu verwalten, d) über Anträge auf Förderung zu entscheiden, e) an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 4 d) ist i. d. R. der Gutachterausschuss ( 12) einzuschalten. (6) Der Vorstand schlägt dem Kuratorium Personen zur Wahl in den Gutachterausschuss vor. (7) Der Stiftungsvorstand hat nach Beendigung des Rechnungsjahres den Jahresabschluss nach den Grundsätzen des 3. Buches des Handelsgesetzbuches unter Beachtung des Stiftungsrechts und der einschlägigen Grundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer aufzustellen und prüfen zu lassen. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer oder durch eine sonstige geeignete Stelle, wie die Innenrevision der Sparkasse KölnBonn erfolgen. Darüber entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes. Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Kuratorium mit einem Tätigkeitsbericht vorzule- Seite 5

6 gen. Danach ist der Jahresabschluss mit dem Tätigkeitsbericht unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Stiftungsbehörde einzureichen. (8) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen; die Kosten hierfür trägt die Stiftung. (9) Die Stifterin, die Sparkasse KölnBonn, stellt auf der Basis einer Dienstleistungsvereinbarung mit der Stiftung einen Mitarbeiter für die Geschäftsführung zur Verfügung. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach der vom Vorstand der Stiftung erlassenen Geschäftsordnung. Er ist den Organen der Stiftung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. An den Sitzungen der Organe nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. 11 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, einberufen. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leiten die Sitzung. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind. (4) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses oder ein Vertreter des Gutachterausschusses ist zu den Sitzungen einzuladen 12 Gutachterausschuss (1) Der Gutachterausschuss besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Kuratorium bestellt. Ihre Amtszeit ist identisch mit der des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn. Die Mitglieder des Gutachterausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (3) Der Gutachterausschuss prüft die vom Vorstand vorgelegten Anträge auf Förderung und nimmt unter sportfachlichen Gesichtspunkten dazu Stellung. (4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Ihnen dürfen weder Vermögensvorteile gewährt noch Mittel der Stiftung zugewendet werden. Es besteht nur ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Seite 6

7 13 Änderungen des Stiftungszweckes und sonstiger Satzungsbestimmungen (1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll ist, so kann das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes und unter Beachtung von 7 Abs. 4 Buchstabe a) in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Sitzung, einen anderen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. Die Änderungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde. (2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt auf Vorschlag des Vorstandes das Kuratorium. Die Stiftungsbehörde ist über den Änderungsbeschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. 14 Auflösung der Stiftung Lassen die Umstände es nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, so kann das Kuratorium mit Zustimmung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Sitzung und nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde. 15 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Stadt Bonn zu verwenden hat. Der Stadt Bonn und den ihr nahe stehenden Personen dürfen keine Finanz- oder Sachmittel verbleiben bzw. zugewiesen werden. 16 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Seite 7

8 17 Unterrichtung der Stiftungsbehörde Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 18 Stiftungsbehörde Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 19 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und im Übrigen die 80 ff. BGB. Satzung für die Stiftung Sport der Sparkasse in Bonn vom 23. August 1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. November Bonn, 16. November 2010 Dr. Christoph Siemons Vorsitzender des Vorstandes der Stiftung Sport der Sparkasse in Bonn Willi Härling Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Sport der Sparkasse in Bonn Seite 8

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