SOC/021 "EHESACHEN UND ELTER- LICHE VERANTWORTUNG" Brüssel, den 20. Oktober 1999

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1 SOC/021 "EHESACHEN UND ELTER- LICHE VERANTWORTUNG" Brüssel, den 20. Oktober 1999 STELLUNGNAHME des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" (KOM (1999) 220 endg. - 9/0110 (CNS)

2 - 1 - Der Rat beschloß am 12. Juli 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: " Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" (KOM (1999) 220 endg. - 9/0110 (CNS) Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 30. September 1999 an. Berichterstatter war Herr BRAGHIN. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 367. Plenartagung am 20./21. Oktober 1999 (Sitzung vom 20. Oktober) mit 53 gegen 4 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme: 1. Inhalt und Kontext des Vorschlags für eine Verordnung des Rates 1.1 Der Verordnungsvorschlag ergibt sich aus dem Erfordernis, das vom Rat am 28. Mai 1998 verabschiedete und noch am selben Tage von allen Mitgliedstaaten unterzeichnete Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages in einen gemeinschaftlichen Rechtsakt umzuwandeln. 1.2 Die Kommission hat den Inhalt des Übereinkommens und den dazugehörigen Erläuternden Bericht weitgehend übernommen, gleichzeitig aber die Bestimmungen korrigiert, die mit der Natur des vorgeschlagenen Rechtsakts und den nach dem Amsterdamer Vertrag geltenden Vorgaben für die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unvereinbar sind. 1.3 Die Wahl der Rechtsform einer Verordnung ergibt sich aus der Notwendigkeit, genau definierte und harmonisierte Regeln, d.h. eine Gesamtheit präziser und unbedingter unmittelbar, einheitlich und zwingend geltender Bestimmungen für genau definierte Bereiche wie die Zuständigkeit für sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zur Auflösung der Ehe und zum Sorgerecht festzulegen. Sie resultiert ferner aus dem Erfordernis, diese Bestimmungen zu einem einheitlichen, im voraus bekannten Zeitpunkt und innerhalb einer kurzen Zeitspanne in den zwölf Ländern, in denen das neue Kapitel IV des EG-Vertrags gilt, umzusetzen. 1.4 Der Gegenstand fällt zwar unter das Kapitel über die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Artikel 65) und gehört zum Bereich des neuen Titels IV des EG-Vertrags. Die Verordnung muß aber nach dem Verfahren des Artikels 67 erlassen werden, d.h. der Rat faßt seine einschlägigen Beschlüsse während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig. 1.5 Mit dem Vorschlag sollen die Regeln des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit in Sachen Ungültigerklärung einer Ehe, Ehescheidung,

3 - 2 - Trennung und elterliche Gewalt in bezug auf gemeinsame Kinder vereinheitlicht und die rasche und automatische Anerkennung sowie die Ausführung von Entscheidungen 1 durch ein vereinfachtes Verfahren verbessert werden. 1.6 Der Vorschlag schließt eine Lücke im materiellrechtlichen Bereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 (das in seinem Artikel 1 Personenstandsangelegenheiten ausdrücklich ausschließt), beschränkt sich allerdings auf die unter Ziffer 1.5 aufgezählten Sachverhalte. 1.7 Um die Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung der Entscheidung und deren Vollstreckung zu vereinfachen, werden in Kapitel II die objektiven rechtlichen Kriterien, die Zuständigkeit der Gerichte auch in Fragen der elterlichen Verantwortung hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, sofern diese mit Ehesachen zusammenhängen, die Prüfung der Zuständigkeit der Gerichte und der Zulässigkeit des Verfahrens, die Rechtshängigkeit und die einstweiligen Maßnahmen einschließlich der Sicherungsmaßnahmen definiert. 1.8 Um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen über die Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe und der die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidungen zu beschleunigen und die Gründe für eine Nichtanerkennung möglichst zu beschränken, gilt nach Titel III, daß diese Entscheidungen automatisch anerkannt werden. Titel III enthält außerdem die Bestimmungen zu den folgenden Fragen: die zulässigen Gründe für die Nichtanerkennung, das Verbot der Nachprüfung, ob das Gericht des Ursprungsstaates zuständig ist, und der Nachprüfung in der Sache sowie die Aussetzung des Verfahrens, die Mitteilung der Entscheidung und der Rechtsbehelf gegen dieselbe (für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf). 1.9 Die gemeinsamen Vorschriften, die Übergangsvorschriften und die allgemeinen Bestimmungen zielen darauf ab, die Rechte der Beschwerdeführer zu wahren, die tatsächliche Geltung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsakts an zu gewährleisten, das Verhältnis zu den internationalen Übereinkommen und den Durchführungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten zu regeln und Verstöße gegen die völkerrechtlichen Verträge mit dem Heiligen Stuhl (Konkordate), die Portugal, Italien und Spanien abgeschlossen haben, zu verhindern Die Schlußbestimmungen legen schließlich fest, daß die Kommission für die Anwendung der Verordnung sorgt und gegebenenfalls nach fünf Jahren Änderungsvorschläge unterbreitet. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1 Der Rechtsakt für das vom Rat im Mai 1998 geschlossene Übereinkommen beruhte auf Vorschlägen und Projekten aus dem Jahre Die inzwischen bei der Verwirklichung der 1 Der Begriff "Entscheidung soll ein breites Spektrum technischer und juristisch korrekter Termini wie Erlaß, Urteil oder Verordnung, wie sie in Artikel 13 ausgeführt werden, abdecken. Wegen der Vielfalt der nationalen Regelungen in diesem Bereich lassen sich einstweilen spezifischere Ausdrücke wie beispielsweise das italienische 'provvedimento' (Maßnahme) nur schwer finden.

4 - 3 - Europäischen Union gemachten Fortschritte hätten, zumindest in bezug auf die verfahrensrechtlichen Aspekte, umfassendere Vorschläge, d.h. breitere Anwendungsbereiche und inhaltlich, d.h. im Hinblick auf eine tatsächliche Angleichung des rechtlichen Rahmens weitergehende Bestimmungen nahegelegt. Auch wenn die Wahrung der sozialen, kulturellen und religiösen Unterschiede sowie der verschiedenen Traditionen der Mitgliedstaaten als Wert anzuerkennen ist, muß berücksichtigt werden, daß immer mehr Bürger in jedem Mitgliedstaat vor Gericht die gleichen Rechte fordern wie in ihrem eigenen Lande. 2.2 Die Wahl der Rechtsform einer Verordnung ist durch den Inhalt des Vorschlags und wegen der so gegebenen Möglichkeit eines schnellen Annahmeverfahrens und der Sicherheit, daß zu bestimmten Terminen bestimmte Vorschriften angewendet werden können, voll und ganz gerechtfertigt. Der Ausschuß stellt jedoch fest, daß man sich auf einen besonders engen Bereich beschränkt hat, und hofft deswegen, daß der im November 1998 in Wien verabschiedete Aktionsplan ausgeführt wird So wurde der Anwendungsbereich der Verordnung auf die verfahrensrechtlichen Aspekte der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung der Urteile in Sachen Ungültigerklärung der Ehe, Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sowie die Verantwortung der Eltern, und zwar lediglich für die gemeinsamen Kinder, begrenzt In derart heiklen Fragen hätte man, um einen einheitlichen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (Artikel 2 des EG-Vertrags) für den europäischen Bürger zu schaffen, zuallererst die Anwendungsverfahren, zumal deren zeitliche Aspekte (Fristen für die Einreichung eines Antrags, für die Anfechtung einer Entscheidung usw.) harmonisieren müssen Das Erfordernis, die Bestimmungen im Sinne einer beschleunigten Abwicklung grenzüberschreitender Rechtssachen, die ein wesentliches Ziel des gemeinschaftlichen Handelns darstellen sollte, anzugleichen, sollte auch auf alle anderen verfahrensrechtlichen Aspekte ausgedehnt und in einem genauen Arbeitsplan der Kommission festgehalten werden Der mit Nachdruck zu bekräftigende Grundsatz, daß die jeweils schwächere Partei zu schützen ist, legt es nahe, die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur elterlichen Verantwortung auch auf die den Ehepartnern nicht gemeinsamen und die adoptierten Kinder, die wegen des Ausschlusses ihres Falles aus der Verordnung doppelten Schaden zu erleiden drohen, auszudehnen. Allerdings wünscht sich der Ausschuß, daß ein besserer Schutz des Schwächeren zum Leitprinzip der rechtlichen Entwicklung auf einzelstaatlicher und auf gemeinschaftlicher Ebene wird Der Ausschuß hebt die Notwendigkeit hervor, im Rahmen der Anwendung der Verordnung Schutzmaßnahmen festzulegen, die eine bestmögliche Wahrung der Interessen minderjähriger Kinder und die Einhaltung ihrer durch das internationale Recht anerkannten 2 Dieser Plan verpflichtet die Kommission dazu, Vorschläge zu machen, um den Rahmen der Rechtsvorschriften zur Institution der Ehe und der Sorge für die Kinder und noch allgemeiner zu den zivilrechtlichen Bestimmungen des Eherechts, auszufüllen.

5 - 4 - Grundrechte gewährleisten, und verweist in diesem Zusammenhang auf die in seiner Stellungnahme CES 976/98 vom 2. Juli 1998 bereits dargelegten Grundsätze. 2.4 Der Begriff 'Gericht' bezieht sich sowohl auf die für diese Materie zuständigen Justizeinrichtungen der Mitgliedstaaten als auch auf die Verwaltungsbehörden, deren Zuständigkeit für solche Angelegenheiten in manchen Staaten offiziell anerkannt wird. Diese von den nationalen Behörden genehmigte Praxis gibt jedoch Anlaß zur Sorge: Um einer angemessenen Spezialisierung und Professionalität der entsprechenden Behörden willen plädiert der Ausschuß für die Einheitlichkeit der zugelassenen Gerichte, die sich mit einer derart sensiblen Materie befassen. 2.5 Auch die elterliche Verantwortung wird in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt. Da nun das Wohl der Kinder das höhere Rechtsgut darstellt, wünscht sich der Ausschuß, die Gemeinschaft möge, allerdings unter Wahrung der sozialen, kulturellen und religiösen sowie der verschiedenen Traditionen der einzelnen Länder, in allen Mitgliedstaaten gemeinsame Maßstäbe entwickeln, damit die EU-Bürger nicht in einem so sensiblen Bereich wie der Sorge für die Kinder über verschiedene Arten von Rechten verfügen. Diese Voraussetzung gilt insbesondere bei der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung. 2.6 Das Erfordernis, in allen Verfahrensphasen Kann- und Muß-Vorschriften bei der Fristsetzung für den Verfall und die Verjährung der Rechtsakte zu erlassen, wird in der Verordnung zum Schaden der Rechtssicherheit und der Verfahrensdauer verschwiegen. Der Ausschuß wünscht sich, daß in der Verordnung solche Vorschriften festgelegt werden, wo immer dies möglich ist, und daß den zuständigen Behörden wegen der Sensibilität der zur Verhandlung stehenden Fragen nahegelegt wird, die Fristen auch einzuhalten. 2.7 Daß einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) in dringenden Fällen nötig sein können, ist in bezug auf den Persönlichkeitsschutz verständlich, scheint aber der nationalen Rechtsprechung allzu große Ermessensspielräume zu eröffnen, da sich hier verwandte, von der Verordnung nicht erfaßte Sachverhalte einschleichen. Der Ausschuß spricht sich daher hier für eine klarere und engere Formulierung aus, um alle Formen des Mißbrauchs oder die Verweigerung, die Verordnung überhaupt anzuwenden, auszuschließen, und für eine unbedingte Beibehaltung des Rechts des betroffenen Minderjährigen, im Falle von Sofortmaßnahmen in bezug auf die Zuweisung des Sorgerechts jedenfalls angehört zu werden. 2.8 Es dürfte auch der Kommission nicht entgangen sein, daß in den Mitgliedstaaten Partnerschaften nicht immer durch eine Eheschließung der entsprechende offizielle Charakter verliehen wird. Die Kommission sollte daher unbedingt der Frage nachgehen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um dafür Sorge zu tragen, daß in denjenigen Fällen, in denen Partnerschaften ohne Trauschein beendet werden und Entscheidungen über das Sorgerecht für die aus der betreffenden eheähnlichen Beziehung hervorgegangenen Kinder getroffen werden, diese Entscheidungen ebenfalls automatisch anerkannt und vollstreckt werden können. Die unterschiedliche Behandlung, wie sie die

6 - 5 - vorgeschlagene Regelung bewirkt, die sich nur auf tatsächlich geschlossene Ehen bezieht, geht uns um der Kinder willen alle an. 3. Besondere Bemerkungen 3.1 Der Ausschuß hält einige Änderungen am Text des Rechtsaktes für sinnvoll, um dessen Verständnis und Anwendung zu erleichtern. Angesichts des technischen Charakters des Verordnungsvorschlags werden auch konkrete Abänderungen vorgeschlagen. 3.2 Artikel 10 Absatz 1 Um den Text durch Verwendung juristisch eindeutig definierter Termini präziser zu machen, schlägt der Ausschuß folgende Änderungen an dem Artikel vor: " Läßt sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren auszusetzen, sofern es feststellt, daß das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Antragsgegner nicht zugestellt wurde oder die Frist von der Zustellung zur Vorladung kürzer war als vom Gesetz vorgeschrieben, damit der Antragsgegner sein Recht auf Verteidigung angemessen ausüben kann;" 3.3 Artikel 12 Der Ausdruck "in diesem Staat befindliche" ist zu pauschal; wünschenswert wäre ein präziserer Begriff, damit eindeutig klar wird, auf welche Personen sich die Rechtsvorschrift bezieht. 3.4 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ersetzen. Das Wort "eindeutig" ist durch den Ausdruck "aufgrund konkludenten Handelns" zu 3.5 Artikel 23 Um eines beschleunigten Verfahrens und der Rechtssicherheit willen hält es der Ausschuß für zweckmäßig, anstatt des Ausdrucks "ohne Verzug" eine angemessene genaue Frist zu nennen. 3.6 Artikel 24 Damit die Fristen für eine mögliche Anfechtung der Entscheidung genau umschrieben werden, ist der Artikel wie folgt zu ändern: " Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller innerhalb von... vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (...) in der Form mitgeteilt,

7 - 6 - die das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Vollstreckungsantrag gestellt worden ist, vorsieht, und der Partei, gegen die der Antrag gerichtet ist, innerhalb von... mitgeteilt." 3.7 Artikel 25 Absatz 2 Damit sich aus dem letzten Satz nicht herauslesen läßt, es könnte andere Gründe für eine irgendwie zu begründende Fristverlängerung geben, sollte dieser Satz gestrichen oder der vorletzte Satz wie folgt geändert werden: " Hat diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist, unabhängig von der Entfernung, zwei Monate..." Brüssel, den 20. Oktober 1999 Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses Der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses Beatrice RANGONI MACHIAVELLI Patrick VENTURINI

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