ABTEILUNGSORDNUNG für die TENNISABTEILUNG des TSV Jöhlingen e.v.

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1 ABTEILUNGSORDNUNG für die TENNISABTEILUNG des TSV Jöhlingen e.v. V o r w o r t Die jeweils gültige Satzung des TSV Jöhlingen ist für alle seine Mitglieder und somit auch für die Mitglieder der Tennisabteilung als angeschlossene, finanziell selbstständige, Abteilung des TSV verbindlich. In zweckdienlicher, den speziellen Belangen der Abteilung Rechnung tragender, Weise, regelt diese ergänzende Ordnung die Arbeit der Tennisabteilung und wird durch die Aufnahme als Mitglied anerkannt. Die Tennisabteilung ist eine finanziell selbstständige Abteilung des Turn- und Sportvereins Jöhlingen 1890 bis 1900 e.v. Die Abteilung wurde im Jahre 1972 gegründet. 1 2 Die Tennisabteilung ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes, des Badischen Tennisverbandes sowie Badischen Sportverbundes. Der Verband ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes. Für den Verband und seine Mitglieder ist die Satzung des D.T.B. und die vom D. T. B. satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen, insbesondere die Wettspiel- und die Disziplinarordnung des D.T.B. verbindlich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 4 Zweck der Abteilung ist die planmäßige Pflege des Tennissports. Die Abteilung verfolgt ausschließlich das Ziel, seine sportliche Tätigkeit auf nur gemeinnütziger Grundlage, ohne Streben nach wirtschaftlichem Gewinn, auszuüben, so dass irgendwelche direkten oder indirekten Beteiligungen an einem Gewinn und somit Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen sind.

2 - 2 - Als Mittel zur Verfolgung von Zweck und Ziel dienen: 1. Geregelter Spielbetrieb durch Einhaltung der Platzordnung und gemeinsam beschlossener Regeln. 2. Beteiligung an den Verbandsspielen sowie Austragung von Freundschafts- und Privatspielen mit anderen Clubs. 3. Förderung der Jugendarbeit. 4. Errichtung und Unterhaltung der für die sportliche Tätigkeit innerhalb der Abteilung notwendigen Sportanlagen und der dazugehörigen Einrichtungen. 5. Pflege der Kameradenschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit mit den sportlichen Grundsätzen vereinbar. Etwaige Überschüsse aus dem Abteilungsbetrieb sind ausschließlich diesem gemeinnützigen Zweck und Ziel zuzuführen. 5 Die Abteilung besteht aus: a) Aktiven Mitgliedern (Erwachsenen und Jugendliche) b) Passiven Mitgliedern Zu a): Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum 18. Lebensjahr und bezahlen einen Jugendbeitrag. Die Überführung zu den erwachsenen Mitgliedern erfolgt automatisch zu dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Geschäftsjahres. Jugendliche Mitglieder haben kein Wahlrecht. Sie dürfen an den Abteilungssitzungen nur insoweit teilnehmen, als es das Jugendschutzgesetz zulässt. Zu b): Die passiven Mitglieder können erwerben, Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren passiven Mitgliedsbeitrag entrichten. Passive Mitglieder haben keine Spielberechtigung. Durch die Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für Erwachsene erwerben sie, die volle Mitgliedschaft. Die Aufnahmegebühr entfällt bei Personen, die vor ihrer Passivität aktive Mitglieder der Abteilung waren.

3 - 3 - Mitglied der Abteilung kann jede männliche oder weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. 6 Gehört eine Person noch nicht dem Gesamtverein des TSV an, so wird sie mit der Aufnahme in die Tennisabteilung automatisch Mitglied in TSV Jöhlingen und hat den dort geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zusätzlich zu entrichten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit den gültigen Aufnahmeformularen zu beantragen. Der erweiterte Abteilungsvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung ist die beantragende Person ordentliches Mitglied der Abteilung und des Vereins. Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden sofort fällig. Das Aufnahmegesuch eines Jugendmitgliedes muss von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben sein. Die Höchstmitgliederzahl ist für das laufende Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung festzulegen. Durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist das Mitglied auf den Anlagen der Tennisabteilung spielberechtigt. Einnahmen und Ausgaben der Abteilung: 7 1. Einnahmen: a) Aufnahmegebühren b) Mitgliedsbeiträge (Spielgebühr und Arbeitsentgelt) c) Gastspielgebühren d) Sonstige Einnahmen Die Höhe der Beiträge a c werden von Jahr zu Jahr vom Abteilungsvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese sind im voraus, spätestens jedoch bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres, fällig. Die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren ist erwünscht. 2. Ausgaben: a) Verwaltungsausgaben b) Aufwendung i. S. des 4 c) Rückerstattung für geleistete Arbeitsstunden Die Höhe der Rückerstattung Ziffer c) bestimmt der Abteilungsvorstand mit Genehmigung der Generalversammlung. Bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung von Abteilungseigentum ist das schuldige Mitglied zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

4 - 4-8 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der freiwillige Austritt und die Änderung der Mitgliedschaft müssen schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den erweiterten Abteilungsvorstandes aus folgenden Gründen erfolgen: a) Wenn ein Mitglied trotz mehrmaligen Aufforderungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Abteilungsordnung und bei grob unsportlichen Betragens, c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen der Abteilung schädigender und beeinträchtigender, Handlungen. Aufnahmegebühr und für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Mitgliedbeiträge werden bei Tod, Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet. Die Organe der Abteilung sind: a) Abteilungsvorstand b) Erweiterter Abteilungsvorstand c) Mitgliederversammlung Der Abteilungsvorstand besteht aus: 1. Abteilungsleiter 2. Stellvertreter 3. Schatzmeister 4. Sportwart 5. Schriftführer 9 10 Der Erweiterter Abteilungsvorstand besteht aus Ziffern 1 5 und 6. Jugendwart 7. Vergnügungswart 8. Platzwart 9. Beisitzer

5 Die Regeln und Aufgaben der jährlich mindestens einmal einzuberufenden Mitgliederversammlung sind in den Satzungen des TSV ( 17, 18) festgelegt. 12 Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung muss schriftlich, 14 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugestellt werden. Ebenfalls sind mindestens 2 Vertreter der Vorstandschaft des TSV einzuladen. Die Auflösung kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss fassen. Das vorhandene Vermögen geht bei beschlossener Auflösung dem Gesamtverein des TSV zur treuhänderischen Verwaltung zu. 13 Diese Abteilungsordnung wurde in der ordentliche Mitgliederversammlung am beschlossenen und kann nur mit 2/3 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung geändert werden. 1. Änderung beschlossen von der Mitgliederversammlung am in der Jahnhalle des TSV Jöhlingen.

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