Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahlkreise 43 Kaiserslautern I und 44 Kaiserslautern II

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1 Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahlkreise 43 Kaiserslautern I und 44 Kaiserslautern II Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 13. März 2016; Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am Sonntag, dem 13. März 2016, findet die Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz statt. Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß 26 Landeswahlordnung (LWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahlleiter der Wahlkreise 43 - Kaiserslautern I und 44 - Kaiserslautern II Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus, Kaiserslautern, möglichst frühzeitig, spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 29. Dezember bis 18 Uhr, die Wahlkreisvorschläge mit den in 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen ( 36 LWahlG Einreichungsfrist). Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen ( 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden ( 41 Abs. 2 LWahlG). Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die 32 bis 43 LWahlG sowie die 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO). Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten: 1. Wahlvorschlagsrecht Nach 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von Stimmberechtigten eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen ( 33 Abs. 2 LWahlG). Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben ( 33 Abs. 3 LWahlG). Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden ( 34 Abs. 1 LWahlG). 1/5

2 In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson ( 33 Abs. 5 LWahlG). 2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer - nach 32 LWahlG wählbar ist, - nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist ( 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG), - in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist, - seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich ( 33 Abs. 4 LWahlG). Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden ( 34 Abs. 2 LWahlG). 3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten - den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie - den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten. 4. Feststellung der Parteieigenschaft / Eigenschaft als Wählervereinigung 4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung Mit der Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, - ihre schriftliche Satzung, - ihr schriftliches Programm und - die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes 2/5

3 spätestens zum Ablauf der Einreichungsfrist nachweisen. 4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählvereinigung beigefügt werden ( 33 Abs. 1 S. 3 LWahlG). 5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. 28 Abs. 4 LWO von mindestens 125 Stimmberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. - Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. - Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben. - Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 37 LWahlG zu bestätigen. Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben ( 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO). Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt ( 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO). Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahl- 3/5

4 kreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig ( 34 Abs. 3 LWahlG, 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO). Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können. 6. Verbot der Listenverbindung Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß 38 LWahlG nicht zulässig. 7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß 28 Abs. 5 LWO beizufügen - die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat, sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11, - eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, sowie - bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden. Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und von Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen: - die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner, - die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, - die Nachweise über die Parteieigenschaft nach 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung. 8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen. 9. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2016 sind 4/5

5 - das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBl. vom , S. 165), - die Landeswahlordnung (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Sechste Landesverordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 31. Juli 2015 (GVBl. vom , S. 241). 10. Einteilung der Wahlkreise Der Wahlkreis 43 - Kaiserslautern I umfasst gemäß Anlage zu 9 Abs. 2 Satz 2 LWahlG die kreisfreie Stadt Kaiserslautern ohne die Ortsbezirke Dansenberg, Einsiedlerhof, Erfenbach, Erlenbach, Mölschbach, Morlautern und Siegelbach sowie ohne die ehemaligen Ortsbezirke Betzenberg und Lämmchesberg/Universitätswohnstadt nach dem Stand vom 30. Juni Der Wahlkreis 44 - Kaiserslautern II umfasst gemäß Anlage zu 9 Abs. 2 Satz 2 LWahlG die Ortsbezirke Dansenberg, Einsiedlerhof, Erfenbach, Erlenbach, Mölschbach, Morlautern und Siegelbach sowie die ehemaligen Ortsbezirke Betzenberg und Lämmchesberg/ Universitätswohnstadt nach dem Stand vom 30. Juni 2004 der kreisfreien Stadt Kaiserslautern sowie vom Landkreis Kaiserslautern die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn und Kaiserslautern- Süd sowie die ehemalige Verbandsgemeinde Otterberg nach dem Stand vom 30. Juni Dienststelle des Kreiswahlleiters Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet: Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 43 - Kaiserslautern I Stadtverwaltung Kaiserslautern Referat Organisationsmanagement - Statistik und Wahlen Rathaus Willy-Brandt-Platz Kaiserslautern Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 44 - Kaiserslautern II Stadtverwaltung Kaiserslautern Referat Organisationsmanagement - Statistik und Wahlen Rathaus Willy-Brandt-Platz Kaiserslautern Kaiserslautern, 11. August 2015 Der Kreiswahlleiter der Wahlkreise 43 - Kaiserslautern I und 44 - Kaiserslautern II gez. Klaus Weichel Dr. Klaus Weichel Oberbürgermeister 5/5

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