Neue Regeln für den Online-Handel
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- Fanny Haupt
- vor 6 Jahren
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1 Neue Regeln für den Online-Handel I. Einleitung Bereits am wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie veröffentlicht, was am in Kraft getreten ist. Dadurch sind neue Regeln für den Online- Handel gültig, die insbesondere zu einer Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen müssen, was jedoch viele Online-Händler noch nicht umgesetzt haben. Die neuen Regeln betreffen insbesondere Vorschriften zum Widerrufsrecht und zu den Informationspflichten der Anbieter, etwa beim Bestellprozess. II. Gesetzeslage Insbesondere gelten vom an folgende neue Regelungen: 1. Gebührenfreie Bezahlung Online-Händler müssen mindestens eine gängige kostenlose Zahlungsmöglichkeit, wie etwa Lastschrift oder Kauf auf Rechnung, anbieten. Außerdem dürfen Online-Anbieter bei der Nutzung von kostenpflichtigen Zahlungsmitteln nur Kosten weitergeben, die ihnen selbst tatsächlich auch entstehen. 312j Abs. 1 BGB regelt, dass auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach 312i Abs. 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich anzugeben hat, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. 2. Informationspflichten Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen ( 312f Abs. 2 BGB). Dabei wird oft übersehen, dass der Begriff des "dauerhaften Datenträgers" in 126b BGB definiert ist. Danach ist ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, dass 1
2 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dies bedeutet, dass im Online-Handel eine Auftragsbestätigung per an den Verbraucher persönlich gerichtet werden muss, der den Vertragsinhalt wiedergibt, oder spätestens bei der Lieferung eine Rechnung beigefügt werden muss, die den Vertragsinhalt wiedergibt. Allerdings und dies wird auch oft übersehen reicht nicht nur die Wiedergabe des Vertragsinhaltes, sondern nach 312f Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Bestätigung zusätzlich die in Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach 312d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. 246a EGBGB verpflichtet den Unternehmer zu folgenden Informationen: 2.1 Die wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen; 2.2 die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen, die Anschrift, seine Telefon-Nr. und ggf. seine Telefax-Nr. und -Adresse; 2.3 den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, einschl. aller Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten; 2.4 im Falle eines unbefristeten oder eines Abonnement-Vertrages den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; 2.5 die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen; 2.6 die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmens zum Umgang mit Beschwerden; 2.7 das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren; 2
3 2.8 ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien; 2.9 ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes; 2.10 ggf. die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge; 2.11 ggf. die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht; 2.12 ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen; 2.13 ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschl. anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte; 2.14 ggf., soweit wesentlich, Einschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen; 2.15 ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechts-behelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann und dessen Zugangsvoraussetzungen. Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach 312e Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zusätzlich zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes nach 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage zum Gesetz, 2.17 ggf. darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht zum Widerrufsrecht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage zum Gesetz vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Schließlich hat der Unternehmer den Verbraucher auch zu informieren, 2.18 wenn dem Verbraucher ausnahmsweise ein Widerrufsrecht nicht zusteht, darüber, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann oder 2.19 wenn das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnahmsweise vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert. Der Unternehmer muss also und dies wird oft übersehen im Prinzip die gesamten Allgemeinen 3
4 Geschäftsbedingungen einschl. Widerrufsbelehrung und einschl. Muster- Widerrufsformular entweder in der an den Verbraucher persönlich gerichteten Auftragsbestätigung per übersenden, oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschl. Widerrufsbelehrung und Muster- Widerrufsformular sind Teil der an den Verbraucher persönlich gerichteten Rechnung. Der Vollständigkeit halber sei auch auf die Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach 246c EGBGB hingewiesen. Danach muss der Unternehmer den Kunden unterrichten, 2.20 über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen; 2.21 darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist; 2.22 wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann; 2.23 über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Ferner ist zu beachten, dass der Unternehmer die Information über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschl. aller zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und der sonstigen Kosten, ggf. die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge und ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, dem Verbraucher bereits zu einem früheren Zeitpunkt klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss, nämlich unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt ( 312j Abs. 2 BGB). 3. Widerrufsrecht Nach 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gem. 355 BGB zu. a) Eindeutige Widerrufsbelehrung Neu seit dem ist, dass Käufer ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben können, indem sie Waren einfach kommentarlos und fristgerecht zurückschicken oder die Paketannahme verweigern. Sie müssen vielmehr seitdem den Widerruf des Online-Kaufs eindeutig erklären. Zwar muss der Widerruf nach wie vor keine Begründung enthalten, aus der Erklärung muss jedoch der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Um das 4
5 auch beweisen zu können, raten die Verbraucherschützer, grundsätzlich nur per , Fax oder auf dem Postwege und nicht am Telefon zu widerrufen. Nach 356 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster- Widerrufsformular nach der Anlage zu Art. 246a 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Website des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Wir empfehlen die Ausfüllung einer Widerrufserklärung auf der Website des Unternehmers nicht zu ermöglichen, jedoch das Muster-Widerrufsformular in den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und diese dem Verbraucher mit der an ihn persönlich gerichteten Auftragsbestätigung per oder mit der an ihn persönlich gerichteten Rechnung zukommen zu lassen. In der Praxis genügt es für einen wirksamen Widerruf, der Rücksendung der Waren ein Widerrufsschreiben oder ausgefülltes Widerrufsformular beizulegen. b) Dauer des Widerrufsrechts Nach 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Nach 356 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen bei einem Verbrauchsgüterkauf sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat. 356 Abs. 3 BGB regelt, dass die Widerrufsfrist jedoch nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Neu ist, dass das Widerrufsrecht spätestens erlischt 12 Monate und 14 Tage, nachdem der Verbraucher die Waren erhalten hat. Das bisherige unendliche Widerrufsrecht für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer unzureichend war, entfällt. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. c) Zeitpunkt der Rücksendung Nach 355 Abs. 3 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Nach 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Diese Frist beginnt für 5
6 den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Händler darf den Kaufpreis solange einbehalten, bis die Ware wieder bei ihm eingetroffen ist, oder der Käufer zumindest einen Beleg für die Absendung vorlegen kann. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. d) Rücksendung zahlt der Kunde Neu ist auch, dass im Falle eines Widerrufs der Anbieter dem Käufer die Kosten für das Zurückschicken unabhängig vom Warenwert vollständig auferlegen kann, wenn er über diesen Umstand vor Vertragsschluss zumindest auf seiner Internetseite klar und verständlich hingewiesen hat. Die bisherige 40-Euro-Grenze, ab der die Rücksendung für den Verbraucher in jedem Fall kostenfrei sein musste, entfällt. Der Händler kann sich aber natürlich nach wie vor bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. e) Versandkosten des Unternehmers sind erstattungsfähig Die vom Käufer ursprünglich bezahlten Versandkosten muss der Händler dagegen bei einem Widerruf in voller Höhe erstatten ( 357 Abs. 2 BGB). Ausgenommen von dieser Regelung sind Kosten, die den Standardversand übersteigen, also etwa der Aufpreis für einen Expressversand. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher solche Versandkosten nicht zahlen muss, wenn der Verkäufer darüber nicht vor Vertragsschluss auf seiner Seite informiert hat. f) Verwendung des gleichen Zahlungsmittels Nach 357 Abs. 3 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen. g) Wertersatz Nach 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Waren zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. 4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht 6
7 Vom Widerrufsrecht macht 312g Abs. 2 BGB Ausnahmen für bestimmte Waren, nämlich für a) Waren, die nicht vorgefertigt sind und vor deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind; Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Er-bringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. b) Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde; c) versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; d) Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; e) Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; f) Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement- Verträgen; g) Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von III. Empfehlung Falls Sie einen Versandhandel betreiben und noch nicht Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung angepasst haben, sollte dies schnellstens geschehen, da sonst kostspielige Abmahnungen drohen. Wie die obigen Ausführungen dokumentieren, ist die richtige Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Widerrufsbelehrung ohne juristischen Rat kaum noch zu bewältigen. Wir stehen Ihnen für die Anpassung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Ihrer Widerrufsbelehrung gerne zur Verfügung. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexi- 7
8 tät der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü. d. h. für diese Informationen ausschließen. 8
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