Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB
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- Ina Katarina Engel
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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderungen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige ausländische Staatsangehörige Vater und Mutter nicht miteinander verheiratet / getrennt lebend Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Namensänderung nach Schweizer Recht von ausländischen Behörden nicht anerkannt zu werden braucht. Abklärungen betreffend die Anerkennung im Heimatstaat sind Sache der gesuchstellenden Person. Die Anerkennung ist grundsätzliche Voraussetzung für die Anpassung des Ausländerausweises. Was regelt dieses Merkblatt? Wer kann eine Namensänderung beantragen? Welches sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung? Welche Unterlagen benötige ich für eine Namensänderung? Wo reiche ich mein Namensänderungsgesuch und die Unterlagen ein? Wie ist der Ablauf und wie lange dauert das Namensänderungsverfahren? Ab wann gilt eine bewilligte Namensänderung? Was kostet eine Namensänderung? Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen? Wer kann eine Namensänderung beantragen? Sie können ein Gesuch um Änderung Ihres Vor- und/oder Familiennamens einreichen, wenn Sie 1. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. 2. Wohnsitz im Kanton Zürich haben. 3. über 12 Jahre alt sind: Gesuchstellerin / Gesuchsteller ist die jugendliche Person Das Gesuch muss durch die über 12-jährige Person selbst gestellt werden. Die Eltern vertreten ihr Kind nur im Sinne einer Unterstützung während des Namensänderungsverfahrens (sog. prozessuale Vertretung). 4. unter 12 Jahre alt sind: Gesuchstellende sind die Eltern bzw. ein Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist Die Eltern stellen das Gesuch für das Kind gemeinsam, oder ein Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, stellt das Gesuch alleine. Das Kind gibt wo sinnvoll eine eigene Stellungnahme ab.
2 Seite 2/6 Welches sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung? Die Namensänderungsbehörde kann eine Namensänderung bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Gründe, die zu einer Namensänderung führen sollen, dürfen in erster Linie nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sein. Die von der gesuchstellenden Person dargelegten Gründe müssen nachvollziehbar, einsichtig und von bestimmter Intensität, somit nicht belanglos, sein. Der blosse Wille zur Änderung eines Namens reicht für die Gutheissung entsprechender Gesuche nicht. Die zur Begründung eines Gesuchs dargelegten Gründe sind soweit möglich zu beweisen. Die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall ein achtenswerter Grund vorliegt, stellt einen Ermessensentscheid der Namensänderungsbehörde dar, die ein Gesuch in pflichtgemässer Abwägung aller schutzwürdigen Interessen und nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat. Welche Unterlagen benötige ich für eine Namensänderung? Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus: Welches Dokument muss ich einreichen? Unterschriebenes Gesuch Wo kann ich das Dokument beziehen? Formular. Jugendliche über 12 Jahre müssen das Gesuch selbständig schreiben und unterzeichnen. Für Kinder unter 12 Jahren muss mindestens ein Elternteil das Gesuch stellen und unterzeichnen. Das Kind nimmt wo sinnvoll zur beantragten Namensänderung Stellung. Stellungnahme / Unterschrift der Eltern Sind sich die Eltern uneinig, ersucht die Namensänderungsbehörde bei Gesuchen betr. Kinder unter 12 Jahren und einzelfallweise bei Jugendlichen über 12 Jahren die KESB, das Kind bzw. den Jugendlichen bezüglich der Antragstellung direkt zu vertreten sowie eine Stellungnahme zur Interessenlage des Kindes / des Jugendlichen einzureichen oder eine Beistandschaft zu errichten. Die dabei entstehenden Zusatzkosten gehen zulasten der gesuchstellenden Person. Falls Eltern getrennt voneinander leben: Postanschrift beider Eltern: Dem nicht gesuchstellenden Elternteil wird das gestellte Namensänderungsgesuchs zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet. Kopie Ausländerausweis Kopie ausländischer Pass
3 Seite 3/6 Änderung des Familiennamens Formular 7.3 des namensgebenden Elternteils ("Ausweis über den registrierten Familienstand"; im Original; nicht älter als 6 Monate) Formular 7.13 des Jugendlichen / Kindes ("Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose"; im Original; nicht älter als 6 Monate) Änderung des Vornamens / der Vornamen wenn Namensänderung für Kind unter 12 Jahren, zusätzlich: Geschiedene Eltern: Scheidungsurteil, in dem gemeinsame elterliche Sorge verfügt wurde (mit Rechtskraftvermerk) Lediger / nicht verheirateter Elternteil: Bestätigung über die gemeinsame elterliche Sorge KESB / Zivilstandsamt am Ort der abgegebenen Erklärung Wir behalten uns vor, in einzelnen Fällen aufgrund der Umstände weitere Unterlagen von Ihnen einzufordern. Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. * * * Die Eltern üben die elterliche Sorge nicht gemeinsam aus: Welches Dokument muss ich einreichen? Unterschriebenes Gesuch Wo kann ich das Dokument beziehen? Formular. Jugendliche über 12 Jahre müssen das Gesuch selbständig schreiben und unterzeichnen. Für Kinder unter 12 Jahren darf nur der Inhaber der elterlichen Sorge das Gesuch stellen. Das Kind nimmt wo sinnvoll zur beantragten Namensänderung Stellung. Stellungnahme / Unterschrift der Eltern Sind sich die Eltern uneinig, ersucht die Namensänderungsbehörde bei Gesuchen betr. Kinder unter 12 Jahren und einzelfallweise bei Jugendlichen über 12 Jahren die KESB, das Kind bzw. den Jugendlichen bezüglich der Antragstellung direkt zu vertreten sowie eine Stellungnahme zur Interessenlage des Kindes / des Jugendlichen einzureichen oder eine Beistandschaft zu errichten. Die dabei entstehenden Zusatzkosten gehen zulasten der gesuchstellenden Person. Falls Eltern getrennt voneinander leben: Postanschrift beider Eltern: Dem nicht gesuchstellenden Elternteil wird das gestellte Namensänderungsgesuchs zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet.
4 Seite 4/6 Kopie Ausländerausweis Kopie ausländischer Pass Änderung des Familiennamens Formular 7.3 des namensgebenden Elternteils ("Ausweis über den registrierten Familienstand"; im Original; nicht älter als 6 Monate) Formular 7.13 des Jugendlichen / Kindes ("Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose"; im Original; nicht älter als 6 Monate) Änderung des Vornamens / der Vornamen wenn Namensänderung für Kind unter 12 Jahren, zusätzlich: Geschiedene Eltern: Scheidungsurteil, worin die elterliche Sorge dem gesuchstellenden Elternteil alleinig zugeteilt wurde (mit Rechtskraftvermerk) Lediger / nicht verheirateter Elternteil: Bestätigung des gesuchstellenden oder das Gesuch unterstützenden Elternteils, dass er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist. Wir behalten uns vor, in einzelnen Fällen aufgrund der Umstände weitere Unterlagen von Ihnen einzufordern. Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wo reiche ich mein Namensänderungsgesuch und die Unterlagen ein? Gemeindeamt des Kantons Zürich Namensänderungen Postfach 8090 Zürich Wie ist der Ablauf und wie lange dauert das Namensänderungsverfahren? Verfahrensablauf Ihr Namensänderungsgesuch wird von einem Team bearbeitet. Das bei uns eingegangene Gesuch wird Ihnen mit einem Schreiben durch uns bestätigt. Wenn die Verhältnisse einfach sind und uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen, kann ein Gesuch auch ohne solche Eingangsbestätigung gutgeheissen werden.
5 Seite 5/6 Sind sich die Eltern über die beantragte Namensänderung uneinig, wird das Gesuch dem mit der Namensänderung nicht einverstandenen Elternteil zur freigestellten Stellungnahme (Wahrung des rechtlichen Gehörs) zugestellt. Die Namensänderungsbehörde prüft zudem den Beizug der KESB. Der Entscheid der Namensänderungsbehörde trägt den Argumenten beider Elternteile und der unter Umständen eingeholten Stellungnahme der KESB / des Beistandes angemessen Rechnung. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitungsdauer Ihres Gesuches beträgt bei Einigkeit der Eltern in der Regel wenige Wochen, höchstens aber drei Monate. Verzögerungen können insbesondere entstehen, wenn zusätzliche Unterlagen oder weitere Abklärungen erforderlich sind. Wenn Sie eine raschere Bearbeitung wünschen, bitten wir Sie, dies im Gesuch mit Begründung zu vermerken. Sind sich die Eltern uneinig, kann die Bearbeitungsdauer mehrere Monate oder länger betragen. Das gestellte Gesuch muss dem andern Elternteil zur Stellungnahme unterbreitet werden. Ersucht die Namensänderungsbehörde zudem die KESB, das Kind bezüglich Antragstellung zu vertreten oder eine Beistandschaft zu errichten, wird auch der Bericht der KESB / des Beistandes abgewartet. Der Entscheid der Namensänderungsbehörde (Verfügung) wird beiden Eltern per Einschreiben sowie bei eingeholter Stellungnahme der KESB / dem Beistand zugestellt. Entscheide der Namensänderungsbehörde können innert der in der Verfügung angegebenen Frist angefochten werden. Rechtsmittelinstanzen sind die Direktion der Justiz und des Innern, das Obergericht sowie schliesslich das Bundesgericht. Ab wann gilt eine bewilligte Namensänderung? Eine gutgeheissene Namensänderung muss im elektronischen Personenstandsregister (Infostar) beurkundet werden. Die Beurkundung ist erst möglich, wenn die Verfügung der Namensänderungsbehörde rechtskräftig ist. Was kostet eine Namensänderung? Die Bearbeitungsgebühr beträgt grundsätzlich 600 Franken. In besonderen Fällen kann zusätzlicher Aufwand belastet werden. Eine Zahlung der Gebühr in drei Raten ist möglich. Ein Erlass der Gebühr ist nach Massgabe der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums möglich (zu den Richtlinien siehe "Hilfreiche Links" auf unserer Webseite). Entsprechende Begehren sind zusammen mit dem Namensänderungsgesuch einzureichen. Die Kosten einer notwendig gewordenen amtlichen Publikation werden dem gesuchstellenden Elternteil weiterverrechnet. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung für Namensänderungen. Die Kosten einer Vertretung durch die KESB bzw. einer Verbeiständung werden durch die KESB in Rechnung gestellt.
6 Seite 6/6 Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen? Namensänderungsgesuche werden durch ein Team beurteilt. Der für Sie zuständige Mitarbeitende ist auf der Eingangsbestätigung genannt. Wenden Sie sich bei ergänzenden Fragen an die angegebene Person. Wenn Sie vor Einreichung eines Namensänderungsgesuches Fragen haben, erreichen Sie uns unter der Telefonnummer * * *
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