d) Waldorfbeitrag: Für alle betreuten Kinder gilt der Waldorfbeitrag laut gültiger Beitragsstaffel. Befindet sich das betreute Kind im beitragsfreien

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1 Beitragsordnung Der Vorstand des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik e.v. mit Sitz Bremers Garten 18a in Nottensdorf hat am die folgende Beitragsordnung beschlossen: 1. Allgemeines, Gebührenpflicht Der Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.v. betreibt in eigener Trägerschaft den Waldorfkindergarten Nottensdorf in Nottensdorf. Für die Betreuung der Kinder in diesem Kindergarten sind entsprechend der Regelungen in dieser Beitragsordnung Beiträge zu entrichten. 2. Freie Kindergartenplätze Freie Kindergartenplätze können an alle Kinder vergeben werden. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde/die Stadt, in der die Kinder ihren regelmäßigen Lebensmittelpunkt haben, den Betriebskostenzuschuss des Landkreises Stade/bei Buxtehuder Kindern der Stadt Buxtehude übernehmen. 3. Beitragspflichtige, Erhebungszeitraum Beitragspflichtig sind die Eltern und Sorgeberechtigten, mit denen das betreute Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Wird das Kind nicht nur vorübergehend bei sonstigen Verwandten oder Pflegeeltern betreut, treten diese an die Stelle der Sorgeberechtigten. Im Übrigen sind diejenigen beitragspflichtig, die den Betreuungsvertrag unterschrieben haben. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Beitrag wird im Voraus zum 1. eines jeden Kalendermonats erhoben und fällig. Der Beitrag ist für den Zeitraum von der Aufnahme in den Kindergarten bis zum folgenden zu zahlen. Wird der Betreuungsvertrag nicht ordentlich gemäß der vertraglichen Bedingungen beendet oder der Beitrag nach der gültigen Beitragsstaffel nicht in dieser Zeit geändert, verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das betreute Kind dem Kindergarten wegen Krankheit oder aus Gründen, die ihm, den Sorgeberechtigten sowie Verwandten oder Pflegeeltern zuzurechnen sind, fernbleibt und der Betreuungsplatz nicht anderweitig besetzt wird. Gleiches gilt für Zeiträume vorübergehender Schließungen des Kindergartens aus zwingenden betrieblichen oder organisatorischen Gründen wie Schließung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder Streik. Als vorübergehend gilt ein 1

2 zusammenhängender Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen. Für Unter 3-jährige Kinder (im folgenden U3-jährige genannt), die nach dem des jeweiligen Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, ist anstelle des Regelbeitrages der U3-jährigen-Beitrag für das gesamte Kindergartenjahr zu zahlen, sofern der U3-jährigen-Platz nicht vorzeitig neu vergeben werden kann. Kinder, die bis zum des jeweiligen Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, werden als Schwellenkinder aufgenommen. Für diese Kinder ist für das gesamte Kindergartenjahr der Regelbeitrag zu entrichten. 4. Beitragshöhe Der Beitrag setzt sich aus den folgenden Teilbeiträgen zusammen: a) Kindergartenbeitrag, b) Frühstücksbeitrag, c) Beitrag für Sonderdienste, d) Waldorfbeitrag. Die Höhe der einzelnen Teilbeiträge ist in der jeweils gültigen Beitragsstaffel festgelegt. a) Kindergartenbeitrag: Wohnt das betreute Kind im Zuständigkeitsbereich der Stadt Buxtehude, gilt als Kindergartenbeitrag der jeweilige Höchstbeitrag der Beitragsstaffel für die Vormittags- bzw. 2/3-Gruppe. Auf berechtigten Antrag der Beitragspflichtigen an die Stadt Buxtehude, kann der Kindergartenbeitrag gemäß der Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Buxtehude teilweise aus Mitteln der Stadt Buxtehude übernommen werden. Der hierfür notwendige Antrag ist von den Beitragspflichtigen direkt an die Stadt Buxtehude zu stellen. Für alle betreuten Kinder, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Buxtehude wohnen, gilt der Kindergartenbeitrag gemäß der Einordnung nach dem Familiennettoeinkommen in die jeweils gültige Beitragsstaffel. b) Frühstücksbeitrag: Für alle betreuten Kinder gilt der Frühstücksbeitrag gemäß der Beitragsstaffel, auch wenn ein Kind das täglich angebotene Frühstück ablehnt. c) Beitrag für Sonderdienste: Wenn der Frühdienst in einem Kalendermonat mindestens einmal in Anspruch genommen wird, erhöht sich der zu zahlende Beitrag um monatlich jeweils den in der Beitragsstaffel für Sonderdienste ausgewiesenen Beitrag, in der ein Kind vor der normalen Betreuungszeit betreut wird. Die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Frühdienstes soll im Vorwege per Zusatzvertrag für das gesamte bzw. restliche Kindergartenjahr erfolgen. In begründeten Fällen ist eine zeitlich befristete Inanspruchnahme möglich. Bei dauerhaftem Wegfall des Bedarfs ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. d) Waldorfbeitrag: Für alle betreuten Kinder gilt der Waldorfbeitrag laut gültiger Beitragsstaffel. Befindet sich das betreute Kind im beitragsfreien 2

3 Kindergartenjahr, ist der Waldorfbeitrag trotzdem weiterhin zu entrichten. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt. 5. Vereinsbeitrag Der monatlich zu entrichtende Vereinsbeitrag wird dem Vereinskonto zugeführt. Er ist pro Familie gemäß der aktuellen Beitragsstaffel zu zahlen. 6. Veranlagung und Fälligkeit Über die Höhe des Beitrags wird eine schriftliche Mitteilung erteilt. Die Mitteilung enthält auch eine Angabe über die Höhe des Entgelts für das Mittagessen. Der Beitrag ist monatlich im Voraus an den Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.v. zu entrichten. 7. Ausschluss wegen Zahlungsrückständen Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung des Beitrags oder des Entgeltes für das Frühstück, das Mittagsessen sowie den Waldorfbeitrag kann ein Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von zwei Beiträgen soll das Kind ausgeschlossen werden. Ergibt sich ein Zahlungsrückstand aus Nachforderungen soll den Beitragspflichtigen zunächst eine Begleichung des Zahlungsrückstandes in Raten angeboten werden. 8. Geschwisterermäßigung Besuchen mehrere Kinder einer Einkommensgemeinschaft den Kindergarten, dann ist für das erste beitragspflichtige Kind, das sich nicht im beitragsfreien Kindergartenjahr befindet, der volle Beitrag zu entrichten. Für das zweite Kind sind 75% und jedes weitere Kind 50% des Beitrags zu entrichten. Dies gilt nicht für die Beiträge für den Sonderdienst, das Essengeld, den Waldorfbeitrag sowie die 2/3 Gruppe. Der Geschwisterrabatt gilt ebenso nicht für die U3-jährigen Kinder. Diese Regelung gilt nicht für Kinder die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Buxtehude wohnen. 9. Einkommensgemeinschaft Die Einkommensgemeinschaft im Sinne dieser Beitragsordnung besteht aus dem im Kindergarten betreuten Kind und folgenden mit ihm im Haushalt lebenden Personen: a) den Sorgeberechtigten b) dem nicht sorgeberechtigten Elternteil c) der Ehegattin oder dem Ehegatten der oder des Sorgeberechtigten d) der Partnerin bzw. dem Partner, mit dem der Sorgeberechtigte Elternteil in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt. e) Geschwistern und Stiefgeschwistern des betreuten Kindes sowie weiteren Personen, sofern diese von denen unter a) bis d) genannten Personen überwiegend unterhalten werden. 3

4 10. Einkommensgrenze Die jeweils gültige Beitragsstaffel des Kindergartens ist Bestandteil dieser Beitragsordnung. Die Einkommensgrenzen in Beziehung zu den Familiengrößen sind den Auflistungen der Beitragsstaffel zu entnehmen. Bei Haushaltsgrößen, die nicht von der Tabelle erfasst werden, sind die Abstände der erfassten Größen zueinander analog anzuwenden. 11. Ermittlung des Familiennettoeinkommens Maßgeblich für die Bestimmung des Beitrags ist das monatliche Nettoeinkommen der Mitglieder der Einkommensgemeinschaft. Zu berücksichtigen sind die aufgeführten Einkünfte jedes Mitgliedes der Einkommensgemeinschaft aus steuerpflichtigen Erwerbstätigkeiten, wenn die Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Aufnahme des betreuten Kindes ausgeübt werden. Dabei werden grundsätzlich die Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Aufnahme zugrunde gelegt. Maßgebende Einkünfte sind: a) Nettoeinkünfte aus steuerpflichtiger, nichtselbständiger Tätigkeit einschließlich geringfügiger Beschäftigungen, die zusätzlich zu nichtselbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, vermindert um eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,00 Euro jährlich. b) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Anrechnungsfähiges Einkommen aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres sowie einer vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Jahres. c) Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung. Der jeweils ermittelte Betrag ist durch zwölf zu teilen. Wurde die Tätigkeit nicht im gesamten Kalenderjahr vor der Aufnahme ausgeübt oder erst im Kalenderjahr der Aufnahme begonnen, so ist dieses bei der Berechnung der Werbungskostenpauschale und der Einkünfte entsprechend zu berücksichtigen. Von den Beträgen der vorgenannten Einkommensarten werden bei Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, die Beiträge für die privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sowie bei Selbständigen angemessene Beiträge zur privaten Altersvorsorge abgesetzt. Maßgeblich sind ferner folgende steuerfreie Einkünfte, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von einem Mitglied der Einkommensgemeinschaft erzielt werden: 4

5 a) Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung der letzten 12 Monate vor der Aufnahme. b) Unterhaltszahlungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antragstellung. c) Leistungen der Agentur für Arbeit und der ARGE Jobzentren. d) Mutterschaftsgeld und/oder Elterngeld, abzüglich des anrechnungsfreien Betrages gem. 10 Elterngeldgesetz. e) Kindergeld und Kinderzuschlag f) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung g) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Von dem so ermittelten monatlichen Gesamteinkommen sind Unterhaltszahlungen an außerhalb des Haushaltes lebende Kinder sowie getrennt lebende und geschiedene Ehegatten in Höhe von einem Zwölftel der im Kalenderjahr vor der Aufnahme erbrachten Zahlung abzusetzen. 12. Verfahrensregeln Die Einkünfte der Einkommensgemeinschaft sind jährlich bis zum des Kalenderjahres durch den Einkommenssteuerbescheid vom Vorjahr vorzulegen. Die gemachten Angaben zum Einkommen sind jährlich zu belegen, sofern der geleistete Kindergartenbeitrag nicht den aktuellen Höchstsatz ausweist. 13. Inkrafttreten Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Nottensdorf, den Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.v. gez. Petra Friedrich gez. Daniela Nettersheim 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende 5

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