Kindergarten- und Hortordnung

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1 Gemeinde Hügelsheim Kindergarten- und Hortordnung über die Inanspruchnahme des Kinderhauses Spielkiste der Gemeinde Hügelsheim Die Gemeinde Hügelsheim betreibt im Kinderhaus Spielkiste einen Kindergarten für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt, sowie einen Hort für Schulkinder bis zur Vollendung des elften Lebensjahres. Die Hortkinder werden in einer Außengruppe direkt in der Grundschule in der Schwarzwaldstraße betreut. Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Kindergarten- und Hortordnung, maßgebend: 1 Aufgabe Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote soll sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern. Im Hort werden Schulkinder bis zum vollendeten elften Lebensjahr, außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten der jeweiligen Klassen, betreut. Die Betreuung der Kinder erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Erzieherinnen und den Lehrerinnen und Lehrern der Grundschule Hügelsheim. Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtung erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiterinnen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkinderpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen in der praktischen Kindergarten- und Hortarbeit. Die Erziehung im Kindergarten, sowie die Betreuung im Hort soll auf die, durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. 2 Aufnahme 1. Im Kindergarten werden Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht nach Maßgabe der verfügbaren Plätze aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen. Im Hort werden schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten elften Lebensjahr, Ausnahmen liegen im Ermessen des Trägers, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze aufgenommen.. Der Besuch über die genannte Altersgrenze hinaus bedarf einer neuen Vereinbarung der/des Personensorgeberechtigten mit dem Träger des Horts.

2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in der Einrichtung nur aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. 3. Die Aufnahme im Kinderhaus Spielkiste erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, wird die Auswahl gemäß den Dringlichkeitsstufen nach der Anlage 2 bis 4 zu der Kindergarten- und Hortordnung getroffen. Kindergartenkinder unter drei Jahren (auch Krippenkinder genannt) Bei gleicher Dringlichkeit haben zur Aufnahme in den Kindergarten ältere Kinder Vorrang vor den jüngeren Kindern. Die Dringlichkeit ist geeignet nachzuweisen. Darüber hinaus gilt der Kriterienkatalog der Anlage 2 zur Kindergarten- und Hortordnung. Kindergartenkinder ab drei Jahren Bei gleicher Dringlichkeit haben zur Aufnahme in den Kindergarten ältere Kinder Vorrang vor den jüngeren Kindern. Die Dringlichkeit ist geeignet nachzuweisen. Darüber hinaus gilt der Kriterienkatalog der Anlage 3 zur Kindergarten- und Hortordnung. Hortkinder Bei gleicher Dringlichkeit haben jüngere Kinder Vorrang vor den älteren Kindern. Die Dringlichkeit ist entsprechend nachzuweisen. Darüber hinaus gilt der Kriterienkatalog der Anlage 4 zur Kindergarten- und Hortordnung. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Leiterin des Kinderhauses im Rahmen der von dem Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen. 4. Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Dies gilt nicht für Hortkinder. Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetz (SGB V) vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Ist das Kind bei der Aufnahme in den Kindergarten nicht älter als dreieinhalb Jahre, ist die U 7 (Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat) als ärztliche Untersuchung maßgeblich. Die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der U 8 (Untersuchung im 42. bis 48. Lebensmonat) sollen die Eltern (Sorgeberechtigten) dem Kindergartenträger spätestens 12 Monate nach Aufnahme des Kindes in den Kindergarten vorlegen. Hat das Kind bei der Aufnahme in den Kindergarten den 42. Lebensmonat vollendet, ist die U 8 als ärztliche Untersuchung maßgebend. Die ärztliche Untersuchung darf, mit Ausnahme der U 7, nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt worden sein. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Träger, mit Zustimmung der Eltern, die ärztliche Untersuchung durch einen beauftragten Arzt innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Kindergarten selbst durchführen lässt. Die Kosten der Untersuchung tragen in diesem Falle die Eltern (Sorgeberechtigten).

3 - 3 - Die Eltern, die privat versichert sind und deren Kinder deswegen keinen Anspruch auf die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetz (SGB V) haben, können sich bei ihren Krankenkassen über die für sie geltenden Regelungen informieren.. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrages sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung. 6. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen. 7. Änderungen in der Personensorge, sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern, sind der Kinderhausleitung unverzüglich mitzuteilen. 3 Kündigung 1. Im Kindergarten: Der/die Personensorgeberechtigte/n kann/können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Im Hort: Der/die Personensorgeberechtigte/n kann/können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Im Einvernehmen mit dem Träger kann in begründeten Einzelfällen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. 2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres den Kindergarten besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Kündigung. 3. Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis (Kindergarten und Hort) mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein: a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen, b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten des/der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung, c) die Nichtentrichtung des Elternbeitrages für zwei aufeinander folgende Monate, d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen dem/den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 4 Besuch des Kindergartens/Horts - Öffnungszeiten 1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

4 Fehlt ein Kindergartenkind länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin oder Kinderhausleiterin zu benachrichtigen. Fehlt ein Kind im Hort, sollte bereits am ersten Tag eine Entschuldigung erfolgen. Sollte ein Hortkind nach dem Schulunterricht nicht zur gewohnten Zeit in den Hort zurückkehren, werden die Erzieherinnen nach einer angemessenen Wartezeit den/die Personensorgeberechtigten, soweit diese/r unter den angegebenen Telefonnummern erreichbar ist/sind, informieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Hortkinder, nach Beendigung des Schulunterrichts wieder im Hort eintreffen. 3. Öffnungszeiten Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Kinderhausferien und der in dieser Ordnung vorgesehenen Schließungszeiten (vergl. Ziffer 7 bis 9) geöffnet: a) Verlängerte Öffnungszeiten (für Hortkinder): Montag bis Freitag jeweils von 7.30 Uhr bis Uhr (mit Ausnahme der stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten der jeweiligen Klasse) b) Verlängerte Öffnungszeiten (für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt): Montag bis Donnerstag jeweils von 7.1 Uhr bis Uhr Freitag von 7.1 Uhr bis Uhr c) Verlängerte flexible Öffnungszeiten (für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt): Montag bis Freitag jeweiliger Zeitrahmen von 7.1 Uhr bis Uhr Bei der Inanspruchnahme der flexiblen verlängerten Öffnungszeiten, kann das Kind innerhalb des obigen Zeitrahmens das Kinderhaus für maximal 7 Stunden täglich besuchen. c) Halbtagsbetreuung (nur für ein- und zweijährige Kinder): Montag bis Freitag jeweils von 7.30 Uhr bis Uhr 4. Abo-Tage Ein- und zweijährige Kinder die täglich die Einrichtung besuchen, können soweit freie Plätze vorhanden sind, tageweise die verlängerten Öffnungszeiten bis Uhr bzw. freitags bis Uhr in Anspruch nehmen. Sharing-Plätze Im Rahmen der Hortbetreuung und der Krippenbetreuung reicht den Eltern oft eine tageweise Betreuung aus. Deshalb ist, soweit freie Plätze vorhanden sind, für Hortkinder sowie für Krippenkinder ein tageweiser Besuch der Einrichtung möglich. Aus pädagogischen Gründen wird jedoch für Krippenkinder eine Betreuung an mehreren Tagen empfohlen. Die entsprechenden Tage für die Inanspruchnahme eines Sharing-Platzes, sind in Absprache mit der Kinderhausleiterin festzulegen.. Die Kindergartenkinder sind bis spätestens 9.30 Uhr in die Einrichtung zu bringen. Vor Beginn der Öffnungszeiten kann keine Aufnahme des Kindes erfolgen. Der/die Personen-

5 - - sorgeberechtigte/n ist/sind verpflichtet, sich an die Öffnungszeiten zu halten und sein/ihr Kind pünktlich mit Ende der Öffnungszeit abzuholen. 6. Sprechzeiten mit der Leiterin und den Erzieherinnen können nach Absprache vereinbart werden. 7. Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/-innen sind zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Kann bei Fortbildungsveranstaltungen keine Vertretung geregelt werden, werden die Einrichtung bzw. einzelne Gruppen ausnahmsweise geschlossen. 8. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.b. wegen Krankheiten oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen werden, wird/werden der/die Personensorgeberechtige/n rechtzeitig hiervon unterrichtet. 9. Ferientermine werden vom Träger nach Anhörung der Mitarbeiter/-innen und des Elternbeirates festgelegt und jeweils zu Beginn des Kalenderjahres schriftlich am Aushang in der Einrichtung mitgeteilt. Elternbeiträge 1. Der Elternbeitrag ist in der jeweils vom Gemeinderat festgesetzten vollen Höhe für den gesamten Monat zu entrichten, egal an welchem Tag des Monats die Anmeldung erfolgt. 2. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, zu dessen Ende die Kündigung wirksam wird. 3. Der Elternbeitrag ist auch für die Kinderhausferien (mit Ausnahme des Monates August) und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. 4. Der Elternbeitrag ist jeweils im Voraus bis zum. des Monats zu zahlen. Er wird durch Lastschriftverfahren eingezogen.. Personensorgeberechtigte, denen es nicht möglich ist den Elternbeitrag zu entrichten, können sich beim Bürgermeisteramt über die Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Übernahme des Beitrages durch das Bürgermeisteramt/Jugendamt/Sozialamt informieren. 6 Aufsicht 1. Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung während der Öffnungszeiten. 2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung, bzw. seiner Beauftragten, beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung (Kindergarten bzw. Hort) und endet mit dem Verlassen desselben. 3. Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine dem/den Personensorgeberechtigten.

6 Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist hierfür der Kinderhausleiterin eine Erklärung zu übergeben.. Das Abholen durch Personen, die nicht Personensorgeberechtigte sind, ist in der Regel nur mit schriftlichem Einverständnis des/der Personensorgeberechtigten gegenüber der Kinderhausleiterin möglich. 6. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.b. Feste und Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Aufsicht getroffen wurde. 7 Versicherung 1. Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 a, b und 8 Abs. 2 Nr. 1, Siebtes Buch Sozialgesetz (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert: auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung während des Aufenthalts in der Einrichtung während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergang, Feste etc.) 2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der Kinderhausleiterin unverzüglich zu melden. 3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlichen Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu zeichnen. 4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haftet/haften unter Umständen der/die Personensorgeberechtigte/n. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 8 Regelung in Krankheitsfällen Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gleiche gilt bei Auftreten von Läusen und Flöhen u.ä. Für das Besuchsverbot bei ansteckenden Krankheiten, der Meldepflicht sowie der Wiederaufnahme des Kindes in der Einrichtung nach der Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Über die Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Abs. Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes in Anlage 1. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Einrichtung wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

7 - 7 - Besucht das Kind die Einrichtung wieder, ohne dass diese Bestätigung vorgelegt wird, haftet/haften der/die Personensorgeberechtigte/n für die Folgen. 9 Zusammenarbeit mit den Eltern Die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kinderhauses (Kindergarten und Hort) beteiligt. Für die Bildung und Aufgaben des Elternbeirates werden die Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung für die Elternbeiräte zugrunde gelegt. 10 Verbindlichkeit Diese Kindergarten- und Hortordnung werden dem/den Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Aufnahmevertrag in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger des Kinderhauses und dem/den Personensorgeberechtigten begründet. 11 Inkrafttreten Die Kindergarten- und Hortordnung tritt am 01. September 2008 in Kraft, gleichzeitig tritt die Kindergarten- und Hortordnung vom 09. Juli 2007 außer Kraft. Hügelsheim, Reiner Dehmelt Bürgermeister

8 - 8 - Anlage 1 zur Kindergarten- und Hortordnung über die Inanspruchnahme des Kinderhauses Spielkiste BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH!!! Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn: 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC- Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier weiter übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-bakterien, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist bei uns ebenfalls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden); 3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A (und E) kommen durch Schmierinfektionen zustande oder es

9 - 9 - handelt sich um so genannte Lebensmittelinfektionen. Die Übertragung erfolgt dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben, Läusen sowie der ansteckenden Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkontakt. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen, wie z.b abnormem Husten oder Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch) oder auch bei Läusebefall. Ihr Haus- oder Kinderarzt wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns bei einer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon z.b. über Tröpfchen beim Reden möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr einer Ansteckung der Spielkameraden, Mitschüler oder des Personals. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Weitere Informationen zum Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind, können Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrem Gesundheitsamt erhalten. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

10 Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

11 Anlage 2 zur Kindergarten- und Hortordnung über die Inanspruchnahme des Kinderhauses Spielkiste Aufnahmekriterien und Punktesystem für Kindergartenkinder unter 3 Jahren (so genannte Krippenkinder) Aufnahmekriterien für angemeldete Kinder Kinder, deren Sorgeberechtigte/r allein lebend und berufstätig ist oder eine Berufstätigkeit nachweisbar in Aussicht hat; Kinder, deren Sorgeberechtigte/r allein lebend, nicht berufstätig ist und sich in einer sozial schwierigen Lage befindet; Kinder, deren allein erziehender Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem/einer nicht sorgeberechtigten Partner/in lebt, wobei beide berufstätig sind; Kinder, deren nicht getrennt lebenden Eltern nachweislich beide berufstätig sind; Kinder, deren Geschwister bereits das Kinderhaus besuchen oder mindestens bis zum Schuleintritt besucht haben; Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kinderkrippe bedürfen; nach Hügelsheim neu zugezogene Kinder, die bereits vor dem Zuzug eine Kinderkrippe besuchten; Bezogen auf den 1. September des jeweiligen Kindergartenjahres erhalten Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahrquartals pro erreichtem Lebensjahrquartal 2 Punkte Punkte 10 2 pro vollendetem Lebensjahrquartal Bei regelmäßigem Besuch des Kinderhauses an Tagen in der Woche Die Reihenfolge der Anmeldung ist kein Aufnahmekriterium.

12 Anlage 3 zur Kindergarten- und Hortordnung über die Inanspruchnahme des Kinderhauses Spielkiste Aufnahmekriterien und Punktesystem für Kindergartenkinder ab drei Jahren Aufnahmekriterien für angemeldete Kinder Punkte Kinder, die im Kindergartenjahr vor der Grundschulpflicht stehen, haben Vorrang vor anderen Kindern; Kinder, deren Sorgeberechtigte/r allein lebend und berufstätig ist oder eine Berufstätigkeit nachweisbar in Aussicht hat; Kinder, deren Sorgeberechtigte/r allein lebend, nicht berufstätig ist und sich in einer sozial schwierigen Lage befindet; Kinder, deren allein erziehender Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem/einer nicht sorgeberechtigten Partner/in lebt, wobei beide berufstätig sind; Kinder, deren nicht getrennt lebenden Eltern nachweislich beide berufstätig sind; Kinder, deren Geschwister bereits das Kinderhaus besuchen oder mindestens bis zum Schuleintritt besucht haben; Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einem Kindergarten bedürfen; nach Hügelsheim neu zugezogene Kinder, die bereits vor dem Zuzug einen Kindergarten besuchten; Bezogen auf den 1. September des jeweiligen Kindergartenjahres erhalten Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahrquartals pro erreichtem Lebensjahrquartal 2 Punkte 10 2 pro vollendetem Lebensjahrquartal Bei regelmäßigem Besuch des Kinderhauses an Tagen in der Woche Die Reihenfolge der Anmeldung ist kein Aufnahmekriterium.

13 Anlage 4 zur Kindergarten- und Hortordnung über die Inanspruchnahme des Kinderhauses Spielkiste Aufnahmekriterien und Punktesystem für Hortkinder Aufnahmekriterien für angemeldete Kinder Kinder, deren Sorgeberechtigte/r allein lebend und berufstätig ist oder eine solche Berufstätigkeit nachweisbar in Aussicht hat; Kinder, deren Sorgeberechtigte/r allein lebend, nicht berufstätig ist und sich in einer sozial schwierigen Lage befindet; Kinder, deren allein erziehender Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem/einer nicht sorgeberechtigten Partner/in lebt, wobei beide berufstätig sind; Kinder, deren nicht getrennt lebenden Eltern nachweislich beide berufstätig sind; Punkte 10 Kinder, die bis zum Schuleintritt bereits das Kinderhaus besucht haben; 10 Kinder, deren Geschwister bereits das Kinderhaus besuchen oder mindestens bis zum Schuleintritt besucht haben; Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung im Hort bedürfen; Bei regelmäßigem Besuch des Kinderhauses an Tagen in der Woche Die Reihenfolge der Anmeldung ist kein Aufnahmekriterium.

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