1 DAS ASYLVERFAHREN. 1.1 Allgemeine Grundsätze 1 III. ASYLBEREICH. 1 Weisung vom (Stand )

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1 1 1 DAS ASYLVERFAHREN Allgemeine Grundsätze Rechte und Pflichten der Hilfswerksvertretung im Rahmen der Bundesanhörung Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Verfahren am Flughafen Zweitasyl Familienasyl Anhänge zur Weisung DAS ASYLVERFAHREN 1.1 Allgemeine Grundsätze 1 Ein Asylgesuch ist an einem im Asylgesetz (AsylG; SR ) bezeichneten Ort einzureichen. Je nach Umständen ist für die Entgegennahme des Asylgesuchs die Grenzkontrolle an einem schweizerischen Flughafen, der Grenzposten oder ein Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zuständig (Art. 19 AsylG i.v.m. Art. 8 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen; AsylV 1; SR ). Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet (Art. 19 Abs. 1 bis AsylG). Die Akten im Asylverfahren sind Bundesakten. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet ausschliesslich die verfügende Bundesbehörde. Bei den kantonalen Behörden eingereichte Akteneinsichtsgesuche sind daher unverzüglich an das Staatssekretariat für Migration (SEM) oder an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Aufgrund des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses sind sämtliche Angestellte des Bundes oder der Kantone sowie die beigezogenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher an das Amtsgeheimnis gebunden bzw. zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Hilfswerksvertretung unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäss Artikel 30 Absatz 4 Asylgesetz. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt namentlich auch gegenüber den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht wird strafrechtlich geahndet (Art. 293 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB; SR 311.0). 1 Fassung gemäss Änderung

2 Asylgesuche im Inland Die Ziffer der vorliegenden Weisung richtet sich an die kantonalen Behörden, an die kantonalen Polizeibehörden sowie an die Grenzwachtkorps; sie regelt die Entgegennahme von Asylgesuchen, sofern diese nicht am Flughafen (vgl. Weisung III / 1.4) gestellt werden Personen ohne Anwesenheitsbewilligung 2 Ausländische Personen, die sich ohne gültige ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz aufhalten, insbesondere auch illegal eingereiste Personen, reichen ihr Asylgesuch bei einem EVZ ein (Art. 19 Abs. 1 AsylG). Davon ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, sowie Personen in Haft oder im Strafvollzug (vgl. Art. 8 Abs. 3 und 4 AsylV 1). Das Verfahren in Fällen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 AsylV 1 richtet sich nach den Ziffern und dieser Weisung. Melden sich ausländische Personen ohne gültige ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde oder wird bei ihrer Anhaltung nach illegaler Einreise ersichtlich, dass sie ein Asylgesuch stellen wollen, verfährt die betreffende Behörde nach Artikel 8 Absatz 1 AsylV 1 (für den zeitlich befristeten Passierschein vgl. Anhang 1 zu Weisung III / 1; für das nächstgelegene EVZ vgl. Anhang 4 zu Weisung III / 1). Kann das nächstgelegene EVZ aus organisatorischen Gründen keine weiteren Asylsuchenden aufnehmen, teilt das SEM dem Kanton mit, in welches der anderen EVZ die Einweisung zu erfolgen hat. Von vorhandenen Identitäts- und Reisepapieren erstellt die Behörde Kopien und leitet diese mit dem für das EVZ bestimmten Exemplar des Passierscheins an das EVZ weiter (Art. 10 AsylG und Abschnitt Weisung III). Der asylsuchenden Person wird bekanntgegeben, dass sie sich im Verlauf des nächsten Arbeitstages im EVZ zu melden hat (Art. 8 Abs. 2 AsylV 1). Diese Frist wird von der angegangenen Behörde im Passierschein vermerkt. Vor Einreichung des Asylgesuches im EVZ sind grundsätzlich keine Fürsorgeleistungen zu erbringen (Art. 80 Abs. 2 AsylG). Auch ausländische Personen, die sich bei einer kantonalen Behörde zwecks Einreichung eines neuen Asylgesuchs melden, werden einem EVZ zugewiesen. Dies gilt nicht für Personen, die innert 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheides ein erneutes Asylgesuch stellen wollen. Diese haben ihr Gesuch schriftlich einzureichen. 2

3 Anhaltung bei der illegalen Einreise 3 Eine Anhaltung im grenznahen Zwischengelände bei der illegalen Einreise nach Artikel 21 AsylG liegt dann vor, wenn ausländische Personen in einem Gebiet angehalten werden, in welchem regelmässig Aufgaben der Grenzüberwachung wahrgenommen werden je nach Grenzverlauf und Topographie kann die Anhaltung auch einige Kilometer von der Grenze entfernt erfolgen. Überdies müssen die Umstände bei der Anhaltung auf einen zeitlich nicht weit zurückliegenden, illegalen Grenzübertritt schliessen lassen. Der «in flagranti» angehaltenen ausländischen Person, die ein Asylgesuch stellt, wird ein Passierschein mit dem Hinweis ausgestellt, wo sich das nächste EVZ befindet. Die zuständige Behörde verfährt im Weiteren nach Ziffer dieser Weisung Den Eltern nachgereiste Kinder unter 14 Jahren 4 Gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 AsylV 1 müssen sich Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern nachgereist sind, nicht in ein EVZ begeben, um ein Asylgesuch einzureichen. Die kantonale Behörde nimmt die Reise und Identitätspapiere sowie alle anderen amtlichen Dokumente des asylsuchenden Kindes zu den Akten und stellt ihm den Ausweis N aus (Art. 10 Abs. 2 AsylG und Abschnitt Weisung III). Auf die Erfassung der biometrischen Daten wird verzichtet (Art. 6 Abs. 1 der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten; AsylV 3; SR ). Die kantonale Behörde führt die ersten Erhebungen in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung gemäss Formular (vgl. Anhang 3 zu Weisung III / 1) nötigenfalls nach Beizug eines Dolmetschers durch und meldet das Asylgesuch zwecks Eintragung und Durchführung der Anhörung dem SEM. Den Eltern nachgereiste Kinder werden an die Zahl der vom Aufenthaltskanton der Eltern zu übernehmenden Asylsuchenden angerechnet Asylgesuche aus der Haft oder dem Strafvollzug Die kantonalen Behörden nehmen Asylgesuche von Personen entgegen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden (Art. 8 Abs. 3 AsylV 1). Der Begriff Haft deckt alle Haftarten (Untersuchungshaft, Auslieferungshaft, Ausschaffungshaft usw.) ab Zuständigkeit für die Entgegennahme 5 Zuständig für die Entgegennahme des Asylgesuchs ist der Kanton, der die Haft oder den Strafvollzug angeordnet hat. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Person in ei- 3 Fassung gemäss Änderung vom Fassung gemäss Änderung vom

4 4 nem anderen Kanton in Haft befindet. In diesen Fällen jedoch kann der zuständige Kanton den Kanton des Haftstandorts um die Ausführung der einzelnen Handlungen, welche die Entgegennahme des Asylgesuchs begleiten, ersuchen Massnahmen 6 Die kantonale Behörde hält die Personalien fest, erstellt Fotografien der asylsuchenden Person und nimmt die Reise- und Identitätspapiere sowie alle anderen amtlichen Dokumente zu den Akten (Art. 10 Abs. 2 AsylG und Abschnitt Weisung III). Wurden im Strafverfahren noch keine Fingerabdruckbogen erstellt, ist dies Aufgabe der kantonalen Behörde. Im Falle einer Entlassung aus der Haft oder dem Strafvollzug bei noch hängigem Asylverfahren stellt sie der asylsuchenden Person einen Ausweis N aus. Die asylsuchende Person wird auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen und erhält gegen Empfangsbestätigung (Anhang 6 zu Weisung III / 1) das entsprechende Merkblatt (vgl. Anhang 7 zu Weisung III / 1) ausgehändigt. Dokumente werden gemäss Anhang 2 zu Weisung III / 1 sichergestellt. Die kantonale Behörde meldet das Asylgesuch unter Beilegung zumindest der Personalien der asylsuchenden Person (vgl. Zuständigkeitsliste in Anhang 8 zu Weisung III / 1) und des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zwecks Eintragung und Durchführung des Dublin-Verfahrens aufgrund der Dublin-Verordnung 7 unverzüglich der zuständigen Stelle des SEM Verteilung auf die Kantone 8 Asylsuchende, die ihr Gesuch aus der Haft oder dem Strafvollzug einreichen, werden an die Zahl zu übernehmender Asylsuchender desjenigen Kantons angerechnet, der den Strafvollzug oder die Hafteinweisung angeordnet hat. Verfügt die asylsuchende Person bereits über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung, wird sie demjenigen Kanton angerechnet, der die Bewilligung erteilt hat Personen mit einer Anwesenheitsbewilligung Ausländische Personen, die sich mit einer kantonalen Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz befinden und bei denen im Verlaufe ihres Aufenthaltes asylbegründende Umstände eintreten (sog. «réfugiés sur place»), reichen ihr Asylgesuch ebenfalls bei ei- 6 Fassung gemäss Änderung vom Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. ABl. L 180 vom 29. Juni

5 5 nem EVZ ein. 9 Es gelten sinngemäss die Ausführungen unter Ziffer dieser Weisung An der Landesgrenze gestelltes Asylgesuch 10 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum um Asyl nachsuchen, in der Regel an ein EVZ (Art. 21 AsylG). Die zuständige Behörde verfährt im Weiteren nach Ziffer dieser Weisung. Minderjährige Kinder, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, müssen diesen nach Ziffer in deren Zuweisungskanton nachreisen. Falls die betreffenden Kinder unter 14 Jahren alt sind, stellen sie ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern (Art. 8 Abs. 4 AsylV 1). Sofern die nachgereisten Kinder zwischen 14 und 18 Jahren alt sind, reisen sie zwar den Eltern in deren Zuweisungskanton nach, sind jedoch gehalten, ihr Asylgesuch in einem EVZ einzureichen Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten 11 Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente von asylsuchenden Personen sicher, sofern diese Dokumente Hinweise auf die Identität der betreffenden Person geben (Art. 10 Abs. 2 AsylG). Diese Dokumente sind auch nach Abschluss des Asylverfahrens zuhanden des SEM sicherzustellen. Pässe oder Identitätsausweise, die in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Personen oder abgewiesenen Asylsuchenden von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind ebenfalls zuhanden des SEM einzuziehen (Art. 10 Abs. 5 AsylG). Überprüft eine kantonale oder sonstige Behörde ein oben genanntes Dokument auf dessen Authentizität, so ist das Resultat der Untersuchung dem SEM mitzuteilen. Handelt es sich dabei um verfälschte oder gefälschte Dokumente oder um echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, so können diese vom SEM eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden Asylverfahren und Eurodac-System Nach Artikel 102a bis AsylG muss das SEM innerhalb von 72 Stunden verschiedene Daten, darunter die Fingerabdrücke der asylsuchenden Personen, an die Zentralein- 9 Fassung gemäss Änderung vom (Aufhebung von Art. 19 Abs. 2 AsylG, wonach Personen mit einer kantonalen Anwesenheitsberechtigung ihr Asylgesuch bei der Behörde des betreffenden Kantons einzureichen hatten) 10 11

6 6 heit Eurodac übermitteln. Die übermittelten Daten werden gespeichert und mit den im System bereits vorhandenen Daten verglichen. Das SEM wird so über das Vorliegen eines früheren Asylgesuchs oder eine illegale Einreise in den Schengen-Raum informiert. Dies kann ein Beweismittel darstellen im Hinblick auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens. Von Kindern unter 14 Jahren werden grundsätzlich keine biometrischen Daten für Eurodac erhoben Asylverfahren auf den schweizerischen Vertretungen im Ausland Das schweizerische Parlament hat beschlossen, ab dem 29. September 2012 die Einreichung von Asylgesuchen auf Schweizer Vertretungen im Ausland nicht mehr zuzulassen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten folglich nur für die vor diesem Beschluss auf einer schweizerischen Vertretung eingereichten Asylgesuche, die noch hängig sind Adressatenkreis Ziffer der vorliegenden Weisung richtet sich an die schweizerischen Vertretungen im Ausland Gesetzliche Grundlagen 12 Die gesetzlichen Grundlagen für das Asylverfahren auf den schweizerischen Vertretungen im Ausland bilden im Wesentlichen Artikel 18, 19 Absatz 1 (alt), und 20 (alt) AsylG, Artikel 10 (alt) AsylV 1 sowie Artikel 53 Buchstabe d der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR ) Einreichung des Asylgesuchs 13 Das schweizerische Parlament hat beschlossen, ab dem 29. September 2012 die Einreichung von Asylgesuchen auf Schweizer Vertretungen im Ausland nicht mehr zuzulassen. Von diesem Beschluss nicht betroffen sind Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden und noch hängig sind. Als Zeitpunkt der Einreichung gilt bei schriftlichen Asylgesuchen das Datum des Poststempels, bei mündlichen Gesuchen das Datum der Vorsprache auf der schweizerischen Vertretung im Ausland. Die Behandlung dieser Gesuche richtet sich nach der vorliegenden Weisung. 12 Fassung gemäss Änderung vom Fassung gemäss Änderung vom

7 Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland 14 a) Asylgesuche durch Drittstaatsangehörige auf einer schweizerischen Vertretung in einem Dublin-Staat Wurde bei einer schweizerischen Vertretung in einem Dublin-Staat von einem Drittstaatsangehörigen das heisst einer ausländischen Person, welche keine Staatszugehörigkeit eines Dublin-Staats besitzt vor dem 29. September 2012 ein Asylgesuch eingereicht, findet die Dublin-Verordnung Anwendung. In diesen Fällen gilt das Asylgesuch als in jenem Dublin-Staat eingereicht, in dem sich die gesuchstellende Person befindet. In der Regel wird deshalb weder ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren noch ein Dublin-Verfahren durch die Schweiz durchgeführt. Die Vertretung setzt das SEM über das Asylgesuch mittels eines besonderen Formulars in Kenntnis. Dieses befindet sich im Anhang (Anhang 9). Das SEM übermittelt das Asylgesuch an die zuständigen Behörden desjenigen Staates, in welchem sich die schweizerische Vertretung befindet. Das SEM kann ausnahmsweise entscheiden, ein Gesuch zu behandeln und der betreffenden Person die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen bewilligen. b) Asylgesuche durch Staatsangehörige eines Dublin-Staats auf einer schweizerischen Vertretung. Bei ausländischen Personen, welche die Staatszugehörigkeit eines Dublin-Staats besitzen und vor dem 29. September 2012 auf einer schweizerischen Vertretung ein Asylgesuch einreichten, findet die Dublin-Verordnung keine Anwendung. In solchen Fällen ist ein nationales Asylverfahren gemäss Buchstabe c) durchzuführen. c) Asylgesuch auf einer schweizerischen Vertretung ausserhalb des Dublin-Raums Wurde bei einer schweizerischen Vertretung ausserhalb des Dublin-Raums vor dem 29. September 2012 ein Asylgesuch eingereicht, ist ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Die schweizerische Vertretung befragt in der Regel die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch gemäss Frageschema (vgl. Anhang 10 zu Weisung III / 1) 15. Sie zieht nötigenfalls eine Vertrauensperson als Dolmetscher bei und verpflichtet diese zur aussagegetreuen Übersetzung und zur Verschwiegenheit entsprechend den internen Richtlinien des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. Nach Abschluss der Befragung wird das Protokoll der asylsuchenden Person vorgelesen bzw. wörtlich rückübersetzt. Diese bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass das Protokoll ihren Ausführungen entspricht und alle ihre Vorbringen abschliessend festgehalten sind. Im Weiteren erfasst die schweizerische Vertretung die Fingerabdrücke der asylsuchenden Person. Die gesamten Gesuchsunterlagen werden 14 Fassung gemäss Änderung vom Gemäss Bundesratsbeschluss müssen ausser in Khartum (Sudan) in sämtlichen schweizerischen Vertretungen Botschaftsanhörungen durchgeführt werden.

8 8 mit einem ergänzenden Bericht, der eine Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe und eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit durch die schweizerische Vertretung enthält, umgehend dem SEM überwiesen. Nach Eingang der Gesuchsunterlagen registriert das SEM das Asylgesuch unverzüglich im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS). Ist die Verständigung mit der asylsuchenden Person nicht zureichend und kann kein Dolmetscher beigezogen werden oder ist eine Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, so ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Vorbringen unter Angabe der konkreten Umstände der Verfolgung schriftlich festzuhalten und allfällige Beweismittel beizulegen 16. Ein übersetztes Frageschema ist nicht auszuhändigen. Daraufhin leitet die schweizerische Vertretung die Gesuchsunterlagen mit einem ergänzenden Bericht, der eine Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe und eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit enthält, an das SEM weiter. Wurde ein Asylgesuch schriftlich bei der schweizerischen Vertretung eingereicht, kann die asylsuchende Person vor der allfälligen Durchführung einer Anhörung aufgefordert werden, ihre Vorbringen vorerst in schriftlicher Form ausführlicher darzulegen und zu ergänzen. Kommt die asylsuchende Person dieser Aufforderung nicht nach und meldet sich nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung, sind die Unterlagen dem SEM zu überweisen, damit das Verfahren registriert und ordnungsgemäss abgeschlossen werden kann. Schriftliche Asylgesuche sind in der Regel in einer schweizerischen Amtssprache einzureichen. Ist ein Asylgesuch nicht in einer Amtssprache verfasst, kann die schweizerische Vertretung die asylsuchende Person auffordern, die Eingabe sowie allfällig vorhandene Beweismittel entsprechend übersetzen zu lassen. Kommt die asylsuchende Person dieser Aufforderung nicht nach und meldet sich nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung, sind die Unterlagen dem SEM zu überweisen, damit das Verfahren registriert und ordnungsgemäss abgeschlossen werden kann. Bei der Überweisung der Asylgesuche ans SEM sind bei Gesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften oder Familien die Personalien jedes Familienmitgliedes aufzuführen. Um eine Triage der Gesuche durch das SEM zu ermöglichen, teilt die schweizerische Vertretung in ihrem ergänzenden Bericht zudem mit, ob es sich ihrer Ansicht nach aufgrund der Gefährdungslage um ein prioritär zu entscheidendes Gesuch handelt. Wird eine unmittelbare Gefährdung aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG glaubhaft gemacht, kann auf eine Befragung verzichtet und das Gesuch unverzüglich dem SEM zum Entscheid unterbreitet werden. 16 siehe Präzisierung Fussnote 3

9 9 Bei Gesuchen, welche ohne Befragungsprotokoll übermittelt werden, weist das SEM die schweizerische Vertretung in der Regel an, die asylsuchende Person zu ihren Asylgründen zu befragen Einreisebewilligung Unter Vorbehalt der besonderen Ermächtigung der schweizerischen Vertretung durch das Departement wird die Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ausschliesslich durch das SEM erteilt. Liegt kein Reisedokument vor, in welchem das Einreisevisum angebracht werden kann, ist das Einreisevisum nach entsprechender Ermächtigung des SEM auf einem separaten Blatt nach dem Muster in den Weisungen Visa und Grenzkontrolle (VGK) in Form eines Laissez-passer auszustellen (vgl. Weisung VII). Die schweizerische Vertretung informiert das SEM über die Ankunft (Datum, Zeit, Routing) der asylsuchenden Person in der Schweiz, sofern ihr diese Angaben bekannt sind Übernahme der Reisekosten Die asylsuchende Person ist grundsätzlich gehalten, ihre Einreise selbstständig zu organisieren und zu finanzieren, allenfalls mit Unterstützung von Verwandten. Bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes in der Schweiz ist grundsätzlich nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen. Das SEM kann für mittellose Personen, denen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen in der Schweiz bewilligt wird, die Einreisekosten d. h. in der Regel die Kosten für die Flugtickets auf Gesuch hin übernehmen (Art. 92 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 53 lit. d AsylV 2). Teilt die asylsuchende Person der schweizerischen Vertretung mit, sie verfüge nicht über genügend Mittel und wird ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt, so ist dieser durch die Vertretung an das SEM weiterzuleiten. Die Reisekosten dürfen durch die schweizerische Vertretung erst dann bevorschusst werden, wenn eine entsprechende Verfügung des SEM vorliegt Diplomatisches Asyl Die Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten über das diplomatische Asyl werden von der vorliegenden Weisung nicht berührt.

10 Rechte und Pflichten der Hilfswerksvertretung im Rahmen der Bundesanhörung Adressatenkreis Ziffer 1.2. der vorliegenden Weisung richtet sich an die Schweizerische Flüchtlingshilfe und an die zugelassenen Hilfswerke Gesetzesgrundlagen Die Rechte und Pflichten der Hilfswerksvertretung im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Anhörung der Asylsuchenden zu den Asylgründen richten sich nach Artikel 30 AsylG, nach den Artikeln 25 und 26 AsylV 1 sowie nach den nachfolgenden Bestimmungen Finanzielle Abgeltung Die finanzielle Abgeltung für die Mitwirkung bei der Anhörung richtet sich nach Artikel 94 AsylG, nach den Artikeln 79 und 80 AsylV 2 sowie nach den nachfolgenden Bestimmungen Anforderungen an die Hilfswerksvertretung Um den Anforderungen der in Ziffer genannten rechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden, hat sich die Hilfswerksvertretung auf die Anhörung vorzubereiten, pünktlich zu erscheinen und während der gesamten Anhörung anwesend zu sein. Sie ist mit den Grundzügen des Asylverfahrens vertraut und verfügt über die erforderlichen Länderkenntnisse. Als neutrale Beobachterin verfolgt sie die Anhörung aufmerksam und trägt zu einem guten Klima während der Anhörung bei. Sie verfügt über die notwendige Fach- und Sozialkompetenz Zustimmung der asylsuchenden Person Die Zustimmung der asylsuchenden Person zur Anwesenheit der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung wird vermutet. Die asylsuchende Person hat jedoch das Recht, die Teilnahme der Hilfswerksvertretung abzulehnen (Art. 30 Abs. 1 AsylG) Protokolle Die Hilfswerksvertretung hat das Recht, vor der Anhörung sämtliche im laufenden Verfahren bereits durchgeführten Befragungs- und Anhörungsprotokolle einzusehen. Bei Wiedererwägungsgesuchen und Zweitgesuchen darf sie schriftliche Eingaben zum Gesuch und frühere Entscheide der ersten und zweiten Instanz einsehen. Die der Hilfswerksvertretung abgegebenen Protokolle müssen nach der Anhörung dem Befrager bzw. der Befragerin zurückgegeben werden. Die Hilfswerksvertretung darf keine Fotokopien der Aktenstücke erstellen.

11 Verfahrensleitung Die Verfahrensleitung obliegt ausschliesslich der befragenden Person. Allfällige verfahrensmässige Einwände der Hilfswerksvertretung sind auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, dass der Einwand der Hilfswerksvertretung unbegründet ist, so hält sie dies im Protokoll fest Pauschalbeitrag nach Artikel 80 Absatz 1 AsylV 2 Der Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) nach Art. 80 Abs. 1 AsylV 2 beträgt pro Jahr 750'000 Schweizer Franken (s. Art. 5 Ziff. 2 des Vertrags vom 11. April 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das [damalige] Bundesamt für Flüchtlinge, und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, betreffend die Abgeltung der Leistungen im Bereich der Hilfswerksvertretung). Dieser Beitrag wird der SFH durch das SEM automatisch und ohne separate Rechnungsstellung jeweils zu Beginn, spätestens jedoch bis 31. Januar eines jeden Jahres überwiesen Pauschalbeitrag nach Artikel 80 Absatz 2 AsylV 2 Das SEM teilt der SFH zu Beginn, spätestens jedoch bis 31. Januar eines jeden Jahres die Höhe des Pauschalbeitrages pro Anhörung nach Art. 80 Abs. 2 AsylV 2 schriftlich mit. 1.3 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Ziel und Geltungsbereich Ziffer 1.3. der vorliegenden Weisung hat zum Ziel, die kantonalen Behörden über besondere Verfahrensaspekte bei Asylgesuchen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) zu informieren. Gestützt auf Artikel 1a Buchstabe d AsylV 1 gilt grundsätzlich als minderjährig, wer nach Artikel 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige Person in Wirklichkeit volljährig ist, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Als unbegleitet gilt eine minderjährige Person, die von den Eltern getrennt wurde und von keiner erwachsenen Person, der diese Verpflichtung von Gesetzes wegen oder gewohnheitsrechtlich übertragen worden wäre, unterstützt wird. Die vorliegende Weisung gilt sinngemäss auch für schutzbedürftige unbegleitete minderjährige Personen im Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 66 ff. AsylG.

12 Einreichung des Asylgesuches und Priorisierung 17 Hinsichtlich der Einreichung des Asylgesuchs gelten die entsprechenden allgemeinen Weisungen (vgl. Weisung III / sowie Weisung III / 1.4). Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sind prioritär zu behandeln (Art. 17 Abs. 2 bis AsylG) Meldung von UMA durch die Empfangs- und Verfahrenszentren an die kantonalen Behörden 18 In Situationen nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b (entscheidrelevante Verfahrensschritte im EVZ durchgeführt), Buchstabe c (Verfahren nach Zuweisung der UMA an einen Kanton) oder Buchstabe d (Dublin-Verfahren) AsylG prüft das EVZ vorgängig die Frage der Minderjährigkeit und meldet dann die UMA im gegebenen Zeitpunkt mit dem dafür vorgesehenen Formular der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. Anhang 11 zu Weisung III / 1). Nach Eingang dieser Meldung ergreift der zuständige Kanton alle notwendigen Massnahmen, damit so rasch wie möglich eine gesetzliche Vertretung ernannt werden kann Schutzmassnahmen für UMA Grundsatz Nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG ernennen die zuständigen kantonalen Behörden eine Vertrauensperson, welche die Interessen der UMA für die Dauer des Flughafenverfahrens oder ihres Aufenthaltes in einem EVZ (wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden bzw. während eines Dublin-Verfahrens) sowie nach der Zuweisung an einen Kanton wahrzunehmen hat Begriff der Vertrauensperson 19 Der Begriff der in Artikel 17 Absatz 3 AsylG genannten Vertrauensperson ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Bei dieser Person kann es sich auch um einen Beistand im Sinne von Artikel 306 Abs. 2 ZGB oder um eine Vertrauensperson, wie sie in der Rechtsprechung definiert wird (EMARK 2006/14), handeln. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet Massnahmen zu ergreifen, die den im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, der nationalen Gesetzgebung und der Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügen (insbesondere Art. 7 Abs. 3 AsylV 1) Fassung gemäss Änderung vom

13 Ernennung und Aufgabe der rechtlichen Vertretung 20 Die Aufgabe eines Beistands und die Modalitäten seiner Ernennung sind im ZGB festgelegt. Im Rahmen dieses Schutzsystems sind die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden verpflichtet, jede UMA umgehend der zuständigen Vormundschaftsbehörde zu melden, damit diese in der Lage ist, ohne Verzug eine der vom ZGB vorgesehenen Schutzmassnahmen zu veranlassen. Im Rahmen eines Schutzsystems, das die Einsetzung einer Vertrauensperson im Sinne der Rechtsprechung vorsieht, hat die zuständige kantonale Migrationsbehörde die Aufgabe, dafür besorgt zu sein, dass eine solche Vertretung unverzüglich ernannt wird. Die Aufgabe der Vertrauensperson ist vielfältig und entspricht derjenigen eines Beistands. Sie umfasst nicht nur die Wahrnehmung der Interessen und die Vertretung der UMA während des gesamten Asylverfahrens, sondern auch administrative und organisatorische Aufgaben (z. B. soziale Betreuung am Wohnort, Regelung von Versicherungsangelegenheiten, Gewährleistung einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung, usw.). Nach Artikel 7 Absatz. 3 AsylV 1 begleitet und unterstützt die Vertrauensperson die UMA im Asylverfahren. Dies setzt voraus, dass sie ausreichende Rechtskenntnisse besitzt, um im Rahmen des Asylverfahrens eine zuverlässige Unterstützung bieten zu können. Sie muss Grundkenntnisse über das Asyl- und Dublin- Verfahren besitzen und namentlich den Ablauf der Verfahrensschritte kennen (insbesondere die Beratung vor und nach Befragungen, Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln, Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, den erstinstanzlichen Entscheid und das Beschwerdeverfahren). Zudem muss die Vertrauensperson gewährleisten, dass die UMA sich mit ihr in Verbindung setzen kann, sofern sie dies wünscht. In diesem Zusammenhang weist die Rechtsprechung insbesondere darauf hin, dass die Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids den Beginn einer Verfahrensphase darstellt, während der die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf eine besonders intensive Unterstützung angewiesen ist eine Unterstützung, die ihr garantiert, dass ihre Interessen tatsächlich vertreten werden. Ausserdem muss die Vertrauensperson in Fällen, in denen die Komplexität der Lage dies erfordert, dafür sorgen, dass die UMA Zugang zu rechtlicher Beratung hat Meldung der gesetzlichen Vertretung Die zuständige kantonale Behörde ist verpflichtet, dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht und der UMA die Daten der gesetzlichen Vertretung unverzüglich mitzuteilen (Art. 7 Abs. 4 AsylV 1). 20

14 Dauer des Mandats Die gesetzliche Vertretung beginnt im Dublin-Verfahren mit der Kurzbefragung nach Artikel 26 Absatz 2 und endet mit der Überstellung der minderjährigen Person in den zuständigen Staat. Sie erstreckt sich auch auf die Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a AuG (Art. 7 Abs. 2 bis AsylV 1). Beim Verfahren am Flughafen bzw. während dem Aufenthalt in einem EVZ wird eine Vertrauensperson nur dann durch die kantonale Behörde bestimmt, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte bzw. über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG). In beiden letzteren Fällen endet das Mandat mit dem rechtskräftigen Entscheid. Gründet dieses Mandat einzig in der Minderjährigkeit der UMA, wird es im Zeitpunkt, in dem diese die Volljährigkeit erreicht, automatisch beendet. In Fällen, in denen die gesetzliche Vertretung zum Schutze der Interessen der minderjährigen Person um die Dienste einer Rechtsberatung ersucht, muss die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Mandats klar festgelegt und dem SEM unverzüglich mitgeteilt werden Kostenübernahme Die mit der Rechtsvertretung einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person verbundenen Kosten nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG werden vom zuständigen Kanton übernommen; ungeachtet davon, welche Schutzmassnahmen getroffen werden Prüfung der Wegweisungsfrage Wird ein Wegweisungsentscheid rechtskräftig, kann die kantonale Behörde nur noch die allfällige Unmöglichkeit des Vollzugs prüfen (Art. 46 Abs. 2 AsylG). Vorbehalten bleiben allfällige besondere Massnahmen betreffend die Organisation der Reise (Begleitung, finanzielle Hilfe, Beförderung im Inneren des Landes, usw.). Diese kann der Kanton im Rahmen seiner Kompetenzen entweder selbständig oder im Einvernehmen mit dem SEM treffen. Die Angemessenheit dieser Massnahmen bemisst sich nach verschiedenen Faktoren wie Alter, Grad der Selbständigkeit, Reiseziel und anderen im Dossier enthaltenen Elementen. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass das SEM in besonderen Fällen eine individuelle finanzielle Rückkehrhilfe gewähren kann.

15 Verfahren am Flughafen Feststellungen zur Person und zum Reiseweg 21 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung für Personen, die an einem Flughafen ein Asylgesuch stellen, ist einzig das SEM zuständig (Art. 22 AsylG). Stellt eine ausländische Person ein Asylgesuch an den Flughäfen Zürich oder Genf, so nimmt die zuständige kantonale Behörde (Flughafenpolizei) die Personalien der asylsuchenden Person auf und überprüft diese. Zudem erstellt sie Fingerabdrücke und Fotografien der asylsuchenden Person zum Zweck der Registratur und zum Abgleich im automatisierten Fingerabdrucksystem (AFIS) sowie in der Zentraleinheit Eurodac (Art 22 Abs. 1 AsylG) 22. Das Asylgesuch wird unverzüglich dem SEM gemeldet. Diese Meldung beinhaltet die Personalien der asylsuchenden Person, Kopien von Ausweispapieren und Flugscheinen und, falls bekannt, Angaben zur Flugroute. Falls bereits vorhanden, werden zugleich mit der Meldung auch die Prüfberichte bereits durchgeführter Urkundenlaboruntersuchungen von Ausweispapieren der asylsuchenden Person mitgeteilt. Ist die Person minderjährig und wird sie nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet, so ernennt die kantonale Behörde für sie für die Dauer des Flughafenverfahrens eine Vertrauensperson (Artikel 17 Abs. 3 Bst. a AsylG). Nach Entgegennahme des Asylgesuchs übergibt die Flughafenpolizei der asylsuchenden Person ein Merkblatt, welches diese über ihre Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts im Flughafen orientiert (Art. 7a Abs. 1 AsylV 1). In Fällen von Asylgesuchen, welche an den übrigen schweizerischen Flughäfen oder Flugplätzen eingereicht werden (z. B. am Euro Airport Basel-Mulhouse-Freiburg), wird die Einreise bewilligt und die betroffene asylsuchende Person durch die zuständige Grenzkontrollbehörde begleitet in das nächstgelegene EVZ zugeführt zur Durchführung des Dublin-Verfahrens im Inland. 21 Fassung gemäss Änderung vom Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,. ABl. L 180/1 vom 29. Juni 2013

16 Sofortige Bewilligung der Einreise 23 Bewilligt das SEM die sofortige Einreise gestützt auf die Erhebungen namentlich aufgrund der Bestimmungen in Art. 22 Abs. 1ter Bst. a und b AsylG (vgl. Dublin- Verordnung) 24, so trifft die Flughafenpolizei die folgenden Massnahmen: Zuweisung der asylsuchenden Person in das nächstgelegene EVZ. Der Fachbereich Verfahren von Vallorbe (für den Flughafen Genf) und der Testbetrieb (für den Flughafen Zürich) nimmt vorgängig Rücksprache mit dem EVZ. Die Flughafenpolizei stellt der asylsuchenden Person im Auftrag des SEM einen zeitlich befristeten Passierschein aus. Die Flughafenpolizei vermerkt auf dem Passierschein diejenigen Identitäts- und Reisepapiere, die die asylsuchende Person besitzt, und erstellt von diesen Dokumenten Kopien. Das für das EVZ bestimmte Exemplar des Passierscheins und die Kopien der Dokumente werden unverzüglich an das EVZ weitergeleitet. Die Reise- und Identitätspapiere werden im EVZ zu den Akten genommen. Die Flughafenpolizei gibt der asylsuchenden Person die Frist bekannt, innert welcher sie sich im EVZ zu melden hat. Diese beträgt analog zu Art. 23 AsylV 1 24 Stunden. Mittellosen Personen wird bei Bedarf auf Kosten des Bundes ein Transportgutschein ausgehändigt Abklärungen vor dem Entscheid über die Einreisebewilligung 25 Wird aufgrund der Erhebungen sowie der Prüfung des SEM nach Art. 22 Abs. 1 und 1 bis AsylG, das heisst u. a. der Zuständigkeitsprüfung zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Kriterien der Dublin-Verordnung die Einreise nicht sofort bewilligt, wird der asylsuchenden Person nach Erteilung des rechtlichen Gehörs die Einreise vorläufig verweigert und das SEM weist ihr für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, längstens für 60 Tage, einen Aufenthaltsort am Flughafen zu. Das SEM übernimmt die Kosten für die Unterbringung der asylsuchenden Person am Flughafen, für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich (Art. 22 Abs. 3 AsylG). Diese Zuweisungsverfügung wird der asylsuchenden Person innert 2 Tagen nach der Gesuchseinreichung durch die Flughafenpolizei eröffnet (Art. 22 Abs. 4 AsylG). 23 Fassung gemäss Änderung vom Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom , S Fassung gemäss Änderung vom

17 17 Die asylsuchende Person kann beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise und gegen die Zuweisung des Aufenthaltsorts am Flughafen Beschwerde einreichen (Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG). Zugleich mit der Zuweisungsverfügung ordnet das SEM eine Befragung an. Diese wird am Flughafen Zürich durch die Flughafenpolizei durchgeführt. Am Flughafen in Genf führt die Flughafenpolizei keine Befragung durch. In dieser Befragung sind namentlich die Identität und Nationalität des Gesuchstellers, die Beziehungen des Gesuchstellers zu in der Schweiz und in Drittstaaten lebenden Personen, der Reiseweg und die Umstände der Ausreise sowie gestützt auf die in Ziffer erwähnte Dublin-Verordnung der relevante Sachverhalt zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens abzuklären. In diesem Zusammenhang sind folgende möglichen Sachverhalte abzuklären: Ein rechtmässiger Aufenthalt eines Angehörigen in einem Vertragsstaat bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 8 Dublin-Verordnung); Den Aufenthalt eines Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz oder hängigem Asylverfahren in einem Vertragsstaat (Art. 9 und 10 Dublin- Verordnung); Besitz eines gültigen oder höchstens seit 2 Jahren abgelaufenen Aufenthaltstitels oder eines gültigen oder höchstens seit 6 Monaten abgelaufenen Visums, welches durch einen Vertragsstaat ausgestellt wurde (Art. 12 Dublin- Verordnung); Illegaler oder visumfreier Grenzübertritt in einen Vertragsstaat in den letzten 12 Monaten oder bereits absolvierter Aufenthalt von mindestens 5 Monaten in einem Vertragsstaat (Art. 13 und Art. 14 Dublin-Verordnung). Die Flughafenpolizei zieht zur Durchführung dieser Befragung einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin bei. Über die Befragung wird ein Protokoll geführt, das von der befragenden Person und von der asylsuchenden Person unterzeichnet wird. Nach Abschluss der Befragung wird das Protokoll umgehend dem SEM übermittelt. Das SEM kann bei noch nicht genügend erstelltem Sachverhalt weitere Untersuchungsmassnahmen anordnen Entscheid des SEM über den Fortgang des Verfahrens Gestützt auf das Befragungsprotokoll und allfällige weitere Untersuchungsmassnahmen trifft das SEM entsprechend der jeweiligen Sachlage einen der folgenden Entscheide: Der asylsuchenden Person wird die Einreise bewilligt und sie wird direkt einem vom SEM bezeichneten Kanton zugewiesen (sinngemässes Prozedere nach Weisung III / 1.4.2).

18 18 Das SEM hört die asylsuchende Person im Hinblick auf einen materiellen Asylentscheid nach Artikel 40 AsylG bzw. einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a AsylG an. Kann der Entscheid seit Einreichung des Asylgesuchs nicht innert 20 Tagen eröffnet werden, verfügt das SEM die Einreise und weist die Person direkt einem Kanton zu (Art. 23 Abs. 2 AsylG). Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der asylsuchenden Person gegen den Zuweisungsentscheid nach Art. 22 Abs. 2 AsylG, bzw. gegen einen Entscheid nach Artikel 23 Abs. 1 AsylG gut, verfügt das SEM ebenfalls die Einreise und weist die Person direkt einem Kanton zu (Art. 23 Abs. 2 AsylG). Bewilligt das SEM die Einreise der asylsuchenden Person, so trifft die Flughafenpolizei die gemäss Ziffer vorgesehenen Massnahmen. Nach erfolgter Zuweisungsverfügung nach Ziffer 3 und durchgeführter Erstbefragung wird die asylsuchende Person nach Anweisung des SEM direkt an die zuständige Behörde des Zuweisungskantons verwiesen Wegweisungsverfahren am Flughafen 26 Nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids wird die ausländische Person direkt ab Flughafen durch die zuständige Flughafenbehörde in den Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat bzw. nach Entscheideröffnung in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Kriterien der Dublin-Verordnung zurückgeführt. Falls die Person einer Fluggesellschaft zugewiesen werden kann, ist sie der Fluggesellschaft zu übergeben und an die letzte Herkunftsdestination zurückzubefördern. Ist die Zuordnung an eine Fluggesellschaft nicht möglich, regelt die Flughafenbehörde mit der Abteilung Rückkehr des SEM die Modalitäten der Papierbeschaffung und der Ausreise auf dem Luftweg. 1.5 Zweitasyl 27 Artikel 50 des Asylgesetzes regelt das Verfahren, nachdem Personen, die in einem anderen Staat als Flüchtlinge anerkannt worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden kann. Zweitasyl wird durch das SEM gewährt, wenn die ausländische Person formell durch einen Signatarstaat der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 als Flüchtling anerkannt worden ist und einen ordentlichen und 26 Fassung gemäss Änderung vom Fassung gemäss Änderung vom

19 19 ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 2 Jahren gehabt hat. Ein ordentlicher Aufenthalt besteht bei einer Regelung nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die gesamte Abwesenheit aus der Schweiz während den vergangenen 2 Jahren nicht mehr als 6 Monate gedauert hat. Eine längere Abwesenheit kann allenfalls berücksichtigt werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erfolgt ist (vgl. Art. 36 AsylV 1). Alle Gesuche um Gewährung von Zweitasyl in der Schweiz sind von den Kantonen mittels des Formulars (vgl. Anhang 12 zu Weisung III / 1) an das SEM, Abteilung Aufenthalt, zu richten: Der Wohnsitzkanton händigt der gesuchstellenden Person das Formular aus und weist sie an, dieses ausgefüllt der kantonalen Behörde zu retournieren; diese prüft das Formular und leitet es an das SEM weiter. 1.6 Familienasyl Ziffer 1.6 dieser Weisung richtet sich an die kantonalen Behörden und an die schweizerischen Vertretungen im Ausland. Sie regelt die Modalitäten der Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug (Familienasyl) in Anwendung von Artikel 51 AsylG sowie den Kreis der Anspruchsberechtigten. Nicht davon betroffen sind Gesuche um Familiennachzug, die von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gestellt werden (vgl. Weisung III / 3.2 Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen) Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten: Als Ehegatte gilt, wer nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht desjenigen Staates, in welchem die Eheschliessung stattfand, gültig verheiratet ist. Bestehen während des Asylverfahrens Anhaltspunkte, dass ein Ungültigkeitsgrund hinsichtlich der Ehe vorliegt, so meldet das SEM dies der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 51 Abs. 1 bis AsylG). Ein Ungültigkeitsgrund für die Ehe liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder einer der Ehegatten minderjährig ist und das Weiterführen der Ehe nicht dem überwiegenden Interesse dieses Ehegatten entspricht (Art. 105 Abs. 5 und 6 ZGB). Das Asylverfahren wird bis zur Entscheidung der kantonalen Behörde, im Falle einer Anklage bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, sistiert (Art. 51 Abs. 1 bis AsylG). Den Ehegatten gleichgestellt sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e AsylV 1). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Polygamie dem schweizerischen Ordre Public widerspricht und daher nicht 28

20 20 mehrere Ehefrauen eines Flüchtlings in Anwendung von Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anerkannt werden können. Eingetragene Partner: Dem Ehegatten gleichgestellt ist der eingetragene gleichgeschlechtliche Partner (vgl. Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; PartG; SR ). Minderjährige Kinder: Darunter fallen nicht nur die gemeinsamen minderjährigen Kinder eines Ehepaares, sondern auch Kinder jedes einzelnen Ehegatten (z. B. Stiefkinder) sowie Adoptivkinder. Minderjährig ist, wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat Information des Kantons Im Falle des Nachzugs von grösseren Familien werden die Kantone vom SEM sowohl über die erteilte Einreisebewilligung als auch über die erfolgte Einreise in die Schweiz informiert In der Schweiz geborene Kinder nach Art. 51 Abs. 3 AsylG 29 Für den Einbezug der in der Schweiz geborenen Kinder anerkannter Flüchtlinge in die Flüchtlingseigenschaft benötigt das SEM das entsprechende Gesuch beider Elternteile. Befindet sich nur ein Elternteil in der Schweiz oder verfügt lediglich ein Elternteil über das alleinige Sorgerecht, so reicht ein durch dieses Elternteil unterzeichnetes Gesuch um Einbezug. Der Status des anerkannten Flüchtlings wird somit nicht durch Geburt oder durch die entsprechende Erfassung im ZEMIS, sondern mit der Anerkennung durch das SEM verliehen. Es wird empfohlen, dem SEM die Geburten unverzüglich zu melden. Ausserdem sind der Geburtsschein sowie ein Gesuch um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft zuzustellen. In der Schweiz geborene Kinder anerkannter Flüchtlinge werden nicht an den Verteilschlüssel angerechnet und lösen keine Verwaltungskostenpauschale nach Art. 31 AsylV 2 aus Anspruchsberechtigte Personen mit Aufenthalt im Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG Zusätzliche Voraussetzung Die betroffenen Personen müssen durch die Flucht voneinander getrennt worden sein. 29

21 Verfahren Möchte ein anerkannter Flüchtling Familienangehörige legal in die Schweiz nachreisen lassen, stellt er beim SEM ein schriftliches Gesuch um Familienvereinigung. Wird das Gesuch bei der kantonalen Behörde gestellt, leitet diese das Gesuch zur Prüfung an das SEM weiter Nachweis der Identität oder der Abstammung 30 Bei minderjährigen Kindern muss eine authentische Geburtsurkunde beigebracht werden. Bei Kindern des einen Ehepartners und adoptierten Kindern muss das elterliche Sorgerecht bestätigt werden. Die schweizerische Auslandvertretung ist befugt, Anspruchsberechtigten, für die das SEM die Einreise bewilligt hat und die sich im Ausland aufhalten, ein Einreisevisum auszustellen, sofern diese Personen ihre Identität nachweisen. Indessen kann das Visum verweigert werden, wenn über die Identität der gesuchstellenden Person begründete Zweifel bestehen (vgl. Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren; VEV; SR ). Die Erteilung einer Bewilligung oder die Ausrichtung von Leistungen kann in einem Verwaltungsverfahren von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig gemacht werden, wenn über die Abstammung oder die Identität einer Person begründete Zweifel bestehen, die sich nicht auf andere Weise beheben lassen (Art. 33 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen; GUMG; SR ). Das SEM kann die Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen (für die Einzelheiten siehe: Weisung Nr vom 25. Juni 2012 «Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug», Abschnitt B). 1.7 Anhänge zur Weisung 1 31 (Anhänge 1-12 sind separat auf Intranet verfügbar; beschränkter Zugriff) Anhang 1 zu Weisung III / 1 Zeitlich befristeter Passierschein 1 Anhang 2 zu Weisung III / 1 Anhang 3 zu Weisung III / 1 Anhang 4 zu Weisung III / 1 Bestätigung bei Sicherstellung von Urkunden Meldeformular für den Eltern nachgereiste Kinder unter 14 Jahren Liste der nächstgelegenen Empfangsstellen 30 31

22 22 Anhang 5 zu Weisung III / 1 Anhang 6 zu Weisung III / 1 Anhang 7 zu Weisung III / 1 Anhang 8 zu Weisung III / 1 Anhang 9 zu Weisung III / 1 Anhang 10 zu Weisung III / 1 Anhang 11 zu Weisung III / 1 Anhang 12 zu Weisung III / 1 Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige mit kantonaler Anwesenheitsbewilligung Empfangsbestätigung Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige Zuständigkeitsliste für Asylgesuche aus der Haft Formular für die Schweizer Vertretungen zur Übermittlung von Asylgesuchen Schema für die Befragung von asylsuchenden Personen in einer schweizerischen Vertretung Meldeformular für UMA; wird von der Empfangsstelle ergänzt Gesuch um Gewährung von Zweitasyl

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