Betriebsordnung Entsorgungszentrum Am Hölzel
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- Benjamin Vogel
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1 Betriebsordnung Entsorgungszentrum Am Hölzel Allgemeines Das Entsorgungszentrum Am Hölzel umfasst die Bereiche der Wiegestation, der Umschlaganlage, des Grünschnittsammelplatzes und des Kleinanlieferplatzes für Bauschutt. 1. Geltungsbereich Die folgenden Bedingungen gelten für Anlieferer, Abholer, das Betriebspersonal sowie beauftragte Dritte. Sie beruhen auf der Abfallwirtschafts- bzw. Abfallgebührensatzung des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebes Landau AöR (EWL) in der jeweils gültigen Fassung und ergänzen diese. 2. Anlieferungsbedingungen 2.1 Allgemeine Anlieferbedingungen, Abfallarten, Kontrollen Die Fahrzeuge werden an der Wiegestation einer ersten Sichtkontrolle unterzogen. Dem Wiegepersonal sind alle für die Entsorgung wichtigen Auskünfte (wie z. B. Art des Abfalls, Herkunftsort, Abfallerzeuger) zu erteilen. Die zugelassenen Abfälle ergeben sich aus der aktuellen Abfallwirtschaftsatzung. Das Wiegepersonal kann eine zusätzliche Vorbehandlung der Abfälle fordern wenn z. B. der angelieferte Abfall aufgrund seiner Größe nicht in die vorgesehenen Behälter passt Annahmezeiten Montag bis Freitag 7.30 bis Uhr und bis Uhr; Samstag 7.30 bis Uhr, Grünschnitt zusätzlich während der Vegetationsperiode (1. April bis 31. Oktober) bis Uhr. 1
2 Die Zeiten können bei Bedarf, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, angepasst werden. Die Abladezeit soll auf 30 Minuten begrenzt sein. Die Bereiche des Entsorgungszentrums sind spätestens 15 Minuten nach Ende der Annahmezeiten zu verlassen Allgemeine betriebliche Bestimmungen Anlagennutzer haben sich innerhalb der Betriebsgelände so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung sowie der Betriebsablauf nicht gestört und Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Die Betriebsgelände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wegen und Flächen befahren werden. Die Straßen und Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und dürfen nur im Schritttempo befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhänger und Mulden auf dem Gelände und entlang der Zufahrt ist für Anlieferer untersagt. Anlieferfahrzeuge dürfen weder durch ihre Abmessungen noch durch ihre Abladetechnik das Personal in der Ausübung Ihrer Tätigkeit oder den Betrieb der Anlage behindern. Anhängerbetrieb kann aus betriebstechnischen Gründen verboten werden. Fahrzeugabdeckungen, zum Beispiel Netze und Planen, dürfen erst unmittelbar vor dem Abladen entfernt werden. Die Abfälle sind so abzuladen, dass eine Gefährdung des Betriebspersonals ausgeschlossen ist und Störungen des Betriebs vermieden werden. Verunreinigungen sind möglichst zu vermeiden und ggf. vom Verursacher zu beseitigen. Den Benutzern oder beauftragten Dritten ist der Aufenthalt nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung bzw. zur Auftragserbringung erforderlich ist. Betriebsfremde haben sich beim Wiegepersonal anzumelden. Kinder unter 14 Jahren dürfen das Betriebsgelände nur nach Genehmigung durch das Betriebspersonal und unter Aufsicht betreten, bzw. bei Abfallanlieferungen das Kraftfahrzeug nicht verlassen. 2.2 Besondere betriebliche Bestimmungen bei der Anlieferung an der Umschlaganlage Die Einfahrt in die Halle der Umschlaganlage ist nur nach Freigabe erlaubt. Die Einfahrt hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Notfalls muss sich der Fahrer einweisen lassen. Fahrzeuge sind beim Abkippen allseitig zu sichern. 2
3 Die Fahrzeuge dürfen nur nach Freigabe durch das Betriebspersonal entleert werden. Das Betriebspersonal nimmt Sichtkontrollen vor und während des Entladevorgangs vor. Folgende Kantenlängen der Abfälle sollen nicht überschritten werden: Kompakte Teile: ca. 0,80 m x 0,80 m x 0,80 m Feste lange Teile ca. 1,20 m Leicht zerbrechende Teile ca. 2,20 m x 1,20 m x 1,20 m Das maximale Stückgewicht darf 80 kg nicht übersteigen. Rauchen und offenes Feuer ist auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt. 2.3 Besondere betriebliche Bestimmungen bei der Anlieferung am Grünschnittsammelplatz Der maximale Astdurchmesser für den Grünschnitt beträgt 15 cm. 3. Abholbedingungen 3.1 Allgemeine Abholbedingungen, technische und personelle Anforderungen an Transporteure bei der Behälterabholung von der Abholstelle Qualifizierung des Betriebes zur Abholung von Behältern Der abholende Betrieb sollte Entsorgungsfachbetrieb sein oder entsprechende Qualifikationen vorweisen können Personelle Anforderungen Der Fahrer muss sich identifizieren können (Firma, Name des Fahrers). Er soll vorab eingewiesen und sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht haben. Der Fahrer soll die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllen und als sonstiges Personal geschult sein oder vergleichbare Qualifikationen vorweisen können. Die Kommunikation hat in deutscher Sprache zu erfolgen Technische Anforderungen Die Transportbehälter müssen optisch einwandfrei und bei Bedarf gedeckelt sein. Behälter aus denen gefährliche Flüssigkeiten austreten können, müssen flüssigkeitsdicht sein. Es sollte keine firmenspezifische Werbung über den Eigentumshinweis hinaus auf den Behältern angebracht sein.. 3
4 Die Behälter müssen gewartet und in technisch einwandfreiem Zustand sein Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen der Behälter müssen durch den Eigentümer gewährleistet werden. Bei Aufstellung eines leeren Behälters ist sicherzustellen, dass der Behälter innerhalb der Prüfungsgültigkeit ("UVV-Prüfung") gefüllt wird und der Entleerung zugeführt werden kann. Das Fahrzeug muss für die Abholung systemgerecht sein und den technischen Anforderungen für Deutschland entsprechen (Lärm, Staub, Emissionen, Euro-Norm) 3.2 Logistische Anforderungen bei der Abholung an der Umschlaganlage Die Behälter werden in der Regel im Wechselsystem nach Voranmeldung innerhalb des vereinbarten Zeitfensters abgeholt. Bei Bedarf sind Nennung des Transportbetriebes und des Fahrers erforderlich Regeln zu Begleitpapieren nach ElektroG u. ä. sind zu beachten Hilfe beim Rangieren und bei der Verladung kann gegen Entgelt erfolgen 3.3 Logistische Anforderungen bei der Abholung am Grünschnittsammelplatz Die Behälter werden nach Voranmeldung innerhalb des vereinbarten Zeitfensters abgeholt. Bei der Verladung des Grünschnitts ist eine Absicherung des Verladebereichs vorzunehmen, damit eine Gefährdung der sonstigen Benutzer und des Betriebspersonals ausgeschlossen ist und Störungen des Betriebs vermieden werden. 3.4 Haftung Haftung für Behälterbeschädigungen (z.b. durch Fledderer zerschnittene Abdeckplanen auf den Behältern) müssen durch den Abholstellenbetreiber ausgeschlossen werden. Schäden, Unfälle und Mängel an der Technik in Zusammenhang mit der Abholung sind durch den Fahrer des Abholfahrzeugs unverzüglich dem Betriebspersonal oder dem EWL zu melden. 4 Anweisungen an das Betriebspersonal 4.1 Das Betriebspersonal hat bei Anlieferungen Sichtkontrollen an der Wiegestation und an der Umschlaganlage vor und während des Entladevorgangs vorzunehmen. 4
5 4.2 Die Absperrvorrichtungen an den Entladestellen der Umschlaganlage sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Nur während des Entladevorgangs von Fahrzeugen mit Kippvorrichtungen darf die Absperrungen geöffnet werden. Die Entladung eines Fahrzeuges von Hand ist nur vom Fußboden aus, über die geschlossene Absperrung statthaft 4.3 Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, wie auch die Arbeitsstättenverordnung sind einzuhalten. 5. Haftung 5.1 Bei unbefugtem Betreten der Betriebsanlage haftet der Anlagenbetreiber nicht für Unfälle oder sonstige Schadensfälle. 5.2 Der Anlagenbetreiber haftet nicht für Kosten die durch Wartezeiten an der Wiegestation, eingeschränkte Verfügbarkeit der Betriebsanlagen und/oder Zurückweisung von Abfällen entstehen. 5.3 Das Betreten und Befahren der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Betriebspersonals oder der beauftragten Dritten verursacht sind. 5.4 Bei Verstößen gegen die Anlieferbedingungen oder drohender Gefährdung des Betriebspersonals durch unsachgemäße Anlieferung kann in besonderen Fällen die Annahme verweigert oder im Wiederholungsfall ein Hausverbot erteilt werden. 5.5 Anlieferungen, die den Anlieferbedingungen nicht entsprechen, können zu Lasten des Anlieferers entfernt und entsorgt werden. 5.6 Die Kosten für Schäden oder Betriebsstörung, hat der Verursacher zu tragen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 5.7 Havarierten Fahrzeugen kann das Betriebspersonal Hilfe leisten. Für hieraus ggf. resultierende Schäden haftet der Besitzer. 5.8 Für die Bedienung der Anlieferfahrzeuge haftet der Transporteur. Landau in der Pfalz, Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau Anstalt des öffentlichen Rechts Bernhard Eck Vorstand 5
6 Lageplan Entsorgungszentrum Am Hölzel Umschlaganlage Wiegestation Grünschnittsammelplatz Kleinanliefererplatz Bauschutt 6
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