Benutzerordnung für die Verbandsanlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Benutzerordnung für die Verbandsanlagen"

Transkript

1 1 Genehmigungsinhaber (Betreiber und Bewirtschafter): Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) Meißner Straße 151a Radebeul Tel.: Fax: Abfallentsorgungsanlagen (Umladestationen und Wertstoffhof Gröbern): Kleincotta Cotta B Dohma Tel.: Fax: kleincotta@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Frau Filor, leitende Sachbearbeiterin Anlagenbetrieb Groptitz Weidaer Straße Groptitz Tel.: Fax: groptitz@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Herr Blatzky, Sachgebietsleiter Anlagenbetrieb Saugrund Schachtstraße Freital Tel.: Fax: saugrund@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Frau Filor, leitende Sachbearbeiterin Anlagenbetrieb Gröbern Radeburger Straße Niederau Tel.: Fax: groebern@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Herr Blatzky, Sachgebietsleiter Anlagenbetrieb

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Aufgaben des ZAOE Benutzung Verhalten auf dem Betriebsgelände Zugelassene Abfälle Abfertigung im Eingangsbereich Abladen der Abfälle Gebühren Eigentumsübergang Haftung Verstöße gegen die Benutzerordnung Inkrafttreten... 8 Anlagen Anlage 1 - zugelassene Abfälle Anlage 2 - Gebührensatzung Anlage 3 - Öffnungszeiten

3 3 1 Geltungsbereich (1) Die Benutzerordnung gilt für alle Personen, welche die Entsorgungsleistungen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) auf den Umladestationen/den Kleinanlieferbereichen/dem Wertstoffhof Gröbern (Abfallentsorgungsanlagen) in Anspruch nehmen. Dies sind insbesondere Abfallbeförderer, gewerbliche Besitzer von Abfällen, Erzeuger von gewerblichen Abfällen, private Besitzer von Abfällen, Dritte, die vom ZAOE mit der Erfüllung von Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beauftragt worden sind. (2) Die Benutzerordnung gilt auch für Personen, die das Betriebsgelände auf Veranlassung des ZAOE in Ausübung einer zu verrichtenden sonstigen Tätigkeit betreten oder befahren müssen. befugt sind, das Betriebsgelände zur Ausübung einer Kontrollaufgabe zu betreten oder zu befahren. 2 Aufgaben des ZAOE (1) An den Abfallentsorgungsanlagen werden Abfälle angenommen, die im Verbandsgebiet des ZAOE angefallen sind. (2) Der ZAOE ist im Rahmen seiner Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ( 3 SächsABG). Die überlassungspflichtigen Abfälle ( 17 KrWG) aus seinem Verbandsgebiet (Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) sind dem ZAOE entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen zu überlassen. (3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landesdirektion Sachsen. 3 Benutzung (1) Das Betriebsgelände darf nur von Befugten und nur auf dem hierfür ausgewiesenen Weg unter Passieren der Annahmekontrolle/Waage betreten bzw. befahren werden. (2) Zur Benutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes als Anlieferer sind berechtigt bzw. verpflichtet: Abfallbeförderer, die im Verbandsgebiet mit der Einsammlung und Beförderung der für die Umladestation/den Wertstoffhof zugelassenen Abfälle von dem zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger beauftragt wurden.

4 4 Besitzer von überlassungspflichtigen und für die Umladestation/den Wertstoffhof zugelassenen Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, aber vom Einsammeln und Befördern durch den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen sind. Besitzer von nicht überlassungspflichtigen, aber für die Umladestation/den Wertstoffhof zugelassenen Abfällen, die im gesamten Einzugsgebiet anfallen. die mit der Beförderung der oben genannten Abfälle beauftragten Dritten. 4 Verhalten auf dem Betriebsgelände Für alle Befugten gilt im Betriebsgelände die Betriebsordnung. Die Betriebsordnung liegt im Eingangsbereich (Annahmekontrolle/Waage) aus bzw. kann beim ZAOE angefordert werden. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. (1) Anlieferer haben sich auf dem Betriebsgelände so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung gewahrt, der Betriebsablauf nicht gestört, das Betriebspersonal und andere Befugte nicht geschädigt oder gefährdet werden. (2) Anlieferer dürfen das Betriebsgelände nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wegen und Flächen befahren. Sie müssen hierzu die Annahmekontrolle (Waage) passieren und werden vom dortigen Personal zur Weiterfahrt eingewiesen. Technologisch bedingte Wartezeiten oder Wartezeiten zur Durchführung und Auswertung von Kontrollen müssen von Anlieferern ohne Folgen für den ZAOE akzeptiert werden. (3) Die Beschilderung innerhalb des Betriebsgeländes ist zu beachten. Im Betriebsgelände darf eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten werden. (4) Anlieferern ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung der Abfälle erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in Abstimmung mit dem ZAOE zulässig. (5) Benutzer haben den Weisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. Entsprechende Weisungen haben Vorrang vor Verkehrszeichen. (6) Anlieferer haben die Ladung gegen Herabfallen von Abfallbestandteilen zu sichern. Nicht gesicherte Ladungen werden zurückgewiesen. Die Entsicherung (z. B. Entfernung der Netze) hat auf vom Betriebspersonal zugewiesenen Flächen außerhalb des Abladebereiches zu erfolgen. (7) Rauchen und offenes Feuer sowie das Essen und Trinken sind auf dem Betriebsgelände nur in den dafür eingerichteten Räumen zulässig. (8) Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen sowie das Abstellen von Behältern ist nur auf den dafür ausgewiesenen oder durch das Betriebspersonal zugewiesenen Flächen gestattet. (9) Das Betriebsgelände darf nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Offensichtlich ungeeignete Fahrzeuge werden durch das Betriebspersonal zurückgewiesen. Bei einem Defekt am Fahrzeug kann das Betriebspersonal zur Wiederherstellung eines reibungslosen Anlagenbetriebes Hilfe leisten. Für hierbei entstehende Schäden beim ZAOE haftet der An-

5 5 lieferer. Für hierbei entstehende Schäden beim Anlieferer haftet der ZAOE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betriebspersonals. 5 Zugelassene Abfälle (1) Auf der Umladestation/dem Wertstoffhof können grundsätzlich die in der Anlage 1 zur Benutzerordnung aufgeführten Abfallarten entsorgt werden. (2) Die Abfälle müssen in einem entsorgungsfähigen Zustand angeliefert werden, das heißt die Beschaffenheit der Abfälle darf den ordnungsgemäßen Betrieb der Umladestation/des Wertstoffhofes nicht beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere die Sicherung der Ladungen gegen Verschmutzung des Betriebsgeländes, den Ausschluss sperriger bzw. großstückiger Abfälle bzw. Abfallbestandteile, den Ausschluss unzulässiger Beimengungen zu den deklarierten Abfällen, Beschränkungen hinsichtlich der Konsistenz zulässiger Abfälle. (3) Der ZAOE kann dem Anlieferer zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes Auflagen erteilen bezüglich Zustand und Konsistenz der Abfälle/erforderlicher Vorbehandlung, Mengenbegrenzung und Anlieferungszyklus, Verpackung der Abfälle, Vorsortierung. (4) Die Annahme von Asbestabfällen erfolgt nur, wenn diese verpackt sind. Einzelheiten sind dem Dokument 2.010b13 des Efb-Handbuchs zu entnehmen. (5) Die Annahme von Sperrmüll erfolgt kostenlos gegen Vorlage der ausgefüllten Sperrmüllkarte, sonst gegen Gebühr gemäß Gebührensatzung. (6) Der ZAOE kann die Abnahme von Abfällen von Untersuchungsergebnissen und Gutachten abhängig machen. Er kann die Gutachter vorschreiben. Die Kosten trägt der Anlieferer. Dabei sind angemessene Fristen einzuhalten. (7) Der ZAOE kann Anlieferer von der weiteren Benutzung ausschließen, wenn nicht zugelassene Abfälle verdeckt bzw. in Form unzulässiger Vermischungen angeliefert werden, wiederholte Verstöße gegen die Benutzerordnung festgestellt werden. 6 Abfertigung im Eingangsbereich (1) Die Anlieferer dürfen das Betriebsgelände nur über die im Eingangsbereich mit der Waage kombinierte Annahmekontrolle befahren und verlassen. (2) Die Mitarbeiter in der Annahmekontrolle

6 6 erfassen alle Anlieferer, kontrollieren die Ladungen, prüfen, ob das Lieferfahrzeug für die Befahrung des Betriebsgeländes geeignet ist, weisen die Anlieferer zur Entladung ein (Zuweisung Entladeort), bestätigen die Übernahme der Abfälle durch den ZAOE, weisen Anlieferer mit unzulässigen Abfällen zurück. (3) Im Rahmen der Kontrollen ist das Betriebspersonal berechtigt, die angelieferten Abfälle näher zu untersuchen. Der Anlieferer ist verpflichtet, dafür Behälter und Verpackungen zu öffnen bzw. andere, die Abfälle verdeckende Ladungsbestandteile zu entfernen. (4) Nicht zugelassene Abfälle werden durch den ZAOE zurückgewiesen. Dies betrifft auch zugelassene Abfälle, die in einem nicht entsorgungsfähigen Zustand angeliefert werden. 7 Abladen der Abfälle (1) Der Anlieferer hat nach Passieren der Annahmekontrolle unverzüglich den ihm zugewiesenen Entladeort anzufahren. Die Zufahrt zum Entladeort wird durch Verkehrszeichen und Einweisung durch das Betriebspersonal geregelt. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. (2) Nach dem Abladen kontrolliert der Einweiser die Übereinstimmung der entladenen Abfälle mit den in der Anlieferungsanzeige deklarierten Abfällen. Daraufhin hat der Anlieferer unverzüglich den Entladebereich und nach Rückwägung das Betriebsgelände zu verlassen. (3) Das Umsatteln von Fahrzeugen mit Anhängern, das Entfernen des Ladungsschutzes (z. B. Netze) etc. hat vor dem Entladen der Abfälle auf den hierfür vorgehaltenen Flächen zu erfolgen. Die entsprechende Flächenzuweisung erfolgt durch das Betriebspersonal bei der Annahmekontrolle. (4) Wird bei der Kontrolle entladener Abfälle festgestellt, dass die Abfälle oder wesentliche Bestandteile der Abfälle für eine Entsorgung nicht zugelassen sind oder zugelassene Abfälle aufgrund deren Zustand für die Entsorgung nicht geeignet sind, ist der Anlieferer verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich aus dem Betriebsgelände zu entfernen. Das Sammeln und die Mitnahme von Abfallbestandteilen aus den entladenen Abfällen sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die vom Betriebspersonal angewiesene Rücknahme der für die Entsorgung nicht zugelassenen oder nicht geeigneten Abfallbestandteile. 8 Gebühren (1) Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung werden Gebühren entsprechend der aktuell gültigen Gebührensatzung des ZAOE (vgl. Anlage 2) erhoben. (2) Grundlage für die Gebührenberechnung für alle Anlieferer bildet die Wägung. Alle Fahrzeuge werden grundsätzlich bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt auf geeichten Waagen verwogen.

7 7 An der Waage wird dem Anlieferer ein Wägeschein (mit Kopie) ausgehändigt. Der Wägeschein enthält folgende Daten: Wägescheinnummer, Zeitpunkt der Anlieferung, Kfz-Kennzeichen, Abfallsorte, Gewicht - Brutto - Netto - Tara, Gebühr je Gewichtseinheit und Gesamtgebühr. 9 Eigentumsübergang (1) Die Abfälle gehen nach dem Entladevorgang in das Eigentum des ZAOE über. (2) Hiervon ausgenommen sind nicht zugelassene und zugelassene, aber nicht entsorgungsfähige Abfälle, auch wenn sie die Kontrollen unbeanstandet passiert haben. Diese Ausnahme gilt auch für bereits entladene Abfälle, wenn die Unzulässigkeit nachträglich festgestellt wird. 10 Haftung (1) Die Benutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Der ZAOE haftet nur für Schäden aus Unfällen oder anderen schädigenden Ereignissen an Fahrzeugen oder Personen im gesamten Betriebsgelände, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betriebspersonals entstanden sind. (3) Der ZAOE haftet nicht für Schäden, die aus einer unbefugten Nutzung bereits übernommener Abfälle entstehen. (4) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem ZAOE oder Dritten durch die Benutzung entstehen. Das gilt für Schäden und Aufwendungen, die durch unzulässige Anlieferungen von Abfällen, deren Untersuchung, Zurückweisung und Beseitigung verursacht werden. Das gilt auch für das nicht weisungsgerechte Entladen und das Beschädigen von Einrichtungen zur Markierung der Verkehrsfläche. (5) Der Benutzer haftet weiterhin für Schäden, die durch die Benutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes an Fahrzeugen anderer Benutzer entstanden sind. (6) Der Benutzer hat den ZAOE von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. 11 Verstöße gegen die Benutzerordnung (1) Verstöße gegen die Benutzerordnung können als Ordnungswidrigkeit nach 24 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit 19 Abfallwirtschaftssatzung sowie nach 8 der Satzung des ZAOE über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet sowie die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen geahndet werden. Weitergehende Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, bleiben unberührt,

8 8 (2) Verstöße gegen die Benutzerordnung bzw. gegen Weisungen des ZAOE-Personals können bei vorsätzlichen oder wiederholten oder schwerwiegenden Handlungen der Benutzer zur Verweigerung der weiteren Nutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes auf Zeit oder dauerhaft führen. 12 Inkrafttreten (1) Diese Benutzerordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Fassung der Benutzerordnung außer Kraft.

Benutzerordnung für die Wertstoffhöfe

Benutzerordnung für die Wertstoffhöfe 1 (ELO 8-25-02-1) Betreiber: Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) Meißner Straße 151a 01445 Radebeul Tel.: 0351 40404-50 Fax: 0351 40404-250 E-Mail: info@zaoe.de www.zaoe.de Wertstoffhöfe:

Mehr

Benutzerordnung für den Wertstoffhof Hörlitz

Benutzerordnung für den Wertstoffhof Hörlitz Betreiber: Benutzerordnung für den Wertstoffhof Hörlitz Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster (AEV) Hüttenstraße 1c 01979 Lauchhammer Tel.: 0357446770 Fax: 035744677201 E-Mail: aev@schwarze-elster.de

Mehr

Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen des Landkreises Kitzingen

Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen des Landkreises Kitzingen Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen des Landkreises Kitzingen 1 Allgemeines Die vorliegende Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen wird vom Landkreis Kitzingen erlassen. Als Betriebspersonal

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

B E N U T Z U N G S O R D N U N G B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grüngut- und Reisigsammelplätze im Hohenlohekreis 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer. Mit dem Betreten der Abfallentsorgungsanlage

Mehr

Landkreis Schwäbisch Hall

Landkreis Schwäbisch Hall Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung der Sammelplätze für Baum- und Strauchschnitt Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Verhalten auf den Sammelplätzen 3 Benutzung der Sammelplätze 4

Mehr

Landratsamt Schwäbisch Hall

Landratsamt Schwäbisch Hall 1 Landratsamt Schwäbisch Hall Satzung für die Benutzung der Problemstoffsammelstelle des Landkreises Schwäbisch Hall (Benutzungsordnung) Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der

Mehr

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt Lagerplätze für das Anliefern von Grüngut (Reisigplätze) privater Grundstücke der Einwohner

Mehr

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom 7/2 B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe vom 16.07.2014 Aufgrund von 18 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn in der jeweils gültigen

Mehr

Betriebsordnung für das Entsorgungszentrum Kreisabfalldeponie des Landkreises Limburg Weilburg in Beselich - Obertiefenbach.

Betriebsordnung für das Entsorgungszentrum Kreisabfalldeponie des Landkreises Limburg Weilburg in Beselich - Obertiefenbach. Betriebsordnung für das Entsorgungszentrum Kreisabfalldeponie des Landkreises Limburg Weilburg in Beselich - Obertiefenbach. Bearbeitung der Betriebsordnung: AbfallWirtschaftsBetrieb des Landkreises Limburg

Mehr

Benutzungsordnung. Wertstoffhof der Universität Paul Gordan-Straße 10. für die Anlieferung von Wertstoffen. (Stand: Dezember 2016)

Benutzungsordnung. Wertstoffhof der Universität Paul Gordan-Straße 10. für die Anlieferung von Wertstoffen. (Stand: Dezember 2016) FRIEDRICH-ALEXANDER UNIVERSITÄT ERLANGEN-NÜRNBERG Benutzungsordnung für die Anlieferung von Wertstoffen am Wertstoffhof der Universität Paul Gordan-Straße 10 (Stand: Dezember 2016) Inhaltsverzeichnis 1.

Mehr

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt eine Sammelstelle für die kostenlose Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Mehr

Benutzungsordnung für das Entsorgungszentrum Breinermoor und die Abfallumschlaganlage Borkum

Benutzungsordnung für das Entsorgungszentrum Breinermoor und die Abfallumschlaganlage Borkum Benutzungsordnung für das Entsorgungszentrum Breinermoor und die Abfallumschlaganlage Borkum - Lesefassung vom 19.09.2016 (gültig ab 05.10.2016) - [Benutzungsordnung vom 10.07.2014 einschließlich 1. Änderung

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

B E N U T Z U N G S O R D N U N G B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Recycling- und Schwerpunkthöfe im Hohenlohekreis 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer. Mit dem Betreten der Abfallentsorgungsanlage

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung BENUTZUNGSORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung für die Häckselplätze im Landkreis Ludwigsburg 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Aufsicht 4. Benutzer 5. Annahmebedingungen für

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung.

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung. 1 BENUTZUNGSORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung für die Häckselplätze im Landkreis Ludwigsburg 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Aufsicht 4. Benutzer 5. Annahmebedingungen

Mehr

Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen (Benutzungsordnung Abfallentsorgungsanlage) der Stadt Heidelberg

Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen (Benutzungsordnung Abfallentsorgungsanlage) der Stadt Heidelberg 7.6.3 Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen (Benutzungsordnung Abfallentsorgungsanlage) der Stadt Heidelberg vom 17. Oktober 1991 1 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 7. November

Mehr

Gebührensatzung. für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Gebührensatzung. für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen Gebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen Geschäftsstelle: Meißner Straße 151, 01445 Radebeul1 GLIEDERUNG 1 Gebührenpflicht 2 2 Gebührenschuldner

Mehr

in den jeweils gütigen Fassungen folgende Betriebs- und Benutzungsordnung:

in den jeweils gütigen Fassungen folgende Betriebs- und Benutzungsordnung: Aktenzeichen: 2.1 1760 Benutzungsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Wasserburg a. Inn vom 15.11.2018 Die Stadt Wasserburg a. Inn erlässt für den Wertstoffhof der Stadt Wasserburg a. Inn auf Grundlage

Mehr

Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien

Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien Benutzungssatzung Seite 1 Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien über die Abfallbeseitigung im Verbandsgebiet sowie über die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen (Benutzungssatzung)

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze der Gemeinde Oberstenfeld. Gemeinde Oberstenfeld Landkreis Ludwigsburg INHALTSVERZEICHNIS:

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze der Gemeinde Oberstenfeld. Gemeinde Oberstenfeld Landkreis Ludwigsburg INHALTSVERZEICHNIS: INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung Gemeinde Oberstenfeld Landkreis Ludwigsburg Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberstenfeld

Mehr

Satzung. des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Ostthüringen (ZRO) zur Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung)

Satzung. des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Ostthüringen (ZRO) zur Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) Satzung des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Ostthüringen (ZRO) zur Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) (vom 26.05.2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung

Mehr

LESEFASSUNG. Satzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet

LESEFASSUNG. Satzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet LESEFASSUNG Satzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet Aufgrund der 7 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung und des 16 Abs. 2 der

Mehr

Der Landkreis Ostallgäu erlässt für die Sammelstellen von Wertstoffen und Restabfällen im Landkreisgebiet Ostallgäu auf der Grundlage

Der Landkreis Ostallgäu erlässt für die Sammelstellen von Wertstoffen und Restabfällen im Landkreisgebiet Ostallgäu auf der Grundlage Benutzungsordnung für die Sammelstellen von Wertstoffen und Restabfällen (Wertstoffhöfe und Annahmestellen für Gartenabfälle) im Landkreis Ostallgäu vom 30.04.2015 Der Landkreis Ostallgäu erlässt für die

Mehr

Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf

Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf Vorbemerkungen Die Stadt Warendorf ist gemäß 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der 15 Abs. 1

Mehr

BETRIEBSORDNUNG. Für die Sandgrube & Deponie Bexbach

BETRIEBSORDNUNG. Für die Sandgrube & Deponie Bexbach BETRIEBSORDNUNG Für die Sandgrube & Deponie Bexbach TERALIS GmbH & Co KG Grubenstraße 95c 66540 Neunkirchen T: 06821/90473-0 F: 06821/90473-19 E: info@teralis.de www.teralis.de 1/10 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung

-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung -1- STADT TROCHTELFINGEN LANDKREIS REUTLINGEN Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Vermeidung und Verwertung (1) Jeder ist gehalten, die

Mehr

Lesefassung Gebu hrensatzung

Lesefassung Gebu hrensatzung Lesefassung Gebu hrensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal fu r die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 12. Okt. 2011 (SächsABl./AAz. S. A 413), zuletzt geändert durch die 2.

Mehr

Entwurf Stand März Betriebs- und Benutzungsordnung für das EVS-Wertstoff-Zentrum Ensdorf-Bous-Schwalbach

Entwurf Stand März Betriebs- und Benutzungsordnung für das EVS-Wertstoff-Zentrum Ensdorf-Bous-Schwalbach Entwurf Stand März 2015 Betriebs- und Benutzungsordnung für das EVS-Wertstoff-Zentrum Ensdorf-Bous-Schwalbach 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer/Anlieferungen

Mehr

Betriebsordnung für die Deponie Blumenrod

Betriebsordnung für die Deponie Blumenrod Gem. 8 Abs. 2 der Benutzungssatzung sowie gem. Ziff. 3.3.1.2 der Anordnung der Regierung von Oberfranken vom 14.09.1995 erlässt der Zweckverband für Abfallwirtschaft in Nordwest-Oberfranken (ZAW) die nachstehende

Mehr

Stadt Metzingen 10/32

Stadt Metzingen 10/32 Inhaltsverzeichnis BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE ERDDEPONIE EICHBERG DES ERDDEPONIE-VERBANDES ENINGEN U.A./METZINGEN 2 1 Allgemeines 2 2 Erddeponiebereich 2 3 Benutzer 3 4 Abfallarten 3 5 Aufsicht 3 6 Verkehrswege

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Neu-Ulm (Benutzungsordnung) vom in Kraft seit

S A T Z U N G. über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Neu-Ulm (Benutzungsordnung) vom in Kraft seit S A T Z U N G über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Neu-Ulm (Benutzungsordnung) vom 27.10.2015 in Kraft seit 01.12.2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.01.2017 (in

Mehr

Satzung über die Benutzung der Zentraldeponie für Siedlungsabfälle Woltersdorf (Benutzungsordnung)

Satzung über die Benutzung der Zentraldeponie für Siedlungsabfälle Woltersdorf (Benutzungsordnung) Satzung über die Benutzung der Zentraldeponie für Siedlungsabfälle Woltersdorf (Benutzungsordnung) Aufgrund der 10 bis 13 des Niedersächsischen Kommunal-Verfassungsgesetzes (NkomVG) in der Fassung vom

Mehr

Benutzungsordnung für die Wertstoffhöfe des Landkreises Rostock

Benutzungsordnung für die Wertstoffhöfe des Landkreises Rostock Benutzungsordnung für die Wertstoffhöfe des Landkreises Rostock Auf der Grundlage des 16 Abs. 6 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock vom 09.10.2013 wird für die Wertstoffhöfe folgende

Mehr

Satzung über die Entsorgung und Lagerung von Erdaushub

Satzung über die Entsorgung und Lagerung von Erdaushub 1 Satzung der Gemeinde Deißlingen Satzung über die Entsorgung und Lagerung von Erdaushub Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.f. vom 3.10.1983, 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub Satzung über die Entsorgung von Erdaushub vom 28.03.1994 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung

Mehr

Betriebsordnung Entsorgungszentrum Am Hölzel

Betriebsordnung Entsorgungszentrum Am Hölzel Betriebsordnung Entsorgungszentrum Am Hölzel Allgemeines Das Entsorgungszentrum Am Hölzel umfasst die Bereiche der Wiegestation, der Umschlaganlage, des Grünschnittsammelplatzes und des Kleinanlieferplatzes

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 1 Aufgrund von Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt in der Fassung vom 01.04.2002 4 der Gemeindeordnung

Mehr

ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher. H a u s o r d n u n g

ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher. H a u s o r d n u n g ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher H a u s o r d n u n g Für das Erholungsgebiet Unterbacher See wird folgende Neufassung der Hausordnung erlassen: 1 Geltungsbereich

Mehr

R e c h t s v e r o r d n u n g. des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner. Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden

R e c h t s v e r o r d n u n g. des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner. Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden R e c h t s v e r o r d n u n g des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden in der Fassung vom 09.12.2016, in Kraft seit 01.01.2017 Der

Mehr

Betriebs- und Benutzungsordnung für die Wertstoffsammeleinrichtungen (Wertstoffhöfe, 3 Aufsicht

Betriebs- und Benutzungsordnung für die Wertstoffsammeleinrichtungen (Wertstoffhöfe, 3 Aufsicht Betriebs- und Benutzungsordnung für die Wertstoffsammeleinrichtungen (Wertstoffhöfe, Wertstoffinseln und Problemmüllsammelstellen) des Landkreises Freising vom 16.07.2015 Der Landkreis Freising erlässt

Mehr

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund

Mehr

Betriebs- und Benutzungsordnung (BBO) für die Müllverbrennungsanlage (MVA) Hagen

Betriebs- und Benutzungsordnung (BBO) für die Müllverbrennungsanlage (MVA) Hagen Umweltservice- und sellschaft mbh Fuhrparkstr. 14.20 58089 HagenTel.: 023311207-386813869 Betriebs- und Benutzungsordnung (BBO) für die Müllverbrennungsanlage (MVA) Hagen (1) Die HUI GmbH ist Eigentümerin

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut Aufgrund von - 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), - 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes

Mehr

Benutzungsordnung für das Entsorgungszentrum Borg ( Deponiebereich / Kompostierungsanlage und Sortierungsanlage )

Benutzungsordnung für das Entsorgungszentrum Borg ( Deponiebereich / Kompostierungsanlage und Sortierungsanlage ) Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Uelzen Benutzungsordnung für das Entsorgungszentrum Borg ( Deponiebereich / Kompostierungsanlage und Sortierungsanlage ) 1 Ermächtigung 2 Geltungsbereich 3 Einzugsbereich

Mehr

Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf

Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) Fassung vom: Veröffentlichung am: Wirksamkeit ab: Neufassung 18.10.1988

Mehr

SATZUNG über die Lagerung von Erde und Erdaushub in der Gemeinde Zimmern ob Rottweil in der Fassung vom 30. März 1994

SATZUNG über die Lagerung von Erde und Erdaushub in der Gemeinde Zimmern ob Rottweil in der Fassung vom 30. März 1994 SATZUNG über die Lagerung von Erde und Erdaushub in der Gemeinde Zimmern ob Rottweil in der Fassung vom 30. März 1994 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundlagen (1) Die Gemeinde Zimmern betreibt aufgrund

Mehr

Auf der Grundlage der abfall- und kommunalrechtlichen Regelungen

Auf der Grundlage der abfall- und kommunalrechtlichen Regelungen Benutzungssatzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Südwestthüringen (BS-ZASt) in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzung vom 02.11.2006 und 18.01.2011 Auf der Grundlage der abfall- und kommunalrechtlichen

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März 2012 INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März 2012 INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung 1 BENUTZUNGSORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung für die Häckselplätze im Landkreis Ludwigsburg 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Aufsicht 4. Benutzer 5. Annahmebedingungen

Mehr

Betriebsordnung für die Müllumladestation Kronach-Neuses

Betriebsordnung für die Müllumladestation Kronach-Neuses Gem. 8 Abs. 2 der Benutzungssatzung sowie gem. Ziff. 2.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken in der Fassung vom 01.06.1989 erlässt der Zweckverband für Abfallwirtschaft in

Mehr

Betriebs- und Benutzungsordnung für die Zentraldeponie "Vereinigte Ville"

Betriebs- und Benutzungsordnung für die Zentraldeponie Vereinigte Ville Betriebs- und Benutzungsordnung für die Zentraldeponie "Vereinigte Ville" 1 Grundsatz (1) Betreiber der Zentraldeponie "Vereinigte Ville" ist die Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbh.

Mehr

Benutzungsordnung für die Bodenaushubdeponie

Benutzungsordnung für die Bodenaushubdeponie Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Rastatt Benutzungsordnung für die Bodenaushubdeponie Gernsbach in der Fassung vom 01.05.2015 Aufgrund von 20 Abs. 2 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung

Mehr

Archivordnung. 1 Aufgabe des Archivs. (1) Die Gemeinde Altenstadt unterhält ein Archiv (Gemeindearchiv).

Archivordnung. 1 Aufgabe des Archivs. (1) Die Gemeinde Altenstadt unterhält ein Archiv (Gemeindearchiv). Archivordnung Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757) i.v.m.

Mehr

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten. SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen

Mehr

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.

Mehr

Satzung zur Regelung der Erdaushubentsorgung in der Marktgemeinde Rimpar. 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Satzung zur Regelung der Erdaushubentsorgung in der Marktgemeinde Rimpar. 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Satzung zur Regelung der Erdaushubentsorgung in der Marktgemeinde Rimpar Aufgrund der Art. 5 Abs. 1 und Art. Gesetzes zu Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches

Mehr

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum der Tiefgarage im Ortszentrum Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee

Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee Die Stadt Königsbrunn erlässt auf Grund des Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Mehr

Benutzungsordnung Recyclinghof Eilendorf. Kellershaustraße 10

Benutzungsordnung Recyclinghof Eilendorf. Kellershaustraße 10 Benutzungsordnung Recyclinghof Eilendorf Kellershaustraße 10 E 18, Geschäftsbereich 3 02.12.2014 Inhalt 1 Benutzungsrecht... 1 2 Allgemeines... 1 3 Öffnungszeiten... 2 4 Anlieferung auf dem Recyclinghof...

Mehr

Benutzungsordnung (BNO) für die Müllumladestation Sonneberg-Köppelsdorf

Benutzungsordnung (BNO) für die Müllumladestation Sonneberg-Köppelsdorf Benutzungsordnung (BNO) für die Müllumladestation Sonneberg-Köppelsdorf auf Grundlage 6 Benutzungssatzung des ZASt (BS-ZASt) Inhaltsverzeichnung Präambel 1 Geltungsbereich 2 Eigentümer, Betreiber, Betriebsführer,

Mehr

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den

Mehr

Entsorgungssatzung. für den. FHE Entsorgungsverband Gesellschaft zur Durchführung von Verbandslösungen und Dienstleistungen GmbH

Entsorgungssatzung. für den. FHE Entsorgungsverband Gesellschaft zur Durchführung von Verbandslösungen und Dienstleistungen GmbH Entsorgungssatzung für den FHE Entsorgungsverband Gesellschaft zur Durchführung von Verbandslösungen und Dienstleistungen GmbH im nachfolgenden -Verband- genannt Präambel Diese Satzung regelt die Erfüllung

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau

Mehr

Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald

Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald Vom 18. Juni 2018 Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebes erlässt die Rektorin aufgrund von 84 Abs. 6 LHG M-V vom 25. Januar 2011

Mehr

vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember 2015)

vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember 2015) STADT GEISINGEN Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Benutzung der gemeindlichen Schlachträume (Schlachthausbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember

Mehr

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Lichtenfels (GS) Vom ,

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Lichtenfels (GS) Vom , Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Lichtenfels (GS) Vom 01.09.97, gültig ab 01.01.2016 Der Landkreis Lichtenfels erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG in Verbindung

Mehr

Stand 07/2014 SICHERHEITS- VORSCHRIFTEN FÜR DAS BETRETEN UND BEFAHREN DES TERMINALS. Für Besucher und Betriebsfremde

Stand 07/2014 SICHERHEITS- VORSCHRIFTEN FÜR DAS BETRETEN UND BEFAHREN DES TERMINALS. Für Besucher und Betriebsfremde Stand 07/2014 SICHERHEITS- VORSCHRIFTEN FÜR DAS BETRETEN UND BEFAHREN DES TERMINALS Für Besucher und Betriebsfremde GELTUNGSBEREICH: Diese Sicherheitsvorschriften gelten entsprechend der Terminal Betriebsordnung

Mehr

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt in der Stadt Freising. vom 13. Februar 2009

Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt in der Stadt Freising. vom 13. Februar 2009 Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 9. August 1996 i.v. mit Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für

Mehr

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH) Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und

Mehr

BETRIEBSORDNUNG für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen

BETRIEBSORDNUNG für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen BETRIEBSORDNUNG für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen Bekannt gemacht im Mai 2008 Die Landeshauptstadt Stuttgart erlässt für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen auf der Grundlage - der

Mehr

Betriebsordnung für die Benutzung des Kompostplatzes Burgfarrnbach

Betriebsordnung für die Benutzung des Kompostplatzes Burgfarrnbach Betriebsordnung für die Benutzung des Kompostplatzes Burgfarrnbach Inhalt Vorbemerkungen 1 Geltungsbereich 2 Allgemeines 3 Öffnungszeiten 4 Entgelte 5 Weisungsrecht des Betriebspersonals 6 Benutzerpflichten

Mehr

B e n u t z u n g s o r d n u n g

B e n u t z u n g s o r d n u n g GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000

Mehr

Benutzungsordnung (BNO) für die Müllumladestation Merkers

Benutzungsordnung (BNO) für die Müllumladestation Merkers Benutzungsordnung (BNO) für die Müllumladestation Merkers auf Grundlage 6 Benutzungssatzung des ZASt (BS-ZASt) Inhaltsverzeichnung Präambel 1 Geltungsbereich 2 Eigentümer, Betreiber, Betriebsführer, Leitung

Mehr

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub Stadt Veringenstadt Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Erdaushub vom 16. September 1996 in der Fassung vom 10. August 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),

Mehr

1/21. 1 Zweckbestimmung. Die öffentlichen Grillplätze (s. beiliegender Plan, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung

1/21. 1 Zweckbestimmung. Die öffentlichen Grillplätze (s. beiliegender Plan, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung Polizeiverordnung für die auf städtischer Gemarkung befindlichen öffentlichen Grillplätze Rennwiese, Oberwaldsee, Zündhütle, Park and Ride/BAB A8 Karlsbad, Friedrichstaler Allee und Grillplatz Lager (Grillplatzordnung)

Mehr

3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung)

3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung) 3 Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung der Volksfeste der Stadt Landau in der Pfalz (Volksfestsatzung) Der Stadtrat hat am 23.05.1995 aufgrund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

Freibad Markt Erkheim e.v.

Freibad Markt Erkheim e.v. Haus-Ordnung Freibad Markt Erkheim Die Hausordnung des Freibades Erkheim regelt nachstehend aufgeführte Punkte im Einzelnen. Die Hausordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Bei Zuwiderhandlungen

Mehr

Einstell- und Benutzungsbedingungen für die städtische Tiefgarage in Gronau (Westf.), Paßweg, vom 09. März Sicherheit und Ordnung

Einstell- und Benutzungsbedingungen für die städtische Tiefgarage in Gronau (Westf.), Paßweg, vom 09. März Sicherheit und Ordnung 32-07 Einstell- und Benutzungsbedingungen für die städtische Tiefgarage in 48599 Gronau (Westf.), Paßweg, vom 09. März 2005 Sicherheit und Ordnung Änderungen bzw. Ergänzungen Neufassung vom 09.03.2005

Mehr

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für

Mehr

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV)

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.

Mehr

Gemeinde Kreßberg Landkreis Schwäbisch Hall. Satzung über die Entsorgung von Erdaushub vom , geändert am

Gemeinde Kreßberg Landkreis Schwäbisch Hall. Satzung über die Entsorgung von Erdaushub vom , geändert am Gemeinde Kreßberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Erdaushub vom 20.02.1995, geändert am 10.09.2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom

Mehr

Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff),

Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff), VIII 13 Seite 1 von 5 Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff), Aufgrund der 1, 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Abstatt hat am 28.04.2009 folgende Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche

Mehr

Stadt Meßstetten. Benutzungsordnung für die Erddeponie Appental in Meßstetten Unterdigisheim

Stadt Meßstetten. Benutzungsordnung für die Erddeponie Appental in Meßstetten Unterdigisheim Stadt Meßstetten Benutzungsordnung für die Erddeponie Appental in Meßstetten Unterdigisheim Aufgrund des 6 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes i.d.f. vom 14. Oktober 2008 (LAbfG) und der Vereinbarung zwischen

Mehr

Betriebs- und Benutzungsordnung für die Wertstoffsammeleinrichtungen des Landkreises Mühldorf a. Inn vom 18. März 2011

Betriebs- und Benutzungsordnung für die Wertstoffsammeleinrichtungen des Landkreises Mühldorf a. Inn vom 18. März 2011 Betriebs- und Benutzungsordnung für die Wertstoffsammeleinrichtungen des Landkreises Mühldorf a. Inn vom 18. März 2011 Der Landkreis Mühldorf a. Inn erlässt für die Wertstoffsammeleinrichtungen (Wertstoffhöfe

Mehr

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Benutzerordnung und Annahmebedingungen

Benutzerordnung und Annahmebedingungen Abfal entsorgung Kreis Kassel Benutzerordnung und Annahmebedingungen Grünabf II korn postieru ngsanlage rnrnenhausen Januar 2009 1 Ermächtigung 1.1 In Ergänzung zur aktuellen Fassung der Abfall- und Gebührensatzung

Mehr

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen

Mehr

Betriebsordnung Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen

Betriebsordnung Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen Betriebsordnung Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen INHALTSVERZEICHNIS 1 1 Grundsätzliche Bestimmungen 2 1.1 Geltungsbereich 2 1.2 Aufsicht 2 1.3 Verbote 2 1.4 Haftung 2 1.5 Verhalten im Gefahrenfall

Mehr

Stand 06 /2013 SICHERHEITSVOR- SCHRIFTEN FÜR DAS AN- UND AUSLIEFERN VON TRANSPORTGÜTERN. Für LKW-Fahr er (Trucker)

Stand 06 /2013 SICHERHEITSVOR- SCHRIFTEN FÜR DAS AN- UND AUSLIEFERN VON TRANSPORTGÜTERN. Für LKW-Fahr er (Trucker) Stand 06 /2013 SICHERHEITSVOR- SCHRIFTEN FÜR DAS AN- UND AUSLIEFERN VON TRANSPORTGÜTERN Für LKW-Fahr er (Trucker) GELTUNGSBEREICH: Diese Sicherheitsvorschriften gelten entsprechend der Terminal Betriebsordnung

Mehr