In Spanien gibt es keine nationale Gesetzgebung zu den eheähnlichen Lebensgemeinschaften (uniones de hecho).

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1 Familienrecht Spanien Eheähnliche Lebensgemeinschaften (Parejas de hecho) In Spanien gibt es keine nationale Gesetzgebung zu den eheähnlichen Lebensgemeinschaften (uniones de hecho). Dagegen haben 13 autonome Regionen gesetzliche Regelungen geschaffen: Aragón, Balearische Inseln, Cataluña, Navarra, Baskenland, Madrid, Andalusien, Valencia, Asturien, Cantabrien, Kanarische Inseln, La Rioja und Extremadura. Die ersten 5 autonomen Regionen, in denen auch Foralrechte existieren, haben alle juristischen Aspekte der eheähnlichen Lebensgemeinschaften geregelt, wogegen die übrigen Regionen sich darauf beschränkt haben, nur einige Bereiche vorzugeben: z.b. die Begründung und den Nachweis, die Umstände der Auflösung der Gemeinschaft, die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Auswirkungen. Alle Regulierungen haben folgende Voraussetzungen für die Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gemeinsam: - Eine stabile und öffentlich gelebte Beziehung, entsprechend einer Ehe, muss gegeben sein. - Die Partner müssen volljährig sein oder emanzipierte Minderjährige sein, und es dürfen keine Ehehindernisse in ihren Personen vorliegen. - Es muss eine gewisse Dauer des ununterbrochenen Zusammenlebens nachgewiesen werden oder es müssen gemeinsame Kinder vorhanden sein. - Es darf kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Partnern vorliegen: keine Abstammung oder Adoption in direkter Linie bzw. keine Verwandtschaft in der Seitenlinie oder Adoption bis zum dritten Grad. - Es darf keinerlei eheliche Verbindung gegeben sein, nicht untereinander und auch nicht mit dritten Personen. - Unterschiedliches Geschlecht ist dagegen keine Voraussetzung. Partner des gleichen Geschlechts können eine eheähnliche oder auch eingetragene Lebensgemeinschaft eingehen. - Die Partner müssen in der jeweiligen autonomen Region entsprechend deren Vorschriften amtlich gemeldet sein (registro municipal/padrón municipal). Die vorausgesetzte gewisse Dauer des ununterbrochenen Zusammenlebens wird von der Gesetzgebung nicht näher spezifiziert. Deshalb wird bei der Bestimmung der notwendigen Dauer auf die Regulierungen zu den Vorschriften der Vermietungen in städtischen Räumen als Anhaltspunkt zurückgegriffen. In diesen ist festgelegt, dass ein Partner, mit dem der Mieter in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft lebt, stillschweigend in den Mietvertrag mit aufgenommen wird und eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis erlangt, wenn das Zusammenleben mindestens 2 Jahre gedauert hat oder es gemeinsame Kinder gibt. Wie beweist man das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft?

2 Folgende Dokumente können als Nachweis verwendet werden: - Die Partner können eigens vor einem Notar einen Vertrag schließen, der die Aspekte Ihrer Lebensgemeinschaft regelt. Dies kann ein dem Ehevertrag entsprechendes umfassendes Dokument sein oder auch nur die Erklärung zusammen leben zu wollen. - Man kann auch selber ein Vertragsdokument aufsetzen (ein sogenanntes privatschriftliches Dokument), in dem ähnlich einem Ehevertrag die den Partnern wichtigen Punkte geregelt werden. - Verträge mit Banken im Namen beider Partner können ebenfalls als Nachweis einer besonderen Verbindung und damit einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dienen. Dies gilt auch für Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen in beider Namen. - Verträge mit Dritten wie Mietverträge, Kaufverträge usw. dienen ebenfalls als Nachweis eines gemeinsamen Lebens und gemeinsamen Eigentums. - Die amtliche Meldung (Meldeadresse) und der steuerliche Wohnsitz (domicilio fiscal) können ebenfalls einen wichtigen Nachweis erbringen. - Der Nachweis gemeinsamer Kinder (über die Geburtsurkunden) kann zugleich ein Nachweis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein. - Die Eintragung in ein Register für eingetragene Lebensgemeinschaften erbringt ebenfalls einen Nachweis über die Begründung derselben. Gibt es Zweifel an dem Bestand, so muss dieser durch Dokumente aktuellen Datums nachgewiesen werden. - Zusätzlich kann man Zeugen benennen, die für den Fall von Zweifeln das Zusammenleben bestätigen. Register für eingetragene Lebensgemeinschaften in Spanien Register für eheähnliche Lebensgemeinschaften gibt es nicht in allen autonomen Regionen und jede Region hat ihre eigenen Vorschriften hierzu. Die Wirkungen der Eintragung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet und reichen von rein deklarativ (es gibt eine Lebensgemeinschaft) bis hin zu einer Quasi-Gleichstellung mit der Ehe. Die vermögensrechtlichen Aspekte der eheähnlichen Lebensgemeinschaften Hier gibt es große Unterschiede je nachdem, ob die Partner einen schriftlichen Vertrag miteinander geschlossen haben, in dem die wirtschaftlichen Aspekte ihrer Verbindung geregelt werden, oder nicht. Liegt ein Vertrag vor, so wird in diesem (in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen für die Ehe) idealerweise der Güterstand geregelt sein, nach dem verfahren werden soll. Dieser Güterstand kann frei gewählt und auch abgeändert und angepasst werden. Damit werden Fragen wie Eigentumsverhältnisse der eingebrachten und während der Partnerschaft erworbenen Wirtschaftsgüter geregelt. Diese Verträge können wegen ihrer vermögensrechtlichen Wirkungen direkte Auswirkungen auf die jeweiligen Erben haben.

3 Üblicherweise werden in diesen Verträgen folgende Themen geregelt: - Über das gemeinsame Heim kann, selbst wenn es im Alleineigentum nur eines Partners steht, nicht ohne Zustimmung des Partners verfügt werden solange die Gemeinschaft besteht. - Für die Dauer der Partnerschaft schuldet man sich gegenseitig Unterhalt - Das Vermögen beider Partner dient zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes - Für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft kann festgesetzt werden, dass der eine dem anderen Partner eine Rente oder eine Ausgleichszahlung schuldet für den Fall von für den Partner geleisteter Arbeit, für die Übernahme des Haushalts, die Betreuung der Kinder etc. Abweichende Regelungen sind möglich. Die Partner sind hier in gewissem Spielraum frei in der Gestaltung ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls die Partner keinen Vertrag miteinander abgeschlossen haben gilt das Folgende: Es gibt keine gesetzliche Regelung für die güterrechtlichen Auswirkungen. Jeder wird so behandelt, als wenn er für sich alleine gewirtschaftet hätte. Das bedeutet, dass die Partner den vollen Nachweis über das Eigentum bzw. Miteigentum der von ihnen beanspruchten Sachen bringen müssen, die während der Lebensgemeinschaft erarbeitet und erwirtschaftet wurden. Ebenfalls muss der volle Nachweis des Bestehens der eheähnlichen Gemeinschaft geführt werden. Dies betrifft zum einen die Dauer, dann die Eheähnlichkeit der Beziehung, den gemeinsamen Erwerb der Sache, die gemeinsame Nutzung und Verfügung über die betreffende Sache. Die Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft in Spanien Die Gründe für die Auflösung können folgende sein: - Der Tod eines Partners - Die gemeinsame Entscheidung, die Partnerschaft aufzulösen - Die einseitige Entscheidung eines Partners oder das Verlassen des gemeinsamen Heimes durch einen Partner. Falls die Regelung der vermögensrechtlichen Verbindungen nicht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen kann, mittels privatschriftlichen Vertrags oder mündlich, kann es erforderlich werden, die Gerichte mit den anstehenden Fragen zu bemühen. Eine besondere Regelung sollte in Bezug auf das Familienheim der Partnerschaft getroffen werden:

4 Hatte einer der Partner die Immobilie, die dann Familienheim wurde, bereits vor der Partnerschaft alleine erworben, so bleibt sie zwar auch ohne vertragliche Vereinbarung sein Eigentum wenn die Partnerschaft beendet wird. Die Nutzung derselben steht während der Partnerschaft beiden Partnern zu. Nach Beendigung sollte damit auch das Nutzungsrecht wieder an den Eigentümer fallen. Ausnahmsweise kann aber ein Gericht für den Fall der Beendigung der Partnerschaft dem Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie ist aber die gemeinsamen Kinder betreut, die Nutzung des Familienheims zusprechen, wenn nicht eine abweichende Regelung getroffen wird. Ist das Familienheim während der Partnerschaft erworben worden, so ist ausschlaggebend, wer es aus welchen Mitteln erworben hat. Hat nur der eine Partner mit seinen eigenen Mitteln und für sich selber diese Immobilie erworben oder angemietet, so bleibt sie auch ausschließlich bei ihm. Um dieses Heim dennoch als gemeinschaftliches Eigentum einzuordnen, müssen beide Partner im Registro de la Propriedad (entsprechend Grundbuch) als Eigentümer eingetragen sein oder in dem entsprechenden Vertrag genannt sein. Wurde das Familienheim von beiden Partnern erworben oder angemietet, steht die Nutzung beiden Partnern und den mit ihnen zusammen lebenden Kindern zu, unabhängig davon, wer Eigentümer der Immobilie ist. Im Fall der Trennung wird das Familienheim einem der Partner durch Vereinbarung zugesprochen. Falls keine Einigung hierüber erzielt werden kann, muss ein Gericht hierüber entscheiden. Dieses zieht bei seiner Entscheidung unter anderem in Betracht, ob es gemeinsame Kinder gibt und wer den betreffenden Vertrag unterschrieben hat. Rechte des überlebenden Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Todesfall Die aus einem Todesfall resultierende Rechte des überlebenden Partners entsprechen denen eines Ehepartners nur in den autonomen Regionen Baskenland, Navarra und Balearische Inseln. In Cataluña ist das Erbrecht auf ein Viertel, die Hälfte oder den gesamten Nachlass festgesetzt, anhängig davon, mit wem der Erblasser zusammengelebt hat oder wer sonst noch aus der Familie ein Erbrecht hat. In Aragón gewährt das Gesetz dem überlebenden Partner das Recht, ein Jahr nach dem Todesfall in dem gemeinsamen Heim zu verbleiben, und außerdem vollen Anspruch auf den gemeinsamen Hausrat. Andalusien gewährt ebenfalls den Anspruch, für ein Jahr nach dem Tod des Partners in dem gemeinsamen Heim zu bleiben. In den restlichen Regionen gewährt die Gesetzgebung zum Erbrecht dem überlebenden Partner keinerlei Ansprüche auf den Nachlass des verstorbenen Partners. Der Nachlass geht in diesen Regionen an die Kinder und sonstigen Verwandten des Erblassers, es sei denn er hat ein Testament zu Gunsten seines Partners verfasst. Daher ist es unerlässlich, ein Testament zu errichten, wenn man den Partner als Erben einsetzen möchte. Das Testament hat allerdings die Rechte derjenigen zu berücksichtigen, die ein

5 zwingendes Erbrecht haben (Herederos forzosos), wie die Kinder oder auch die Eltern. Nur, wenn es weder Kinder noch Eltern gibt, kann der Partner per Testament frei über sein gesamtes Vermögen verfügen und den anderen Partner als Alleinerben einsetzen. Ansprüche des Partners auf Rente aus der Sozialversicherung Der Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann einen Anspruch auf Rentenzahlungen aus der Sozialversicherung haben, wenn zusätzlich zu den generellen Voraussetzungen des Entstehens eines solchen Anspruchs (wie Anmeldung zur spanischen Sozialversicherung, Einzahlungen in bestimmter Höhe und Dauer etc.) folgende Tatsachen vorliegen und nachgewiesen werden: - Eine bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft - Bei beiden Partnern Nichtvorliegen von Ehehindernissen zum Zeitpunkt des Todes - Das Einkommen des überlebenden Partners während des Jahres vor dem Todesfall muss weniger als 50% der gemeinsamen Einkünfte in dem gleichen Zeitraum sein, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, so muss das Einkommen des überlebenden Partners weniger als 25% der Summe der gemeinsamen Einkünfte sein, um einen Anspruch auf Rentenzahlungen zu haben. Der Anspruch des überlebenden Partners auf Rentenzahlungen erlischt, wenn er heiratet, jedoch nicht notwendigerweise, wenn er eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner beginnt. Internationale eheähnliche Lebensgemeinschaften Die besondere Situation von Partnern unterschiedlicher Nationalität ist weder in Spanien selbst noch durch internationale Gesetzgebung oder Verträge geregelt. Die spanischen Gerichte bestimmen das auf die jeweilige Partnerschaft anwendbare nationale Recht in den unterschiedlichen Situationen nach folgenden Kriterien: 1. Ist die Partnerschaft in einem Register eingetragen, so wenden die Gerichte das Recht desjenigen Landes oder Ortes an, wo die Partnerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft das erste Mal eingetragen wurde. Nach diesem Recht richten sich dann die Begründung und Existenz der Lebensgemeinschaft, die Beziehungen untereinander und die Auflösung der Lebensgemeinschaft. 2. Ist die Lebensgemeinschaft nicht registriert, wird das gemeinsame nationale Recht, das heißt das Recht des Landes der gemeinsamen Staatsangehörigkeit angewendet. Gibt es keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so wird das Recht des Landes, zu dem die engste Beziehung besteht, angewendet, daher in aller Regel das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes.

6 3. Für alle von der eheähnlichen Lebensgemeinschaft abgeleiteten Rechte wie Erbrecht, Unterhalt, Namensrecht, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den jeweiligen Regeln, die im internationalen Privatrecht hierzu gelten. 4. Die spanischen Gerichte neigen insgesamt dazu, das ihr eigenes Recht als dasjenige des zuständigen Gerichts anzuwenden (Lex Fori, ley del fuero). Die Partner können aber in einem gewissen Rahmen das auf ihre Lebensgemeinschaft anwendbare Recht wählen. Dies gilt sowohl für den internationalen Zusammenhang als auch den nationalen in Bezug auf die unterschiedlichen autonomen Regionen. Diese Wahl sollte zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgelegt werden.

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