e. V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Wissenschaftsgemeinschaft

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Diana Golze, Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/659 Auswirkungen, Pläne und Situation der Angestelltenverhältnisse an außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Zuge der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst Vorbemerkung der Fragesteller Der Bund finanziert außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit öffentlichen Geldern und sollte vor diesem Hintergrund seiner Vorbildfunktion betreffend die Arbeitsbedingungen, tariflichen Regelungen und Löhne in diesen Einrichtungen gerecht werden. Mit Blick auf die anstehende Tarifrunde im öffentlichen Dienst wollen die Fragesteller den Status quo abfragen, um der Öffentlichkeit einen Überblick über die Arbeitsbedingungen an öffentlichen Forschungseinrichtungen zugänglich zu machen. Vorbemerkung der Bundesregierung Die nachstehenden Antworten beziehen sich auf die vier Forschungsorganisationen Ma-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG), Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG), Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. (HGF) und Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. (WGL). 1. In welchen Arbeitgeberverbänden sind die außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Ma-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.) Mitglied (bitte nach Bundesländern sortiert auflisten)? MPG und FhG sind in keinem Arbeitgeberverband Mitglied. Innerhalb der HGF sind die Mitgliedschaften einzelner Zentren wie folgt auf die Länder verteilt: Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 17. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetet.

2 Drucksache 18/881 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Baden- Württemberg (AVdöD Land BW); Kommunaler Arbeitgeberverband Baden-Württemberg Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) Unternehmerverband Südhessen e. V. AGV Mitte (Göttingen) AGV Region Braunschweig AGA Unternehmensverband Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) Land Baden-Württemberg Hamburg Hessen Niedersachsen Schleswig-Holstein Innerhalb der WGL sind die Mitgliedschaften einzelner Zentren wie folgt auf die Länder verteilt: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Kommunaler Arbeitgeberverband Baden-Württemberg Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Kommunaler Arbeitgeberverband Bremen Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) Kommunaler Arbeitgeberverband NRW Land Baden-Württemberg Brandenburg Bremen Hamburg Nordrhein-Westfalen 2. Welche der außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Ma-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.) haben bisher eine Tarifbindung (bitte nach Bundesländern sortiert auflisten)? MPG und FhG wenden den TVöD-Bund (TVöD = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) an, ohne dass eine Tarifbindung i. S. d. 3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) besteht. Bei der HGF sind einzelne Zentren in den Ländern Baden- Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein tarifgebunden. Bei der WGL sind einzelne Zentren in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen tarifgebunden. 3. Nach welchen Entlohnungsrichtlinien richten sich außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wenn sie keine Tarifbindung haben (bitte nach Bundesländern sortiert auflisten)? Für MPG und der FhG wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die nicht tarifgebundenen Zentren der HGF wenden den TVöD-Bund an (Länder: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen). In nicht tarifgebundenen Einrichtungen der WGL wird einzelvertraglich die Anwendung von Tarifverträgen vereinbart. Dabei kommt in den Ländern in der Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zur Anwendung, darüber hinaus in Berlin der TVöD-Bund. In Hessen wird der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vereinbart.

3 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/ Unterstützt die Bundesregierung Institutionen, die bisher keine Tarifbindung haben, eine Tarifbindung einzugehen? Wenn nein, warum nicht? 5. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die öffentliche Finanzierung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen gesetzlich an die Tarifbindung zu koppeln (bitte begründen)? 6. Hält die Bundesregierung es für ein wichtiges Ziel, dass alle o. g. außeruniversitären Forschungseinrichtungen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendeten (bitte begründen)? Die Fragen 4 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Einrichtungen der MPG, FhG, HGF und WGL wenden bereits in der Regel den TVöD bzw. TV-L und in zwei Fällen den nahezu wortgleichen Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. (TV-AVH) an (vgl. i. E. die Antwort zu den Fragen 1 bis 3). Damit besteht in der Sache bereits eine im Wesentlichen einheitliche tarifvertragliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Die Einrichtungen der MPG, FhG, HGF und WGL agieren bereits auf einer tarifvertraglichen Grundlage (vgl. die Antwort zu Frage 4). Damit stellt sich der Bundesregierung nicht die Frage der gesetzlich vorgeschriebenen Kopplung von öffentlicher Finanzierung und Tarifbindung. Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen wenden bereits den TVöD, TV-L bzw. vergleichbare Tarifwerke an (vgl. die Antwort zu den Fragen 2 und 3). 7. Welche Mindeststandards legen die außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die über keine Tarifbindungen verfügen, bei ihren Arbeitsverträgen an? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 8. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, an welchen außeruniversitären Forschungseinrichtungen welche Tarifverträge zur Anwendung kommen (bitte nach Einrichtung, Bundesland und Beschäftigungsgruppen sortieren)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 9. Welche Beschäftigungsstruktur gibt es in den außeruniversitären Forschungseinrichtungen (bitte nach Einrichtung, Bundesland, Beschäftigungsgruppen, Teilzeit- und Vollzeitstellen, befristeten und unbefristeten Verträgen sowie Geschlecht und Herkunftsland aufschlüsseln)? Hierzu wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen: MPG Beschäftigungsgruppe EG Stelle Verträge Geschlecht Land Teilzeit Vollzeit befristet unbefristet männlich weiblich Baden-Württemberg (BW) Bayern (BY) Berlin (BE)

4 Drucksache 18/881 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Beschäftigungsgruppe EG Stelle Verträge Geschlecht Land Teilzeit Vollzeit befristet unbefristet männlich weiblich Brandenburg (BB) Bremen (HB) Hamburg (HH) Hessen (HE) Mecklenburg-Vorpommern (MV) Niedersachsen (NI) Nordrhein-Westfalen (NW) Rheinland-Pfalz (RP) Saarland (SL) Sachsen (SN) Sachsen-Anhalt (ST) Schleswig-Holstein (SH) Thüringen (TH) Sortiert nach den Herkunftsländern verteilen sich die Personen auf die einzelnen Länder laut nachstehender Tabelle: Herkunftsländer BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Ägypten Albanien Algerien Angola Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Bangladesch Belgien Bolivien Bosnien-Herz. Brasilien Bulgarien Chile China Costa Rica Dänemark Deutschland Ecuador Estland

5 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/881 Herkunftsländer BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Finnland Frankreich Ghana Griechenland Honduras Indien Indonesien Iran Irland Island Israel Italien Jamaika Japan Jordanien Kanada Kasachstan Kenia Kirgisistan Kolumbien Kongo Kroatien Kuba Laos Lettland Libanon Liechtenstein Litauen Luemburg Madagaskar Malaysia Marokko Mazedonien Meiko Moldau Montenegro Neuseeland Niederlande Nigeria Norwegen Österreich

6 Drucksache 18/881 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Herkunftsländer BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Pakistan Peru Philippinen Polen Portugal Rumänien Russ.Föderation Schweden Schweiz Senegal Serbien Singapur Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Südkorea Taiwan Thailand Togo Tschech. Rep. Tunesien Türkei Uganda Ukraine Ungarn Uruguay USA Usbekistan Venezuela Ver. Arab. Emir. Vereinigtes Königreich (GB) Vietnam Weißrussland Zypern

7 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/881 FhG Beschäftigungsgruppe EG Stelle Verträge Geschlecht Land Teilzeit Vollzeit befristet unbefristet männlich weiblich Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Das Herkunftsland wird bei der Fraunhofer-Gesellschaft regelmäßig nicht erhoben. HGF Beschäftigungsgruppe Stelle Verträge Geschlecht Land EG 12 EG Teilzeit Vollzeit befristet unbefristet männlich weiblich Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Sachsen Schleswig-Holstein Das Herkunftsland wird nicht erhoben; Angaben zu den Beschäftigungsgruppen EG 1 bis 11 liegen für die HGF nicht vor. Dementsprechend beziehen sich die Zahlen zu den Stellen nur auf die EG 12 bis 15. Die Angaben zum Befristungsstatus beziehen sich auf die Gesamtheit der Beschäftigten in der HGF. Länder ohne Sitzlandstatus einer HGF-Einrichtung sind nicht aufgenommen.

8 Drucksache 18/881 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode WGL Bei den Einrichtungen der WGL handelt es sich um Einrichtungen der Länder. Aus den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ergibt sich folgende Tabelle: Beschäftigungsgruppe EG Stelle Verträge Geschlecht Land Teilzeit Vollzeit befristet unbefristet männlich weiblich Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Sortiert nach den Herkunftsländern verteilen sich die Personen auf die einzelnen Länder laut nachstehender Tabelle: Herkunftsländer BW BY BB HB HH HE MV NI NW SL SN ST SH TH Ägypten Albanien Algerien Angola Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Bangladesch Belgien Benin Bolivien Bosnien-Herz. Brasilien Bulgarien

9 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/881 Herkunftsländer BW BY BB HB HH HE MV NI NW SL SN ST SH TH Chile China Costa Rica Cote d Ivoire Dänemark Deutschland Ecuador Estland Fiji Finnland Frankreich Georgien Ghana Griechenland Guatemala Indien Indonesien Irak Iran Irland Island Israel Italien Japan Jemen Jordanien Kamerun Kanada Kenia Kolumbien Korea Kroatien Kuba Laos Lettland Litauen Malaysia Mali Malta Marokko Meiko

10 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Herkunftsländer BW BY BB HB HH HE MV NI NW SL SN ST SH TH Mongolei Moldavien Namibia Berlin und Rheinland-Pfalz haben für die dortigen WGL-Einrichtungen die Herkunftsländer der Beschäftigten nicht spezifiziert. Nepal Neuseeland Niederlande Nigeria Norwegen Österreich Pakistan Peru Polen Portugal Rumänien Russ. Föderation Sambia Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Sudan Südafrika Syrien Taiwan Tansania Thailand Trinidad Tschech. Rep. Türkei Ukraine Ungarn USA Venezuela Vereinigtes Königreich (GB) Vietnam

11 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 11 Drucksache 18/ Wie viel Prozent der Angestellten in außeruniversitären Forschungseinrichtungen beziehen Stipendien (bitte nach Einrichtung, Bundesland, Beschäftigungsgruppen sowie Geschlecht und Herkunftsland aufschlüsseln)? In den außeruniversitären Forschungseinrichtungen wurden keine Stipendien an Angestellte vergeben. 11. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass im TVöD wissenschaftsspezifische Regelungen eingefügt werden? Falls ja, orientiert sich die Bundesregierung am Vorbild des TV-L, oder plant sie ein anderes Modell? Es gibt bereits eine Vielzahl von wissenschaftsspezifischen Regelungen, die außerhalb der bestehenden Tarifverträge Interessen und Besonderheiten im wissenschaftlichen Raum aufnehmen. Eine Initiative der Bundesregierung, diese Regelungen in Tarifverträge einzufügen, besteht nicht. 12. Welche Wissenschaftsorganisationen sind nach Auffassung der Bundesregierung gemeint, wenn es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD unter Punkt 1.2. In Deutschlands Zukunft investieren: Bildung und Forschung unter Stichwort Hochschulen im Absatz Fortsetzung des Pakts für Forschung und Innovation heißt, dass die Bundesregierung mit den Wissenschaftsorganisationen konkrete Ziele zur Nachwuchsförderung im Wissenschaftssystem vereinbaren wird, und was sind die konkreten Ziele der Bundesregierung für die laufende Wahlperiode? Partner des Paktes für Forschung und Innovation sind die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die FhG, die Leibniz-Gemeinschaft, die HGF und die MPG. Der aktuelle Pakt für Forschung und Innovation ist bis einschließlich dem Jahr 2015 vereinbart. Das unmittelbare Ziel der Bundesregierung ist es, gemeinsam mit den Ländern Vereinbarungen für die Folgezeit abzuschließen.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fa (02 21) , ISSN

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