LESEFASSUNG. Satzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet
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- Sylvia Rosenberg
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1 LESEFASSUNG Satzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet Aufgrund der 7 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung und des 16 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis Grafschaft Bentheim in den jeweils geltenden Fassungen hat der Kreistag des Landkreises Grafschaft Bentheim in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Benutzung der kreiseigenen Abfallentsorgungsanlagen beschlossen: Diese Lesefassung beinhaltet die 1. und 2. Änderungssatzung. 1 Allgemein (1) Der Landkreis Grafschaft Bentheim betreibt zur Entsorgung der im Kreisgebiet anfallenden Abfälle die in 1 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis Grafschaft Bentheim genannten öffentlichen Einrichtungen. (2) Der Betrieb geschieht auf Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Grafschaft Bentheim vom in ihrer jeweils geltenden Fassung und nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Auf der Zentraldeponie Wilsum werden alle Abfallstoffe entsorgt, die im Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim anfallen und nicht gemäß 3 Abs. 3, 4 und 6 der Satzung über die Abfallentsorgung ausgeschlossen sind. Die Abgabe von Abfällen ist auf der Müllsammelstelle Isterberg und auf den Gartenabfallsammelplätzen in Bad Bentheim, Emlichheim, Neuenhaus, Nordhorn, Schüttorf, Uelsen und Wietmarschen nur für Kleinanlieferer nach 4 Ziffer c) erlaubt. (4) Auf den Gartenabfallsammelplätzen dürfen kompostierbare Abfälle aus privaten Grünanlagen nach 6 der Satzung über die Abfallentsorgung abgegeben werden. (5) Bei der Behandlungsanlage für Bauabfälle in Wilsum dürfen nur die Abfallarten Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Baustoff auf Gipsbasis, teerfreier Asphalt, Erde und Steine, gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne schädliche Verunreinigungen (Baustellenabfall, Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub ohne chemische Verunreinigung) angeliefert werden. 2 Geltungsbereich Diese Benutzungssatzung gilt für alle Anlieferer auf den in 1 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis Grafschaft Bentheim genannten Abfallentsorgungsanlagen. Sie ergänzt die Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung. Satzung Abfallbenutzung S. 1
2 3 Aufsicht Die Benutzer der Entsorgungsanlagen haben den Anordnungen des Betriebspersonals uneingeschränkt Folge zu leisten. Benutzer der Entsorgungsanlagen sind: 4 Benutzer a) Der Anlieferer von Abfällen, der die Abfuhr der kompostierbaren Abfälle u nd gemischten Siedlungsabfälle im Kreisgebiet durchführt. b) Anlieferer von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis Grafschaft Bentheim ausgeschlossen sind sowie die von ihnen beuftragten Dritten, c) Kleinanlieferer (Personenkraftwagen, Pkw-Kombifahrzeuge mit maximal fünf Sitzplätzen, Anhänger und sonstige Kleinfahrzeuge bis einschließlich 1 Tonne zulässiges Gesamtgewicht). 5 Verhalten auf den Entsorgungsanlagen (1) Die Anlieferer haben sich auf den Entsorgungsanlagen so zu verhalten, daß die Sicherheit und Ordnung sowie der Betriebsablauf nicht gestört und anderer Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden. (2) Die Entsorgungsanlagen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wegen und Flächen befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Für das Befahren gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Handzeichen des Betriebspersonals haben Vorrang vor Verkehrszeichen. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen und Behältern ist in den Entsorgungsanlagen nicht gestattet. (3) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge beträgt 10 km/h. Weitere Geschwindigkeitsbegrenzungen werden durch Verkehrszeichen angeordnet. (4) Den Benutzern ist der Aufenthalt auf den Entsorgungsanlagen - vorbehaltlich besonderer Genehmigung - nur solange gestattet, wie dies zur Anlieferung von Abfällen erforderlich ist. Unbefugten ist das Betreten der Betriebsgelände verboten. Anlieferer dürfen Betriebsgebäude, ausgenommen die Besuchertoilette im Eingangsbereich der Zentraldeponie, nur mit Erlaubnis des Betriebspersonals betreten. (5) Rauchen und offenes Feuer ist in den Entsorgungsanlagen nicht zugelassen. Satzung Abfallbenutzung S. 2
3 6 Zustand der Anlieferer-Fahrzeuge (1) Die Anliefererfahrzeuge einschließlich der Behälter müssen so eingerichtet sein, daß das Verlieren von Abfällen auf dem Weg zur Entsorgungsanlage verhindert wird. Verwehbare Abfälle müssen in verschlossenen Behältern oder in abgedeckter Form angeliefert werden. (2) Die Anliefererfahrzeuge einschließlich der Behälter müssen so eingerichtet sein, daß Flüssigkeit nicht austritt. (3) Bleibt ein Fahrzeug stecken oder kann es wegen eines Defektes nicht weiterfahren, kann das Betriebspersonal zur Sicherung des Fahrzeuges Hilfe leisten. Für Schäden, die daraus resultieren, haftet der Landkreis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betriebspersonals. 7 Abfertigungverfahren im Eingangsbereich der Zentraldeponie Wilsum und der Sammelstelle Isterberg (1) Jeder Benutzer hat die im Eingangsbereich installierte Waage auf der Hin- und Rückfahrt zu benutzen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtspersonals. (2) Alle Anlieferer von Abfällen sind verpflichtet, dem Betriebspersonal die dort verlangten Kenndaten der Anlieferung anzugeben, insbesondere sind Namen und Anschrift des Anlieferers und des Erzeugers sowie Art und Herkunft der Abfälle zu nennen. Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb bestätigten Entsorgungsnachweise sind vorzulegen. (3) Das Betriebspersonal ist berechtigt, die angelieferten Abfälle zu untersuchen. Der Benutzer ist verpflichtet, dafür Behälter und Verpackungen zu öffnen. (4) In Zweifelsfällen kann die Annahme der Abfälle von geeigneten Untersuchungen abhängig gemacht werden. Damit zusammenhängende Kosten hat der Anlieferer zu tragen. (5) Nicht ablagerungsfähige Abfälle werden zurückgewiesen. Die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung zu einer zugelassenen Anlage ist dem Landkreis nachzuweisen. (6) Die Anlieferung von Problemabfällen aus Haushaltungen ( 12 der Satzung über die Abfallentsorgung) und Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ( 13 der Satzung über die Abfallentsorgung) ist im Eingangsbereich der Zentraldeponie Wilsum anzumelden und unter Aufsicht dem Schadstoffsammelraum zuzuführen. (7) Abfälle, die im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr eingesammelt werden, dürfen nicht zusammen mit anderen Abfällen angeliefert werden. (8) Der Landkreis kann festlegen, daß bestimmte Abfallarten sortenrein, ohne Verunreinigungen und in bestimmter Art und Weise anzuliefern sind. Dabei ist insbesondere den Anweisungen des Deponiepersonals uneingeschränkt Folge zu leisten. Satzung Abfallbenutzung S. 3
4 8 Abladeverfahren auf der Zentraldeponie Wilsum und der Sammelstelle Isterberg (1) Nach der Abfertigung an der Waage (Eingangskontrolle) sind die Abfälle unverzüglich zu den zugewiesenen Abladestellen zu transportieren und dort in Gegenwart und nach Weisung des Betriebspersonals zu entladen. (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, die Abfälle bei der Entladung zu kontrollieren. Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit den angezeigten überein oder ergeben sich Zweifel an der Ablagerungsfähigkeit, kann der Landkreis die erforderlichen Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung der Abfälle auf Kosten des Anlieferers ergreifen, bis über ihre Entsorgungsmöglichkeiten entschieden ist. (3) Die Benutzer dürfen ihre Fahrzeuge an den Abladestellen nur verlassen, soweit dieses zum Entladen der Abfälle erforderlich ist. Das Abladen der Abfälle hat unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. Beim Rückwärtsfahren der Fahrzeuge hat sich der Fahrer insbesondere davon zu überzeugen, daß sich im Bereich der rückwärtigen Fahrbahn keine Personen aufhalten. 9 Abladeverhalten auf der Abfallsammestelle Isterberg, den Gartenabfallsammelplätzen und der Behandlungsanlage für Bauabfälle Die 7 und 8 gelten sinngemäß auch für das Abladeverfahren auf den Gartenabfallsammelplätzen im Kreisgebiet und der Behandlungsanlage für Bauabfälle in Wilsum. 10 Verbote Das Aussortieren von Wertstoffen aus bereits abgeladenen Abfällen ist durch die Anlieferer der Entsorgungsanlagen verboten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landkreises. 11 Öffnungszeiten Die jeweiligen Öffnungszeiten der Entsorgungsanlagen werden durch den Landkreis nach 20 der Abfallentsorgungssatzung bekanntgegeben. 12 Eigentumsübertragung (1) Die Abfälle gehen mit dem Abladen auf den Entsorgungsanlagen in das Eigentum des Landkreises über. Ausgenommen davon bleiben die nicht ablagerungs- bzw. verwertungsfähigen Abfälle, auch wenn sie die Kontrollen unbeanstandet passiert haben und bereits abgeladen sind. (2) In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Satzung Abfallbenutzung S. 4
5 13 Ausschluß von Ansprüchen Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Entsorgungsanlagen besteht nicht. Der Landkreis kann die Benutzung allgemein oder im Einzelfall versagen, wenn Betriebsstörungen zu erwarten sind, Benutzer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln oder den Weisungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten. 14 Haftungsregelungen (1) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Landkreis oder Dritten durch die Benutzung entstehen, insbesondere für Schäden, die durch die unzulässige Anlieferung von Abfällen verursacht werden. Der Benutzer hat den Landkreis von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Benutzer und sein Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Der Landkreis haftet gegenüber den rechtmäßigen Benutzern bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten. (3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeit auf den Anlagen infolge von Störungen im Betrieb wegen betriebsbedingter Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluß hat, steht den Benutzern kein Anspruch auf Entsorgung oder Schadenersatz zu. (4) Der Landkreis haftet nicht für Schäden unbefugter Benutzer und für den möglichen Mißbrauch der Abfälle nach dem Abladen. 15 Gebühren Für die Benutzung der Entsorgungsanlagen werden Gebühren nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung des Landkreises in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Satzung liegt in den Betriebsgebäuden aus und kann dort eingesehen werden. 16 Verstöße gegen die Benutzungssatzung Zuwiderhandlungen gegen den 1 Abs. 3, 4 und 5 und die 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung. Sie können mit einer Geldbuße bis zu ,-- DM geahndet werden. Satzung Abfallbenutzung S. 5
6 17 Schlußbestimmungen (1) Diese Benutzungssatzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet vom außer Kraft. Nordhorn, den 18. Dezember 1997 Landkreis Grafschaft Bentheim (Ricken) (Brüggemann) Landrat Oberkreisdirektor (Satzung Abfallbenutzung) Satzung Abfallbenutzung S. 6
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