Immobilien vererben Wege zum fairen Testament

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1 Immobilien vererben Wege zum fairen Testament Vorsorge ist Fürsorge 73% der Bundesbürger haben aktuell keinen letzten Willen formuliert. Daran sieht man, wie tabubehaftet das Thema Sterben und Tod heute noch ist. Dabei werden in den nächsten Jahren Vermögen mit einem Wert von rund drei Billionen Euro vererbt, soviel wie noch nie zuvor. Das Thema Erben und Vererben kann enorme emotionale, juristische und finanzielle Herausforderungen beinhalten. Auch die Vermögens- und Familienkonstellationen werden immer individueller. Die bestehende Gesetzeslage aber kennt zum Beispiel keine Patchworkfamilien und wilde Ehen. Ich will Sie für dieses Thema sensibilisieren. Mein Wunsch ist daß Sie nach meinem Vortrag nach Hause gehen und, Verantwortung für Ihren Nachlass übernehmen und die Dinge rechtzeitig mit warmer Hand regeln. Damit will ich nicht die rechtskundige anwaltliche oder notarielle Beratung ersetzen. Ich kann Ihnen aber einen ersten Überblick verschaffen und Sie ermutigen, Ihr Recht in die eigene Hand zu nehmen. Die entscheidenden Fragen sind: Wie schafft man es, dass diejenigen die einem am Herzen liegen, versorgt sind? Wer bekommt wie viel? Wie vermeidet man Streit und Missgunst? Können auch unverheiratete Lebenspartner, enge Freunde und Vereine etwas erben? Seite 1 von 6

2 Allgemeines zum Thema Erben Ist kein Testament vorhanden erben nach dem deutschen Erbrecht grundsätzlich nur Verwandte 1. Diese werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt: 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Kinder 3. Ordnung: Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder Ist auch nur ein Verwandter aus einer vorher gebundenen Ordnung noch am Leben, schließt dieser alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus. Der/die überlebende Ehepartner erbt neben Abkömmlingen (Kindern) ein Viertel, neben Verwandten 2. und 3. Ordnung die Hälfte 2. Lebten die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft, erhöht sich das Erbe um ein Viertel. Gibt es keine anderen Verwandten wird er Alleinerbe. Das gleiche gilt grundsätzlich für die eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß LPartG 3. Die eingetragene Lebenspartnerschaft darf nicht verwechselt werden mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt nur für gleichgeschlechtliche Partner und ist ein eheähnliches Verhältnis BGB , 1371 BGB 3 10 I-III LPartG Seite 2 von 6

3 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht bei Partnern, die als Mann und Frau ernsthaft und über einen längeren Zeitraum zusammenleben, gegenseitige Verantwortung übernehmen, gemeinsame Kinder haben, gemeinsame Finanzierung des Lebensunterhalts, gemeinsame Wohnung haben Wenn diese Lebensgemeinschaft nicht in einem Partnerschaftsvertrag geregelt ist, gilt der überlebende Partner in einem Erbfall als nicht verwandt und wird in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Der 1969 BGB regelt die ersten dreißig Tage nach dem Todesfall des Erblassers für den Lebenspartner, ansonsten gibt es keine gesetzliche Regelung. Treten weder Verwandte noch Partner das Erbe an, tritt der Staat als gesetzlicher Erbe ein 4. Wie kann man in die gesetzliche Erbfolge eingreifen? Mit einem Testament. Ein Testament ist unumgänglich: wenn Sie selber bestimmen möchten, wer wie viel erbt. wenn Sie Personen, die nicht mit Ihnen verwandt sind, bedenken möchten wenn Sie Organisationen bedenken möchten wenn Sie große Wertgegenstände zu vererben haben (Unternehmen, Immobilien) wenn Sie eine unwirtschaftliche Verteilung vermeiden möchten wenn Sie Neid und Streit unter Ihren Erben vermeiden möchten Ein Testament ist eine gewillkürte Erbfolge 5, ein Erbvertrag 6 kann ebenfalls eine individuell bestimmte Erbfolge sein. Man nennt es auch Verfügungen von Todes wegen. Das Testament ist die einseitige Verfügung von Todes wegen, im Gegensatz zum Erbvertrag, der ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, in dem wenigstens eine Vertragspartei von Todes wegen verfügt BGB , 2064 ff BGB , 2274 ff BGB Seite 3 von 6

4 Bevor Sie Ihr Testament erstellen, sollten Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen verschaffen. Bei Immobilienvermögen bietet sich eine belastbare Immobilienbewertung an. Hier werden alle wichtigen Gesichtspunkte beleuchtet und aufgedeckt um böse Überraschungen auszuschließen. Beispielsweise wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder ob Lasten oder Belastungen im Grundbuch enthalten sind? Nach der Aufstellung Ihres Vermögens sollten Sie sich an einen Notar wenden, um das Testament auszuformulieren. Wenn, Formulierungen, nach dem geltenden Erbrecht falsch oder unklar sind, kann Ihr letzter Wille nicht sinngemäß umgesetzt werden oder ist sogar schlichtweg ungültig. Auch wenn sich in den Jahren der Wert der Immobilien verändert, kann man die Vermögensanteile einschätzen und damit die Überlegung treffen, wie eine gerechte Aufteilung aussehen muss. Man kann eine solche Teilungsanordnung bereits im Testament hinterlegen und eine Auseinandersetzung ganz oder teilweise vorgeben. Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Einzige Ausnahme stellen hierbei der/die Pflichtteilsberechtigte dar. Der Pflichtteil ist der Teil, der von Gesetz wegen dem Hinterbliebenen zugesprochen wird, obwohl dieser nicht im Testament berücksichtigt wurde. Voraussetzung ist, daß der Hinterbliebene ein gesetzlicher Erbe ist, der enterbt wurde. Der Pflichtteil ist immer eine Geldzahlung, die die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Seite 4 von 6

5 Miterbengemeinschaft In der Gesetzgebung wird die Alleinerbenschaft als Regelfall behandelt. In der Praxis dagegen ist die Erbenmehrheit oder wie der Volksmund sagt, die Erbengemeinschaft, die Regel. Die Regelungen zur Miterbengemeinschaft sind daher von sehr großer Bedeutung. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft 7, sie werden auch als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Das gemeinsame Erbe wird als Gesamthandseigentum behandelt. Gesamthandseigentum entsteht unter Personen, die durch Gesetz oder Vertrag in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand zusammengeschlossen sind. Das Eigentum steht allen gemeinschaftlich zu. Der Einzelne hat weder einen ideellen noch einen körperlichen Anteil an der Sache, das wäre dann ein Bruchteilseigentum. Durch die Gesamthandsbindung wird der Nachlass zu einem Sondervermögen. Das dient dem Schutz der Nachlassgläubiger und der einzelnen Miterben. Jeder Miterbe kann zwar über seinen Erbteil, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran verfügen 8. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Die Miterbengemeinschaft ist zur Auflösung bestimmt. Darum kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung beantragen, dies bedeutet Liquidation der Erbengemeinschaft. Daher ist der Wert der Immobilie für den Erbteil der einzelnen Miterben von großer Bedeutung. Worst Case Szenario: Die Erbengemeinschaft kann sich nicht einigen. Es bestehen noch Nachlassschulden und der Nachlassgläubiger verlangt seine Befriedigung aus dem Immobiliennachlass. Wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt, dann greift die gesetzliche Vorschrift 9. Diese besagt, dass Grundstücke durch Zwangsversteigerung zu veräußern sind, um Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen Abs.1 BGB BGB ff i.v.m. 752 ff BGB Seite 5 von 6

6 Immobilienbewertung im Erbfall Wann ist eine Immobilienbewertung im Erbfall unumgänglich? Wenn mehrere Immobilien im Bestand sind -> Teilungsanordnung Wenn ein Verkauf der Immobilie/Immobilien ansteht Wenn Nachlassschulden vorhanden sind Wenn ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde -> Pflichtteilsberechnung Wenn kein Testament vorliegt Wenn die Erbengemeinschaft im Streit liegt Fazit: Die Regelungen ihres Nachlasses schieben viele Menschen vor sich her. Das kann im Erbfall bei ihren Angehörigen zu Vermögensverlusten und Streit führen. Suchen Sie das Gespräch mit ihren Angehörigen. Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihre Situation zu beleuchten und die nötigen Schritte zu unternehmen. Eine Erstberatung ist dabei sehr hilfreich. Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Broschüre Erben und Vererben Erbrecht, Brox Walker, 27. Auflage Vahlen Verlag Sprengnetter Lehrbuch, 29 Ergänzung, Kapitel 10 Focus Money, Richtig Erben & Vererben 10/2016 Seite 6 von 6

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