SOC/021 "EHESACHEN UND ELTER- LICHE VERANTWORTUNG" Brüssel, den 20. Oktober 1999
|
|
- Adrian Maus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SOC/021 "EHESACHEN UND ELTER- LICHE VERANTWORTUNG" Brüssel, den 20. Oktober 1999 STELLUNGNAHME des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" (KOM (1999) 220 endg. - 9/0110 (CNS)
2 - 1 - Der Rat beschloß am 12. Juli 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: " Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" (KOM (1999) 220 endg. - 9/0110 (CNS) Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 30. September 1999 an. Berichterstatter war Herr BRAGHIN. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 367. Plenartagung am 20./21. Oktober 1999 (Sitzung vom 20. Oktober) mit 53 gegen 4 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme: 1. Inhalt und Kontext des Vorschlags für eine Verordnung des Rates 1.1 Der Verordnungsvorschlag ergibt sich aus dem Erfordernis, das vom Rat am 28. Mai 1998 verabschiedete und noch am selben Tage von allen Mitgliedstaaten unterzeichnete Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages in einen gemeinschaftlichen Rechtsakt umzuwandeln. 1.2 Die Kommission hat den Inhalt des Übereinkommens und den dazugehörigen Erläuternden Bericht weitgehend übernommen, gleichzeitig aber die Bestimmungen korrigiert, die mit der Natur des vorgeschlagenen Rechtsakts und den nach dem Amsterdamer Vertrag geltenden Vorgaben für die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unvereinbar sind. 1.3 Die Wahl der Rechtsform einer Verordnung ergibt sich aus der Notwendigkeit, genau definierte und harmonisierte Regeln, d.h. eine Gesamtheit präziser und unbedingter unmittelbar, einheitlich und zwingend geltender Bestimmungen für genau definierte Bereiche wie die Zuständigkeit für sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zur Auflösung der Ehe und zum Sorgerecht festzulegen. Sie resultiert ferner aus dem Erfordernis, diese Bestimmungen zu einem einheitlichen, im voraus bekannten Zeitpunkt und innerhalb einer kurzen Zeitspanne in den zwölf Ländern, in denen das neue Kapitel IV des EG-Vertrags gilt, umzusetzen. 1.4 Der Gegenstand fällt zwar unter das Kapitel über die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Artikel 65) und gehört zum Bereich des neuen Titels IV des EG-Vertrags. Die Verordnung muß aber nach dem Verfahren des Artikels 67 erlassen werden, d.h. der Rat faßt seine einschlägigen Beschlüsse während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig. 1.5 Mit dem Vorschlag sollen die Regeln des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit in Sachen Ungültigerklärung einer Ehe, Ehescheidung,
3 - 2 - Trennung und elterliche Gewalt in bezug auf gemeinsame Kinder vereinheitlicht und die rasche und automatische Anerkennung sowie die Ausführung von Entscheidungen 1 durch ein vereinfachtes Verfahren verbessert werden. 1.6 Der Vorschlag schließt eine Lücke im materiellrechtlichen Bereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 (das in seinem Artikel 1 Personenstandsangelegenheiten ausdrücklich ausschließt), beschränkt sich allerdings auf die unter Ziffer 1.5 aufgezählten Sachverhalte. 1.7 Um die Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung der Entscheidung und deren Vollstreckung zu vereinfachen, werden in Kapitel II die objektiven rechtlichen Kriterien, die Zuständigkeit der Gerichte auch in Fragen der elterlichen Verantwortung hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, sofern diese mit Ehesachen zusammenhängen, die Prüfung der Zuständigkeit der Gerichte und der Zulässigkeit des Verfahrens, die Rechtshängigkeit und die einstweiligen Maßnahmen einschließlich der Sicherungsmaßnahmen definiert. 1.8 Um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen über die Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe und der die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidungen zu beschleunigen und die Gründe für eine Nichtanerkennung möglichst zu beschränken, gilt nach Titel III, daß diese Entscheidungen automatisch anerkannt werden. Titel III enthält außerdem die Bestimmungen zu den folgenden Fragen: die zulässigen Gründe für die Nichtanerkennung, das Verbot der Nachprüfung, ob das Gericht des Ursprungsstaates zuständig ist, und der Nachprüfung in der Sache sowie die Aussetzung des Verfahrens, die Mitteilung der Entscheidung und der Rechtsbehelf gegen dieselbe (für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf). 1.9 Die gemeinsamen Vorschriften, die Übergangsvorschriften und die allgemeinen Bestimmungen zielen darauf ab, die Rechte der Beschwerdeführer zu wahren, die tatsächliche Geltung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsakts an zu gewährleisten, das Verhältnis zu den internationalen Übereinkommen und den Durchführungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten zu regeln und Verstöße gegen die völkerrechtlichen Verträge mit dem Heiligen Stuhl (Konkordate), die Portugal, Italien und Spanien abgeschlossen haben, zu verhindern Die Schlußbestimmungen legen schließlich fest, daß die Kommission für die Anwendung der Verordnung sorgt und gegebenenfalls nach fünf Jahren Änderungsvorschläge unterbreitet. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1 Der Rechtsakt für das vom Rat im Mai 1998 geschlossene Übereinkommen beruhte auf Vorschlägen und Projekten aus dem Jahre Die inzwischen bei der Verwirklichung der 1 Der Begriff "Entscheidung soll ein breites Spektrum technischer und juristisch korrekter Termini wie Erlaß, Urteil oder Verordnung, wie sie in Artikel 13 ausgeführt werden, abdecken. Wegen der Vielfalt der nationalen Regelungen in diesem Bereich lassen sich einstweilen spezifischere Ausdrücke wie beispielsweise das italienische 'provvedimento' (Maßnahme) nur schwer finden.
4 - 3 - Europäischen Union gemachten Fortschritte hätten, zumindest in bezug auf die verfahrensrechtlichen Aspekte, umfassendere Vorschläge, d.h. breitere Anwendungsbereiche und inhaltlich, d.h. im Hinblick auf eine tatsächliche Angleichung des rechtlichen Rahmens weitergehende Bestimmungen nahegelegt. Auch wenn die Wahrung der sozialen, kulturellen und religiösen Unterschiede sowie der verschiedenen Traditionen der Mitgliedstaaten als Wert anzuerkennen ist, muß berücksichtigt werden, daß immer mehr Bürger in jedem Mitgliedstaat vor Gericht die gleichen Rechte fordern wie in ihrem eigenen Lande. 2.2 Die Wahl der Rechtsform einer Verordnung ist durch den Inhalt des Vorschlags und wegen der so gegebenen Möglichkeit eines schnellen Annahmeverfahrens und der Sicherheit, daß zu bestimmten Terminen bestimmte Vorschriften angewendet werden können, voll und ganz gerechtfertigt. Der Ausschuß stellt jedoch fest, daß man sich auf einen besonders engen Bereich beschränkt hat, und hofft deswegen, daß der im November 1998 in Wien verabschiedete Aktionsplan ausgeführt wird So wurde der Anwendungsbereich der Verordnung auf die verfahrensrechtlichen Aspekte der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung der Urteile in Sachen Ungültigerklärung der Ehe, Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sowie die Verantwortung der Eltern, und zwar lediglich für die gemeinsamen Kinder, begrenzt In derart heiklen Fragen hätte man, um einen einheitlichen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (Artikel 2 des EG-Vertrags) für den europäischen Bürger zu schaffen, zuallererst die Anwendungsverfahren, zumal deren zeitliche Aspekte (Fristen für die Einreichung eines Antrags, für die Anfechtung einer Entscheidung usw.) harmonisieren müssen Das Erfordernis, die Bestimmungen im Sinne einer beschleunigten Abwicklung grenzüberschreitender Rechtssachen, die ein wesentliches Ziel des gemeinschaftlichen Handelns darstellen sollte, anzugleichen, sollte auch auf alle anderen verfahrensrechtlichen Aspekte ausgedehnt und in einem genauen Arbeitsplan der Kommission festgehalten werden Der mit Nachdruck zu bekräftigende Grundsatz, daß die jeweils schwächere Partei zu schützen ist, legt es nahe, die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur elterlichen Verantwortung auch auf die den Ehepartnern nicht gemeinsamen und die adoptierten Kinder, die wegen des Ausschlusses ihres Falles aus der Verordnung doppelten Schaden zu erleiden drohen, auszudehnen. Allerdings wünscht sich der Ausschuß, daß ein besserer Schutz des Schwächeren zum Leitprinzip der rechtlichen Entwicklung auf einzelstaatlicher und auf gemeinschaftlicher Ebene wird Der Ausschuß hebt die Notwendigkeit hervor, im Rahmen der Anwendung der Verordnung Schutzmaßnahmen festzulegen, die eine bestmögliche Wahrung der Interessen minderjähriger Kinder und die Einhaltung ihrer durch das internationale Recht anerkannten 2 Dieser Plan verpflichtet die Kommission dazu, Vorschläge zu machen, um den Rahmen der Rechtsvorschriften zur Institution der Ehe und der Sorge für die Kinder und noch allgemeiner zu den zivilrechtlichen Bestimmungen des Eherechts, auszufüllen.
5 - 4 - Grundrechte gewährleisten, und verweist in diesem Zusammenhang auf die in seiner Stellungnahme CES 976/98 vom 2. Juli 1998 bereits dargelegten Grundsätze. 2.4 Der Begriff 'Gericht' bezieht sich sowohl auf die für diese Materie zuständigen Justizeinrichtungen der Mitgliedstaaten als auch auf die Verwaltungsbehörden, deren Zuständigkeit für solche Angelegenheiten in manchen Staaten offiziell anerkannt wird. Diese von den nationalen Behörden genehmigte Praxis gibt jedoch Anlaß zur Sorge: Um einer angemessenen Spezialisierung und Professionalität der entsprechenden Behörden willen plädiert der Ausschuß für die Einheitlichkeit der zugelassenen Gerichte, die sich mit einer derart sensiblen Materie befassen. 2.5 Auch die elterliche Verantwortung wird in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt. Da nun das Wohl der Kinder das höhere Rechtsgut darstellt, wünscht sich der Ausschuß, die Gemeinschaft möge, allerdings unter Wahrung der sozialen, kulturellen und religiösen sowie der verschiedenen Traditionen der einzelnen Länder, in allen Mitgliedstaaten gemeinsame Maßstäbe entwickeln, damit die EU-Bürger nicht in einem so sensiblen Bereich wie der Sorge für die Kinder über verschiedene Arten von Rechten verfügen. Diese Voraussetzung gilt insbesondere bei der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung. 2.6 Das Erfordernis, in allen Verfahrensphasen Kann- und Muß-Vorschriften bei der Fristsetzung für den Verfall und die Verjährung der Rechtsakte zu erlassen, wird in der Verordnung zum Schaden der Rechtssicherheit und der Verfahrensdauer verschwiegen. Der Ausschuß wünscht sich, daß in der Verordnung solche Vorschriften festgelegt werden, wo immer dies möglich ist, und daß den zuständigen Behörden wegen der Sensibilität der zur Verhandlung stehenden Fragen nahegelegt wird, die Fristen auch einzuhalten. 2.7 Daß einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) in dringenden Fällen nötig sein können, ist in bezug auf den Persönlichkeitsschutz verständlich, scheint aber der nationalen Rechtsprechung allzu große Ermessensspielräume zu eröffnen, da sich hier verwandte, von der Verordnung nicht erfaßte Sachverhalte einschleichen. Der Ausschuß spricht sich daher hier für eine klarere und engere Formulierung aus, um alle Formen des Mißbrauchs oder die Verweigerung, die Verordnung überhaupt anzuwenden, auszuschließen, und für eine unbedingte Beibehaltung des Rechts des betroffenen Minderjährigen, im Falle von Sofortmaßnahmen in bezug auf die Zuweisung des Sorgerechts jedenfalls angehört zu werden. 2.8 Es dürfte auch der Kommission nicht entgangen sein, daß in den Mitgliedstaaten Partnerschaften nicht immer durch eine Eheschließung der entsprechende offizielle Charakter verliehen wird. Die Kommission sollte daher unbedingt der Frage nachgehen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um dafür Sorge zu tragen, daß in denjenigen Fällen, in denen Partnerschaften ohne Trauschein beendet werden und Entscheidungen über das Sorgerecht für die aus der betreffenden eheähnlichen Beziehung hervorgegangenen Kinder getroffen werden, diese Entscheidungen ebenfalls automatisch anerkannt und vollstreckt werden können. Die unterschiedliche Behandlung, wie sie die
6 - 5 - vorgeschlagene Regelung bewirkt, die sich nur auf tatsächlich geschlossene Ehen bezieht, geht uns um der Kinder willen alle an. 3. Besondere Bemerkungen 3.1 Der Ausschuß hält einige Änderungen am Text des Rechtsaktes für sinnvoll, um dessen Verständnis und Anwendung zu erleichtern. Angesichts des technischen Charakters des Verordnungsvorschlags werden auch konkrete Abänderungen vorgeschlagen. 3.2 Artikel 10 Absatz 1 Um den Text durch Verwendung juristisch eindeutig definierter Termini präziser zu machen, schlägt der Ausschuß folgende Änderungen an dem Artikel vor: " Läßt sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren auszusetzen, sofern es feststellt, daß das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Antragsgegner nicht zugestellt wurde oder die Frist von der Zustellung zur Vorladung kürzer war als vom Gesetz vorgeschrieben, damit der Antragsgegner sein Recht auf Verteidigung angemessen ausüben kann;" 3.3 Artikel 12 Der Ausdruck "in diesem Staat befindliche" ist zu pauschal; wünschenswert wäre ein präziserer Begriff, damit eindeutig klar wird, auf welche Personen sich die Rechtsvorschrift bezieht. 3.4 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ersetzen. Das Wort "eindeutig" ist durch den Ausdruck "aufgrund konkludenten Handelns" zu 3.5 Artikel 23 Um eines beschleunigten Verfahrens und der Rechtssicherheit willen hält es der Ausschuß für zweckmäßig, anstatt des Ausdrucks "ohne Verzug" eine angemessene genaue Frist zu nennen. 3.6 Artikel 24 Damit die Fristen für eine mögliche Anfechtung der Entscheidung genau umschrieben werden, ist der Artikel wie folgt zu ändern: " Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller innerhalb von... vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (...) in der Form mitgeteilt,
7 - 6 - die das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Vollstreckungsantrag gestellt worden ist, vorsieht, und der Partei, gegen die der Antrag gerichtet ist, innerhalb von... mitgeteilt." 3.7 Artikel 25 Absatz 2 Damit sich aus dem letzten Satz nicht herauslesen läßt, es könnte andere Gründe für eine irgendwie zu begründende Fristverlängerung geben, sollte dieser Satz gestrichen oder der vorletzte Satz wie folgt geändert werden: " Hat diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist, unabhängig von der Entfernung, zwei Monate..." Brüssel, den 20. Oktober 1999 Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses Der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses Beatrice RANGONI MACHIAVELLI Patrick VENTURINI
Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache
100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrSN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments
MehrInhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:
Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/392 "Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme" Brüssel, den 15. Juli 2009 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER Brüssel, 18. Januar 2019 REV1 ersetzt die Mitteilung vom 21. November 2017 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 30.5.2000 KOM(2000) 346 endgültig 2000/0137 (CNS) 2000/0134 (CNS) 2000/0138 (CNB) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT
MehrArtikel 39. Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung
Artikel 39 Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung Das zuständige Gericht oder die Zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.5.2007 KOM(2007) 257 endgültig 2007/0091 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates im
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben,
Mehr***I ENTWURF EINES BERICHTS
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Rechtsausschuss 13.12.2013 2013/0268(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
MehrSeite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen
EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrEUROPÄISCHE ZENTRALBANK
25.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 284/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. November
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 18.07.2003 KOM(2003) 463 endgültig 2001/0245 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im
MehrInternationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union
Viktoria Kress Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union Das neue europäische Familienverfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung im Kontext der Haager
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME. des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. zu dem
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss NAT/152 "Süßungsmittel" Brüssel, den 11. Dezember 2002 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung
Mehr* ENTWURF EINES BERICHTS
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Rechtsausschuss 21.9.2009 2009/0023(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11 VORSCHLAG der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2011 Nr.
MehrRAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 20. April 2012 (24.04) (OR. en) 8913/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0130 (COD)
RAT R EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 20. April 2012 (24.04) (OR. en) 8913/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0130 (COD) JUSTCIV 145 COPE 92 COC 1022 VERMERK des Vorsitzes für den Rat Nr. Komm.dok.:
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) PUBLIC 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
MehrL 343/10 Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/10 Amtsblatt der Europäischen Union 29.12.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
MehrÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 12.1.2012 2011/0204(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 28-38 Entwurf einer Stellungnahme Elena Băsescu (PE475.906v01-00) Europäischer Beschluss zur
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION
MITTEILUNG DER KOMMISSION Mitteilung der Kommission über die Anwendung neuer Verfahren für die Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993
MehrAUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER
Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
MehrInitiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. April 2010 (21.04) (OR. en) 8703/10 Interinstitutionelles Dossier: 2010/0802 (COD) COPEN 102 CODEC 325 BERICHT des Vorsitzes an den AStV/Rat Nr. Initiative:
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor,
MehrBESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)
22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische
MehrRichtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2003R2201 DE 01.03.2005 001.010 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003 DES RATES vom
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung
MehrVerordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates Zustellung von Schriftstücken und Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fragebogen Selbstbewertung 1.1
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 13.8.2008 KOM(2008) 514 endg. VOL.I 2008/0167 (CNS) 2008/0168 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG S RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.11.2011 SEK(2011) 1330 endgültig 2011/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.11.2017 COM(2017) 735 final 2017/0328 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
MehrVerordnung (EG) Nr. 987/2009. Allgemeine Vorschriften (Artikel 1 bis 13) 19
VERORD- NUNG ERWÄGUNGS- GRÜNDE des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
MehrGesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel
- 1 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 20.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
Mehr- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
Mehr3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
ZRHO: 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs (1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt: 1. auf Grund europäischen Unionsrechts; 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 ««««««««««««2009 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres VORLÄUFIG 2004/0251(COD) 19.4.2005 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten,
Mehr8305/14 ADD 1 kwi/gha/hü 1 DG G 3 B
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0444 (NLE) 8305/14 ADD 1 PI 39 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: vom 9.
MehrRICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)
1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die
Mehrdes Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5578 19. Wahlperiode 07.11.2018 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
MehrEUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE
Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007. vom 26. Oktober 2007
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)
MehrVorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art EG-Vertrag
Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 1 EG-Vertrag RV des MdJ vom 25. November 1996 (9500-11) Anbei übersende ich oben genanntes Schreiben des Kanzlers
MehrRom III-VO 5. (ABl. Nr. L 343 S. 10) Celex-Nr R 1259
Rom III-VO 5 5. Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung
MehrMerkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)
Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem
MehrRechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
MehrKfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I
P5_TA(2003)0581 Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrFragen zur Selbstbewertung
THEMA 4 CARLOS MANUEL GONÇALVES DE MELO MARINHO Richter am Berufungsgericht Fragen zur Selbstbewertung A. Die VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION
21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
MehrEuropäisches Parlament
Europäisches Parlament 204-209 ANGENOMMENE TEXTE P8_TA(206)0260 Ratifizierung des Protokolls von 200 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll im Hinblick
MehrAntrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung
Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen 1 Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung ( Artikel 10 Absatz
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
[Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für
MehrENTWURF EINER STELLUNGNAHME
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 13.2.2012 2011/0060(CNS) ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
MehrAnerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU
Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.6.2014 COM(2014) 382 final 2014/0202 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 22. Juli 2003 (OR. en) 2001/0277 (COD) LEX 460 PE-CONS 3650/03 ENV 383 COC 955 RICHTLINIE 2003/65/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES
MehrENTWURF EINER STELLUNGNAHME
Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2017/0035(COD) 12.5.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen für den Rechtsausschuss zu dem des
MehrJahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003
Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen
Mehrzu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)
EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.7.2006 KOM(2006) 399 endgültig 2006/0135 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 02/07/2001 C5-0301/2001 ***II GEMEINSAMER STANDPUNKT Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME. des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. zu der
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss INT/167 "Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen" Brüssel, den 29. Oktober 2003 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
MehrVorschlag für BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.6.2011 KOM(2011) 360 endgültig 2011/0157 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der
MehrL 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union
L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
19.3.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 76/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 1. März 2002 zur Änderung
MehrProtokoll
Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Mehr13146/14 AMM/mhz/ic DGD 2
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. November 2014 (OR. en) 13146/14 PROAPP 16 JAI 670 CATS 119 SCHENGEN 27 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S RATES über die Mitteilung
MehrInhalt der Gerichtsentscheidung
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung
MehrEmpfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes
E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise
MehrANHANG. Anlage. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.1.2015 COM(2015) 26 final ANNEX 1 ANHANG Anlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem
MehrLeitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II.
DE Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II www.europa.eu.int/civiljustice Einleitung Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erleichtert das tägliche Leben der
MehrÄnderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens (Text wie geändert und Erläuternde Bemerkungen)
OTIF ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 158. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Gesetz ErwSchG (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112
Mehr