Kommentierung der Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

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1 Kommentierung der Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Im Folgenden wurden die für die Immobiliarkreditvergabe relevanten Vorschriften, die durch das Umsetzungsgesetz geändert werden, entsprechend mit praxisrelevanten Anmerkungen kommentiert. Die Vorschriften, die für die Immobiliarkreditvergabe keine Relevanz haben, wie z. B. die Änderungen zur Erleichterung bei den Pensionsrückstellungen, werden hier nicht berücksichtigt. Diese Kommentierung kann letztlich nur eine mögliche Interpretation der Vorschriften aus ihrem europäischen Hintergrund und Gesamtzusammenhang sein, die der Autor aus seiner praktischen Erfahrung beisteuern kann, da er an den Überlegungen und bei den Beratungen zu den einzelnen Artikeln der Richtlinie in Brüssel aktiv beteiligt war. Hinweise: In dieser Kommentierung sind die durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 11. März 2016 (BGBl. I vom 16. März 2016, S. 396 ff.) vorgenommenen Änderungen in den aktuellen Normen der jeweils geänderten Vorschriften in roter Schrift hervorgehoben. Die dem Gesetzestext folgenden Kommentierungen sind kursiv gedruckt. Bei Abschnitten, die Gesetzestexte und Kommentierungen enthalten, sind die Gesetzestexte zur besseren Unterscheidung fett gedruckt. 23

2 Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Allgemeine Anmerkungen zum Inkrafttreten Wie soll mit unterschiedlichen Rechtsregimen bezüglich des Inkrafttretens der neuen Vorschriften nach Art. 13 umgegangen werden? Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Umsetzungsgesetzes erst für Verträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen werden. Es stellt sich die Frage, inwieweit bei heute bereits geschlossenen, aber erst nach dem 21. März 2016 wirkenden Darlehensverträgen weiter von der jetzigen Rechtslage ausgegangen werden kann. Dies könnte missbräuchlich nach Art. 41 der Richtlinie 2014/17/EU sein, da mit einer derartigen Verhaltensweise die Umsetzung des neuen Darlehensrechts für viele Jahre umgangen werden kann. Nach der herrschenden Konsensualtheorie 1 (im Gegensatz zur Realtheorie) kommt der Darlehensvertrag bereits durch die Einigung der Parteien zustande (und nicht erst mit der Auszahlung der Darlehensvaluta). Demnach können früher, also vor dem 21. März 2016 geschlossene Darlehensverträge nach der Rechtslage bis zum 21. März 2016 behandelt werden, obwohl die Valuta erst danach ausgekehrt werden soll (kein missbräuchliches Verhalten nach Art. 41 der Richtlinie Umgehung der Umsetzung des neuen Darlehensrechts). Auch Art. 229 EGBGB regelt, dass das neue Recht auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die nach dem 21. März 2016 entstanden sind. Maßgeblich ist also das Datum des Vertragsschlusses. Gegen die These, dass kurz vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften bereits die neuen vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt werden müssen, kann argumentiert werden, dass das Gesetz nach Art. 13 erst am 21. März 2016 in Kraft trat, vorher also noch keine Wirkung entfalten konnte. Für die praktische Umsetzung der Anpassung an die neuen Vorschriften in der Zeit kurz vor und nach dem 21. März 2016 ist allerdings anzuraten, Darlehensangebote mit einer konkreten Bindungsfrist zu versehen. Für diese Auffassung spricht auch Art Abs. 1, UAbs. 2 EGBGB, der eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten nach 504 BGB und geduldete Überziehung nach 505 Abs. 1 BGB behandelt. Das neue Recht gilt nur, wenn die Vereinbarung, das Konto zu überziehen, nach dem 21. März 2016 ge- 1 Vgl. dazu auch Hellner/Steuer Bankrecht und Bankpraxis 3/12, Schwintowski Bankrecht, 3. Auflage 2011, 12 Rn

3 schlossen worden ist. Hier kommt es nicht auf das Datum des Abschlusses des Rahmenvertrags an, sondern auf das Datum der konkreten Überziehung. Aus Art. 13 des Umsetzungsgesetzes und Art. 43 der Richtlinie kann gefolgert werden, dass die geänderten Verzugszinsen nach 497 Abs. 4 BGB nur für die ab dem 21. März 2016 geschlossenen Verträgen gelten. Die Richtlinie schließt in Art. 43 Abs. 1 eine Rückwirkung der Vorschriften aus. Es kann allerdings durchaus vorkommen, dass im Zusammenhang mit der Zahlungseingangsverrechnung oder im Rahmen der Errechnung der Verzugszinsen das alte Recht noch lange weiter neben dem neuen Recht angewendet werden muss. Klar ist aber jedenfalls, dass die neuen vertragsrechtlichen Regeln (nicht die aufsichtsrechtlichen) keine Rückwirkung haben. Die Verordnungsermächtigung in 34j GewO tritt nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft, so dass das BMWi zügig die notwendige ImmVermV 2 vorgeben kann. 312g Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, 2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwan- 2 Einzelheiten zum Entwurf der ImmVermV siehe Anmerkungen zu 34j GewO 25

4 kungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, 6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, 9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, 10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), 11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, 12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abge- 26

5 geben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und 13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus 312d Absatz 2 gewahrt sind. Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Verträge über Reiseleistungen nach 651a, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht. Kommentierung: Es handelt sich um eine bloße Folgeänderung, nämlich die Aufnahme des 513 BGB (Anwendung auf Existenzgründer) ehemals 512 BGB in 312g Abs. 3 BGB. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts. 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. (2) Die Widerrufsfrist beginnt 1. bei einem Verbrauchsgüterkauf, a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert wer- 27

6 den, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat, c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat, d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat, 2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss. (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. (4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Aus-führung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher 28

7 1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Kommentierung: Von dieser Änderung bzw. Ergänzung auf Grundlage von Art. 7 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) werden Finanzdienstleister grundsätzlich nicht tangiert. 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts. (3) Sind dem Verbraucher die in 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1 2 genannten Zeitpunkt. (4) Ist dem Verbraucher die in 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 2 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1 2 genannten Zeitpunkt. (5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 2 3 und 3 4 gelten entsprechend. 29

8 Kommentierung: Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Ergänzung zur Textform (Definition siehe 126 b BGB) in 356a Abs. 1 BGB um die Beseitigung eines Redaktionsversehens im Anschluss an das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (2008/48/EU) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September Die Regelung entspricht nach der Begründung der bisherigen Rechtslage und setzt die Vorgaben des Artikels 7 der Timesharing-Richtlinie (Richtlinie 2008/122/EG) um. Die anderen Änderungen in 356a BGB sind nach der Begründung lediglich redaktionelle Folgeänderungen. 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. (2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des 494 Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. 30

9 Kommentierung: Durch die Ergänzung wird die Forderung der Kreditwirtschaft umgesetzt, nun auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine absolute Erlöschensregelung für das ewige Widerrufsrecht einzuführen. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gilt diese absolute Begrenzung der Ausübung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung aber nicht. Für diese Verträge wird geregelt, dass die Frist erst mit Nachholung der Pflichtangaben gem. 492 Abs. 2 BGB beginnt. Grundsätzlich läuft das bislang ewige Widerrufsrecht bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss ( 145, 147 BGB) oder nachdem dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Wenn die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach 492 Absatz 2 BGB i. V. m. Art Abs. 2 EGBGB nicht in den entsprechenden Unterlagen für den Verbraucher enthalten sind, also fehlen oder fehlerhaft sind, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Nachholung dieser Angaben nach 492 Abs. 6 BGB. In jedem Fall aber erlischt das Widerrufsrecht ein Jahr und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Diese Änderungen dürften zwar für künftige Kreditverträge eine Erleichterung für die Kreditgeber insofern darstellen, als damit nun nach diesem Zeitraum Rechtssicherheit für geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt; für den Bestand der Verträge findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung. Für den Bestand der Kreditverträge findet sich eine absolute Erlöschensregelung nun in Art Abs. 3 EGBGB. Auch ist nicht auszuschließen, dass Rechtsanwender die Möglichkeit nutzen werden, in den Grenzfällen nicht ganz eindeutiger Abgrenzung 3 zwischen Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach 491 BGB von einem Allgemein-Verbraucherdarlehen auszugehen, bei dem im Falle fehlerhafter Widerrufsbelehrung in den Grenzen der Verwirkung 4 weiter von einem ewigen Widerrufsrecht auszugehen ist. 3 4 Siehe Kommentierung zu 491 BGB Siehe dazu Rücknahme der Revision durch den Kläger (BGH Az. XI ZR 154/14) Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2014 (Az. 13 U 71/13), aa. LG Nürnberg- Fürth vom 27. April 2015 (Az. 6 O 7468/14), Hertel in WuB 6/2015, S. 255 ff., Urteilsanmerkung zu LG Bonn vom 18. Juni 2014 (Az. 2 O 268/13), Hölldampf und Edelmann in KSzW 2/2015 S. 148 ff.; Duchstein in NJW (2015, S ff.), Dr. Lechner, WM 46/2015, S ff, Knopf, Martens WM 43/2015, S ff., OLG Frankfurt/M. vom 1. Oktober 2014 (Az. 17 U 138/14), Urteil des AG Ibbenbühren vom 11. Juli 2015 (Az. 31 C 114/14), LG Bayreuth vom 15. Oktober 2014 (Az. 41 O 308/14), LG Bielefeld vom 21. Juli 2014 (Az. 6 O 459/13), LG Frankfurt/M. vom 31

10 356d Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Kommentierung: Nach der Gesetzesbegründung sollen zumindest Teile des Verbraucherschutzrechtes auch für sogenannte 0-%-Finanzierungen für den Verbraucher gelten. Damit reagiert der Deutsche Bundestag auf die Rechtsprechung des BGH 5. Nach der Gesetzesbegründung ist eine vollständige Gleichstellung mit entgeltlichen Darlehensverträgen aber nicht erforderlich, so dass der Bundestag lediglich dafür votiert hat, diesen Darlehensverhältnissen auch dem Schutz bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ( 505 a d BGB), bei übereilten Vertragsabschlüssen, Einwendungen bei Fehlern des finanzierten Geschäftes ( 358 bis 360 BGB), im Fall des Verzuges ( 497 BGB, im Rahmen der Gesamtfälligstellung des Darlehens ( 498 BGB) zu unterstellen. Nach dieser neuen Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist bei diesen unentgeltlichen Regeln erst mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung. Der Gesetzgeber hat deswegen an diesen Zeitpunkt angeknüpft, da Verträge über unentgeltliche Finanzierungshilfen nicht schriftlich abgeschlossen werden müssen. 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er 5 7. November 2014 (Az O 157/14), LG Frankfurt/M. vom 5. August 2014 (Az O 200/14), LG Koblenz vom 6. November 2014 (3 O 73/14), LG Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 2014 (Az. 10 O 3952/14) und LG Rostock vom 29. April 2014 (Az. 9 O 1348/12 (1)) BGH vom 30. September 2014, Az. XI ZR 168/13 32

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