Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich einzureichen bei meiner Geschäftsstelle:

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1 Geschäftsstelle Wahlamt Friedrichstraße Wiesbaden Öffentliche Bekanntmachung Landtagswahl am 28. Oktober 2018 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum Hessischen Landtag in den Wiesbadener Wahlkreisen 30 und 31 Die Landesregierung hat nach 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 478), den 28. Oktober 2018 zum Wahltag für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag bestimmt. Einreichungsfrist Nach 27 der Landeswahlordnung (LWO) fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen für die Wiesbadener Wahlkreise 30, Wiesbaden I und 31, Wiesbaden II auf. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich einzureichen bei meiner Geschäftsstelle: Wahlamt, Friedrichstraße 16, Wiesbaden, Telefon: , Telefax: Die Frist zur Einreichung der Kreiswahlvorschläge endet nach 21 Landtagswahlgesetz (LWG) am Montag, dem 20. August 2018 (69. Tag vor der Wahl), 18 Uhr, bis zu diesem Termin müssen sie dem Kreiswahlleiter schriftlich zugegangen sein. Das heißt, sie müssen dem Kreiswahlleiter bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein. Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte ( 53 Abs. 4 LWG). Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen ( 53 Abs. 1 Satz 2 LWG). Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen; sie können nach dem Termin nicht mehr nachgereicht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer eines Wahlvorschlags. Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist bei dem Kreiswahlleiter eingegangen sein. Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Zulassungssitzung des Kreiswahlausschusses am 31. August 2018 (58. Tag vor der Wahl) vorliegen.

2 - 2 - Wahlvorschlagsrecht Nach 18 Abs. 1 LWG können Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen ( 18 Abs. 2 LWG). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig ( 23 LWG). Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 zur Landeswahlordnung - LWO - in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 102, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237), eingereicht werden. Er muss enthalten: 1. Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers und der Ersatzbewerberin oder des Ersatzbewerbers, 2. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, 3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung. Als Bewerberin / Bewerber oder Ersatzbewerberin / Ersatzbewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer wählbar ist ( 4 LWG), in einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt worden ist ( 22 Abs. 1 Satz 1 LWG) und seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich ( 18 Abs. 4 Satz 1 LWG). Wählbar zum Hessischen Landtag ist, wer am 28. Oktober 2018 Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, einundzwanzig Jahre alt ist und seit einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat. Nicht wählbar ist, wer nach 3 LWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt vgl. 5 LWG). Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in dem betreffenden Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreterinnen / Vertreter einzuladen. Die Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die die Bewerberinnen / Bewerber und Ersatzbewerberinnen / Ersatzbewerber wählen, müssen nicht selbst zum Landtag wahlberechtigt sein; ihre Stimmberechtigung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe. Den stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern muss die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten, und den Bewerberinnen / Bewerbern und Ersatzbewerberinnen / Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In Wiesbaden können die Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die beiden Landtagswahlkreise 30 und 31 in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterinnen- / Vertreterversammlung gewählt werden ( 22 Abs. 4 LWG). Auf die 18, 19 und 22 LWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin / Bewerber oder Ersatzbewerberin / Ersatzbewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, macht sich nach 107 b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.

3 - 3 - Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre eingetragen ist ( 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz), müssen im Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder- /Vertreterversammlung zu ihrer Aufstellung, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (20. August 2018, 18 Uhr) abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird. Als Erreichbarkeitsanschrift kommt z.b. ein Wahlkreisbüro oder Landtagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist. Sowohl die Vertrauensperson als auch ihre Stellvertretung müssen nach 19 Abs. 4 LWG von der Versammlung benannt werden, die auch den Kreiswahlvorschlag aufstellt. Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht die Aufgabe der Vertrauensperson oder deren Stellvertretung übernehmen. Die Nominierungsversammlung kann auch Vorsorge für den Fall treffen, dass die Vertrauensperson oder deren Vertretung stirbt oder abberufen werden muss, und Ersatz- Vertrauenspersonen bestellen. Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein ( 19 Abs. 3 LWG). Hat eine Partei im Lande Hessen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so kann kein Kreiswahlvorschlag eingereicht werden. Verfügt eine Wählergruppe über keinen Landesvorstand, müssen Kreiswahlvorschläge von einer / einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein ( 28 Abs. 1a LWO). Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht seit der letzten Landtagswahl mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten ununterbrochen im Hessischen Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 zur LWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von dem Kreiswahlleiter, durch Bereitstellen einer Druckvorlage oder in elektronischer Form geliefert. 1. Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) der / des vorzuschlagenden Bewerberin / Bewerbers und Ersatzbewerberin / Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Sie haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers und der Ersatzbewerberin / des Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- / Vertreterversammlung nach 22 des Gesetzes zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin hat die in Satz 1 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin / des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jede Unterzeichnerin / jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung beizufügen, dass sie / er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 8 zur LWO sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einrei-

4 - 4 - chung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende / der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird in Wiesbaden ausschließlich vom Wahlamt (Anschrift s. oben) kostenfrei erteilt. 4. Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. 5. Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin / des Bewerbers und der Ersatzbewerberin / des Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen- / Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 6. Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei der Landeshauptstadt Wiesbaden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder soweit möglich die unterzeichneten Unterstützungsunterschriftenformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten einzuliefern und abzuholen. Das Transport- und Zugangsrisiko verbleibt ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen: 1. Die Erklärung der/des vorgeschlagenen Bewerberin / Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9 zur LWO, dass sie/er ihrer / seiner Aufstellung zustimmt, für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre / seine Zustimmung als Bewerberin / Bewerber oder Ersatzbewerberin / Ersatzbewerber gegeben hat und ihr / ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Abgeordneten / eines Abgeordneten nach 38 Abs. 1 LWG bekannt sind. 2. Eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, in Wiesbaden des Wahlamtes, nach dem Muster der Anlage 10 zur LWO, dass die Bewerberin / der Bewerber wählbar ist. 3. Die entsprechenden Unterlagen nach Nr. 1 und 2 für die Ersatzbewerberin / den Ersatzbewerber. 4. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- / Vertreterversammlung, in der die Bewerberin / der Bewerber und die Ersatzbewerberin / der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach 22 Abs. 6 LWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 11 zur LWO gefertigt werden. 5. Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. Es wird dringend empfohlen, schriftliche Erklärungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung der Kreiswahlvorschläge einzuholen sowie Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen so zügig einzuholen, dass sie rechtszeitig eingereicht werden können. Das Einreichen vollständiger Kreiswahlvorschläge vor Ablauf der Einreichungsfrist ermöglicht es den Parteien und Wählergruppen, behebbare Mängel, die der Kreiswahlleiter im Rahmen seiner Vorprüfung feststellt, noch vor Fristablauf zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher, Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.

5 - 5 - Informationen zur Landtagswahl einschließlich der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter der Adresse verfügbar. Wiesbaden, den 16. Februar 2018 Der Kreiswahlleiter für die Landtagswahlkreise 30 und 31 in der Landeshauptstadt Wiesbaden Dr. Oliver Franz Bürgermeister

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