Mitteilung der Weinkontrolle 2013

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1 Mitteilung der Weinkontrolle 2013

2 Inhaltsverzeichnis : 1. Kontrollmaßnahmen. 3 a) Kontrolle der Anreicherung 3 b) Mindestmostgewicht Önologische Verfahren. 4 a) Anreicherung. 4 b) Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung. 4 c) Süssung der Weine d) Gesamtsäure. 5 e) Schwefeldioxidgehalt.. 6 f) Gehalt an flüchtiger Säure... 6 g) Herstellung von Crémant de Luxembourg Kellerbuchführung Kennzeichnung und Etikettierung a) Bezeichnung von Federweißen b) Angabe des Restzuckergehaltes.. 8 c) Etikettierung von Schaumweinen Allergenkenzeichnung Verschiedenes. 11 a) Hektarertrag.. 11 b) Regelung zur Herstellung von Wein mit Ursprungsbezeichnung der berechtigt ist eine der Bezeichnungen "vendanges tardives", "vin de glace" oder "vin de paille" zu tragen Anhang a) Deklaration vendanges tardives, vin de glace oder vin de paille 15 b) Meldung der Süssung

3 1. Kontrollmassnahmen: a) Kontrolle der Anreicherung: Laut EG-Verordnung Nr.606/2009 muss jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung, die Trauben, Traubenmost oder Jungwein anreichert, dies der zuständigen Behörde melden. Für Luxemburg ist eine solche Anreicherungsmeldung nicht erforderlich, sofern eine systematische Überprüfung der anzureichernden Produkte im Laboratorium des Weinbauinstitutes in Remich erfolgt. Deshalb sind sämtliche Mostproben der Ernte 2013 zwecks Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes (Grad Oechsle) am Weinbauinstitut vor jeglichem Anreicherungsverfahren einzureichen. So werden auch dieses Jahr den Produzenten präparierte weiße Probeflaschen sowie rote Etiketten vom Institut zur Verfügung gestellt. Die zu untersuchenden klaren und entschleimten Mostproben werden täglich in den Kellereien oder beim Lokalbeobachter, falls nicht anders geregelt, abgeholt. Sie dürfen aber auch vom Produzenten selbst im Weinbauinstitut, morgens von 8.00 bis Uhr, abgegeben werden. Die Analysenberichte, die schriftlich mitgeteilt werden, sind dem Kellerbuch beizufügen.!!! zur Analyse dürfen nur Moste eingereicht werden die vorher weder verbessert noch konzentriert worden sind!!! b) Mindestmostgewicht - Trauben und Traubenmost, die ein Mindestmostgewicht von 47 Grad Oechsle haben, dürfen nur zur Herstellung von Wein ohne Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe, Perlwein oder Schaumwein benutzt werden. - Das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Wein mit Ursprungsbezeichnung und Qualitätsschaumwein der Luxemburger Mosel ist für die verschiedenen Sorten auf folgende Werte festgelegt: - Elbling und Rivaner: 6,5%vol. oder 53 Grad Oechsle - Alle anderen Sorten: 7,5%vol. oder 60 Grad Oechsle - Das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Crémant de Luxembourg ist für alle Sorten auf 8%vol. oder 63 Grad Oechsle festgelegt. 3

4 2. Oenologische Verfahren: a) Anreicherung: Wenn es die Witterungsverhältnisse in unserem Weinbaugebiet erforderlich machen, so kann die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts erlaubt werden. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (Verbesserung) darf den Grenzwert von 3%vol. nicht überschreiten. Als Anreicherungsverfahren gelten: - Zugabe von Saccharose; konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat; - teilweise Konzentrierung einschließlich Umkehrosmose. (Die teilweise Konzentrierung einschließlich Umkehrosmose ist im Registre d identification unter Remarques einzutragen) b) Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: - Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung Der Gesamtalkoholgehalt, ausgedrückt in %vol. von angereichertem Wein ohne Ursprungsbezeichnung (vin de cépage), darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen: Weißwein und Roséwein: Rotwein: 11,5%vol. 12,0%vol. - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung(Qualitätswein): Der Gesamtalkoholgehalt, ausgedrückt in %vol. von angereichertem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen: Weißwein, Roséwein und Rotwein: 15,0%vol. Angereicherte Weine, welche vermarktet werden, dürfen die vorher genannten Gesamtalkoholgehalte nicht übersteigen. Im Labor des Weinbauinstitutes ist eine Verbesserungstabelle auf Anfrage erhältlich. Die in diesen Tabellen angegebenen Werte sind nur als Hilfsrichtwerte anzusehen, da eine genaue Alkoholausbeute nicht mit Bestimmtheit im Voraus berechnet werden kann. Dies ist bedingt durch verschiedene Faktoren wie Extraktwerte, Klarheit des Mostes, Hefestämme, Gärtemperatur, Gärdauer usw. 4

5 Die Bestimmung des Mostgewichtes, ausgedrückt in Grad Oechsle, wird im Labor des Weinbauinstituts mittels des Refraktometers bestimmt. Dieses Verfahren ermöglicht eine große Anzahl von Untersuchungen mit wenig Probemenge in kürzester Zeit. Da es jedoch auch andere Verfahren zur Mostgewichtsbestimmung gibt, kann es zu leichten Unterschieden der festgestellten Grad Oechsle je nach verwendetem Verfahren kommen. Dies sollte besonders bei der Alkoholausbeute berücksichtigt werden, wenn der Most zwecks Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts angereichert wird. c) Süssung der Weine: Die Süssung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt: a) Traubenmost, b) konzentriertem Traubenmost, c) rektifiziertem Traubenmostkonzentrat. Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht mehr als 4%vol. erhöht werden. Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost müssen aus dem luxemburgischen Weinbaugebiet stammen. Die Süssung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig. Bei der Süssung von Wein müssen folgende Verwaltungsvorschriften eingehalten werden: a) Die natürlichen oder juristischen Personen, die die Süssung vornehmen, senden der Weinkontrolle eine entsprechende Meldung. b) Diese Meldung (siehe Anhang) erfolgt schriftlich. Sie müssen bei der Weinkontrolle mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Süssung eingegangen sein. Die Süssung ist im Registre d identification unter Remarques des Kellerbuches einzutragen. d) Gesamtsäure: Der Gesamtsäuregehalt darf bei Wein nicht unter 3,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, liegen. 5

6 e) Schwefeldioxidgehalt: Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende, durch die neue Weinmarktordnung festgelegten Werte, nicht übersteigen: a) 200 mg/l bei Weisswein und Roséwein, b) 150 mg/l bei Rotwein. Ausnahme: Für Weine die einen Restzuckergehalt, ausgedrückt in der Summe Glukose + Fruktose von 5 g/l oder mehr haben, erhöht sich die Höchstgrenze des SO 2 - Gehaltes auf: a) 250 mg/l bei Weisswein und Roséwein, b) 200 mg/l bei Rotwein. Für Qualitätsweine die eine der Bezeichnungen vendanges tardives, vin de glace oder vin de paille tragen, ist der maximale Gesamtschwefeldioxidgehalt auf 400 mg/l festgelegt. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten: a) 185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein; b) 235 mg/l für die übrigen Schaumweine; c) 150 mg/l für Crémant de Luxembourg. f) Gehalt an flüchtiger Säure: Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten: a) 18 Milliäquivalent je Liter (1,08 g/l) bei Weisswein und Roséwein, b) 20 Milliäquivalent je Liter (1,20 g/l) bei Rotwein. Der Gehalt an flüchtiger Säure für Qualitätsweine die die Bezeichnungen vendanges tardives, vin de glace oder vin de paille tragen, darf folgende Werte nicht überschreiten: a) 25 Milliäquivalent je Liter (1,5 g/l) für «vendanges tardives», b) 30 Milliäquivalent je Liter (1,8 g/l) für «vin de glace» und «vin de paille». 6

7 g) Herstellung von Crémant de Luxembourg: Die Herstellung von Crémant de Luxembourg ist nur erlaubt wenn: - die Trauben von Hand geerntet werden; - die Kelterung von ganzen Trauben erfolgt; - der Höchstgehalt an Schwefeldioxid 150 mg/l nicht überschreitet; - der Wein durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein wird; - der Crémant vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert wird; - der Crémant durch Degorgieren von seinem Trub getrennt wird; - der Crémant in geschlossenen Behältnissen bei 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 4,0 bar aufweist. 3. Kellerbuchführung: Für die Ernte 2013 gelten die bestehenden Kellerbücher. Nach Rücksprache mit der Weinkontrolle, ist es auch möglich ein EDV-System zu benutzen vorausgesetzt der Inhalt der informatisierten Büchern entspricht denen auf Papier! Im Registre d identification du vin in Spalte 13 (Remarques) müssen folgende angewandte Behandlungsarten eingetragen werden: - die Behandlung mit Aktivkohle, - die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat, - der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, - die Verwendung von Eichenholzstücken im Moststadium und sowie bei der Weinbereitung, - der Zusatz von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit opder Kaliummetabisulfit. Für jede der vorher genannten Behandlungen ist die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt sowie die Art und Menge des verwendeten Erzeugnisses in Spalte 13 anzugeben. Zur Herstellung von Crémant de Luxembourg muss ein «Carnet de Pressoir» geführt werden. Das Carnet de Pressoir ist am Weinbauinstitut erhältlich. 4. Kennzeichnung und Etikettierung: Zur vollständigen Information über die Vorschriften betreffend die Kennzeichnung und Aufmachung der Weinbauerzeugnisse dienen die Verordnung (EG) Nr.479/2008 des Rates vom 29.April 2008 und die Verordnung (EG) Nr.607/2009 der Kommission vom 14. Juli

8 a) Bezeichnung von Federweißen: Folgende Angaben sind bei der Bezeichnung von Federweißen anzugeben: - den Namen des Herkunftlandes in Verbindung mit der Bezeichnung Federweißen (Fiederwäissen), Beispiel: Lëtzebuerger Fiederwäissen oder Fiederwäissen vun der lëtzebuerger Musel, - das Nennvolumen, - die Losnummer, - den Namen oder Firmennamen des Herstellers sowie der Ortschaft in der er seinen Hauptsitz hat. Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes bei der Bezeichnung von Wein: Es wird darauf hingewiesen, dass der im Wein tatsächlich enthaltene Alkoholgehalt, also der vorhandene Alkoholgehalt und nicht der Gesamtalkoholgehalt auf dem Etikett anzugeben ist. Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder halbe Einheiten anzugeben. Der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol bei Wein darf den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5%vol. über- oder unterschreiten, bei Schaumwein, Crémant, Perlwein und Likörwein um höchstens 0,8%vol. über- oder unterschreiten. Die Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol %vol. anzufügen. Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind. b) Angabe des Restzuckergehaltes: Restzuckergehalt: 1. Wein: Bei Wein darf der Restzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose, auf dem Etikett aufgeführt werden. Der Restzuckergehalt darf nicht mehr als ein 1 g/l von der Angabe auf dem Erzeugnisetikett abweichen. 8

9 Verzeichnis der Begriffe die bei Wein verwendet werden dürfen: sec, trocken, Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: - 4 g/l oder - 9 g/l, sofern der in g/l Gesamtsäuregehalt (ausgedrückt in Weinsäure) höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt. demi-sec, halbtrocken, Wenn sein Zuckergehalt den vorhergenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet: - 12 g/l oder - 18 g/l, sofern der in g/l Gesamtsäureghalt (ausgedrückt in Weinsäure) höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt. moelleux, lieblich, Wenn sein Zuckergehalt den vorhergenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt. Doux, süss, Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt. 2. Schaumwein und Crémant: Bei Schaumwein und Crémant muss der Restzuckergehalt unter Verwendung einer der unten aufgeführten Begriffe auf dem Etikett gekennzeichnet werden. Der Restzuckergehalt darf um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen. Verzeichnis der Begriffe die bei Schaumwein und Crémant verwendet werden müssen: brut nature, pas dosé, dosage zéro, Wenn sein Zuckergehalt unter 3g/l liegt : naturherb, brut natur Diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde. extra brut, extra herb Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6g/l liegt brut, herb Wenn sein Zuckergehalt unter 12 g/l liegt extra dry, extra trocken Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt sec, trocken Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt demi-sec, halbtrocken Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt doux, mild wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse die Verwendung von zwei der oben aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen. 9

10 c) Etikettierung von Schaumweinen Es sei nochmals daran erinnert, dass laut Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2009 die Angabe der Herkunft von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen folgendermaßen zu erfolgen hat: a) zu verwenden sind die Wörter hergestellt in (produit au ) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattfindet; b) zu verwenden sind die Wörter Wein aus (vin de ), hergestellt in (produit au ) oder Erzeugnis aus (produit de ) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden. Beispiel: VIN MOUSSEUX / DE QUALITÉ BRUT CUVÉE DU CELLIER Producteur : Caves Jean-Jules à L-1234 Remich Produit au Luxembourg 11%vol. Contient sulfites Lot.002 0,75 Litre 5. Allergenkennzeichnung Angabe der Allergene bei der Bezeichnung von Wein und anderen Weinbauprodukten. Für die Weine und Weinbauerzeugnisse die vollständig oder teilweise aus Trauben der Lese 2012 und nachfolgender Erntejahre gewonnen werden, besteht die Kennzeichnungspflicht der in Tabelle 1 aufgeführten Zutaten. Die Kennzeichnung muss für den luxemburgischen Markt in deutscher oder französischer Sprache erfolgen unter Verwendung der entsprechender(n) Angabe(n) aus Tabelle 1. 10

11 Tab. 1: Sprachen und Angaben zur Kennzeichnungspflicht bestimmter Zutaten. Wenn bei der Herstellung des Weines keine Mittel auf Ei- oder Milchbasis eingesetzt wurden oder ein Nachweis dieser allergenen Proteine im Endprodukt nicht möglich ist nach den von der OIV verabschiedeten Analysenmethoden, entfällt die Kennzeichnungspflicht! Zusätzlich zum Text kann eines der in Abbildung 2 aufgeführten Piktogramme verwendet werden. Abb. 2: zugelassene Piktogramme für die Kennzeichnung der entsprechenden Zutaten. 6. Verschiedenes: a) Hektarertrag: Der maximale Hektarhöchstertrag für Wein mit Ursprungsbezeichnung/geographische Angabe, darf folgende Werte nicht überschreiten: - Elbling und Rivaner: 140 Hl/Ha oder kg/ha - andere Sorten: 120 Hl/Ha oder kg/ha Im Falle von Übermengen dürfen 20% dieser Übermenge innerhalb des jeweiligen Betriebes gelagert werden und bei nachfolgenden Ernten, die den Hektarhöchstertrag nicht erreicht haben, dazu benutzt werden die fehlende Menge auszugleichen oder nachfolgende Ernten teilweise oder ganz zu ersetzen. Des Weiteren kann die 20%ige Übermenge zur Herstellung von Traubensaft oder zur Herstellung anderer Weinbauprodukte benutzt werden, sofern deren Bezeichnung keine Hinweise auf die Herkunft des Produktes gibt. Jegliche Erntemenge, welche die 20%ige Übermenge übersteigt, muss zu Alkohol destilliert werden. 11

12 b) Regelung zur Herstellung von Wein mit Ursprungsbezeichnung der berechtigt ist eine der Bezeichnungen "vendanges tardives", "vin de glace" oder "vin de paille" zu tragen: Die Trauben müssen von Hand gelesen sein. Der Begriff "vendanges tardives" ist nur für die Bezeichnung der Weine mit Ursprungsbezeichnung der Sorten Auxerrois, Pinot blanc, Pinot gris, Gewürztraminer und Riesling erlaubt; Der Begriff "vin de glace" ist nur für Weine der Sorten Pinot blanc, Pinot gris und Riesling erlaubt; Der Begriff "vin de paille" ist nur für die Weine der Sorten Auxerrois, Pinot blanc, Pinot gris und Gewürztraminer erlaubt. Der natürliche Mindestalkoholgehalt ist auf folgende Werte festgelegt: Sorte Vendanges tardives Vin de glace Vin de paille Riesling 95 Oechsle 120 Oechsle - Auxerrois 105 Oechsle Oechsle Pinot blanc 105 Oechsle 120 Oechsle 130 Oechsle Pinot gris 105 Oechsle 120 Oechsle 130 Oechsle Gewürztraminer 105 Oechsle Oechsle Trauben die zur Bereitung von Eiswein verwendet werden, dürfen nur bei einer natürlichen Außentemperatur von mindestens -7 Celsius geerntet werden. Jedwede Form künstlichen Gefrierens ist verboten. Der "vin de paille" muss nach der Gärung einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 18 % vol aufzeigen, wobei der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 12,0 %vol betragen muss. Die Trauben müssen während einer Mindestzeitdauer von 2 Monaten natürlich getrocknet werden und zwar durch Aufhängen, bzw. Lagern auf einem Strohbett oder auf einem anderen zweckdienlichen Material. Jedwede Anreicherung ist verboten. Der natürliche Alkoholgehalt muss vom Labor des Weinbauinstitutes festgestellt werden. Vor der Lese muss die Weinkontrolle über die Absicht informiert werden, Weine als "vendanges tardives", "vin de glace" oder als "vin de paille", herzustellen. Benutzen Sie bitte hierfür das Formular im Anhang! 12

13 Für weitere Informationen steht Ihnen die Weinkontrolle gerne zur Verfügung: Institut Viti-Vinicole André Mehlen, Ph.D. Contrôle des vins Boîte Postale 50 L-5501 Remich / Luxembourg Tél : aender.mehlen@ivv.etat.lu 13

14 Anhang 14

15 SERVICE DU CONTROLE DES VINS Date Producteur Adresse Déclaration d intention de production de vendanges tardives, vin de glace ou vin de paille: Le producteur déclare l intention de produire du vin : Mention: Cépage: Parcelle: Surface/Quantité: Date de vendange (vin de paille) Commentaires: Le producteur 15

16 Meldung der Süßung von Weinen mit rektifiziertem Traubenmostkonzentrat Name: Strasse: Ort: Weinnr. (Kellerbuch) Fassnr. Sorte Jahrgang Menge des betreffende n Weines (Liter) Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weines vor der Süßung Vorhandener Alkoholgehalt betreffenden Weines vor der Süßung Menge an zugesetztem RTK (Liter) Dichte des benutzten RTKs Gesamtalkoholgehalt des Weines nach der der Süßung Vorhandener Alkoholgehalt des Weins nach der Süßung Datum, Unterschrift Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden und darf den Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol nicht überschreiten. Diese Meldungen erfolgen schriftlich. Sie muss bei der zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Süßungsarbeiten eingegangen sein. Die Personen führen Buch über die Zugänge und Abgänge an rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die sich zum Zwecke der Süßung in ihrem Besitz befinden.

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