Kindergartenordnung. für den Kindergarten Storchennest der Gemeinde Steißlingen in der Fassung vom
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1 Gemeinde Steißlingen Landkreis Konstanz Kindergartenordnung für den Kindergarten Storchennest der Gemeinde Steißlingen in der Fassung vom Die Arbeit im Gemeindekindergarten Steißlingen richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung: 1. Aufnahme 1.1 In den Kindergarten werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. In die Krippengruppen werden Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes im Kindergarten bedarf einer neuen Vereinbarung der Eltern/Erziehungsberechtigten mit der Gemeinde als Träger der Einrichtung. 1.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können den Kindergarten besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen des Kindergartens Rechnung getragen werden kann. 1.3 Der Träger legt nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten fest. Nach diesen Grundsätzen regelt der/die LeiterIn die Aufnahme der Kinder. 1.4 Jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 12 Monate vor Aufnahme in den Kindergarten zurückliegen. 1.5 Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und ggf. weiterer Erklärungen. 1.6 Die Eltern/Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern, der Leiterin/dem Leiter unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 2. Besuch Öffnungszeiten Schließungszeiten Ferien 2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden. 2.2 Aus organisatorischen Gründen ist der Kindergarten zu benachrichtigen, wenn ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage fehlt. 2.3 Der Kindergarten ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten 1
2 (Ziffer.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Träger nach Anhörung des Elternbeirates vorbehalten. 2.4 Der Kindergarten ist wie folgt geöffnet: Montag bis Donnerstag Freitag Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr. Die Betreuungszeit ist von der gewählten Gruppenart abhängig. Folgende Gruppenarten werden mit den angegebenen Betreuungszeiten angeboten: Regelgruppe: Montag bis Donnerstag Freitag Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr Verlängerten Öffnungszeiten (VÖ-Gruppe): Montag bis Freitag Uhr Uhr Ganztagesbetreuung (GT-Gruppe): Montag bis Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Uhr Krippengruppe: Montag bis Freitag Uhr Uhr Krippengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Uhr Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. Die Kinder sollen nicht vor der Betreuungszeit im Kindergarten eintreffen. Die Kinder sind pünktlich zum Ende der Betreuungszeit abzuholen. 2.5 Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit Ende der Sommerferien im Kindergarten. Für Kinder, die den Kindergarten in die Schule verlassen, endet das Kindergartenjahr spätestens zum 31. Juli. 2.6 Die Ferien werden von der Gemeindeverwaltung nach Anhörung des Elternbeirats und der Leitung festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. 2.7 Zusätzliche Schließungstage können sich für den Kindergarten oder einzelne Gruppen insbesondere aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel. Die Erziehungsberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet. 2.8 Kinder unter 3 Jahren werden in Krippengruppen betreut. Grundsätzlich werden Betreuungsplätze für 2-jährige Kinder (U3-Plätze) nur gesamthaft vergeben. Aufgrund des beschränkten Platzangebots kann ein U3-Platz auf 2 Kinder aufgeteilt bzw. gemeinsam genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Eltern die Platzteilung, d. h. den individuellen Anteil an der Betreuungszeit, einvernehmlich regeln. 2
3 3. Elternbeitrag 3.1 Der Elternbeitrag ist in der jeweils vom Gemeinderat festgelegten Höhe vom Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum 15. des Monats an die Gemeindekasse zu bezahlen, sofern keine Abbuchungsermächtigung vorliegt. Der Elternbeitrag für die Regelgruppe und für die VÖ-Gruppe beträgt für die Kindergartenjahre 2009/2010 und 2010/2011: für das 1. Kind 78,00 für das 2. gleichzeitig im Kindergarten befindliche Kind 42,00. Der Elternbeitrag für die GT-Gruppe setzt sich aus dem Elternbeitrag für die VÖ- Gruppe sowie einem Zuschlag von 62,00 /Monat zusammen, d.h. für das Kindergartenjahr 2009/2010 und 2010/2011: für das 1. Kind 140,00 für das 2. Kind 104,00. Der Elternbeitrag für die Krippengruppe beträgt das Doppelte des regulären Elternbeitrages, d. h. für die Kindergartenjahre 2009/2010 und 2010/2011: für das 1. Kind (U3) 156,00 für das 2. Kind (U3) 84,00. Für geteilte U3-Plätze wird der Elternbeitrag entsprechend der Betreuungszeit auf die betroffenen Eltern verteilt. Der Elternbeitrag für die Krippengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten setzt sich aus dem Elternbeitrag für die Krippengruppe sowie einem Zuschlag von 24,00 /Monat zusammen. d. h. für die Kindergartenjahre 2009/2010 und 2010/2011: für das 1. Kind (U3) 180,00 für das 2. Kind (U3) 108,00. Für geteilte U3-Plätze mit VÖ wird der Elternbeitrag entsprechend der Betreuungszeit auf die betroffenen Eltern verteilt. 3.2 Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Kindergartens und ist für 11 Monate zu bezahlen; der Monat, in dem im Sommer die Hauptferienzeit liegt ist beitragsfrei; zu bezahlen ist der Elternbeitrag auch bei 3
4 vorübergehender Schließung (2.7) oder bei längerem Fehlen des Kindes bis zur Wirksamkeit einer Kündigung. 3.3 Eltern und Erziehungsberechtigten, denen es nicht möglich ist, den Elternbeitrag zu entrichten, können sich beim Bürgermeisteramt über die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übernahme des Elternbeitrages durch das Landratsamt informieren. 4. Aufsicht 4.1 Die erzieherisch tätigen MitarbeiterInnen sind während der Öffnungszeit des Kindergartens für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 4.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Eltern/Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Eltern/Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf oder von welcher Person es abgeholt wird. Sollte das Kind einmal nicht von Eltern/Erziehungsberechtigten oder den genannten Personen abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. 4.3 Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen MitarbeiterInnen in den Räumen des Kindergartens und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Eltern/Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Eltern/Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht bei der Entlassung des Kindes aus den Räumen des Kindergartens. 4.4 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.b. Feste, Ausflüge) sind die Eltern/Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde (gesonderte Vereinbarung). 5. Kündigung 5.1 Die Abmeldung eines Kindes durch die Eltern/Erziehungsberechtigten muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. 5.2 Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind am Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. 5.3 Die Gemeinde als Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können z. B. sein das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen; die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Abmahnung; die Nichtentrichtung des Elternbeitrages für zwei aufeinanderfolgende Monate; nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept 4
5 und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgesprächs. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 6. Versicherungen 6.1 Die Kinder sind während des Besuchs des Kindergartens in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen: Regulärer Besuch der Tageseinrichtung (z. B. auch die Teilnahme an so genannten Wald- oder Naturtagen) Teilnahme an offiziellen, von der Leitung bzw. dem Träger der Tageseinrichtung genehmigten Veranstaltungen Unmittelbare, mit dem Besuch der Tageseinrichtung in Zusammenhang stehende Wege Besuchs- und Schnupperkinder Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. Essen, Trinken, Schlafen usw. 6.2 Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zum Kindergarten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind dem/r Leiter/in des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. 6.3 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird daher empfohlen, die Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. 6.4 Für die Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. 7. Regelung in Krankheitsfällen 7.1 Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei der Wiederaufnahme des Kindes in den Kindergarten nach Krankheit, ist das Bundesseuchengesetz und seine nach Abschnitt 6 erlassenen Richtlinien für die Wiederaufnahme maßgebend. 7.2 Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfällen, Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gleich gilt beim Auftreten von Läusen, Nissen, Flöhen u. ä Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Borkenflechte, Cholera, Diphtherie, Enteritis infectiosa, Keuchhusten, Krätze, Masern, Meningitis/Encephalitis, Milzbrand, Mumps, Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Poliomyelitis, Q-Fieber, Röteln, Scharlach, Schigellenruhr, ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane, Tularämie, Typhus abdominalis, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis oder Windpocken) oder des Verdachts an einer solchen Krankheit zu leiden, darf der Kindergarten nicht betreten, nicht benutzt und es darf an den Veranstaltungen des Kindergartens nicht teilgenommen werden, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes (ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. 5
6 Besucht das Kind den Kindergarten wieder, ohne dass eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, haften die Eltern/Erziehungsberechtigten für die Folgen. 7.4 Dem/der LeiterIn muss sofort über diese Erkrankung (7.2 bis 7.3) Mitteilung gemacht werden. 7.5 Die ErzieherInnen behalten sich das Recht vor zum Schutz der Anderen, krank erscheinende Kinder nach Hause zu schicken z. B. bei starkem Husten, Durchfall etc In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig macht, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Kindergartenleitung verabreicht. 8. Elternbeirat Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens beteiligt (hierzu gelten die Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Bildung und die Aufgabe des Elternbeirats nach 5 des Kindergartengesetzes). 9. Verbindlichkeit Diese Ordnung für den gemeindlichen Kindergarten wird den Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Aufnahmebogen in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger des Kindergartens und den Eltern/Erziehungsberechtigten begründet. 10. Inkrafttreten Die letzte Änderung zur Kindergartenordnung tritt am in Kraft. Steißlingen, den Ostermaier Bürgermeister 6
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