Was muss bei der Abfassung eines Testaments beachtet werden?

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1 Faxabruf Erben und Vererben ( ) Was muss bei der Abfassung eines Testaments beachtet werden? Ein privates Testament ist nur wirksam, wenn bestimmte Formerfordernisse beachtet werden ( 2247 BGB): Es muss von demjenigen, der damit über sein Vermögen für eigenen Todesfall verfügen will, vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein. Ist das Testament mit der Schreibmaschine oder am Computer geschrieben oder fehlt die Unterschrift, so ist es insgesamt unwirksam; das hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eingreift. Die Unterschrift muss den Text auch räumlich abdecken und ihn deshalb abschließen. Dringend zu empfehlen ist die Angabe von Zeit und Ort der Niederschrift im Testament; da ein neues das alte Testament ganz oder teilweise aufheben kann, kann man nur auf diese Weise einfach und zuverlässig ermitteln, welches das jüngere von beiden oder das jüngste von mehreren ist. Inhaltlich muss das Testament vor allem erkennen lassen, welche Person das vorhandene Vermögen - gegebenenfalls zu einem bestimmten Bruchteil neben anderen als Ganzes erhalten und damit Erbe werden soll. Bei Ehepaaren ist auch ein gemeinschaftliches Testament zulässig; in diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig verfasste Testament unterschreiben. Kann man einzelne Gegenstände an verschiedene Personen vererben? Werden in einem Testament bestimmten Personen einzelne Gegenstände zugedacht, liegt im Zweifel keine Erbeinsetzung, sondern nur ein Vermächtnis vor. Der Erbe übernimmt dagegen Rechte und Pflichten ggf. zu einem Bruchteil neben anderen Erben am Gesamtvermögen des Erblassers.

2 Gilt ein notarielles Testament im Rechtsverkehr mehr als ein privates Testament? Beim öffentlichen Testament auch notarielles Testament genannt wird der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt oder selbst schriftlich abgefasst und dem Notar übergeben. Der Notar ist verpflichtet, bei der Abfassung des letzten Willens zu beraten und bei der Formulierung zu helfen. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt. Das private und das öffentliche Testament haben die gleichen Rechtswirkungen. Allerdings wird es einem gesetzlichen Erben, dessen Erbteil durch das Testament geschmälert wird, erheblich schwerer fallen, das Testament mit der Begründung anzufechten, es stamme gar nicht vom Erblasser, sei also unecht, oder der Erblasser sei bei Abfassung des Testaments von Irrtum oder Drohung beeinflusst oder testierunfähig gewesen. Daher ist das öffentliche Testament jedenfalls in den Fällen vorzugswürdig, in denen der Erblasser einen Streit der Hinterbliebenen um das Testament befürchtet. Aber auch dann, wenn die Vermögensund/oder Familienverhältnisse kompliziert sind, empfiehlt sich die Beratung und Abfassung durch einen Notar. Wo bewahrt man sein Testament am besten auf? Ein Testament kann zu Hause aufbewahrt werden, allerdings besteht in diesem Fall unter Umständen die Gefahr, dass es nach Eintritt des Todesfalles nicht gefunden oder mit einem früheren Testament verwechselt wird oder sogar in falsche Hände gelangt. Daher sollte man erwägen, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Das kann man beim zuständigen Amtsgericht tun. Im Sterbefall erhält dann das zuständige Nachlassgericht dann vom Zentralen Testamentsregister eine Information, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu

3 beachten sind. Kann man ein Testament jederzeit frei widerrufen? Ein privatschriftliches Testament einer Einzelperson kann ohne weiteres widerrufen werden, am besten dadurch, dass es vernichtet wird. Hierdurch wird späterer Streit, welches von mehreren Testamenten das jüngste und damit gültige ist, vermieden. Man kann aber auch durch Streichen oder einen Vermerk "Ungültig" jeweils mit Unterschrift versehen wirksam zum Ausdruck bringen, dass das Testament keine Gültigkeit mehr besitzen soll. Ein notarielles Testament kann dadurch widerrufen werden, dass man es aus der amtlichen Verwahrung nimmt. Zu beachten ist ferner, dass jedes Testament durch die Verfassung eines formwirksamen neuen Testaments automatisch seine Gültigkeit verliert. Auf diese Weise kann also auch ein hochkompliziertes notarielles Testament, welches sich in amtlicher Verwahrung befindet, durch wenige handschriftlich verfasste und unterschriebene Zeilen außer Kraft gesetzt werden eine Handhabung, die freilich Streitigkeiten unter den potentiellen Erben Tür und Tor öffnet und daher vermieden werden sollte. Anders verhält es sich hingegen mit einem gemeinschaftlichen Testament, das z. B. Eheleute miteinander verfasst haben. Dieses kann nur gemeinschaftlich widerrufen werden. Ein so genanntes Berliner Testament, bei dem Ehegatten einander zunächst als Alleinerben und nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder als Erben eingesetzt haben, kann nach dem Tod eines Ehepartners durch den Überlebenden nicht mehr geändert werden. Will man diese Folge vermeiden, muss eine Änderungsklausel in das Testament aufgenommen werden. In welcher Rangfolge und mit welchem Anteil erben der Ehegatte und die Kinder sowie die Enkel des Verstorbenen im Falle der

4 gesetzlichen Erbfolge? Das Gesetz teilt die in Frage kommenden Verwandten in Erben unterschiedlicher Ordnung ein. Zur 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Ist ein Erbe der 1. Ordnung vorhanden, so kommen die Erben der 2. oder noch entfernteren Ordnung (etwa die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge nicht zum Zuge. Bei den gesetzlichen Erben 1. Ordnung schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling (Sohn oder Tochter) die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Enkel und Urenkel) von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (so genannte Erbfolge nach Stämmen). Kinder, auch innerhalb eines Stamms, erben zu gleichen Teilen. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt einen Sohn, der wiederum zwei eigene Kinder hat. Der Erblasser hatte ferner eine Tochter, die bereits vor ihm verstorben war und zwei zur Zeit des Todes des Erblassers noch lebende - Kinder hinterlassen hat. Bei dieser Konstellation erbt der Sohn des Erblassers zur Hälfte, die andere Hälfte des Nachlasses verteilt sich zu je ½ auf die beiden Kinder der verstorbenen Tochter des Erblassers. Demgegenüber gehen die Kinder des lebenden Sohnes des Erblassers bei dem Erbfall leer aus. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist zunächst unabhängig vom ehelichen Güterstand neben Abkömmlingen zu ¼ und neben Verwandten der 2. Ordnung sowie neben Großeltern zu ½ gesetzlicher Erbe. Haben die Eheleute, wie es die Regel ist, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der genannte Erbteil um ¼, also neben leiblichen Kindern auf ½ und in der anderen Variante auf ¾. Besteht die Möglichkeit, ein nichteheliches Kind aus einer

5 früheren Beziehung zu enterben? Grundsätzlich ist man frei bei der Bestimmung der Personen, die Erben werden sollen (so genannte Testierfreiheit, 1937 BGB). Eigene Kinder können daher durch Testament von der Erbenstellung ausgeschlossen werden. Allerdings sichert das Gesetz den Abkömmlingen (ebenso wie dem Ehegatten oder den Eltern des Erblassers, wenn diese ohne testamentarische Verfügung gesetzliche Erben gewesen wären) den so genannten Pflichtteil zu ( 2303 BGB). Die Pflichtteilsberechtigten haben danach gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch dadurch ins Leere laufen lassen, dass er zu Lebzeiten wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt? Der Pflichtteil genießt einen starken gesetzlichen Schutz. Der Pflichtteilsberechtigte partizipiert sogar an Schenkungen, die der Erblasser weniger als zehn Jahre vor seinem Tod einem anderen zugewendet hat. Als Ergänzung seines Pflichtteils kann der Berechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird ( 2325 Abs. 1 BGB). Dieser so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Ist dieser aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Zahlung nicht verpflichtet oder ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann der Beschenkte in Anspruch genommen werden ( 2329, 2326 BGB). Beispiel: Der Erblasser verfügte ursprünglich über ein Vermögen von Euro, von dem er ein Jahr vor seinem Tod Euro an seine nichteheliche Lebensgefährtin verschenkte. Das dem Erblasser verbliebene Vermögen von Euro erbt dessen einziges Kind als gesetzlicher Erbe allein. Zur Ergänzung des Pflichtteils dieses Kindes muss ihm die nichteheliche

6 Lebensgefährtin des Erblassers aus dessen Schenkung Euro herausgeben, so dass es unter Einrechnung des ererbten Betrages von ebenfalls Euro insgesamt Euro und damit die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils erhält, welcher für das Kind als Alleinerben ohne die Schenkung Euro betragen hätte. Variante: Läge die Schenkung an die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers zur Zeit seines Todes bereits zehn Jahre oder länger zurück, so bliebe die Schenkung bei der Bestimmung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt. Bei einer Schenkung an den Ehepartner des Erblassers beginnt die zehnjährige Frist allerdings nicht vor der Auflösung der Ehe. Daher können Ehegatten durch gegenseitige Schenkungen den Pflichtteil der Kinder praktisch nicht beschränken. Beispiel: Der Erblasser verfügte ursprünglich über ein Vermögen von Euro, das er zwölf Jahre vor seinem Tod im Ganzen an seine mit ihm im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehefrau verschenkte. Der deshalb bei seinem Tod vermögenslose Erblasser wird kraft Gesetzes von seiner Ehefrau und seinem einzigen Kind zu je ½ beerbt. Das mangels Nachlass leer ausgehende Kind kann zur Ergänzung seines Pflichtteils von der Ehefrau aus der Schenkung Euro heraus verlangen, damit es die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils erhält, welcher für das Kind als Alleinerben ohne die Schenkung Euro betragen hätte. Kann man ein Erbe umgehen, indem man sich einfach nicht meldet und es auf sich beruhen lässt? Mit dem Tod einer Person, dem Erbfall, geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über, ohne dass es deren Zutun bedarf ( 1922 BGB). Um einer Erbschaft zu entgehen, was sich bei namentlich bei Überschuldung des Nachlasses empfiehlt, muss der Erbe sie ausschlagen ( 1942 ff. BGB). Dies geht nicht mehr, wenn der Erbe bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Erbschaft behalten zu wollen (Annahme der Erbschaft). Im Übrigen ist die Ausschlagung nur befristet möglich, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Dazu muss der Erbe beim Nachlassgericht entweder persönlich vorsprechen und die Erklärung zur Niederschrift des

7 Rechtspflegers abgeben; das Einreichen einer schriftlich abgefassten Erklärung genügt nur, wenn die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist. Nachträglich, d.h. nach Ablauf dieser sechs Wochen, ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Man kann aber immerhin die Haftung für die geerbten Schulden auf die sog. Erbmasse beschränken und dadurch das eigene Vermögen vor fremdem Zugriff sichern. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass man beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft oder beim Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragt und dass man während dieser Zeit kein Erbstück verkauft oder verbraucht. Kann man ein bereits ausgeschlagenes Erbe doch noch antreten oder ein bereits angenommenes Erbe doch noch ausschlagen, wenn man sich über den Schuldenstand des Erblassers getäuscht hatte? Die Ausschlagung und die Annahme einer Erbschaft können nicht widerrufen werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, diese Erklärungen wegen unrichtiger Übermittlung, Irrtums, Täuschung oder Drohung anzufechten ( 119, 120, 123 BGB). Ein Irrtum in diesem Sinne ist unter anderem gegeben, wenn dem Erben die Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt war. Unbeachtlich ist dagegen eine Fehlvorstellung über den Wert einzelner Nachlassgegenstände. Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden ( 1955, 1945 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt ( 1954 Abs. 1 und 2 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind ( 1954 Abs. 4 BGB). Die Anfechtung der

8 Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme ( 1957 Abs. 1 BGB). Stimmt es, dass Eltern nicht ohne weiteres die Erbschaft für ihr minderjähriges Kind ausschlagen können? Eltern, die für ihr minderjähriges Kind die Erbschaft ausschlagen wollen, benötigen hierfür eine gerichtliche Genehmigung, es sei denn, das Kind ist erst durch die Erbausschlagung eines oder beider Elternteile in die Erbenstellung gelangt. Wird die Genehmigung nicht erteilt, wird das Kind "zwangsweise" Erbe. Problematisch kann das werden, wenn sich das Erbe (beispielsweise weil ein von Insolvenz bedrohtes Unternehmen zur Erbmasse gehört) als überschuldet herausstellt. In diesem Fall sollte unverzüglich Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden, weil sich (nur) dann die Haftung des Erben für Verbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Weitere Informationen zum Thema enthalten die kostenlosen Broschüren: - Erbrecht ein Ratgeber, herausgegeben vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz, erhältlich beim Zentralen Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung, Hammerweg 30, Dresden, Telefon 0351/ , Telefax, 0351/ , oder als Download über das Internet: - Erben und Vererben Informationen und Erklärungen zum Erbrecht, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, erhältlich beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach , Rostock, Telefon 030/ , Telefax 030/ , oder als Download über das Internet:

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