Grundzüge des Erbrechts unter besonderer Berücksichtigung der Pflichtteilsproblematik

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundzüge des Erbrechts unter besonderer Berücksichtigung der Pflichtteilsproblematik"

Transkript

1 Grundzüge des Erbrechts unter besonderer Berücksichtigung der Pflichtteilsproblematik Verblüffende Ergebnisse einer EMNID-Umfrage im Auftrag des Deutsches Forum für Erbrecht e.v. : Nur knapp 30 % aller Bundesbürger haben eine letztwillige Verfügung errichtet. In den neuen Bundesländern sind es sogar nur rund 26 %, wobei die Sachsen mit rund 21 % zusammen mit den Thüringern das Schlusslicht bilden. Auf die Frage allerdings, ob sie ihre Verhältnisse für den Fall des Todes klar geregelt hinterlassen möchten, antworten 76 % der Bundesbürger mit Ja. Was geschieht im Erbfall? Beerbt werden natürliche Personen, mit deren Tod die Erbfolge eintritt. Das gesetzliche Leitbild ist die sog. Gesamtrechtsnachfolge. Danach treten die Erben vollumfänglich in alle tatsächlichen und rechtlichen Positionen des Verstorbenen ein. Es geht der gesamte Nachlass inklusive aller Aktiva und Passiva auf den oder die Erben über, nicht einzelne Teile des Nachlasses. Sind mehrere Erben vorhanden entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Dieser gehört der gesamte Nachlass gemeinsam. Entscheidungen über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände können nur gemeinsam getroffen werden. Jeder der Miterben hat jedoch Anspruch auf Aufteilung und kann diese ggf. auch gegen den Willen der anderen erzwingen ( 2042 BGB). Da das Erbe als Ganzes auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergeht, haften die Erben für die Schulden des Erblassers bzw. die Verbindlichkeiten, die Folge des Erbfalles sind ( 1967 BGB). Die sog. Erbenhaftung kann zu unliebsamen Ergebnissen führen. Der Erbe hat daher die Möglichkeit, das Erbe abzulehnen (sog. Ausschlagung, diese ist binnen 6 Wochen nach sicherer Kenntnis vom Erbfall und von der Stellung als Erbe möglich und gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären) oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken ( 1975 bis 1992 BGB). Wer erbt? Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen der sog. gewillkürten und der gesetzlichen Erbfolge zu unterscheiden.

2 - 2 - Die gewillkürte Erbfolge tritt aufgrund einer sog. letztwilligen Verfügung ein. Dies bedeutet, der Verstorbene muss zu Lebezeiten mittels Testament oder Erbvertrag Bestimmungen über seinen Nachlass getroffen haben. Solange man lebt, kann man frei über sein eigenes Vermögen verfügen und demnach auch bestimmen, was damit nach dem eigenen Tod geschehen soll. Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge kann die Erbfolge frei bestimmt werden, man ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Es können also auch Dritte, die nicht zur Familie gehören, als (Allein-)Erben eingesetzt werden. Der Erblasser kann nach eigenem Ermessen einen oder mehrere Erben einsetzen, Teilungsanordnungen treffen, Vor- und Nacherben und sogar Ersatzerben bestimmen, Gegenstände oder bestimmte Geldbeträge als Vermächtnis zuwenden, die Testamentsvollstreckung anordnen u.s.w.. Aufgrund der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden kann, sollte man sich vor Errichtung einer letztwilligen Verfügung kompetenten Rat einholen. Etwaige Fehler oder Versäumnisse können fatale Auswirkungen auf die Hinterbliebenen haben. Diese können bis zu einer Zerstörung der Familienbande und Zerschlagung von Familienunternehmen reichen oder den/die Erben unbeabsichtigter Belastungen (auch oder insbesondere durch den Fiskus) aussetzen. Die gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn: - keine wirksame letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt - die letztwillige Verfügung nur einen Teil des Nachlasses umfasst ( 2088 BGB) - der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt ( 1922 ff. BGB) - der eingesetzte Erbe nachträglich für erbunwürdig erklärt wird ( 2339 ff. BGB) - das Testament erfolgreich angefochten wird ( 2078 ff. BGB). Was ist eine letztwillige Verfügung? Eine letztwillige Verfügung wird durch Testament oder Erbvertrag getroffen. Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, vorausgesetzt er/sie ist testierfähig ( 2229 BGB). Eheleute (bzw. seit auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner) können ein gemeinschaftliches Testament errichten.

3 - 3 - Es wird zwischen dem sog. eigenhändigen und dem öffentlichen (zur Niederschrift eines Notars) Testament unterschieden. Letzteres kann bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres errichtet werden, ohne dass es der Zustimmung der Eltern bedarf. Erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann auch ein eigenhändiges Testament wirksam errichtet werden. Es muss eigenhändig, d.h. von Anfang bis Ende handschriftlich, geschrieben sein. Es muss unterschrieben werden, möglichst mit Vor- und Familiennamen, es sollte zudem Orts- und Zeitangabe enthalten. Zusätze nach der Unterschrift sollten unterbleiben. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden und/oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (bzw. von eingetragenen Lebensgemeinschaften) kann jederzeit, allerdings nur von beiden Partnern gemeinsam, geändert werden. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Erbvertrag. Bei einem Erbvertrag, der immer notariell beurkundet werden muss, liegt ein bindender Vertrag vor, an dem neben dem Erblasser auch der andere Vertragsteil mitwirken muss. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Vertragsparteien mit einer Änderung und/oder Aufhebung einverstanden sein müssen. Daher kann man nicht mehr ohne weiteres auf Veränderungen reagieren, so dass dieser Schritt gut überlegt sein will. Die rechtzeitige Auseinandersetzung mit der Frage, was mit den, meist schwer erarbeiteten, Vermögenswerten nach dem eigenen Tod geschehen soll, kann hingegen helfen, Zwistigkeiten zu vermeiden und den eigenen Vorstellungen Geltung zu verschaffen. Einzubeziehen in die Überlegungen sind die gesetzliche Erbfolge und die Konsequenzen einer Umgehung derselben. Wonach richtet sich die gesetzliche Erbfolge? Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte im Sinne einer Blutsverwandtschaft, nicht verwandt im Sinne des Erbrechts sind Verschwägerte. Ausnahme von diesem Grundsatz ist das Erbrecht des Ehegatten und seit das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners nach 10 des Lebenspartnerschaftsgesetz.

4 - 4 - Eine Sonderstellung nimmt außerdem die Adoption ein, die ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis bewirkt. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern daher in aller Regel gleichgestellt. Das Erbrecht der Verwandten besteht nicht für alle Verwandten gleichermaßen. Es wird eine Unterscheidung nach Ordnungen vorgenommen. Es gilt der Grundsatz der Vorrangigkeit, d.h. ist nur ein Verwandter des Verstorbenen aus einer vorhergehenden Ordnung am Leben, so sind alle potentiellen Erben einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Erben der 1. Ordnung ( 1924 BGB) sind die Abkömmlinge des Erblassers (ob ehelich oder unehelich spielt heute nur noch extrem selten eine Rolle) und deren Kinder, also Enkel, Urenkel u.s.w.. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebende Kinder schließen ihre eigenen Kinder als Erben aus. Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, kommt ein Erbrecht von Verwandten der 2. oder 3. Ordnung nicht in Betracht. Unter Erben der 2. Ordnung ( 1925 BGB) sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder, d.h. die Geschwister des Erblassers und deren Kinder (Neffen und Nichten) zu verstehen. Die Geschwister und deren Kinder sind als Erben ausgeschlossen, sofern die Eltern des Verstorbenen noch leben. Erben der 3. Ordnung ( 1926 BGB) sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel und Cousin, Cousine u.s.w.). Das Erbrecht der Erben der 4. Ordnung und das Erbrecht des Fiskus ist den vorgenannten Ordnungen nachrangig und soll daher nicht weiter vertieft werden. Neben dem Erbrecht der Verwandten besteht ein eigenes Erbrecht des Ehepartners ( 1931 BGB) bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Das Recht des eingetragenen Lebenspartners ist im Wesentlichen an die Bestimmungen über die Ehe angelehnt. Im Rahmen einer Ehe ist gesetzlich der Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft vorgesehen, dem entspricht bei einer eingetragnen Lebenspartnerschaft die sog. Ausgleichsgemeinschaft ( 6 LPartG). Der Ehepartner erbt nach der gesetzlichen Regelung mindestens ¼. Die gesetzliche Regelung gilt jedoch nur im Rahmen einer bestehenden Ehe, der geschiedene Ex-(Ehe-)Partner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Lebten die Partner im gesetzlichen Güterstand erhält der Überlebende außerdem als pauschalierten Ausgleich des Zugewinnes ein weiteres Viertel hinzu ( 1371 BGB).

5 - 5 - War Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern mit diesen zu gleichen Teilen, d.h. bei einem Kind erben beide jeweils zu ½, bei zwei Kindern erhält jeder ein Drittel des Nachlasses. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, verbleibt es bei dem gesetzlichen Erbteil von ¼, die Kinder erhalten den restlichen Nachlass zu gleichen Teilen. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern des Erblassers erhält der überlebende Partner das hälftige Erbe; im Falle des gesetzlichen Güterstandes kommt der pauschalierte Ausgleich von ¼ wieder hinzu. Zusätzlich gibt es noch den sog. Voraus nach 1932 BGB, der sich auf den Hausrat bezieht. Hierunter können je nach den Lebensumständen durchaus auch wertvolle Gegenstände, wie Teppiche oder wertvolles Porzellan und Besteck, fallen. Zum besseren Verständnis der gesetzlichen Erbfolge ein paar Beispiele: Der Verstorbene hat eine Tochter und diverse Nichten und Neffen. Die Tochter ist als einzige Erbin 1. Ordnung Alleinerbin, die zahlreiche Verwandtschaft erhält nichts. Ist die Tochter selbst Mutter eines Kindes, so erhält dieses Kind ebenfalls nichts. Das Enkelkind des Verstorbenen ist nicht gesetzlicher Erbe, sondern nur seine Mutter als direkter Abkömmling des Erblassers. Der Verstorbene hat eine Tochter, diese ist Mutter eines Kindes, außerdem einen Bruder und eine Schwester nebst zahlreicher Nichten und Neffen. Die Tochter ist bereits vor ihrem Vater verstorben. Das Kind der Tochter erbt allein, die anderen Verwandten erhalten nichts. Der Verstorbene hat eine kinderlose Tochter, einen Bruder und eine Schwester. Die Tochter ist vor ihrem Vater verstorben, ebenso der Bruder, dieser hat aber zwei Söhne und eine Tochter hinterlassen. Wäre die Tochter des Erblassers am Leben wäre sie Alleinerbin. Hier jedoch erben die Geschwister des Verstorbenen zu gleichen Teilen, also jeder zu 1/2. Da der Bruder aber vorverstorben war, treten seine Kinder an dessen Stelle. d.h. sie teilen sich das hälftige Erbe untereinander, sie werden also Erben zu je 1/6 (1/2:geteilt durch 3 = 1/6). Der Erblasser ist verheiratet und hat ein Kind. Ehepartner und Kind teilen sich das Erbe, der Güterstand ist ohne Belang. Dies gilt auch, wenn das eigene Kind vor-verstorben sein sollte und drei Enkelkinder hinterlassen hat. Diese treten in den Erbteil des eigenen Elternteils ein, d.h. sie teilen sich das hälftige Erbe zu gleichen Teilen.

6 - 6 - Der Erblasser war verheiratet, kinderlos und Onkel eines missratenen Neffen. Die Schwester des Erblassers ist aus Gram über ihren missratenen Sohn bereits vor längerer Zeit verstorben. Der Neffe ist als Sohn der Schwester des Erblassers gesetzlicher Erbe 2. Ordnung und damit erbberechtigt. War Gütertrennung vereinbart, so erhält die überlebende Ehefrau lediglich das hälftige Erbe, die andere Hälfte steht dem Neffen zu. Beim gesetzlichen Güterstand wäre die Ehefrau Erbin zu ¾ und der Neffe bloß zu ¼. Besteht das Erbe aus einer Immobilie oder einem Unternehmen und stehen keine liquiden Mittel zur Verfügung um den missratenen Neffen, der dringend Geld braucht, auszuzahlen, kann der Neffe auf seinem Recht auf Teilung beharren, was schlimmstenfalls den Verlust der Immobilie oder des Unternehmens bedeuten kann. Ein Testament, in dem die Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt wird, hätte dies verhindert. Ein Pflichtteilsanspruch steht dem Neffen nämlich nicht zur Seite. Was ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlich garantierter Mindesterbteil in Geld für gesetzliche Erben, die im Rahmen der gewillkürten Erbfolge nicht berücksichtigt wurden. Der Pflichtteil besteht in dem hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils in Geld ( 2303 BGB), d.h. Pflichtteil = gesetzlicher Erbteil : 2 in Geld. Wer ist pflichtteilsberechtigt? Nicht jeder gesetzliche Erbe ist zugleich auch pflichtteilsberechtigt. Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass ein gesetzlicher Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung vom Erbrecht ausgeschlossen wurde oder zumindest weniger erhalten soll als sein Pflichtteil ausmachen würde. Der Pflichtteilsanspruch besteht jedoch nur für nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner, die Kinder bzw. wenn diese vorverstorben sind, deren Kinder oder die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind. Andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

7 - 7 - Es besteht außerdem kein Pflichtteilsrecht für denjenigen, der auf den Pflichtteil verzichtet hat ( 2346 BGB) auf den sich der Verzicht auswirkt ( 2349 BGB) der für erbunwürdig erklärt wurde ( 2344 ff. BGB) dem der Pflichtteil wirksam entzogen wurde ( 2333 BGB) der einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart hat ( 2338a BGB). Wie ermittelt man den Anspruch? Da sich der Pflichtteil nach dem Wert des Nachlasses bestimmt, muss der Berechtigte zunächst in der Lage sein diesen zu ermitteln. Die Ermittlung der Pflichtteilsquote ist in aller Regel unproblematisch möglich, die Ermittlung des Nachlasswertes hingegen nicht. Dem Berechtigten steht daher gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu ( 2314 BGB). Danach ist der Erbe verpflichtet, über den Nachlass Auskunft zu erteilen und zwar in Form eines Nachlassverzeichnisses nebst Angaben zum Wert der Nachlassgegenstände. Des Weiteren muss der Erbe zu ihm bekannten pflichtteilsmindernden Schenkungen Stellung nehmen. Sollte zur Wertermittlung ein Gutachten notwendig sein, so gehen diese Kosten zu Lasten des Nachlasses. Besteht der begründete Verdacht, dass das Nachlassverzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, kann eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit des Verzeichnisses verlangt werden. Woraus besteht der Pflichtteil? Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Wert des sog. Reinnachlasses. Dieser wird aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt. Bei der Bewertung des Nachlasses besteht ein erhebliches Konfliktpotential und zwar sowohl bezüglich der Bestandes und des Wertes der Aktiva als auch der Passiva. Zu den Passiva zählen neben den bestehenden Schulden des Erblassers u.a. auch die Kosten der Beerdigung und der Grabpflege, die Kosten der Nachlassverwertung sowie die Aufwendungen zur Befriedigung bestehender Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie zur Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen.

8 - 8 - Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch? Da der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Erbfall entsteht und dem Berechtigten nur unter ganz engen Voraussetzungen verwehrt werden kann, drängt sich die Versuchung auf, das Vermögen ggf. noch kurz vor dem Tod an einen selbst gewählten Nachfolger zu verschenken. Mangels einer vorhandenen Erbmasse müsste der Pflichtteilsanspruch dann ins Leere gehen. Deshalb kann ein Erb- und Pflichtteilsberechtigter, der aufgrund der Schenkung nichts oder weniger als den Pflichtteil vor der pflichtteilsmindernden Schenkung erhalten würde, den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dabei werden sämtliche Schenkungen in einem Zeitraum von 10 Jahren rückwirkend ab dem Todeszeitpunkt berücksichtigt, soweit sie nicht aufgrund eines üblichen Anlasses und in einem üblichen Rahmen veranlasst wurden. Pflichtteilsmindernde Schenkungen binnen der 10-Jahres-Frist werden rechnerisch in den Nachlass einbezogen. Insbesondere Schenkungen zwischen Ehegatten werden von der Rechtssprechung fast immer mit in den Ergänzungsanspruch einbezogen, sogar wenn diese außerhalb der Frist erfolgt sind. Vorsicht ist außerdem bei der Schenkung von Grundstücken geboten. Die Schenkung ist erst mit Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch vollzogen. Die bloße Errichtung einer Schenkungsurkunde ohne Auflassung reicht nicht aus. Wann verjähren die Ansprüche? Der Pflichtteilsanspruch verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und von den pflichtteilsbegründenden Tatsachen. Das bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte muss wissen, dass der Erblasser verstorben ist und dass ihm ein Erbrecht nicht oder nur ungenügend eingeräumt wurde (frühest möglicher Zeitpunkt: Testamentseröffnung). Können Pflichtteilsansprüche abgewendet werden? Das Pflichtteilsrecht kann nach derzeitiger Rechtslage nicht beseitigt werden. Es tritt mit dem Tod des Erblassers und unabhängig von seinem Willen ein und ist kaum abzuwenden.

9 - 9 - Es besteht die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils ( 2333 ff. BGB). Dies gestaltet sich jedoch sehr schwierig und ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen besonders schwerer Verfehlungen möglich, z.b. wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Allein moralische Gründe, wie der Umstand, dass sich das Kind mit den Eltern zerstritten hat und sich nicht um diese kümmert, reichen regelmäßig nicht aus. Vorgesehen ist eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ( 2338 BGB). Ist ein Pflichtteilsberechtigter überschuldet und besteht die Gefahr, dass sein Anspruch von den Gläubigern gepfändet wird, kann man das Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Man beschränkt das Pflichtteilsrecht durch eine testamentarische Anordnung, dass die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten nach seinem Tod als Nacherben den entsprechenden Anteil erhalten sollen. Damit kann der Pflichtteilsberechtigte (wie ein nicht befreiter Vorerbe) über den Vermögensanteil nicht frei verfügen. Das sicherste Mittel zur Abwendung von Pflichtteilsansprüchen ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ( 2346 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte (Vorsicht: notarielle Urkunde notwendig) verzichtet per Vertrag auf die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten nach dem Tod des Erblassers. Naturgemäß wird man einen solchen Verzicht nicht ohne entsprechende Gegenleistung, meist in Form einer Ab-findung, erhalten. Dieser Weg lässt sich daher meist nur bei ausreichendem Vermögen oder ausreichenden liquiden Mitteln realisieren. Der Erblasser kann außerdem bei Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten bestimmen, dass diese auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Diese Bestimmung kann jedoch nicht erst in der letzt-willigen Verfügung, sondern muss nachweislich bereits bei der Schenkung getroffen werden. Dem Erben müssen seitens des Erblassers daher ggf. die notwendigen Beweise an die Hand gegeben werden. Möglich ist eine Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Vorerbe mit einem geringfügig höheren Erbteil als dem Pflichtteil und gleichzeitiger Bestimmung eines Nacherben. Damit ist zwar der Pflichtteilsberechtigte als solcher nicht von dem Erbe ausgeschlossen, aber der Erblasser hat die Möglichkeit die Weitergabe des Vermögens zu steuern. Die Vorerbschaft hat nämlich zur Folge, dass der Erbe bezüglich des ererbten Vermögens in seiner Verfügungsfreiheit beschränkt ist, da nach dem gesetzlichen Leitbild das Vermögen für den Nacherben zu erhalten ist. Besteht das zugewendete Erbe z.b. aus einer Immobilie kann diese weder veräußert noch belastet werden. Außerdem ist der Vorerbe gegenüber dem Nacherben zur Auskunft verpflichtet.

10 Der Vorerbe kann jedoch von diesen Verpflichtungen durch den Erblasser auch ganz oder teilweise befreit werden. Auch Schenkungen zu Lebzeiten außerhalb des vorerwähnten 10-Jahres- Zeitraumes können den Pflichtteilsanspruch ohne weiteres mindern. Demzufolge sollten Schenkungen, wenn überhaupt, frühzeitig erfolgen. Der Schenkende muss jedoch beachten, dass eine Rückforderung nur ausnahmsweise möglich ist. Man sollte daher sicher sein, dass man das Geschenk selbst nicht mehr benötigt. Es gilt insbesondere zu beachten, dass man sich im eigenen Haus zwar ein Wohnrecht sichern kann, aber eine Sicherheit vor späteren Schikanen im Streitfall nicht besteht. Bei gemeinschaftlichen Testamten besteht die Möglichkeit eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufzunehmen. Damit sollen Pflichtteilsberechtigte davon abgehalten werden, nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners gegenüber dem überlebenden Partner ihre Ansprüche geltend zu machen, indem man im Falle der Geltendmachung Sanktionen (z.b. die Enterbung nach dem Letztversterbenden und Herabsetzung auf den Pflichtteil) ausspricht. Eine andere Gestaltungsvariante besteht darin, dass der potentielle Erblasser selbst nichts erbt, sondern beispielsweise das Erbe nach seinen Eltern von diesen direkt an seine Kinder weitergeben lässt. Diese Variante bietet sich z.b. nach einer Wiederverheiratung an, um das elterliche Erbe unvermindert an die Kinder weiterzureichen. Dies bedeutet jedoch gleichzeitig, dass die Kinder über das großelterliche Erbe ohne Einflussmöglichkeiten frei verfügen können. Insgesamt bedarf die Auseinandersetzung mit der Gestaltung des Nachlasses der genauen Überlegung und Beratung, auch innerhalb der Familie. Dies gilt insbesondere, wenn das erarbeite Vermögen im Wesentlichen in der eigene Immobilie besteht. Gerade hier kann die Missachtung der Pflichtteilsproblematik dazu führen, dass der Erbe sich gezwungen sieht, das elterliche Haus zu verkaufen, um den Auszahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu befriedigen. Außerdem dürfen bei den Überlegungen zur erbrechtlichen Gestaltung die sonstigen rechtlichen Gegebenheiten nicht außer acht gelassen werden. Nicht vergessen werden darf außerdem, dass das Leben immer wieder Unvorhergesehenes und Unvorhersehbares bereit hält, so dass man sich die Möglichkeit offen halten sollte, seine Festlegungen überprüfen und ggf. ändern zu können.

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent: Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Erben und Vererben mit Kindern

Erben und Vererben mit Kindern Erben und Vererben mit Kindern Gliederung 1. Problem Geschwisterstreit 2. Problem Kind aus früherer Ehe/Außereheliches 3. Problem ungleiche Verteilung durch Eltern 4. Problem Patchworkfamilie 5. Problem

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Wer erbt eigentlich was?

Wer erbt eigentlich was? Wer erbt eigentlich was? Die sogenannte gesetzliche Erbfolge kurz erklärt Jeder weiß es, jedem ist es bewusst: Sterben müssen wir alle. Und doch wird oft die Frage an mich herangetragen, wer denn nun eigentlich

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Behindertentestament Erbvertrag

Behindertentestament Erbvertrag Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Immobilien richtig weitergeben und vererben.

Immobilien richtig weitergeben und vererben. Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen (Immobilien, Bar- und Anlagevermögen, Auto, etc., aber

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,

Mehr

Handbuch Erben und Vererben interna

Handbuch Erben und Vererben interna Handbuch Erben und Vererben interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1) Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen... 7 2) So setzen Sie ein Einzeltestament auf... 25 3) Alles zur Erbengemeinschaft... 42

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament

Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Hiermit lege ich, Hans Schmidt, geb., wohnhaft., meinen letzten Willen wie folgt fest: 1. Zu meinem Alleinerben setze ich den Gemeinnützigen Verein der Katzenfreunde«mit

Mehr

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung

Mehr

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)

Mehr

Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes -

Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V. V. V. V. V. V. V. IV. IV. IV. IV. 1928 1928 III. III. II. 1925 1926 Geliebte I.

Mehr

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung?

Gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung? Gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung? Freitag, 11. April 2014 Referent: Rechtsanwalt Jörg Heuser Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Zertifizierter Testamentsvollstrecker Gesetzliche

Mehr

Ihr Vermögen in guten Händen

Ihr Vermögen in guten Händen Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht

Mehr

I. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958

I. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958 I. Allgemeines. 4. 953 bis 30. 6. 958 ab. 7. 958 Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung, 426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 363 ff. BGB Vertraglicher Güterstand allg. Gütergemeinschaft, 437 ff. BGB

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Was Sie über das Erbrecht wissen sollten.

Was Sie über das Erbrecht wissen sollten. 1 Was Sie über das Erbrecht wissen sollten. www.justiz.nrw.de 3 Was geschieht mit meinem Vermögen, wenn ich nicht mehr bin? Diese Frage beantwortet das Erbrecht. Selbst wenn es nicht leicht fällt die Frage,

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge KAPITEL 1 Die gesetzliche Erbfolge Wer erbt eigentlich, wenn der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat? Diese Frage ist wichtig, denn nur knapp 30 Prozent aller Deutschen legen zu

Mehr

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand

Mehr

Frohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer.

Frohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer. Das Testament Die nachstehenden Hinweise geben den Rechtsstand Oktober 2010 wieder und gehen davon aus, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Letzteres ist z. B. bei Personen mit anderer Staatsangehörigkeit

Mehr

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin

Mehr

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel

Mehr

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten!

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten! Pflichtteil Das Erbrecht und die Gestaltung der Erbfolge sind von der Frage möglicher Pflichtteile nicht zu trennen. Werden die Regelungen des Pflichtteilsrechts nicht beachtet, kann dies zu unerwünschten

Mehr

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling

Mehr

Kreishandwerkerschaft Füssen-Marktoberdorf. Erben und Vererben. Die Erbfolge nach Gesetz oder die Alternative: Testament

Kreishandwerkerschaft Füssen-Marktoberdorf. Erben und Vererben. Die Erbfolge nach Gesetz oder die Alternative: Testament Kreishandwerkerschaft Füssen-Marktoberdorf Erben und Vererben Die Erbfolge nach Gesetz oder die Alternative: Testament Vortrag am 08.02.2012 Marktoberdorf, Modeon Seite 2 Beispielsfall : Unternehmerin

Mehr

1 von 5 18.09.2014 08:50

1 von 5 18.09.2014 08:50 1 von 5 18.09.2014 08:50 AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte Dokument Autor: Datum: 24.01.2014 Nicola Dissel-Schneider, RA in Quelle: Normen: 2305 BGB, 2305 BGB, 2303 BGB, 1931 BGB,

Mehr

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer Erbe, Erbschaft, Testament Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rahmenbedingungen: - die gesetzliche Erbfolge - das Pflichtteilsrecht - die

Mehr

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr