17. Juli 2017, 18:00 Uhr

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1 Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Bundestagswahlkreises 274 Heidelberg über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 Der Bundespräsident hat mit Anordnung vom 23. Januar 2017 (BGBl. I S. 74) den 24. September 2017 als Wahltag bestimmt. Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1289, ber. S. 1594), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 03. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, und nach der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S.1377), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) geändert worden ist. Auf Grund dieser Verordnung fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf. Dazu weise ich auf folgendes hin: I. Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am 24. September 2017 für den Wahlkreis 274 Heidelberg sind baldmöglichst, spätestens jedoch bis zum 17. Juli 2017, 18:00 Uhr bei dem unterzeichnenden Kreiswahlleiter unter der Anschrift Marktplatz 10, Heidelberg schriftlich einzureichen ( 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Bürgeramt, Wahldienststelle, Bergheimer Str. 69, Heidelberg, entgegengenommen. Später eingehende Kreiswahlvorschläge müssen vom Kreiswahlausschuss zurückgewiesen werden ( 26 BWG). Es genügt nicht, wenn sie vor dem genannten Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugestellt sind. II. Wahlvorschlagsrecht ( 18, 20 BWG) 1. Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren. Parteien, die nicht die Voraussetzungen nach Buchstabe erfüllen, wenn sie spätestens am 19. Juni 2017 bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter (beim Statistischen Bundesamt, Gustav- Stresemann-Ring 11, Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Beteiligungsanzeige muss den Namen der Partei, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes (darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

2 Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind beizufügen. Zudem sind der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beizufügen. Der Bundeswahlausschuss entscheidet spätestens am 07. Juli 2017 über die Parteieneigenschaft. Wahlberechtigten, deren Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist ( 20 Abs. 3 BWG). 2. Jede Partei kann im Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Jede Bewerberin/Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. III. Vorschriften über Kreiswahlvorschläge ( 20 bis 22 BWG, 34 BWO) 1. Form der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. 2. Bezeichnung der Bewerberinnen/Bewerber und Wahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) der Bewerberin/des Bewerbers enthalten. Weiterhin muss auf ihm der Name der einreichenden Partei und -falls vorhanden- deren Kurzbezeichnung, bei anderen Wahlvorschlägen muss das Kennwort angegeben werden. Er soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 3. Aufstellung und Benennung der Bewerberinnen/Bewerber Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin/eines Bewerbers enthalten. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anlage 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich. Bewerberinnen/Bewerber einer Partei müssen in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter gewählt worden sein. Die Bewerberinnen/Bewerber und die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung gewählt worden sein. Jede/Jeder stimmberechtigte Teilnehmerin/Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberninnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Auf 21 BWG wird verwiesen. Im übrigen gilt die Parteisatzung (Wahl der Vertreterversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Verfahren der Bewerberwahl). Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anlage 17 BWO). Hierbei haben die Leiterin/der Leiter der Versammlung und zwei von dieser/diesem bestimmte Teilnehmerinnen/Teilnehmer gegenüber der Kreiswahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen zur Bewerberaufstellung nach 21 Abs. 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO).

3 4. Vertrauenspersonen In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift angegeben werden. Fehlt diese Angabe, gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Es wird empfohlen, mit anzugeben, wie die Vertrauenspersonen fernmündlich und per zu erreichen sind. 5. Unterzeichnung der Wahlvorschläge Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in gleicher Weise unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 274 Heidelberg persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages muss auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO erfolgen, die von mir auf Anforderung kostenlos ausgegeben werden. Unterschriften auf nicht von mir ausgegebenen Formblättern sind ungültig. Bei Anforderung der Formblätter sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers und die Bezeichnung der Partei (ggf. mit Kurzbezeichnung) anzugeben. Parteien haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerberin/der Bewerber nach dem in 21 BWG vorgeschriebenen Verfahren aufgestellt worden ist. Neben der Unterschrift und dem Tag der Unterzeichnung sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners anzugeben. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde bei der die Unterzeichnerin/der Unterzeichner in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu erbringen; gesonderte Bescheinigungen sind bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den zugehörigen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Unterstützungsunterschriften, die vor Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers geleistet worden sind, sind ungültig. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet jemand mehrere Kreiswahlvorschläge, so sind alle weiteren Unterschriften ungültig. Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten sind ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; drei Unterzeichnerinnen/Unterzeichner müssen auf dem Wahlvorschlag selbst unterzeichnen; im übrigen gelten für die Unterzeichnung der Formblätter nach Anlage 14 BWO die unter Buchstabe aufgezählten Forderungen.

4 6. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag Dem Kreiswahlvorschlag müssen beigefügt werden: Die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteienmitgliedschaft der Bewerberin/des Bewerbers einer Partei nach dem Muster der Anlage 15 BWO; die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, oder bei Bewerberinnen/ Bewerbern mit Auslandswohnsitz, die Wählbarkeitsbescheinigung des Bundesministeriums des Innern, nach dem Muster der Anlage 16 BWO; bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien die Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung nach dem Muster der Anlage 17 BWO, im Falle eines Einspruchs auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, die Versicherung an Eides statt der Leiterin/des Leiters der Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers sowie zweier von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen/Teilnehmer, dass bei der Wahl der Bewerberin/des Bewerbers die Anforderungen des 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO); d) bei Kreiswahlvorschlägen der in Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe und genannten Parteien bzw. Wahlberechtigten, außerdem die bezeichneten amtlichen Formblätter für die Unterstützungsunterschriften (vgl. Nr. 5 Buchstabe b und, für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner eine Bescheinigung des Bürgermeisteramtes, bei dem sie/er im Wählverzeichnis einzutragen ist, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im o.g. Wahlkreis 274 wahlberechtigt ist, e) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien ohne einheitliche Landesorganisation die Bescheinigung der Landeswahlleiterin/des Landeswahlleiters über die vorliegende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände, falls die anderen Vorstände den Kreiswahlvorschlag nicht unterzeichnet haben; Vordrucke für den Kreiswahlvorschlag, die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers und die Bescheinigung ihrer/seiner Wählbarkeit, die Niederschrift über die Bewerberaufstellung und die Versicherung an Eides statt sowie die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften können kostenlos bei mir bezogen werden. IV. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen, Mängelbeseitigung Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag nur dann geändert werden, wenn die/der vorgeschlagene Bewerberin/Bewerber die Wählbarkeit verliert oder gestorben ist. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen behoben werden. Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge,

5 die am 28. Juli 2017 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Im übrigen wird wegen der Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen und der Beseitigung von Mängeln auf die Vorschriften der 23 bis 25 BWG hingewiesen. V. Sonstiges Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. Anfragen über sonstige Einzelheiten oder wegen Zweifel bei der Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können direkt an die Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Bürgeramt, Wahldienststelle, Bergheimer Str. 69, Heidelberg, gerichtet werden. Heidelberg, den Prof. Dr. Eckart Würzner Kreiswahlleiter

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