Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

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1 Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 6. März IV BW 17-9 Aufgrund des 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) fordere ich die Parteien hiermit zur Einreichung von Landeslisten für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 auf. Die Landeslisten sind bis zum 17. Juli 2017, Uhr (Ausschlussfrist) bei dem Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein (24105 Kiel, Düsternbrooker Weg 92, Raum 363) einzureichen. Die Landeslisten einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf 27 Abs. 5 in Verbindung mit 25 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) weise ich besonders hin. Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die 15 und 18 bis 28 BWG sowie die 32 bis 43 BWO. Bei der Einreichung von Landeslisten ist im Einzelnen folgendes zu beachten: 1. Voraussetzungen für die Einreichung von Landeslisten 1.1. Wahlvorschlagsrecht Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

2 Anzeige über die Beteiligung an der Wahl Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren ( 18 Abs. 2 BWG), können als solche einen Wahlvorschlag (Landesliste oder Kreiswahlvorschlag) nur einreichen, wenn sie spätestens am 19. Juni 2017, Uhr (Ausschlussfrist) dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige ist an den Bundeswahlleiter (Postanschrift: Wiesbaden), zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Anzeige sind beizufügen - die schriftliche Satzung der Partei, - das schriftliche Programm der Partei, - ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Ferner sollen gemäß 18 Abs. 2 Satz 6 des Bundeswahlgesetzes (BWG) der Beteiligungsanzeige Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen. Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss erfolgt spätestens am 07. Juli Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich. Für diejenigen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, ist eine Anzeige über die Beteiligung an der Wahl nicht erforderlich. Um welche Parteien es sich handelt, stellt der Bundeswahlausschuss spätestens am 07. Juli 2017 fest. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

3 Anforderungen an den Bewerber Als Bewerber in einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer - nach 15 BWG wählbar ist, - nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 27 Abs. 5 in Verbindung mit 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist und - seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Listenbewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. 3. Inhalt und Form der Landeslisten 3.1. Landesliste (Anlage 20 BWO) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 BWO eingereicht werden. Sie muss enthalten a. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, b. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, die in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein müssen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Landesliste gegenüber der Landeswahlleiterin nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk nach 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Landeslisten ( 43 Abs. 1 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel ( 45 Abs. 1 BWO) anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung) entsprechend seiner Angabe eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfaches genügt nicht). Die Landesliste soll ferner die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

4 - 4 - Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in Schleswig-Holstein keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, ist nach 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 BWO zu verfahren Anlagen Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen: a. Zustimmungserklärungen aller in der Landesliste aufgeführten Bewerber nach dem Muster der Anlage 22 BWO, b. für jeden in der Landesliste aufgeführten Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16 BWO; die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindebehörde kostenfrei erteilt (für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, gilt die Sonderregelung des 39 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 7 BWO), c. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, nach dem Muster der Anlage 23 BWO, d. die durch 27 Abs. 5 in Verbindung mit 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 24 BWO. Wird die Landesliste von einer in 18 Abs. 2 BWG genannten Partei eingereicht, sind der Liste außerdem beizufügen a. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 BWO (s. Nr. 3.3), b. soweit das Wahlrecht der Unterzeichner nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften bescheinigt ist, besondere Wahlrechtsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 21 BWO (s. Nr. 3.3) Unterstützungsunterschriften Landeslisten von in 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außer vom Vorstand des Landesverbandes von mindestens in Schleswig-Holstein Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein;

5 - 5 - die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formularen nach Anlage 21 BWO zu erbringen, die von mir auf Anforderung ausgegeben werden. Neben jeder Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des 12 Abs. 2 BWG ( Auslandsdeutsche ) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen. Ein Wahlberechtigter darf nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen weiteren Landeslisten ungültig. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung in Schleswig-Holstein wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde kostenfrei erteilt. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner einer Landesliste ist bei deren Einreichung nachzuweisen. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften ist erst zulässig, nachdem die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Aufstellung der Listenbewerber nach 27 Abs. 5 in Verbindung mit 21 BWG ist von den Parteien zu bestätigen. Den Parteien wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterstützungsunterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können. Enthält eine Landesliste nicht genügend gültige Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner, kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. Das Erfordernis, Unterstützungsunterschriften einzureichen, gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten. 4. Wahlkreiseinteilung Schleswig-Holstein ist für die Bundestagswahl 2017 in 11 Wahlkreise eingeteilt. Gegenüber der bisherigen, zur Bundestagswahl 2013 geltenden Wahlkreiseinteilung haben sich keine gebietlichen Veränderungen ergeben. Ein Abdruck der Wahlkreiseinteilung ist auf Anforderung bei mir erhältlich.

6 Vordrucke Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren (sowohl für die Landesliste als auch für Kreiswahlvorschläge) werden von mir auf Anforderung herausgegeben; auf Wunsch können sie auch in elektronischer Form im pdf- Format zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften zur Landesliste werden ebenfalls von mir auf Anforderung herausgegeben; für die Ausgabe von Formblättern für Unterstützungsunterschriften zu Kreiswahlvorschlägen sind die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter zuständig. 6. Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Kreiswahlvorschläge sind bei den zuständigen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern einzureichen. Die Aufforderung dazu erfolgt durch besondere Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den amtlichen Bekanntmachungsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte in den Wahlkreisen bestimmt sind. Die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und die Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 27. Dezember 2016 im Amtsblatt für Schleswig- Holstein 2017 (S. 213) veröffentlicht worden.

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