ENTWURF EINER STELLUNGNAHME
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- Dennis Lichtenberg
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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres /0060(CNS) ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für den Rechtsausschuss zu dem des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (COM(2011)0127 C7-0094/ /0060(CNS)) Verfasser der Stellungnahme: Michael Cashman PA\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint
2 PA_Legam PE v /21 PA\ doc
3 KURZE BEGRÜNDUNG Der hat das Ziel, die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht zu regeln, sowohl bei der Verwaltung des Vermögens eingetragener Lebenspartner im Alltag als auch in Bezug auf die Verteilung des Vermögens in grenzüberschreitenden Situationen nach dem Ende der Paarbeziehung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners. Ziel der Kommission ist größere Rechtssicherheit für die Parteien, um parallele Verfahren zu vermeiden und der Vorgehensweise von klagenden Parteien entgegenzuwirken, die versuchen, die Streitigkeiten von dem Gericht entscheiden zu lassen, von dem sie annehmen, dass es ein Urteil zu ihren Gunsten erlässt (sogenanntes Forum-Shopping). Der Berichterstatter dieser Stellungnahme stimmt dem Berichterstatter des Rechtsausschusses zu, dass ein gesonderter Ansatz für eingetragene Partnerschaften auf der einen Seite und Ehen auf der anderen Seite nicht gerechtfertigt ist. Ziel der folgenden Änderungsanträge ist daher, die Lücken zwischen beiden Vorschlägen zu überbrücken. Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag schließt die Möglichkeit der Rechtswahl in Bezug auf die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften aus, indem die obligatorische Anwendung des Rechts, in dem die Partnerschaft registriert ist, vorgesehen wird. Der Berichterstatter bezweifelt die Gründe für den Ausschluss der Rechtswahlmöglichkeit, da die Rechtswahl eine größere Freiheit für die betroffenen Parteien ermöglicht und wegen des beabsichtigten breiten Anwendungsbereiches der Verordnung, der alle vermögensrechtlichen Fragen eingetragener Partnerschaften abdecken soll. Daher sollen die Änderungsanträge zu dem vorliegenden Vorschlag gewährleisten, dass die den Ehegatten und Partnern eingetragener Partnerschaften zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten die gleichen sind, aber immer unter der Bedingung, dass das Recht das Recht des Staates ist, der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt. Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass der Ausschluss personenbezogener Wirkungen (wie Namensänderungen) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung in ihrem Artikel 1 nicht zu rechtfertigen ist und schlägt die Streichung dieser Ausnahme vor. Schließlich ist der Berichterstatter der Auffassung, dass angesichts der Ausnahme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, die für bestimmte Fälle in Artikel 18 vorgesehen ist, der sehr weitreichende Artikel 17 (Eingriffsnormen) gestrichen werden sollte. ÄNRUNGSANTRÄGE Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen: PA\ doc 3/21 PE v01-00
4 Änderungsantrag 1 Erwägung 18 (18) Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, sollte das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, auf das gesamte Vermögen der Partner Anwendung finden, auch wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. (18) Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, ermöglicht diese Verordnung es ihnen, als das auf den Güterstand, unter den ihr gesamtes Vermögen fällt, anzuwendende Recht unabhängig von der Art oder der Belegenheit dieses Vermögens entweder das Recht des Staates zu wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde oder das Recht des Staates, zu dem die Partner wegen ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsbürgerschaft enge Verbindungen haben, sofern es das Rechts eines Staates ist, der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt, auch wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Diese Wahl kann jederzeit getroffen werden, entweder beim Schließen der Partnerschaft oder während oder nach der Partnerschaft. Begründung Es gibt keinen Grund für zwei gesonderte Verordnungsvorschläge und auch keinen Grund dafür, eingetragenen Partnerschaften die Wahl des anzuwendenden Rechts zu verweigern. Den Parteien sollte eine gewisse Freiheit bei der Bestimmung des anwendbaren Güterrechts gewährt werden. Dieser Möglichkeit muss das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder das Recht der Staatsangehörigkeit eines Partners oder eines künftigen Partners zugrunde gelegt werden. Mit dieser Erwägung wird diese Wahl ermöglicht, sofern es das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt. PE v /21 PA\ doc
5 Änderungsantrag 2 Erwägung 18 a (neu) (18a) Wird kein anzuwendendes Recht bestimmt, findet das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, auf das gesamte Vermögen der Partner Anwendung, auch wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Besteht gleichzeitig mehr als eine eingetragene Partnerschaft für die gleichen Partner, etwa in verschiedenen Staaten, findet auf ihr gesamtes Vermögen das Recht des Staates Anwendung, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde und mit dem die Partner gemeinsam am engsten verbunden sind, oder anderenfalls das Recht des Staates, in dem die Partner zuletzt als eingetragene Partnerschaft registriert waren. Änderungsantrag 3 Erwägung 18 b (neu) (18b) Der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt sollte gemäß den Zielen dieser Verordnung ausgelegt werden. Seine Bedeutung sollte vom Gericht von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Umstände bestimmt werden. Dieser Begriff ist nicht gleichzusetzen mit einem Konzept nach einzelstaatlichem Recht, sondern hat eine eigenständige Bedeutung im Unionsrecht. PA\ doc 5/21 PE v01-00
6 Begründung Es sollte eine Definition des Begriffs gewöhnlicher Aufenthaltsort vorgesehen werden, um willkürliche Auslegungen so weit wie möglich zu vermeiden. Das Gericht muss natürlich alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, bevor es diese Definition anwendet. Änderungsantrag 4 Erwägung 18 c (neu) Begründung (18c) Bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Staatsangehörigkeit, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Staaten, deren Rechtssystem auf dem Common Law gründet, das domicile und nicht die Staatsangehörigkeit als gleichwertiges Anknüpfungskriterium heranziehen. Mit dieser Erwägung wird die Rolle des Konzepts Staatsangehörigkeit und domicile in der Aufzählung der verbindenden Faktoren klargestellt. Änderungsantrag 5 Erwägung 18 d (neu) (18d) Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den Güterstand eingetragener Partnerschaften anzuwendende Sachrecht ohne Wissen der Partner ändert, darf eine solche Änderung nur nach einer diesbezüglichen ausdrücklichen Willensbekundung der Parteien möglich sein. Diese von den Partnern beschlossene Änderung sollte nicht rückwirkend gelten können, es sei PE v /21 PA\ doc
7 Begründung denn, die Partner haben dies ausdrücklich vereinbart. In keinem Fall dürfen Rechte Dritter oder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen beeinträchtigt werden. Mit dieser Erwägung wird sichergestellt, dass die Rechtswahl nicht ohne das ausdrückliche Einvernehmen beider Parteien getroffen wird. Änderungsantrag 6 Erwägung 18 e (neu) (18e) In Anbetracht der Tragweite der Rechtswahl in Bezug auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft muss diese Verordnung Garantien enthalten, die sicherstellen, dass sich die Partner oder die zukünftigen Partner über die Folgen ihrer Rechtswahl im Klaren sind. Die Rechtswahl sollte in der Form erfolgen, die nach dem Recht des gewählten Staates, sofern es das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt, oder dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist, für den Partnerschaftsvertrag vorgeschrieben ist; die Rechtswahlvereinbarung bedarf mindestens der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Partnern zu unterzeichnen. Darüber hinaus sind etwaige zusätzliche Formerfordernisse zu beachten, die das Recht des gewählten Staates oder das Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt wird, für die Gültigkeit, die Publizität oder Registrierung dieser Verträge vorschreibt. PA\ doc 7/21 PE v01-00
8 Begründung Mit dieser Erwägung werden die Modalitäten der Rechtswahl in Bezug auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft präzisiert, sofern das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt. Etwaige Erfordernisse des betroffenen Rechts sollten beachtet werden. Änderungsantrag 7 Erwägung 19 a (neu) (19a) Alle notwendigen Informationen sollten in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, insbesondere auf einer mehrsprachigen Website der Kommission zugänglich gemacht werden, damit sichergestellt wird, dass alle Paare und Partner ihre Rechte in Kenntnis der Sachlage wahrnehmen können. Änderungsantrag 8 Erwägung 19 b (neu) (19b) Die Kommission sollte ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der EU verfügbaren interaktiven Internetportals einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen schaffen. PE v /21 PA\ doc
9 Änderungsantrag 9 Erwägung 28 (28) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten. (28) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 20, 21, 23 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz, das Diskriminierungsverbot, Gleichheit von Frauen und Männern und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten die Rechte und Grundsätze achten, die in der Charta der Grundrechte verankert sind, insbesondere die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Gründe des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und der Gleichheit von Frauen und Männern. Begründung Unter Anerkennung der Ergebnisse der Folgenabschätzung der Kommission im Hinblick auf die Grundrechte betont die Berichterstatterin, dass den Grundsätzen der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 20 der Charta der Grundrechte), der Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta) und der Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 23 der Charta) besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. PA\ doc 9/21 PE v01-00
10 Änderungsantrag 10 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a (a) die personenbezogenen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft, entfällt Begründung Es gibt keine Gründe für den Ausschluss der personenbezogenen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft (wie Namensänderungen) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Eingetragenen Partner sollte die gleiche Harmonisierung zugute kommen wie Ehepartnern in dem Verordnungsvorschlag zum ehelichen Güterrecht. Änderungsantrag 11 Artikel 4 Absatz 2 Diese Vereinbarung kann jederzeit auch während des Verfahrens geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein. Diese Vereinbarung kann jederzeit auch während des Verfahrens geschlossen werden. Sie bedarf der Schriftform und muss datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein. Änderungsantrag 12 Artikel 5 Absatz 1 Einleitung 1. Zuständig für ein güterrechtliches Verfahren in den nicht in den Artikeln 3 und 4 geregelten Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem 1. Zuständig für ein güterrechtliches Verfahren in den nicht in den Artikeln 3 und 4 geregelten Fällen sind in absteigender Reihenfolge die Gerichte PE v /21 PA\ doc
11 des Mitgliedstaats, in dem Änderungsantrag 13 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (ca) dessen Staatsangehörigkeit beide Partner besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames domicile haben, Änderungsantrag 14 Artikel 5 Absatz 2 2. Die Gerichte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c können sich für unzuständig erklären, wenn ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt. 2. Die Gerichte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c und (ca) können sich für unzuständig erklären, wenn ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt. Änderungsantrag 15 Artikel 5 Absatz 2 a (neu) 2a. Beide Parteien können auch PA\ doc 11/21 PE v01-00
12 Begründung vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht sie als das auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gewählt haben, gemäß Artikel 15 und 15b auch für den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft zuständig sein sollen. Mit diesem Absatz können die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht gewählt wurde, auch für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft zuständig sein. Änderungsantrag 16 Artikel 5 Absatz 2 b (neu) 2b. Diese Vereinbarung kann jederzeit auch während des Verfahrens geschlossen werden. Sie bedarf der Schriftform und muss datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein. Änderungsantrag 17 Artikel 15 Bestimmung des anzuwendenden Rechts Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Rechtswahl Die Partner oder die zukünftigen Partner können das in Bezug auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht nach einem der folgenden Kriterien wählen, sofern das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, PE v /21 PA\ doc
13 Begründung der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt: Beide Verordnungsvorschläge, sowohl der zum ehelichen Güterrecht als auch der zum Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft sollten die gleiche Rechtswahlmöglichkeit anbieten. Dies hat keine Auswirkung auf die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, sich für unzuständig erklären, wenn das Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht anerkennt. Änderungsantrag 18 Artikel 15 Buchstabe a (neu) (a) Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist, oder Begründung Mit den Änderungsanträgen kann die Rechtswahl auf diese Möglichkeiten begrenzt werden, die die gleichen wie für verheiratete Paare gemäß dem Verordnungsvorschlag zum ehelichen Güterrecht sind, sofern das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt. Darüber hinaus können eingetragene Partner als anzuwendendes Recht das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen ist, wie dies in Artikel 15 des vorliegenden Kommissionsvorschlags vorgesehen ist. Änderungsantrag 19 Artikel 15 Buchstabe b (neu) (b) Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Partner oder künftigen Partner, oder PA\ doc 13/21 PE v01-00
14 Änderungsantrag 20 Artikel 15 Buchstabe c (neu) (c) Recht des Staates, in dem einer der Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Änderungsantrag 21 Artikel 15 Buchstabe d (neu) (d) Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder Änderungsantrag 22 Artikel 15 Buchstabe e (neu) (e) Recht des Staates, mit dem die Partner gemeinsam am engsten verbunden sind, oder PE v /21 PA\ doc
15 Änderungsantrag 23 Artikel 15 Buchstabe f (neu) (f) Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Partner, oder Änderungsantrag 24 Artikel 15 Buchstabe g (neu) (g) Recht des Staates, in dem die Partner nach der Eintragung ihrer Partnerschaft ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Änderungsantrag 25 Artikel 15 Absatz 1a (neu) Die Bezeichnung gewöhnlicher Aufenthaltsort bedeutet in diesem Zusammenhang den üblichen Aufenthaltsort einer Person. Begründung Es sollte eine Definition des Begriffs gewöhnlicher Aufenthaltsort vorgesehen werden, um PA\ doc 15/21 PE v01-00
16 willkürliche Auslegungen so weit wie möglich zu vermeiden. Das Gericht muss natürlich alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, bevor es diese Definition anwendet. Änderungsantrag 26 Artikel 15 a (neu) Begründung Artikel 15a Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht Mangels Rechtswahl der Partner unterliegt der Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Besteht gleichzeitig mehr als eine eingetragene Partnerschaft der Partner, findet auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft in absteigender Reihenfolge folgendes Recht Anwendung: a) das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist und mit dem die Partner gemeinsam am engsten verbunden sind, oder anderenfalls b) das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft zuletzt eingetragen wurde. Mangels Rechtswahl des anzuwendenden Rechts durch die Partner wird mit dem neuen Artikel das anzuwendende Recht bestimmt. Dabei handelt es sich um das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist, wie dies in Artikel 15 des vorliegenden Kommissionsvorschlags vorgesehen ist. Besteht gleichzeitig mehr als eine eingetragene Partnerschaft für die gleichen Partner in verschiedenen Staaten, sind die Kriterien der Bestimmung des anzuwendenden Rechts die des Staates, mit dem die Partner am engsten verbunden sind, oder anderenfalls das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft zuletzt Partnerschaft eingetragen wurde. PE v /21 PA\ doc
17 Änderungsantrag 27 Artikel 15 b (neu) Artikel 15b Wechsel des anzuwendenden Rechts 1. Die Partner können den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft während der Partnerschaft jederzeit einem anderen Recht unterwerfen. Sie können nur das Recht eines Staates, der die Institution der eingetragenen Partnerschaft anerkennt, und nur unter den in Artikel 15 aufgelisteten Rechten wählen. 2. Der während der Partnerschaft erfolgte Wechsel des auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts begründet nur Wirkungen für die Zukunft, es sei denn, die Partner geben etwas anderes an. Beschließen die Partner, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben. Änderungsantrag 28 Artikel 15 c (neu) Artikel 15c PA\ doc 17/21 PE v01-00
18 Begründung Formvorschriften für die Rechtswahl 1. Die Rechtswahl erfolgt in der Form, die für den Partnerschaftsvertrag entweder nach dem anzuwendenden Recht des gewählten Staates oder nach dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist, vorgeschrieben ist. 2. Die Rechtswahl muss ungeachtet des Absatzes 1 zumindest in einem datierten und von den Partnern unterzeichneten Schriftstück ausdrücklich erfolgen. 3. Sieht das Recht des Staates nach Absatz 1 zusätzliche Formerfordernisse für den Partnerschaftsvertrag vor, so sind diese zu beachten. Dieser neue Artikel entspricht Artikel 19 des Verordnungsvorschlags zum ehelichen Güterrecht, so dass die eingetragenen Partner die gleichen Formerfordernisse in Bezug auf die Rechtswahl für den Güterstand ihres Vertrags zu beachten haben. Änderungsantrag 29 Artikel 17 Artikel 17 Eingriffsnormen Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen. entfällt PE v /21 PA\ doc
19 Begründung Die Reichweite der Ausnahmen, die dieser Artikel ermöglicht, ist praktisch grenzenlos, so dass Mitgliedstaaten jede Vorschrift dieser Verordnung missachten könnten. Angesichts der Ausnahme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, die für bestimmte Fälle bereits in Artikel 18 vorgesehen ist, sollte dieser Artikel gestrichen werden. Änderungsantrag 30 Artikel 18 Absatz 1 a (neu) Begründung 1a. Eine solche Versagung darf nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Versagung aus Gründen der öffentlichen Ordnung mit der Charta der Grundrechte, insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 21, vereinbar sein muss. Änderungsantrag 31 Artikel 31 Absatz 1 1. Die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten bestimmen sich gemäß Artikel 15 nach dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist. 1. Die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist. Begründung Dieser Absatz wurde geändert, um die Möglichkeit der Rechtswahl in Bezug auf das auf den PA\ doc 19/21 PE v01-00
20 Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht widerzuspiegeln. Änderungsantrag 32 Artikel 33 Absatz 3 3. Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich. 3. Die Kommission macht die Informationen in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, auf einer Website, die die Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, ergänzt, öffentlich zugänglich, damit sichergestellt wird, dass alle Paare und Partner ihre Rechte um in Kenntnis der Sachlage wahrnehmen können. Änderungsantrag 33 Artikel 33 Absatz 3 a (neu) 3a. Die Kommission schafft ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der EU verfügbaren interaktiven Internetportals, einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen. PE v /21 PA\ doc
21 PA\ doc 21/21 PE v01-00
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