Bayerisches Staatsministerium des Innern

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1 Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern München per - im PDF-Format Über den Landeswahlleiter an die kreisfreien Gemeinden und die Landratsämter (m.d.b. um Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden/VerwG) Wahlrundschreiben EuW/BTW StMI Nr. 2 nachrichtlich Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IA Herr Groß IA Telefon / - Fax Zimmer / roland.gross@stmi.bayern.de Europawahl am ; Bundestagswahl am ; Muster für Wahlbenachrichtigung und Wahlscheinantrag Anlagen je 3 Muster Sehr geehrte Damen und Herren, für die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zur Europawahl am 7. Juni 2009 und zur Bundestagswahl am 27. September 2009 sowie den auf der Rückseite dieser Benachrichtigung jeweils aufzudruckenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bitten wir die Muster nach Anlagen 1 und 2 (Europawahl) bzw. 4 und 5 (Bundestagswahl) zu diesem Schreiben zu verwenden ( 18 Abs. 1 und 2 Europawahlordnung - EuWO i.d.f. der Bek vom , BGBl I S. 957 bzw. 19 Abs. 1 und 2 Bundeswahlordnung - BWO i.d.f. der Bek vom , BGBl I Telefon: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.)

2 - 2 - S. 1376; jeweils zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom , BGBl I S. 2378). Die Muster weichen in der Gestaltung (insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Vollmacht und Erklärung des Bevollmächtigten sowie der Unterschrift unter den Wahlscheinantrag) und z.t. redaktionell von den durch die o.g. Verordnung vom geänderten Anlagen 3 und 4 zur EuWO bzw. BWO im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und zur Vermeidung von Fehlern bei der Antragstellung ab. Die Abweichungen wurden mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt. Im Einzelnen geben wir folgende Hinweise: 1. Wesentliche inhaltliche Änderungen Durch die o.g. Verordnung vom haben sich einige wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen ergeben ( 24, 26, 27 EuWO bzw. 25, 27, 28 BWO): Für im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann der Wahlschein voraussetzungslos beantragt werden; die Angabe von Gründen entfällt demnach. Bei der Beantragung sind nunmehr auch bei Nichtverwendung des amtlichen Antragsmusters immer Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum und vollständige Wohnanschrift des Wahlberechtigten anzugeben ( 26 Abs. 2 EuWO bzw. 27 Abs. 2 BWO). Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind zwar wie bisher grundsätzlich dem Wahlberechtigten persönlich zu übersenden oder ihm amtlich zu überbringen; nunmehr können aber auch andere Personen ohne weitere Voraussetzungen gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Wahlschein und Briefwahlunterlagen in Empfang nehmen. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt (Vermeidung von Massenvollmachten etwa in Altenheimen).

3 - 3 - Der Wahlschein wird grundsätzlich immer mit den Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Umschläge, Merkblatt) versandt bzw. ausgehändigt; die bisherige Wahlmöglichkeit, zunächst nur einen Wahlschein (etwa zur Stimmabgabe in einem anderen Wahlbezirk) und ggf. Briefwahlunterlagen nachträglich anzufordern, ist entfallen (Ausnahme: Wahl in Sonderwahlbezirken und vor beweglichen Wahlvorständen; 28 Abs. 1 Satz 2 EuWO bzw. 29 Abs. 1 Satz 2 BWO). Die Wahl mit Wahlschein in einem Wahlbezirk (Urnenwahl) ist jedoch wie bisher möglich. Wir werden nach der Bundestagswahl speziell zu diesen Änderungen um Mitteilung Ihrer Erfahrungen bitten (auch im Hinblick auf entsprechende Anpassungen im Landeswahlrecht). 2. Form, postalische Hinweise Hinsichtlich Größe und Format der Wahlbenachrichtigungen gibt es keine Vorgaben durch die EuWO bzw. BWO. Sie können wie bisher als Karte (ohne Umschlag) oder als Brief im verschlossenen Umschlag entweder durch einen geeigneten Postdienstleister (insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Wirtschaftlichkeit) oder durch eigene Bedienstete der Gemeinde/VG versandt bzw. ausgetragen werden. Auf eine ausreichende Schriftgröße auch für sehschwache Wahlberechtigte ist insbesondere bei Versendung als Karte zu achten (mindestens vergleichbar Arial 7). Ob und ggf. welche (postalischen) Vorausverfügungen auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung oberhalb der Anschrift eingedruckt werden, entscheidet die Gemeinde/VG. Die in den Anlagen 3 zur EuWO/BWO in der geänderten Fassung enthaltenen Formulierungen Bei Unzustellbarkeit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüglich an den Absender zurückzusenden und Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung nachzusenden und dem Absender die neue Anschrift mitzuteilen geben nur den Inhalt solcher Vorausverfügungen wieder; sie sind ggf. nach den Vorgaben des jeweiligen Postdienstleisters zu formulieren (z.b. bei Versendung durch die Deutsche Post AG wie bisher: Wenn unzustellbar, zurück! und/oder Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte ).

4 - 4 - Für die Beachtung der Muster und die Einhaltung der Bedingungen des jeweiligen Postdienstleisters für die gewählte Versendungsart, insbesondere auch für die automationsgerechte Gestaltung der Sendungen, sind die Gemeinden/VG verantwortlich, auch soweit diese mit der Erstellung der Wahlbenachrichtigungskarten Verlage oder Dienstleistungsunternehmen für Wahlsoftware (z.b. AKDB) beauftragen. Den Gemeinden/VG wird empfohlen, die Gestaltung der Wahlbenachrichtigung mit dem jeweiligen Postdienstleister abzustimmen (Vorlage eines Musters). 3. Zeitpunkt des Versands / Hinweis zur Wahlberechtigung (Wahlalter) Die Wahlbenachrichtigungen müssen spätestens jeweils am 21. Tag vor der Wahl, also für die Europawahl am Sonntag, , bei Postversand also spätestens am Samstag, für die Bundestagswahl am Sonntag, , bei Postversand also spätestens am Samstag, allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zugegangen sein ( 18 Abs. 1 Satz 1 EuWO bzw. 19 Abs. 1 Satz 1 BWO i.v.m. 4 EuWG, 17 Abs. 1 Satz 1 BWG; Ausnahme 18 Abs. 1 Satz 3 EuWO bzw. 19 Abs. 1 Satz 3 BWO). Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen der 35. Tag vor der Wahl ist ( 15 Abs. 1 EuWO bzw. 16 Abs. 1 BWO) und die Wahlbenachrichtigung die Information über die Eintragung enthält, ist sicherzustellen, dass eine Versendung vor dem 35. Tag ( bzw ) bzw. die Versendung aufgrund eines Datenbestandes vor diesem Tag jeweils unterbleibt. Wahlberechtigt bei der Europawahl und bei der Bundestagswahl ist wie bisher, wer spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat ( 6 Abs. 1 Satz 1 EuWG bzw. 12 Abs. 1 BWG), d.h. spätestens am Wahltag seinen 18. Geburtstag hat (spätestes Geburtsdatum damit bzw.

5 ). Anderslautende Fristberechnungen, die in der Neuauflage eines Kommentars zum EuWG vertreten werden, entsprechen nicht der Rechtslage. 4. Aufdruck des kleinen bayerischen Staatswappens Wie bereits bei der Bundestagswahl 2005 sowie der Landtags-/Bezirkswahl 2008 soll auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung an geeigneter und postalisch unbedenklicher Stelle (etwa oben neben oder unter der Überschrift oder unten neben dem Absender = Gemeinde/VG) das kleine bayerische Staatswappen (kein Farbdruck erforderlich) aufgedruckt werden. Hinweis: Bei Versendung mit der Deutschen Post AG kann das Staatswappen auch als Kundenmotiv in der Frankierzone eingedruckt werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, die Gestaltung und Platzierung des Staatswappens in diesem Fall vor der Druckfreigabe mit der Deutschen Post abzustimmen (Korrekturabzug per an Herrn Klaus Fertl, K.Fertl@deutschepost.de, Vertriebsleitung Öffentlicher Sektor München, Tel / ). 5. Information über Barrierefreiheit Wir empfehlen, die nach 39 Abs. 1 Satz 3 EuWO bzw. 46 Abs. 1 Satz 3 BWO notwendige Information über die Barrierefreiheit der Wahlräume durch Eindruck eines entsprechenden Symbols oder Vermerks auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung an postalisch unbedenklicher Stelle vorzunehmen (ggf. auch zusätzlich zu den Angaben in der Wahlbekanntmachung nach 41, Anlage 23 EuWO bzw 48, Anlage 27 BWO und/oder evtl. sonstigen geeigneten Informationen etwa über die Medien und im Internet). 6. Beantragung des Wahlscheins per Internet (Anlagen 3 und 6) Die Bereitstellung eines im Online-Verfahren auszufüllenden Antragsformulars im Internet-Angebot der Gemeinde kann der Erleichterung der Beantragung eines Wahlscheins auf elektronischem Weg dienen (vgl. 26 Abs. 1 Satz 2 EuWO bzw. 27 Abs. 1 Satz 2 BWO). Für die Eingabemaske wird das beiliegende Muster empfohlen. Die Beantragung darf nur bei vollständiger Ausfüllung der Pflichtfelder möglich sein. Die datenschutzrechtlichen Bestim-

6 - 6 - mungen sind zu beachten. Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen: a) Gemäß 13 Abs. 4 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) hat der Diensteanbieter (Gemeinde) durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann. Dies lässt sich nur durch Verwendung geeigneter Verschlüsselungsmethoden sicherstellen. Bei Internet- Formularen bedeutet dies derzeit die Verwendung einer SSL- Verschlüsselung. Eine unverschlüsselte Übertragung kommt somit grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nutzer über die Risiken umfassend informiert wurde und ihm Alternativen (hier: Postversand, persönliche Antragstellung) geboten werden. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz empfiehlt deshalb, vorrangig standardmäßig eine SSL-Verschlüsselung (SSL v3 mit 128 Bit) einzusetzen (in diesem Fall entfällt der entsprechende Warnhinweis in Anlage 3), eine unverschlüsselte Übertragung nur anzubieten, wenn der Nutzer umfassend informiert wurde und er diese Information über die damit verbundenen Risiken vor dem Absenden des Antrags bestätigt und im Übrigen auf die o.g. alternativen Antragsmöglichkeiten hinzuweisen. Diese Informationen können z.b. in einem Informationsfenster mit den entsprechenden Auswahlmöglichkeiten der vom Antragsteller bevorzugten Option realisiert werden, ergänzend zu dem auf dem Formular angebrachten Warnhinweis. b) Um Missbräuchen bei der Beantragung eines Wahlscheins per bzw. Internet entgegenzutreten, wird den Gemeinden empfohlen, ein kurzes Bestätigungsschreiben an die Wohnanschrift des Antragstellers zu senden, wenn dieser für die Zusendung der Unterlagen eine abweichende Adresse angegeben hat.

7 - 7 - c) Ausgedruckte Online-Formulare, die handschriftlich ausgefüllt und persönlich, per Boten, Post oder (Telefon-)Fax an die Gemeinde gesendet werden, müssen wie jeder schriftliche Antrag persönlich und handschriftlich unterschrieben sein ( 4 EuWG, 54 Abs. 2 BWG); die eigenhändige Unterschrift entfällt nur bei Übermittlung des Antrags per bzw. Internet, Computer-Fax oder Telegramm. 7. Einstellung in das Internet und das Behördennetz Dieses Schreiben mit Anlagen wird in das Internetangebot des Landeswahlleiters zur Europawahl bzw. Bundestagswahl 2009 (Informationen des Staatsministeriums des Innern; sowie in das Behördennetzangebot des Staatsministeriums des Innern ( - Anlagen auch im Word-Format - eingestellt, die Anlage 4 und 6 jedoch nur in das Behördennetz. 8. Sonstiges Weitere Informationen über Bedarf, Beschaffung und Muster der notwendigen Vordrucke und Wahlunterlagen für die Europawahl werden wir voraussichtlich Anfang Februar mitteilen. 9. Unterrichtung der kreisangehörigen Gemeinden, Wahl-Verlage und Dienstleistungsunternehmen Wir bitten die Landratsämter, dieses Schreiben mit Anlagen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden/Verwaltungsgemeinschaften weiterzuleiten.

8 - 8 - Die uns bekannten Wahlvordruckverlage und Dienstleistungsunternehmen für Wahl-Software (hmv.p.a./horst Maier, Jüngling-gbb, Kohlhammer/Deutscher Gemeindeverlag, Wolters-Kluwer/Carl Link; AKDB, Berninger/Komuna) erhalten eine Kopie dieses Schreibens mit Anlagen. Mit freundlichen Grüßen gez. Spilarewicz Ministerialrat

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