Volksinitiative "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit tur gute Bildung" Unterrichtung des Landtags gem. 1 Abs.
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- Harry Schmitz
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1 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Minlstenum für Inneres und Kommunales NRW, Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf Landtag Nordrhein-Westfalen 16. Wahlperiode Vorlage 16/1882 alle Abg. Volksinitiative "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit tur gute Bildung" Unterrichtung des Landtags gem. 1 Abs. 1 Satz 4 VIVBVEG April 2014 Seite 1 von 2 Aktenzeichen (bel Antwort bitte angeben) RD'in Filter Telefon efax ferat12@mik.nrw.de Anlagen: Anzeige einer Volksinitiative vom Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S.726), unterrichte ich den Landtag darüber, dass nach der in Kopie beigefügten schriftlichen Anzeige der Elterninitiative für-kinderrechte vom die Absicht besteht, Unterschriften für eine Volksinitiative "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung" zu sammeln. Einzelheiten ergeben sich aus der Anzeige. Rechtliche Bedenken gegen die Durchführung dieser Volksinitiative bestehen nach hiesiger Auffassung nicht. Der ebenfalls in Kopie beigefügte Antrag und der Sammelunterschriftsbogen entsprechen dem Muster der Anlage 1 a und 1 b der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung Dienstgebäude und Lleferanschrift: Haroldstr. 5, Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rhembahnlinlen 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße
2 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GV.NRW.S. 398), und ist mit mir abgestimmt. Seite 2 von 2 Über die Zulässigkeit der Volksinitiative entscheidet der Landtag im Falle der Einreichung eines Antrags bei Ihnen ( 4 Abs. 1 VIVBVEG).
3 G9-jetzt! in NRW Elterninitiative für Kinderrechte c/o Marcus Hohenstein Kohlbettstraße Siegen...,... 1'..., An das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Haroldstr Düsseldorf Anzeige der Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich gemäß 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) die Absicht an, für eine Volksinitiative Unterschriften zu sammeln. Die Volksinitiative nahitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung" richtet sich auf die Behandlung des in der Anlage beigefügten Gesetzentwurfs. Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative mit Benennung der Vertrauenspersonen und mit Muster--Unterschriftsbogen befindet sich ebenfalls in der Anlage. Mit freundlichen Grüßen
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5 Antrag auf Behal'1dlung einer Volksinitiative nach dem Gesetz über das Vertahren bel VolksInitiative, Volksbegehren und VolksentscheId An die Präsidentin des Landtags Nordrheln-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung An den Gymnasien in NRW sou das Abitur nach 13 Jahren (G9) mit 30 Unterrichtsstunden in der Woche wieder die Regelschulzeit werden.. Es ergibt keinen Sinn, wenn Kinder von 8 bis 16 Uhr im Klassenraum sitzen und lernen sollen. Selbst Erwachsene sind nicht in der Lage, ununterbrochen zu lernen. Kinder mangelt es an Zeit für die Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit, sozialer Inhalte und Kompetenzen. Unseren Kindern fehlen Freiräume für Hobbys, Familie, Sport, Freundschaften und außerschulisches Engagement. Gute Bildung braucht Zeit. Deshalb fordern wir, dass in NRW nach dem Vorbild Niedersachsens das Abitur nach 13 Jahren ohne Pflicht zum Nachmiuagsunterricht wieder zur Regelschulzeit wird. Die auf den nachgehefteten Unterschriftsbögen unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen eine Volksinitiative, die gerichtet ist auf die Befassung des Landtags mit dem folgenden Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes (SchulG NRW) Artikel 1: Das SChulgesetz für das Land Nordrheln-WestfaJen (SchuIG) vom 15. Februar 2005 In der Fassung vom 13. November 2012 Wird wie folgt geändert: 1. An 12 wird folgender Abs. 4 angefügt: "Der Pftichtunterricht für die Schülennnen und Schüler beträgt 10 der Sekundarstufe I maximal 180 Jahreswochenstunden. " Wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält die folgende Fassung: "Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe ii). b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: "Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Außerdem werden am Gymnasium nach der Klasse 9 em dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss und nach Klasse 10 nach Maßgabe der Ausbildungs- und PrüfUngsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben. Am Ende der Klasse 10 findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und PrüfUngsordnung eine zentrale schriftliche LeistungsüberprüfUng statt, für die landeseinheitjiche Aufgaben gestellt werden." Wird Wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält die folgende Fassung: "Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich In die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13." b) An Abs. 2 Wird folgender Satz angefügt: "Der Pflichtunterncht für die Schülennnen und Schüler beträgt In der Sekundarstufe U maximal 90 Jahreswochenstunden." Artikel 2 (Inkrafttreten): Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung In Kraft. Begründung: Zu Art. 1 Ziffer 1: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass in allen Schulen der verpflichtende Unterncht WIeder maximal 6 Stunden am Tag beträgt. Somit WIrd Halbtagsuntemcht ermöglicht. Daraus folgen Änderungen der Ausbildungs~ und Prüfungsordnungen. die dieser Vorgabe zur Zeit Widersprechen. Ziffer 2: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt. dass die Sekundarstufe I des GymnasIums von Klasse 5 bis Klasse 10 dauert. Damit Wird die Rückkehr zur sechsjähngen Mittelstufe als Regel vollzogen. Am Ende der Sekundarstufe I erhalten die Schüler Wieder die Mittlere Reife. Ziffer 3: Mit dieser VorsChrift Wird bestimmt, dass die Sekundarstufe 11 des Gymnasiums von Klasse 11 bis Klasse 13 dauert. Die Begrenzung der Jahreswochenstunden führt die Zahl der Grundkurse auf em Sinnvolles Maß zurück. Zu Art. 2: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Kostenabschätzung: Dieses Gesetz verursacht keine Kosten - Im Gegenteil. durch den Wegfall der höheren Stundenzahlen entstehen für eine Übergangszeit von acht Jahren Einsparungseffekte. Vertrauensperson: Hohenstein, Marcus, Kohlbettstraße 6, Siegen Stellvertretende Vertrauensperson: Klaiber-Lodewigs, Jonas, Vonnholzstr. 22,44801 Bochum Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden. Unterschrift der Vertrauensperson Unterschrift der stellvertre!t~nden Vertrauensperson Weitere Informationen: Postversand an G9-jetzt! in NRW, cjo Marcus Hohenstein, Kohlbettstr. 6, Siegen
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7 Sammelunterschriftsbogen (Volksinitiative) Ort: nach dem Gesetz Ober das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid Untersohriften VOll Stimmberechtigten zur Unterstützung der auf dem \lorgehefteteo Amragsbogen näher UlfOschriebenen V(}lksinjjiative Abitur nach 13 Jahiren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildiung Ud. Name Vorname Anschrift (Hauptwannung) Nr. (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) persönlich und handschriftlich, 1eserlich l möglichst in Druckbuchstaben 1Datum der ~\ Persönliche und I 1 Eintragung hartdsdariftliche Unterschrift 1 Bemerkungen der Gemeinde ~----1 : ~ 5 j : I l1li l1li l1li Di.e erhobenen personenbe~ogenen Daten dürfen nur for das Verfabren der VO(ksinitiatwe genutzt werden. Bestätigung der Gemeinde der Htauptwohnung: Es wird bescl1einigt, dass die vorstehend unter den Ifd. Nummern.. > Eingetra,genen am Eintragungstag sttmml:;jerechtigt waren. Gemeinde/Stadt..., den...,..,...,..., (Dienstsiegel) DerIDie (Ober-)Bürgermeister/in 3 Im Auftrag Unterschrift 1 Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur eillmal aljsgeübt werden. 2 Bemerkungen der Gemeinde, insbesondere Einzefbestätigl;mg der Stimmberechtigung oder über Eintragungsmängel 3 Unzutreffendes bitte st~eichen
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