Benutzerordnung für die Verbandsanlagen
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- Elmar Tiedeman
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1 1 Genehmigungsinhaber (Betreiber und Bewirtschafter): Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) Meißner Straße 151a Radebeul Tel.: Fax: Abfallentsorgungsanlagen (Umladestationen und Wertstoffhof Gröbern): Kleincotta Cotta B Dohma Tel.: Fax: kleincotta@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Frau Filor, leitende Sachbearbeiterin Anlagenbetrieb Groptitz Weidaer Straße Groptitz Tel.: Fax: groptitz@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Herr Blatzky, Sachgebietsleiter Anlagenbetrieb Saugrund Schachtstraße Freital Tel.: Fax: saugrund@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Frau Filor, leitende Sachbearbeiterin Anlagenbetrieb Gröbern Radeburger Straße Niederau Tel.: Fax: groebern@zaoe.de Verantwortliche Person nach 9 EfbV: Herr Blatzky, Sachgebietsleiter Anlagenbetrieb
2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Aufgaben des ZAOE Benutzung Verhalten auf dem Betriebsgelände Zugelassene Abfälle Abfertigung im Eingangsbereich Abladen der Abfälle Gebühren Eigentumsübergang Haftung Verstöße gegen die Benutzerordnung Inkrafttreten... 8 Anlagen Anlage 1 - zugelassene Abfälle Anlage 2 - Gebührensatzung Anlage 3 - Öffnungszeiten
3 3 1 Geltungsbereich (1) Die Benutzerordnung gilt für alle Personen, welche die Entsorgungsleistungen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) auf den Umladestationen/den Kleinanlieferbereichen/dem Wertstoffhof Gröbern (Abfallentsorgungsanlagen) in Anspruch nehmen. Dies sind insbesondere Abfallbeförderer, gewerbliche Besitzer von Abfällen, Erzeuger von gewerblichen Abfällen, private Besitzer von Abfällen, Dritte, die vom ZAOE mit der Erfüllung von Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beauftragt worden sind. (2) Die Benutzerordnung gilt auch für Personen, die das Betriebsgelände auf Veranlassung des ZAOE in Ausübung einer zu verrichtenden sonstigen Tätigkeit betreten oder befahren müssen. befugt sind, das Betriebsgelände zur Ausübung einer Kontrollaufgabe zu betreten oder zu befahren. 2 Aufgaben des ZAOE (1) An den Abfallentsorgungsanlagen werden Abfälle angenommen, die im Verbandsgebiet des ZAOE angefallen sind. (2) Der ZAOE ist im Rahmen seiner Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ( 3 SächsABG). Die überlassungspflichtigen Abfälle ( 17 KrWG) aus seinem Verbandsgebiet (Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) sind dem ZAOE entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen zu überlassen. (3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landesdirektion Sachsen. 3 Benutzung (1) Das Betriebsgelände darf nur von Befugten und nur auf dem hierfür ausgewiesenen Weg unter Passieren der Annahmekontrolle/Waage betreten bzw. befahren werden. (2) Zur Benutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes als Anlieferer sind berechtigt bzw. verpflichtet: Abfallbeförderer, die im Verbandsgebiet mit der Einsammlung und Beförderung der für die Umladestation/den Wertstoffhof zugelassenen Abfälle von dem zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger beauftragt wurden.
4 4 Besitzer von überlassungspflichtigen und für die Umladestation/den Wertstoffhof zugelassenen Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, aber vom Einsammeln und Befördern durch den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen sind. Besitzer von nicht überlassungspflichtigen, aber für die Umladestation/den Wertstoffhof zugelassenen Abfällen, die im gesamten Einzugsgebiet anfallen. die mit der Beförderung der oben genannten Abfälle beauftragten Dritten. 4 Verhalten auf dem Betriebsgelände Für alle Befugten gilt im Betriebsgelände die Betriebsordnung. Die Betriebsordnung liegt im Eingangsbereich (Annahmekontrolle/Waage) aus bzw. kann beim ZAOE angefordert werden. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. (1) Anlieferer haben sich auf dem Betriebsgelände so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung gewahrt, der Betriebsablauf nicht gestört, das Betriebspersonal und andere Befugte nicht geschädigt oder gefährdet werden. (2) Anlieferer dürfen das Betriebsgelände nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wegen und Flächen befahren. Sie müssen hierzu die Annahmekontrolle (Waage) passieren und werden vom dortigen Personal zur Weiterfahrt eingewiesen. Technologisch bedingte Wartezeiten oder Wartezeiten zur Durchführung und Auswertung von Kontrollen müssen von Anlieferern ohne Folgen für den ZAOE akzeptiert werden. (3) Die Beschilderung innerhalb des Betriebsgeländes ist zu beachten. Im Betriebsgelände darf eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten werden. (4) Anlieferern ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung der Abfälle erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in Abstimmung mit dem ZAOE zulässig. (5) Benutzer haben den Weisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. Entsprechende Weisungen haben Vorrang vor Verkehrszeichen. (6) Anlieferer haben die Ladung gegen Herabfallen von Abfallbestandteilen zu sichern. Nicht gesicherte Ladungen werden zurückgewiesen. Die Entsicherung (z. B. Entfernung der Netze) hat auf vom Betriebspersonal zugewiesenen Flächen außerhalb des Abladebereiches zu erfolgen. (7) Rauchen und offenes Feuer sowie das Essen und Trinken sind auf dem Betriebsgelände nur in den dafür eingerichteten Räumen zulässig. (8) Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen sowie das Abstellen von Behältern ist nur auf den dafür ausgewiesenen oder durch das Betriebspersonal zugewiesenen Flächen gestattet. (9) Das Betriebsgelände darf nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Offensichtlich ungeeignete Fahrzeuge werden durch das Betriebspersonal zurückgewiesen. Bei einem Defekt am Fahrzeug kann das Betriebspersonal zur Wiederherstellung eines reibungslosen Anlagenbetriebes Hilfe leisten. Für hierbei entstehende Schäden beim ZAOE haftet der An-
5 5 lieferer. Für hierbei entstehende Schäden beim Anlieferer haftet der ZAOE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betriebspersonals. 5 Zugelassene Abfälle (1) Auf der Umladestation/dem Wertstoffhof können grundsätzlich die in der Anlage 1 zur Benutzerordnung aufgeführten Abfallarten entsorgt werden. (2) Die Abfälle müssen in einem entsorgungsfähigen Zustand angeliefert werden, das heißt die Beschaffenheit der Abfälle darf den ordnungsgemäßen Betrieb der Umladestation/des Wertstoffhofes nicht beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere die Sicherung der Ladungen gegen Verschmutzung des Betriebsgeländes, den Ausschluss sperriger bzw. großstückiger Abfälle bzw. Abfallbestandteile, den Ausschluss unzulässiger Beimengungen zu den deklarierten Abfällen, Beschränkungen hinsichtlich der Konsistenz zulässiger Abfälle. (3) Der ZAOE kann dem Anlieferer zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes Auflagen erteilen bezüglich Zustand und Konsistenz der Abfälle/erforderlicher Vorbehandlung, Mengenbegrenzung und Anlieferungszyklus, Verpackung der Abfälle, Vorsortierung. (4) Die Annahme von Asbestabfällen erfolgt nur, wenn diese verpackt sind. Einzelheiten sind dem Dokument 2.010b13 des Efb-Handbuchs zu entnehmen. (5) Die Annahme von Sperrmüll erfolgt kostenlos gegen Vorlage der ausgefüllten Sperrmüllkarte, sonst gegen Gebühr gemäß Gebührensatzung. (6) Der ZAOE kann die Abnahme von Abfällen von Untersuchungsergebnissen und Gutachten abhängig machen. Er kann die Gutachter vorschreiben. Die Kosten trägt der Anlieferer. Dabei sind angemessene Fristen einzuhalten. (7) Der ZAOE kann Anlieferer von der weiteren Benutzung ausschließen, wenn nicht zugelassene Abfälle verdeckt bzw. in Form unzulässiger Vermischungen angeliefert werden, wiederholte Verstöße gegen die Benutzerordnung festgestellt werden. 6 Abfertigung im Eingangsbereich (1) Die Anlieferer dürfen das Betriebsgelände nur über die im Eingangsbereich mit der Waage kombinierte Annahmekontrolle befahren und verlassen. (2) Die Mitarbeiter in der Annahmekontrolle
6 6 erfassen alle Anlieferer, kontrollieren die Ladungen, prüfen, ob das Lieferfahrzeug für die Befahrung des Betriebsgeländes geeignet ist, weisen die Anlieferer zur Entladung ein (Zuweisung Entladeort), bestätigen die Übernahme der Abfälle durch den ZAOE, weisen Anlieferer mit unzulässigen Abfällen zurück. (3) Im Rahmen der Kontrollen ist das Betriebspersonal berechtigt, die angelieferten Abfälle näher zu untersuchen. Der Anlieferer ist verpflichtet, dafür Behälter und Verpackungen zu öffnen bzw. andere, die Abfälle verdeckende Ladungsbestandteile zu entfernen. (4) Nicht zugelassene Abfälle werden durch den ZAOE zurückgewiesen. Dies betrifft auch zugelassene Abfälle, die in einem nicht entsorgungsfähigen Zustand angeliefert werden. 7 Abladen der Abfälle (1) Der Anlieferer hat nach Passieren der Annahmekontrolle unverzüglich den ihm zugewiesenen Entladeort anzufahren. Die Zufahrt zum Entladeort wird durch Verkehrszeichen und Einweisung durch das Betriebspersonal geregelt. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. (2) Nach dem Abladen kontrolliert der Einweiser die Übereinstimmung der entladenen Abfälle mit den in der Anlieferungsanzeige deklarierten Abfällen. Daraufhin hat der Anlieferer unverzüglich den Entladebereich und nach Rückwägung das Betriebsgelände zu verlassen. (3) Das Umsatteln von Fahrzeugen mit Anhängern, das Entfernen des Ladungsschutzes (z. B. Netze) etc. hat vor dem Entladen der Abfälle auf den hierfür vorgehaltenen Flächen zu erfolgen. Die entsprechende Flächenzuweisung erfolgt durch das Betriebspersonal bei der Annahmekontrolle. (4) Wird bei der Kontrolle entladener Abfälle festgestellt, dass die Abfälle oder wesentliche Bestandteile der Abfälle für eine Entsorgung nicht zugelassen sind oder zugelassene Abfälle aufgrund deren Zustand für die Entsorgung nicht geeignet sind, ist der Anlieferer verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich aus dem Betriebsgelände zu entfernen. Das Sammeln und die Mitnahme von Abfallbestandteilen aus den entladenen Abfällen sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die vom Betriebspersonal angewiesene Rücknahme der für die Entsorgung nicht zugelassenen oder nicht geeigneten Abfallbestandteile. 8 Gebühren (1) Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung werden Gebühren entsprechend der aktuell gültigen Gebührensatzung des ZAOE (vgl. Anlage 2) erhoben. (2) Grundlage für die Gebührenberechnung für alle Anlieferer bildet die Wägung. Alle Fahrzeuge werden grundsätzlich bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt auf geeichten Waagen verwogen.
7 7 An der Waage wird dem Anlieferer ein Wägeschein (mit Kopie) ausgehändigt. Der Wägeschein enthält folgende Daten: Wägescheinnummer, Zeitpunkt der Anlieferung, Kfz-Kennzeichen, Abfallsorte, Gewicht - Brutto - Netto - Tara, Gebühr je Gewichtseinheit und Gesamtgebühr. 9 Eigentumsübergang (1) Die Abfälle gehen nach dem Entladevorgang in das Eigentum des ZAOE über. (2) Hiervon ausgenommen sind nicht zugelassene und zugelassene, aber nicht entsorgungsfähige Abfälle, auch wenn sie die Kontrollen unbeanstandet passiert haben. Diese Ausnahme gilt auch für bereits entladene Abfälle, wenn die Unzulässigkeit nachträglich festgestellt wird. 10 Haftung (1) Die Benutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Der ZAOE haftet nur für Schäden aus Unfällen oder anderen schädigenden Ereignissen an Fahrzeugen oder Personen im gesamten Betriebsgelände, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betriebspersonals entstanden sind. (3) Der ZAOE haftet nicht für Schäden, die aus einer unbefugten Nutzung bereits übernommener Abfälle entstehen. (4) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem ZAOE oder Dritten durch die Benutzung entstehen. Das gilt für Schäden und Aufwendungen, die durch unzulässige Anlieferungen von Abfällen, deren Untersuchung, Zurückweisung und Beseitigung verursacht werden. Das gilt auch für das nicht weisungsgerechte Entladen und das Beschädigen von Einrichtungen zur Markierung der Verkehrsfläche. (5) Der Benutzer haftet weiterhin für Schäden, die durch die Benutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes an Fahrzeugen anderer Benutzer entstanden sind. (6) Der Benutzer hat den ZAOE von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. 11 Verstöße gegen die Benutzerordnung (1) Verstöße gegen die Benutzerordnung können als Ordnungswidrigkeit nach 24 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit 19 Abfallwirtschaftssatzung sowie nach 8 der Satzung des ZAOE über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet sowie die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen geahndet werden. Weitergehende Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, bleiben unberührt,
8 8 (2) Verstöße gegen die Benutzerordnung bzw. gegen Weisungen des ZAOE-Personals können bei vorsätzlichen oder wiederholten oder schwerwiegenden Handlungen der Benutzer zur Verweigerung der weiteren Nutzung der Umladestation/des Wertstoffhofes auf Zeit oder dauerhaft führen. 12 Inkrafttreten (1) Diese Benutzerordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Fassung der Benutzerordnung außer Kraft.
Benutzerordnung für die Wertstoffhöfe
1 (ELO 8-25-02-1) Betreiber: Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) Meißner Straße 151a 01445 Radebeul Tel.: 0351 40404-50 Fax: 0351 40404-250 E-Mail: info@zaoe.de www.zaoe.de Wertstoffhöfe:
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