Benutzungsordnung für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Merkblatt)
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- Imke Hofer
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1 Benutzungsordnung für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Merkblatt) - St. Martin, Buchbergstr. 7 - St. Barbara, Dorfstr St. Peter, Rosenheimer Str Kinderkrippe Kleiner Drache, Kufsteiner Str. 53 Elterninformation: Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen St. Martin (einschl. Schulkindbetreuung), St. Barbara (einschl. Schulkindbetreuung), St. Peter und die Kinderkrippe Kleiner Drache sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Kiefersfelden. Es sind Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG). 1. Aufnahmebedingungen: Die Aufnahme in den Kindertageseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Betreuungsplätze vorhanden, behält sich der Träger (Gemeinde Kiefersfelden) das Recht vor, zusammen mit der Leitung der Einrichtung eine Entscheidung über die Aufnahme gem. 2 Abs. 3 der Satzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Kiefersfelden zu treffen. Bei Anmeldung in der Kinderkrippe ist ein Beschäftigungsverhältnis der Erziehungberechtigen bzw. des Erziehungsberechtigten schriftlich nachzuweisen. 2. Voraussetzungen: Voraussetzung für den Besuch der Einrichtungen ist ein vollständig ausgefüllter von einem Personensorgeberechtigten unterschriebener Betreuungsvertrag. Durch die Unterzeichnung des Betreuungsvertrages bestätigt/bestätigen der/die Personensorgeberechtigten, dass sie die Benutzungsordnung für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen erhalten haben und mit den darin enthaltenen Regelungen einverstanden sind. 3. Ausschluss: Bei nachhaltiger Missachtung der Benutzungsordnung durch die Personensorgeberechtigten kann ein Kind vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Dazu zählt unter anderem: - unentschuldigtes Fehlen innerhalb der beiden letzten Monate von mehr als 2 Wochen oder innerhalb des laufenden Kindergartenjahres von länger als vier Wochen - wenn ein Personensorgeberechtigter trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt - bei wiederholter Nichteinhaltung der Buchungszeiten
2 4. Öffnungszeiten/ Kernzeiten: Die Ferien- und Öffnungszeiten sind dem jeweiligen Aushang zu Beginn des neuen Kindergartenjahres zu entnehmen. Die Kernzeit, in der die Kinder in jedem Fall anwesend sein sollten, ist - im Kindergarten St. Martin (ohne Schulkinderbetreuung) von 8:45 Uhr bis 11:45 Uhr, - im Kindergarten St. Barbara (ohne Schulkindbetreuung), von 8:45 Uhr bis 11:45 Uhr, - im Kindergarten St. Peter von 08:45 uhr bis 11:45 Uhr, - in der Kinderkrippe "Kleiner Drache von 8:45 Uhr bis 11:30 Uhr. 5. Kindergartengebühren Zahlungsweise: Die monatlichen Gebühren richten sich nach der in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen geregelten Gebührensätzen in Verbindung mit der gebuchten Betreuungszeit. Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet; krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen (ohne Schließtage wegen Fortbildung) bleiben unberücksichtigt. Bei einer Ferienbuchung (Schulkindbetreuung) erhöht sich die Gebühr um jeweils 5,00 pro Buchungskategorie (Buchst. a i). Für Kinder, die sich nach Art. 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht befinden, reduziert sich die monatliche Gebühr nach der in der Nr. 3 genannten Gebührenstaffelung um die Höhe des jeweils aktuellen staatlichen Zuschusses. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldnder ausgezahlt. Bei einer Umbuchung in eine andere Buchungszeitkategorie wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 erhoben. Zusätzliche staatliche Leistungen nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG werden bei der Gebührenerhebung berücksichtigt. Es gelten derzeit folgende Gebührenstaffeln für die Kindergärten St. Martin, St. Barbara, St. Peter: a) 1 2 Stunden: 80,00 (nur Schulkindbetreuung)
3 b) 2 3 Stunden: 85,00 (nur Schulkindbetreuung) c) 3 4 Stunden: 90,00 d) 4 5 Stunden: 100,00 e) 5 6 Stunden: 110,00 f) 6 7 Stunden: 120,00 g) 7 8 Stunden: 130,00 h) 8 9 Stunden: 140,00 i) über 9 Stunden: 150,00 Für die Kinderkrippe Kleiner Drache (Kufsteiner Str. 53), gilt derzeit folgende Gebührenstaffel: 3 4 Stunden 180, Stunden 200, Stunden 220, Stunden 240, Stunden 260, Stunden 280,00 über 9 Stunden 300,00 Im Rahmen der Eingewöhnungsphase wird in der Kinderkrippe der 1. Monat mit der Hälfte des maßgeblichen Beitrages berechnet. Es gelten folgende Mindestbuchungszeiten: - 20 Std./Woche bei Kindern vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt - 10 Std./Woche bei Schulkindern Die Gebühren werden in 12 Monatsbeiträgen erhoben. Sie werden monatlich vom Konto des/der Personensorgeberechtigen abgebucht. Die Gebühren müssen auch bei Krankheit, Ferien und sonstigem Fernbleiben des Kindes bezahlt werden. Der Betreuungsvertrag kann zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres muss spätestens zum erfolgen. Änderungen der Buchungszeiten können nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vereinbart werden. Für Kinder die in der Kindertagesstätte St. Martin, St Barbara (einschließlich Kinderhort), St. Peter ein Mittagessen erhalten, wird eine Gebühr in Höhe von 3,50 je Mittagessen erhoben. Für Kinder der Kinderkrippe beträgt die Gebühr 1,75 je Mittagessen.
4 6. Beitragsermäßigung: Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine gemeindliche Kindertageseinrichtung, wird die monatliche Gebühr nach Buchstabe a) bis i) und die Gebühr für die Kinderkrippe für das zweite und jedes weitere Kind auf 25 % der jeweiligen Gebührenstaffel ermäßigt. Besucht das dritte und jedes weitere Kind gleichzeitig mit dem ersten und zweiten Kind dieselbe gemeindliche Kindertageseinrichtung, wird dies kostenlos betreut. Bei Vorliegen sozialer Gründe kann beim Landratsamt Rosenheim -Kreisjugendamt- bzw. Jobcenter ein Antrag auf Übernahme der Kindergartengebühren gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie in den Kindertageseinrichtungen. Auskünfte hierzu erteilt das Kreisjugendamt bzw. Jobcenter Rosenheim, Tel / Aufsicht: Die Kindertageseinrichtung übernimmt gemäß dem Betreuungsvertrag die Aufsichtspflicht über das Kind während des Besuches der Einrichtung. Ankunft und Abholung des Kindes ist dem zuständigen Betreuungspersonal bekannt zu geben. Personen, die berechtigt sind, das Kind abzuholen, müssen der Leitung der Einrichtung in schriftlicher Form angezeigt werden. Darf das Kind den Nachhauseweg alleine antreten, muss dies ebenfalls der Leitung der Einrichtung angegeben werden. Das Personal kann dies untersagen, wenn es der Meinung ist, dass das Kind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen ist. 8. Haftung / Versicherung: a) Die Kindertageseinrichtungen übernehmen mit dem Aufnahmevertrag die Aufsicht für das Kind. Die Aufsichtspflicht des Einrichtungspersonals beginnt und endet mit der jeweiligen Öffnungszeit der Einrichtung. Ankunft und Abholung des Kindes ist dem zuständigen Betreuungspersonal bekannt zu geben. Bei Feiern und Veranstaltungen verbleibt bei Kindern in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht bei diesen. b) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. c) Unbeachtet von Buchstabe b) haftet die Gemeinde für Schäden nur dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
5 d) Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsdauer (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. 9. Mitteilungspflicht: Erkrankungen des Kindes sind der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. a) Erkrankung des Kindes: Bei Infektionskrankheiten, die unter das Infektionsschutzgesetz fallen, z.b. Windpocken, Röteln, Scharlach, Masern, Mumps, Keuchhusten, Kopfläuse etc. ist die Erkrankung der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. b) Krankheiten innerhalb der Familie: Krankheiten innerhalb der Familie, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind, z.b. TBC, Ruhr, Salmonellen, Meningitis, etc. müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. c) Alle nicht sichtbaren Besonderheiten eines Kindes sind dem Betreuungspersonal ebenfalls mitzuteilen. Darunter versteht man z.b. Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen usw. d) Bitte teilen Sie auch Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung oder der Telefonnummer umgehend der Einrichtung mit. Mitteilungspflichtig sind ebenfalls Änderungen des Personensorgerechtes. 10. Elternbeirat: Zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Einrichtungspersonal und Träger wird ein Elternbeirat eingerichtet. Der Elternbeirat hat beratende und unterstützende Funktion. 11. Mitarbeit der Personensorgeberechtigten: Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern (Personensorgeberechtigten) ab. Die Eltern sollen daher regelmäßig die Veranstaltungen und Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, das Gespräch mit dem Einrichtungspersonal zu pflegen. Dies gilt insbesondere bei Verhaltensauffälligkeit des Kindes. 12. Anliegen der Mitarbeiterinnen/-arbeiter: a) Wir bitten Sie, Ihrem Kind zweckmäßige, strapazierfähige Kleidung anzuziehen, damit wir bei jeder Witterung ins Freie gehen können.
6 Mitzubringen sind: - Hausschuhe (keine Holzschuhe) - Turnkleidung, rutschfeste Socken oder Gymnastikschuhe (in einem Turnbeutel) für den Turnraum - Matschhose / Schneehose (Bitte alles mit Namen versehen!) b) Brotzeit: Bitte geben Sie Ihrem Kind eine bekömmliche, nahrhafte Brotzeit mit Brotzeit ist keine Schleckzeit. Getränke bekommen die Kinder in der Einrichtung. c) Bringzeit: Die Kinder in den Kindergärten sowie der Kinderkrippe müssen bis zum Beginn der jeweiligen Kernzeit gebracht werden. 13. Anschlagtafeln: Wichtige Mitteilungen und Termine können Sie unseren Anschlagtafeln in den jeweiligen Einrichtungen entnehmen. 14. Fortbildung: Der Bildungsauftrag des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes erfordert es, dass sich das pädagogische Personal stetig fortbildet. Unsere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nehmen daher regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil. So weit diese während der Öffnungszeiten der Einrichtungen stattfinden kann der Betrieb mit reduzierter personeller Besetzung stattfinden. In Ausnahmefällen kann es zu zusätzlichen Schließtagen kommen. Inkrafttreten: Diese Benutzungsordnung gilt ab 01. September 2014 Kiefersfelden, den 17. Juli 2014 Hajo Gruber 1. Bürgermeister
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