Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils

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1 mit Ortsteil Pätz Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH Auflage: Berlin, Panoramastraße 1, Tel: (030) Fax: (030) Herausgeber des Amtsblattes: Gemeinde Bestensee, Eichhornstr. 4-5, Bestensee,Tel.: / verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister der Gemeinde Bestensee Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen des Amtsblattes für die Gemeinde Bestensee Der Bestwiner : Das Amtsblatt erscheint einmal im Monat und ist für die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner im Rathaus der Gemeinde Bestensee, Eichhornstr. 4-5, im Bürgerbüro während der öffentlichen Sprechzeiten kostenlos erhältlich. Es kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement unter der oben genannten Anschrift der Gemeinde Bestensee bezogen werden. 22. Jahrgang Ausgabe Nr. 1 Bestensee, den Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils * Zusammenfassung der in der Sitzung der Gemeindevertretung am gefassten Beschlüsse Seite 2 * B 58/12/13 - Haushaltssatzung der Gemeinde Bestensee für das Haushaltsjahr 2014 Seite 2 * B 59/12/13 - Festsetzung des ortsüblichen Durchschnittmietwertes für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Haushaltsjahr 2014 Seite 3 * B 60/12/13 - Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters zur Vorbereitung der Kommunalwahl am Seite 3 * B 61/12/13 - Festlegung des Wahlkreises zur Kommunalwahl Seite 3 * B 62/12/13 - Bildung einer Abrechnungseinheit für die Straßenausbaumaßnahme Breite Straße / Schmale Straße in Bestensee Seite 4 * B 63/12/13 - B-Plan Neubrücker Straße der Gemeinde Bestensee, Gemarkung Pätz, Einleitung der 1. Änderung Seite 4 * B 64/12/13 - Entlastung Jahresrechnung 2010 Seite 4 * B 65/12/13 - Stundungsantrag Gewerbesteuer Seite 5 * B 66/12/13 - Ankauf des Flurstücks 361 der Flur 4, Gem. Pätz, GBBl. 25 Seite 5 * Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfs des B-Plans Naturhof Dudel, Gemarkung Pätz Seite 6 * Bekanntmachung des Wahlleiters vom Seite 6 * Bekanntmachung des Wahlleiters über die Zusammensetzung des Wahlausschusses gemäß 3 BbgKWahlV Seite 10

2 Der Bestwiner Jahrgang / / Nummer 1 Der Gemeindevertretung lagen in der öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am nachfolgende Beschlussvorlagen vor und die Abstimmung erfolgte mit 15 - ab; B-Nr. 60/12/13 mit 13 - von 18 Gemeindevertretern: BESCHLUSSVORLAGEN Öffentlicher Sitzungsteil B 58/12/13 - Haushaltssatzung der Gemeinde Bestensee für das Haushaltsjahr 2014 B 59/12/13 - Festsetzung des ortsüblichen Durchschnittmietwertes für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Haushaltsjahr 2014 B 60/12/13 - Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters zur Vorbereitung der Kommunalwahl am B 61/12/13 - Festlegung des Wahlkreises zur Kommunalwahl B 62/12/13 - Bildung einer Abrechnungseinheit für die Straßenausbaumaßnahme Breite Straße / Schmale Straße in Bestensee B 63/12/13 - B-Plan Neubrücker Straße der Gemeinde Bestensee, Gemarkung Pätz, Einleitung der 1. Änderung B 64/12/13 - Entlastung Jahresrechnung 2010 Nichtöffentlicher Sitzungsteil B 65/12/13 - Stundungsantrag Gewerbesteuer B66/12/13 - Ankauf des Flurstücks 361 der Flur 4, Gem. Pätz, GBBl. 25 Die Festlegungsniederschrift des öffentlichen Sitzungsteils steht Ihnen unter Einhaltung der Einwendungsfrist nach Bestätigung durch die Gemeindevertretung auf unserer Internetseite zur Verfügung. Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung BESCHLUSS der Gemeindevertretung - öffentlich- Einreicher: Kämmerei Beraten im: Finanzausschuss am , Hauptausschuss am Ortsbeirat am Beschlusstag: Beschluss Nr.: 58/12/13 Betreff: Haushaltssatzung der Gemeinde Bestensee für das Haushaltsjahr 2014 Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Bestensee für das Haushaltsjahr 2014 Begründung: Gemäß 65 Abs.1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung der Gemeinde Bestensee für das Haushaltsjahr 2014 mit ihren Anlagen wurde gemäß 67 Abs.1 und 2 BbgKVerf aufgestellt und festgestellt und wird der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Abstimmungsergebnis : Anzahl d.stimmberecht. Mitgl. d. GV: 18 Anwesend: 15 Ja-Stimmen: 15 Nein-Stimmen: / Stimmenenthaltungen: / von der Abst.u.Berat.gem. 22 BbgKVerf des Landes Brdbg. ausgeschlossen: / Quasdorf Bürgermeister Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Bestensee für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf Auszahlungen auf festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf festgesetzt. 4 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 370 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf festgesetzt. 2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf festgesetzt.

3 22. Jahrgang / / Nummer Der Bestwiner 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf festgesetzt. Aufgestellt: Festgestellt: Bestensee, den Bestensee, den Koeppen Amtsleiterin Kämmerei Quasdorf Bürgermeister den Durchschnittsmietwerten für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer geben. Damit gilt in 2014 der gleiche Durchschnittsmietwert von 3,50, wie im Vorjahr Abstimmungsergebnis : Anzahl d.stimmberecht.mitgl.d. GV: 18 Anwesend : 15 Ja-Stimmen : 15 Nein-Stimmen : / Stimmenthaltungen : / von der Abst.u.Berat.gem. 22 BbgKVerf ausgeschlossen: / Quasdorf Bürgermeister Bestensee, den Quasdorf Bürgermeister Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung Die Haushaltssatzung 2014 wurde mit Aktenzeichen /01 HH 2014 Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahme und der Genehmigung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von vom durch den Landrat des Landkreises Dahme Spreewald als allgemeine untere Landesbehörde genehmigt. Gemäß 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf) kann jedermann Einsicht in die Haushaltssatzung und ihrer Anlagen nehmen. Sie liegen während der öffentlichen Sprechzeiten in der Kämmerei des Gemeindeamtes Bestensee, Eichhornstraße 4-5, zur Einsichtnahme aus. Die am beschlossene Haushaltssatzung 2014 tritt rückwirkend zum in Kraft. Quasdorf Bürgermeister Bestensee, den B E S C H L U S S der Gemeindevertretung - öffentlich - Einreicher: Kämmerei Beraten im: Finanzausschuss am: , Hauptausschuss am: Ortsbeirat am: Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 59/12/13 Betreff: Festsetzung des ortsüblichen Durchschnittsmietwertes für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Haushaltsjahr 2014 Beschluss: Die Gemeindevertretung Bestensee beschließt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Haushaltsjahr 2014 einen Durchschnittsmietwert von 3,50 pro m 2 Wohnfläche für das Gemeindegebiet Bestensee und Pätz zu Grunde zu legen. Begründung: Gemäß 3 (1) der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bestensee vom , ist die Steuerschuld nach dem jährlichen Mietaufwand zu berechnen. Ist der jährliche Mietaufwand, auf Grund fehlender vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu ermitteln, z.b. bei Zweitwohnungen auf Erholungsgrundstücken, so wird der jährliche Mietaufwand in Abhängigkeit vom Ausstattungsgrad pro m2 kommunaler und privat vermieteter Wohnungen ermittelt. Diese Ermittlung wurde mit Stand per durchgeführt und ergibt einen errechneten Durchschnittsmietwert für das Gemeindegebiet Bestensee von 4,20 pro m 2 Wohnfläche. Der errechnete Durchschnittsmietwert für den OT-Pätz beträgt 3,32 pro m 2 Wohnfläche. Da sowohl die Gemeinde Bestensee wie auch der OT-Pätz bestrebt sind zu einer einheitlichen Gemeinde zusammenzuwachsen, soll es auch wie bereits im vergangenen Jahr keine Unterschiede mehr bei B E S C H L U S S der Gemeindevertretung - öffentlich- Einreicher: Bürgermeister Beraten im: HA am Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 60 /12/12 Betreff: Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters zur Vorbereitung der Kommunalwahl am Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee beschließt, Herrn Jens-Karsten Schmidt als Wahlleiter und Frau Janett Diewok zur stellvertretenden Wahlleiterin auf der Grundlage des 15 Abs. 1 des BbgKWahlG i. V. m. 2 der BbgKWahlV, zu berufen. Begründung: Auf Grund der Tatsache, dass das Ordnungsamt die Aufgabe als Wahlbehörde durch Weisung des Bürgermeisters wahrnimmt und sich intensiv mit den Bestimmungen zur Durchführung der Wahlen beschäftigt, ist es angeraten, den Wahlleiter und dessen Stellvertreter aus diesem Amt zu berufen. Abstimmungsergebnis : Anz. d. stimmberecht. Mitglieder d. GV : 18 Anwesend : 13 Ja-Stimmen : 13 Nein-Stimmen : / Enthaltungen: / von der Abst. u. Berat. gem. 22 BbgKVerf ausgeschlossen : / Quasdorf Bürgermeister B E S C H L U S S der Gemeindevertretung Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung - öffentlich- Einreicher: Beraten im: HA am Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 61 /12/12 Betreff: Beschluss: Begründung: Ordnungsamt/Wahlbehörde Festlegung des Wahlkreises zur Kommunalwahl am Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee beschließt gemäß 21 Abs. 1 BbgKWahlG, für die Kommunalwahlen am einen Wahlkreis für die Gemeinde Bestensee zu bilden. Wahlbehörde für die Kommunalwahl der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister. Er schlägt vor, für das Wahlgebiet nur einen Wahlkreis zu bilden. Die Gemeindevertretung fasst hierzu einen Beschluss. Bestensee kann zur Kommunalwahl bis zu 4 Wahlkreise bilden.

4 Der Bestwiner Jahrgang / / Nummer 1 Die Bildung eines gesonderten regionalen Wahlgebietes für Pätz (2 Wahlkreise, Bestensee und Pätz) ist gemäß 21 Abs. 2 BbgWahlG nicht möglich, da die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen darf. Somit würde die Bildung eines Wahlkreises in Pätz, die Bildung von 6 Wahlkreisen insgesamt für Bestensee erforderlich machen. Dies ist jedoch nicht möglich, da gesetzlich nur die Einteilung in 4 Wahlkreise möglich ist. Abstimmungsergebnis : Anz. d. stimmberecht. Mitglieder d. GV : 18 Anwesend : 13 Ja-Stimmen : 13 Nein-Stimmen : / Enthaltungen: / von der Abst. u. Berat. gem. 22 BbgKVerf ausgeschlossen : / Quasdorf Bürgermeister Beschluss der Gemeindevertretung - öffentlich - Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung Einreicher: Bauamt Beraten im: BA am HA am Beschluss Tag: Beschluss Nr.: 62 / 12 /13 Betreff: Bildung einer Abrechnungseinheit für die Straßenausbaumaßnahme Breite Straße / Schmale Straße in Bestensee Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee beschließt die Bildung einer Abrechnungseinheit für den 2014 durchgeführten Straßenausbau der Breite Straße und der Schmale Straße in Bestensee Begründung: Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Bestensee regelt im 3 (2), dass die Gemeinde bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes eine Abrechnungseinheit bilden kann. Zwischen dem 2014 vorgenommenen Ausbau der Breiten Straße und der Schmalen Straße besteht ein unmittelbarer Funktionszusammenhang, d.h. sie dienen den anliegenden Grundstücken in weitgehend gleicher Art und Weise und es begründet sich für die anliegenden Grundstücke eine gleiche Vorteilslage. Da es sich bei beiden Straßen um Anliegerstraßen handelt ist der Gemeindeanteil laut Satzung jeweils derselbe. Weitere Gründe für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind der Ausbau der Straßen in einem Zuge und eine Minderung des Verwaltungsaufwandes bei der Abrechnung. Abstimmungsergebnis : Anz. d. stimmberecht. Mitglieder d. GV : 18 Anwesend : 13 Ja-Stimmen : 13 Nein-Stimmen : / Enthaltungen: / von der Abst. u. Berat. gem. 22 BbgKVerf ausgeschlossen : / Quasdorf Bürgermeister Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung Beschluss der Gemeindevertretung - öffentlich - Einreicher: Bauamt Beraten im: BA am , HA am , OB am Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 63 / 12 / 13 Betreff: B-Plan Neubrücker Straße der Gemeinde Bestensee, Gemarkung Pätz Einleitung der 1. Änderung Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee beschließt : a) das Verfahren zur 1. Änderung des B-Planes Neubrücker Straße einzuleiten; das Verfahren beschränkt sich auf die Änderung des Sondergebietes zur Aus- und Weiterbildung mit Fremdenbeherbergung in allgemeines Wohngebiet auf den gemeindeeigenen Flurstücken 481, 482, 569, 570 und dem von der Gemeinde in Erbbaupacht vergebenen Flurstück 484 der Flur 4 Gemarkung Pätz sowie auf dem privaten Flurstück 483 der Flur 4 Gemarkung Pätz; b) die Planänderung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB; c) es sind die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB sowie d) eine direkte Betroffenenbeteiligung durchzuführen. Begründung: Das im Eigentum der Gemeinde befindliche Gebäude Neue Schule ist bis auf eine vermietete Wohnung leerstehend und in einem desolaten Zustand. Bisherige Nutzungsideen von Interessenten scheiterten an der derzeitigen Sondergebietsausweisung. Zudem soll das gemeindeeigene Flurstück 570 verkauft werden. Eine Wohnbebauung ist jedoch mit der jetzigen Ausweisung SO nicht möglich. Somit ist eine Planänderung erforderlich. Die Planungskosten trägt die Gemeinde. Abstimmungsergebnis : Anz. d. stimmberecht. Mitglieder d. GV : 18 Anwesend : 13 Ja-Stimmen : 13 Nein-Stimmen : / Enthaltungen: / von der Abst. u. Berat. gem. 22 BbgKVerf ausgeschlossen : / Quasdorf Bürgermeister Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung Anlage (nur zur Information) : Kopie des Planes und Flurkarte mit vorgesehenem Änderungsbereich Anlage, nur zur Information Beschluss der Gemeindevertretung - öffentlich - Einreicher: Bürgermeister Beraten im: Finanzausschuss am , Hauptausschuss am Ortsbeirat am Beschlusstag: Beschluss - Nr.: 64/12/13 Betreff: Entlastung für die Jahresrechnung 2010

5 22. Jahrgang / / Nummer Der Bestwiner Beschluss: 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee nimmt das in dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom aufgezeigte Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Bestensee zur Kenntnis. 2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee stellt das Ergebnis der Jahresrechnung unter Einbeziehung der Abschlussbuchungen nach 39 GemHV wie folgt fest: 2.1 Haushaltsrechnung 2010 lfd. Bezeichnung Verwaltungshaushalt - - Vermögenshaushalt - - Gesamthaushalt Soll-Einnahmen , , , Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00 3../. Abgang alte Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00 4../. Abgang alte Kasseneinnahmereste , , ,72 5. Summe bereinigte Soll-Einnahmen , , ,23 6. Soll-Ausgaben , , ,72 darin enthalten Überschuss nach 37 Abs.4 Satz 2 GemHV: Verm.-Haushalt 0, Neue Haushaltsausgabereste 0,00 0,00 0,00 8../. Abgang alte Haushaltsausgabereste 503, , ,27 9../. Abgang alte Kassenausgabereste 71,22 0,00 71, Summe bereinigter Soll-Ausgaben , , , Fehlbetrag 0,00 0,00 0, Kassenmäßiger Abschluss 2010 Verwaltungshaushalt Ist-Einnahmen ,15 Ist-Ausgaben ,79 Ist- Fehlbetrag ,64 Vermögenshaushalt Ist-Einnahmen ,82 Ist-Ausgaben ,79 Ist-Fehlbetrag ,97 Gesamthaushalt Ist-Einnahme ,97 Ist-Ausgabe ,58 Ist-Fehlbetrag ,61 Verwahrgelder Ist-Einnahme ,19 Ist-Ausgabe ,21 Ist-Überschuss ,98 Vorschüsse Ist-Einnahme ,00 Ist-Ausgabe ,47 Ist-Fehlbestand 399,47 3. Aufgrund des geprüften und festgestellten Ergebnisses der Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 der Gemeinde Bestensee wird die Entlastung gemäß 93 (3)der Gemeindeordnung Brandenburg erteilt. der Gemeinde Bestensee statt. Der vom Rechnungsprüfungsamt nach Abschluss der Prüfung gefertigte Schlussbericht ist der Gemeindevertretung zur Kenntnis gegeben worden. Den Prüfungsbemerken liegen keine Feststellungen zugrunde, die dem Beschluss über die Jahresrechnung 2010 der Gemeinde Bestensee sowie einer uneingeschränkten Entlastung durch die Gemeindevertretung entgegenstehen würden. Die Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2010 gemäß 93 (3) Gemeindeordnung kann daher erfolgen. Abstimmungsergebnis: Anzahl d. stimmberecht. Mitgl. d. GV: 18 Anwesend: 15 Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: 2 Stimmenthaltungen: 2 Von der Abst. u. Berat. gem. 22 BbgKVerf des Landes Brandenbg. ausgeschlossen: / Quasdorf Bürgermeister Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung Nichtöffentlicher Beschluss der Gemeindevertretung Bestensee Beschluss Tag: Einreicher: Kämmerei Beraten im: FA am Beschluss Nr.: 65 /12/13 Betreff: Stundungsantrag Gewerbesteuer Abstimmungsergebnis: Ja Stimmen: 13 Nein Stimmen: / Stimmenthaltungen: / Quasdorf Bürgermeister Nichtöffentlicher Beschluss der Gemeindevertretung Bestensee Beschluss Tag: Einreicher: Bauamt Beraten im: HA am Beschluss Nr.: 66 /12/13 Betreff: Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung Ankauf des Flurstücks 361 der Flur 4, Gemarkung Pätz, Grundbuchblatt 25 Abstimmungsergebnis: Ja Stimmen: 13 Nein Stimmen: / Stimmenthaltungen: / Quasdorf Bürgermeister Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung Begründung: Gemäß 93 (3) der Gemeindeordnung beschließt die Gemeindevertretung über die geprüfte Jahresrechnung. Die aufgestellte Jahresrechnung 2010 ist von der Gemeindevertretung zur Kenntnis genommen worden. Die Jahresrechnung 2010 wurde dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Dahme Spreewald zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung der Jahresrechnung 2010 fand im April 2012 bei unterschiedlichem Zeiteinsatz der Prüfer in

6 Der Bestwiner Jahrgang / / Nummer 1 BEKANNTMACHUNG gemäß 16 der Hauptsatzung der Gemeinde Bestensee vom Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfs des B-Plans Naturhof Dudel, Gemarkung Pätz Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am die Einleitung des B-Planverfahrens Naturhof Dudel beschlossen. Der Vorentwurf des B-Plans, bestehend aus der Planzeichnung vom , der Begründung vom und dem Umweltbericht vom November 2013 liegt gemäß 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht vom 10. Februar bis einschließlich 11. März 2014 im Gemeindeamt Bestensee / Bürgerbüro, Eichhornstraße 4-5 während der folgenden Dienststunden öffentlich aus: Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr. Während der Offenlegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß. 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gewünschte Erläuterungen zum Vorentwurf des B-Plans durch das Bauamt (Zimmer 10) nur an folgenden Tagen möglich sind : Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr. i. A. Ines Schulze Bauamtsleiterin Bestensee, 15. Januar 2014 WAHLEN - der Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee, - des Ortsbeirats des Ortsteils Pätz, am 25. Mai 2014 BEKANNTMACHUNG DES WAHLLEITERS vom Gemäß 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt: I. Wahltermin und Wahlzeit Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2014 vom 4. September 2013 finden die Wahlen - der Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee, - des Ortsbeirats des Ortsteils Pätz, am Sonntag, den 25. Mai 2014 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Nachdem der Minister des Innern die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin: A. Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee 1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter Es sind insgesamt 18 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen. 2. Wahlkreis Durch Beschluss der Gemeindevertretung Bestensee wird für das Wahlgebiet (6.740 Einwohner) ein Wahlkreis gebildet. 3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist 3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus. 3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, bei dem Wahlleiter für die Gemeinden Bestensee Eichhornstraße 4-5, Bestensee schriftlich eingereicht werden. 4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter der Gemeinde Bestensee durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. 5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag

7 22. Jahrgang / / Nummer Der Bestwiner einreichen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag einreichen. 6. Inhalt der Wahlvorschläge 6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge, b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten, d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben, e) den Namen des Wahlgebietes. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten. 6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 27 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. 6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein. 6.5 Wichtige Beschränkungen Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt. 7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber 7.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß 11 BbgKWahlG wählbar sein. b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8). c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist. Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. 7.2 Zur Wählbarkeit Wählbarkeit von Deutschen Gemäß 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die - am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern Gemäß 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern), die - am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. 7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8 Der Bestwiner Jahrgang / / Nummer 1 8. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß 33 BbgKWahlG 8.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden. 8.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend. 8.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitgliederoder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des 33 BbgKWahlG sinngemäß. 8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. 8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. 8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind. 9. Unterstützungsunterschriften 9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 17. Deutschen Bundestag oder im 5. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Dahme- Spreewald durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Bestensee durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Bestensee durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer oder genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 9. September 2013 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald oder in der Gemeindevertretung Bestensee vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 9.2 Wichtige Hinweise Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind - im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 10 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde, Gemeinde Bestensee, Einwohnermeldeamt, Eichhornstraße 4-5, Bestensee zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind

9 22. Jahrgang / / Nummer Der Bestwiner der Wahlbehörde (Gemeinde Bestensee, Eichhornstraße 4-5, Bestensee) spätestens bis zum Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, vorzulegen. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Gemeinde Bestensee, Einwohnermeldeamt, Eichhornstraße 4-5, Bestensee aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung Einzelwahlvorschlag anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listen-vereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 17. März 2014, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind. 10. Mängelbeseitigung Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. März 2014, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden. 11. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt am , Uhr im Gemeindesaal der Gemeinde Bestensee, Eichhornstraße 4-5 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf 37 BbgKWahlG sowie 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen. C. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Pätz Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Pätz mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Pätz ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 4 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Pätz ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 5. Die in der Gemeinde Bestensee wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Pätz bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteils Pätz wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde Bestensee wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und

10 Der Bestwiner Jahrgang / / Nummer 1 Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Pätz durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Pätz vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden. Der Wahlleiter für die Gemeinde Bestensee Jens-Karsten Schmidt WAHLEN - der Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee, - des Ortsbeirats des Ortsteils Pätz, am 25. Mai 2014 BEKANNTMACHUNG DES WAHLLEITERS über die Zusammensetzung des Wahlausschusses gemäß 3 BbgKWahlV In den Wahlausschuss wurden folgende Personen berufen: Beisitzerin Beisitzer Beisitzerin Beisitzer Beisitzerin Anke Pichl Martin Scholz Dr. Angela Kuttner Klaus Alm Brigitte Lehmann-Dreistadt Der Wahlleiter für die Gemeinde Bestensee Jens-Karsten Schmidt Bestensee, den Ende des amtlichen Teils

11 22. Jahrgang / / Nummer Der Bestwiner N i c h t a m t l i c h e r T e i l Aus dem Inhalt Mitteilungen der Verwaltung * Geburtenzuschuss kann beantragt werden Seite 11 * Eröffnung Geh- &Radweg zwischen Bestensee und Pätz Seite 11 * Das Gemeindeamt gratuliert Seite 13 * Rathaus - Gemeinde Bestensee Seite 13 * Angebot zur Werbeanbringung in der Landkost Arena Seite 17 * Bestensee im Internet Seite 17 * Öffnungszeiten der Gemeindebibliothek Seite 18 * Öffnungszeiten der Bücherstube im Ortsteil Pätz Seite 18 * Seniorenbeirat informiert Seite 18 * Das Hauptamt informiert Seite 18 * Jagdgenossenschaft Pätz lädt ein zur Vollversammlung Seite 23 * Bestenseer Veranstaltungskalender 2013 Seite 25 Lokalnachrichten * Viel Glück im neuen Jahr... Seite 12 * Weihnachtsmarkt in Bestensee Seite 13 * Benefizveranstaltung für Kinderstation und Jugendsport Seite 14 * Neues aus dem Kinderdorf Seite 15 * Konzert des Stabsmusikkorps der Bundeswehr Seite 16 * Neues aus der Gesamtschule: Vorlesewettbewerb Seite 17 * Ein großes Dankeschön den Bestenseer Bürgern Seite 18 * Die Selbsthilfegruppe Diabetes Bestensee informiert Seite 18 * Rückblick auf das Jahr 2013 Seite 19 * 33. Neujahrsturnier der Tischtennis Sportler Seite 20 * Einladung zur Mitgliederversammlung Seite 22 * Informationen des Heimatverein Pätz Seite 23 * DRK-Blutspenderinformation Seite 24 Geburtenzuschuss kann beantragt werden Auch in diesem Jahr zahlt die Gemeinde Bestensee wieder ein Begrüßungsgeld für Neugeborene in Bestensee. Für die Antragsstellung sind Formulare im Bürgerbüro der Gemeinde Bestensee erhältlich oder können über die Internetseite der Gemeinde ausgedruckt werden. Kriterien: Bei Mehrlingsgeburten kann der Zuschuss für alle Kinder auf einem Formular zusammen beantragt werden. Der Antrag ist spätestens 7 Wochen nach dem Tag der Geburt (Ausschlussfrist) zu stellen. Der Antragssteller/Die Antragsstellerin muss seit der Geburt des Kindes den Hauptwohnsitz in Bestensee haben. Mit der Antragsstellung wird das Einverständnis dazu erteilt, dass angegebene Daten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung unter Beachtung des Landesdatenschutzgesetzes gespeichert werden. Hauptamt Eröffnung Geh- und Radweg zwischen Bestensee und Pätz Projekte werden in Bestensee nicht auf die lange Bank geschoben. Innerhalb von sieben Monaten wurde der Geh- und Radweg zwischen Bestensee und Pätz fertiggestellt. 1,3 Kilometer ist das neue Teilstück, welches an die bestehenden Wege an der Pätzer Waldkita und an der B246 anknüpft lang. Am erfolgte der erste Spatenstich und am fand die Eröffnung durch den stellvertretenden Bürgermeister Jens-Karsten Schmidt statt. Der Weg wurde auf eine Breite zwischen 2,40m und 2,85m ausgebaut. Durch den Einsatz modernster LED Beleuchtung und hochwertigen Bewegungsmeldern ist der Geh und Radweg nicht nur Energiesparend sondern auch der einzige beleuchtete Radweg im Landkreis Dahme-Spreewald. Die Bausumme beträgt Euro (Material, Genehmigungen, Ersatzbepflanzungen), der Gegenwert liegt bei Euro. Im Vorfeld galt es allerdings verschiedene Genehmigungen des Landkreises Dahme- Spreewald und der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen, damit ein gegenseitiger Verkehr an Stellen unter 2,50m Breite zulässig ist. Die beteiligten Firmen bei diesem Projekt waren RAKW Wildau, B&K Verkehrs- und Wirtschaftswegebau GmbH, LKW Fuhrunternehmen Klemm, Fernmeldebau Fredy Neubauer, Incotex Deutschland GmbH, GAS Neumann und Elektro Krüger. Ebenso arbeiteten wir sehr eng mit EWE zusammen, da Gasleitungen der Firma überquert werden mussten. Bürgermeister Klaus- Dieter Quasdorf lobte die Arbeit aller Beteiligten. Den freiwilligen Leistungen ist es zu verdanken, dass die Kosten für den Bau so niedrig ausfielen. Nicht unerwähnt sollte die Arbeit der Bauhofmitarbeiter sein, die in Ihrer Freizeit ebenfalls am Bau des Weges mitgeholfen haben. Die Gemeinde Bestensee bedankt sich bei allen Helfern, Unterstützern und Projektpartnern. Roland Holm Gemeinde Bestensee Achtung! Die nächste Ausgabe des "BESTWINER" erscheint am Redaktionsschluss ist am:

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