Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder
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- Dieter Weber
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1 Stand: Januar2018 Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das aktuelle Namensrecht in Deutschland und Ungarn. In anderen Ländern oder für Fälle aus der Vergangenheit können andere Regelungen gelten. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorab schriftlich oder per an die Botschaft zur Klärung der Namensführung bzw. Erforderlichkeit einer namensrechtlichen Erklärung. 1. Allgemeine Informationen zur Geburtsanzeige Ist ein Kind außerhalb Deutschland geboren, kann einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Elternteil oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Auch Erwachsene können ihre Geburt noch nachbeurkunden lassen. Der Vorteil dieser Nachbeurkundung ist: Dass Sie jederzeit beim zuständigen deutschen Standesamt deutsche oder internationale deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl bestellen können, die im deutschen Rechtsverkehr ohne weitere Formalitäten gültig sind und volle Beweiskraft erbringen (für ungarische Urkunden gilt z.b. grundsätzlich das Apostilleverfahren. Oft werden Übersetzungen ungarischer Urkunden angefordert). durch eine deutsche Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind wird der Nachweis erbracht, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (bei Vorlage einer ungarischen Geburtsurkunde müssen in der Regel noch die Heiratsurkunde der Eltern oder die Vaterschaftsanerkennungsurkunde sowie die Nachweise, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, vorgelegt werden) Kinder, die im Ausland geboren werden und deren deutscher Elternteil nach dem im Ausland geboren wurde und zum Zeitpunkt der Kindesgeburt im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erwerben grundsätzlich nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt ein Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt gestellt wird. Ausländische Geburtsurkunden werden in aller Regel nach den Gesetzen des Geburtslandes erstellt und enthalten oft abstammungs-, personenstands- und namensrechtliche Eintragungen, die nicht notwendigerweise auch dem deutschen Recht entsprechen. In den Fällen, in denen der in der ausländischen Geburtsurkunde wiedergegebene Kindesname nicht dem nach deutschem Recht
2 geführten Namen entspricht, muss in jedem Fall eine Namenserklärung, die im Rahmen einer Geburtsanzeige erfolgen kann, abgegeben werden. 2. Allgemeines zur Namenserklärung Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Personenstandsurkunde. Hat ein Elternteil (neben der deutschen auch noch) eine weitere Staatsangehörigkeit, kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden. Ein Kind ist dann kraft Gesetzes deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für ein deutsches Kind kann nach deutschem Recht grundsätzlich nur der Name gewählt werden, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung als Familienname führt 3. Das Kind hat bereits einen Familiennamen nach deutschem Namensrecht Die Eltern des Kindes sind bei seiner Geburt miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht (bei Eheschließung in Ungarn: die Eltern haben als gemeinsamen Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder der Frau geführte Namen gewählt) Die verheirateten Eltern des Kindes führen bei der Geburt des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen und bestimmen nach der Geburt des Kindes einen Ehenamen (durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt). In diesem Fall erstreckt sich die Ehenamenserklärung auch auf das Kind. Die Eltern des Kindes führen keinen gemeinsamen Ehenamen und haben bereits ein gemeinsames Kind, für das sie nach deutschem Recht (gegenüber einem deutschen Standesamt) eine Namenserklärung abgegeben haben. In diesem Fall führen auch alle weiteren gemeinsamen Kinder automatisch den für dieses Kind gewählten Namen und die Vaterschaft wurde nach der Geburt des Kindes anerkannt. Das Kind führt den Namen der Mutter. 4. In folgenden Fällen muss grundsätzlich eine Namenserklärung abgegeben werden, da das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen führt: Die verheirateten Eltern des Kindes führen bei der Geburt des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen; es gibt keine Geschwisterkinder für die bereits der Familienname nach deutschem Recht bestimmt wurde und die Vaterschaft zu dem Kind wurde bereits vor der Geburt anerkannt (in Deutschland oder Ungarn)
3 5. In folgenden Fällen kann eine Namenserklärung abgegeben werden: und die Vaterschaft wurde nach der Geburt des Kindes anerkannt. Das Kind führt den Namen der Mutter. Wenn es den Namen des Vaters führen soll, muss eine entsprechende Namenserklärung abgegeben werden Die Eltern möchten ihrem Kind einen Familiennamen erteilen, der nur nach ausländischem, nicht aber nach deutschem Recht möglich ist 6. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Geburtsanzeigen und Namenserklärungen Wenn das minderjährige Kind oder ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder das Kind oder ein Elternteil früher einen Wohnsitz in Deutschland hatte, dann ist das Standesamt am letzten Wohnsitz in Deutschland für die Entgegennahme zuständig. Wenn das volljährige Kind zum Zeitpunkt der Erklärung seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder das volljährige Kind früher einen Wohnsitz in Deutschland hatte, dann ist das Standesamt am letzten Wohnsitz in Deutschland für die Entgegennahme zuständig. Die Erklärung kann in diesen Fällen persönlich auch direkt beim zuständigen Standesamt abgegeben werden. Waren weder das Kind noch ein Elternteil jemals in Deutschland wohnhaft, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Es ist nur eine Antragstellung über die Botschaft möglich. 7. Wie gehe ich vor, wenn ich die Namenserklärung bei der Botschaft Budapest abgeben möchte Die Namenserklärung kann bei der Botschaft abgegeben werden, - wenn mindestens ein Beteiligter zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger ist und - mindestens ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat. Da es sich bei der Namenserklärung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt, wird sie erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Wenn die übereinstimmende Erklärung mehrerer Personen erforderlich ist, wird die Namensführung erst wirksam mit Zugang der letzten Erklärung. 1) Bitte übersenden Sie der Botschaft vorab a) zusammen mit einem Anschreiben, aus dem Ihre Kontaktdaten (Telefon, , Anschrift) hervorgeht und dem b) vollständig und leserlich ausgefüllten Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister c) je zwei einfache Kopien der nachfolgend aufgeführten Dokumente, damit die Namenserklärung vorbereitet werden kann (mit Schreiben folgende Unterlagen in Kopie oder als -Anhang folgende Unterlagen eingescannt im PDF-Format)
4 Ungarische Urkunden müssen entweder in der neuen, dreisprachigen Form vorgelegt werden oder von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden. Sofern in den neuen dreisprachigen Personenstandsurkunden amtliche Vermerke in ungarischer Sprache eingetragen sind, ist auch eine (vollständige) Übersetzung dieser Urkunden erforderlich. Geburtsurkunde des Kindes sofern vorhanden, ausländischer Reisepass / Personalausweis des Kindes Lakcím-Karte des Kindes Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde Geburtsurkunden beider Eltern Reisepass / Personalausweis beider Eltern falls ein Elternteil / beide Elternteile neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt: Reisepass / Personalausweis, Geburtsurkunde oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name hervorgeht Abmeldebescheinigung aus Deutschland, falls das Kind und/oder ein Elternteil früher einen Wohnsitz in Deutschland hatten. Lakcím (Wohnsitz)-Karte des Elternteils, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis, falls ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt Falls die Mutter des Kindes nicht verheiratet, aber geschieden ist: Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk für alle vorher geschiedenen Ehen (bitte beachten Sie, dass alle vor dem in Ungarn ausgesprochene Scheidungen noch ein Verfahren zur Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland durchgeführt werden muss) Wenn Eintragungen im Antrag von den Angaben in den zu Grunde liegenden ausländischen Personenstandsnachweisen abweichen (z.b. Schreibweise der Vornamen oder in der ungarischen Geburtsurkunde sind nur zwei Vornamen genannt, Ihr Kind soll aber mehrere Vornamen führen), ist ein von beiden Eltern unterzeichnetes Begleitschreiben vorzulegen, in dem die Gründe für die Abweichung genannt werden. Die Botschaft weist darauf hin, dass zwischen Deutschland und Ungarn das Apostilleverfahren gilt. Grundsätzlich müssen alle ungarischen Urkunden, die deutschen Behörden vorgelegt werden, mit einer Apostille versehen sein. Vor allem Standesämter im Freistaat Sachsen verlangen in der Regel die Vorlage apostillierter Urkunden. 2) Die Botschaft prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original mitbringen müssen.
5 3) Zum Termin müssen grundsätzlich beide Eltern persönlich in der Botschaft vorsprechen (Ausnahmen werden Ihnen seitens der Botschaft mitgeteilt). Bringen Sie dann bitte alle Originale mit. 4) Für die Beurkundung Ihrer Unterschrift auf dem Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister fällt eine Gebühr von 20 Euro an. Wenn gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben wird, fällt eine Gebühr von 25 Euro an. Die Gebühren können entweder bar in Forint oder mit einer Kreditkarte (Visa-/Master- Card) bezahlt werden, die dann jedoch in Euro belastet wird. Für die Beglaubigung von Fotokopien fallen bei einer Seitenanzahl bis einschließlich 10 Seiten 10 Euro, für jede weitere Seite jeweils 1 Euro an Gebühren an, die ebenfalls per Kreditkarte in Euro oder aber in Forint zum entsprechenden Umtauschkurs in bar bezahlt werden können. 5) Die Botschaft übersendet die Namenserklärung mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Standesamt, das den Eingang der Namenserklärung der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigt. Beim zuständigen Standesamt fallen weitere Gebühren an (je nach Standesamt zwischen 50 und 100 Euro), die Ihnen direkt in Rechnung gestellt werden. Diese müssen Sie direkt dem Standesamt nach entsprechender Benachrichtigung überweisen, damit Ihr Antrag dort bearbeitet wird und Ihnen die gewünschte deutsche Geburtsurkunde erteilt wird. Erst wenn die Rückmeldung des Standesamtes über die Namensführung vorliegt, kann die Botschaft einen Pass, Kinderreisepass oder Personalausweis auf den gewünschten Namen erteilen. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest Rechts-und Konsularreferat Hausanschrift: 1014 Budapest I. Bezirk, Úri utca Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest, Ungarn Telefonische Auskünfte unter (Zentrale) Telefax: oder info@budapest.diplo.de Internet:
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