Der Markt Teisendorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 und 2 und Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
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- Julian Krüger
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1 Friedhof- und Bestattungswesensatzung Der Markt Teisendorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 und 2 und Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende S A T Z U N G über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof in Teisendorf I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das Gebiet des Marktes Teisendorf, das zum Gebiet der katholischen Pfarrei Teisendorf gehört. 2 Gegenstand der Satzung Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt folgende Bestattungseinrichtungen:
2 1. den gemeindlichen Friedhof in Teisendorf, 2. ein Leichenhaus, 3. einen Leichentransportwagen, 4. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal. II. Friedhof 3 Benutzungsrecht (1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner des Geltungsbereiches und, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der in dem in 2 beschriebenen Gebiet tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis durch den Markt Teisendorf. 4 Verwaltung und Beaufsichtigung Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und der Einrichtungen für das Bestattungswesen obliegt dem Markt Teisendorf (Friedhofverwaltung). III. Leichenhaus 5
3 Benutzung des Leichenhauses (1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof Teisendorf beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (3) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sie werden nur durch Fenster gezeigt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. Den Hinterbliebenen kann der Zutritt im Beisein des Leichenwärters gestattet werden. (4) Die Aufbahrung erfolgt in geschlossenem Sarg. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann eine Aufbahrung in offenem Sarg erfolgen, wenn nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit oder Pietätsgründe entgegenstehen. IV. Leichentransport 6 Leichentransport (1) Für die Überführung der Leichen der im Geltungsbereich der Satzung Verstorbenen steht der gemeindliche Leichenwagen zur Verfügung. (2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen von oder nach auswärts bereitgestellt werden.
4 V. Friedhof- und Bestattungspersonal 7 Friedhofs- und Bestattungspersonal Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere - das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes - das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen - die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger - Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen - Ausschmücken des Aufbewahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegen dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde. VI. Grabstätten 8 Art der Gräber und ihre Verwendung (1) Der Friedhof ist in Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten in den Abteilungen sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: 1. Arkadengräber
5 2. Randgräber 3. Reihengräber 4. Einzel- und Doppelgräber 5. Kindergräber 6. Urnengräber 7. Urnenwandgräber 9 Arkadengräber Arkadengräber sind Erdgräber bzw. Gruften im überbauten Teil des Friedhofs. Sie bestehen aus 3 Grabstellen und stehen, soweit sie nicht im privaten Eigentum der Inhaber sind, für eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist, zur Bestattung von Leichen zur Verfügung. 10 Randgräber Randgräber sind alle Erdgräber, die an den Längs- oder Quergängen angelegt sind. 11 Reihengräber Reihengräber sind alle Erdgräber, die nicht Arkaden- oder Randgräber sind. 12
6 Einzel- und Doppelgräber (1) Einzelgräber sind alle Rand- und Reihengräber, die nur aus einer Grabstelle bestehen. (2) Doppelgräber sind alle Rand- und Reihengräber, die aus zwei oder mehr Grabstellen bestehen. 13 Kindergräber Kindergräber sind Erdgräber im Friedhof, die in einer besonderen Abteilung angelegt werden. Sie sind Einzelgräber und werden auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. 14 Urnengräber Urnengräber sind Erdgräber, die der Bestattung von Aschenurnen dienen. 15 Urnenwandgräber Urnenwandgräber sind in die Friedhofmauer integrierte Nischen, die der Bestattung von Aschenurnen dienen. 16
7 Rechte an Grabstätten (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Hiervon ausgenommen sind die Arkadengrüfte an der Nordseite des Friedhofs Nr.18 bis 23 und Nr.26 bis 28 auf den Flurstücken Nr bis , bis Sie sind im Privateigentum der Inhaber. (2) Bei allen Gräbern wird das Nutzungsrecht durch Einrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. (3) Das Nutzungsrecht wird auf 15 Jahre festgesetzt. (4) Das Grabnutzungsrecht (Abs.2) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr auf weitere 15 Jahre verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte binnen 3 Monate nach Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. In Einzelfällen kann das Nutzungsrecht auch auf einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. (5) Endet das Nutzungsrecht an einer Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist des Letztbestatteten ( 28 Abs.2), so ist der Berechtigte verpflichtet, das Benutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern. Der Markt Teisendorf ist berechtigt, die Bestattung von der Verlängerung des Nutzungsrechtes abhängig zu machen. (6) Nach Beendigung des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. (7) In den Einzelgräbern können zwei, in den Doppelgräbern können vier Bestattungen erfolgen. (8) Mit dem Tod des Berechtigten geht das Recht auf die Erben über. Wer als Erbe das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung beim Markt unter Nachweis des Übergangs der Berechtigung zu beantragen. Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, so wird das Nutzungsrecht grundsätzlich auf denjenigen umgeschrieben, der die Bestattungskosten für den Benutzungsberechtigten getragen hat.
8 17 Beschränkung der Rechte an Grabstellen (1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grabe Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. (2) Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungsfrist zugewiesen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. 18 Größe der Gräber (1) Die Grabstätten haben folgende unterirdische Ausmaße: Die Tiefe des Grabes ist so bemessen, dass die Oberkante jeden Sargdeckels mindestens 0,90 m unter dem Gelände liegt. (2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. (3) Bei Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind (Urnengräber) ist die Tiefe so bemessen, dass die Urne (Oberkante) mindestens 0,50 m unter dem Gelände liegt. 19 Unterhaltung und Pflege der Gräber (1) Alle Grabstätten sind bis spätestens 6 Monate nach der Beerdigung bzw. nach der
9 Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und dauernd in diesem Zustand zu halten. (2) Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung des Marktes nicht entsprechend hergerichtet oder instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch den Markt hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden. (4) Bauliche Änderungen (Renovierungen u.ä.) an den Grüften dürfen nur mit Genehmigung des Marktes durchgeführt werden. Die Kosten für die bauliche Unterhaltung sowie für bauliche Änderungen an den Grüften haben die Nutzungsberechtigten zu tragen. (5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Der Markt kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurück geschnitten, absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild der Friedhofsanlage oder benachbarte Gräber gestört werden. (6) Verdorrte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. 20 Grabmäler und Einfriedungen (1) Die Einrichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Genehmigung des Marktes. Der Markt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt werden. (3) Mit dem Antrag auf Genehmigung sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften ( 22) entspricht. (5) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den
10 Grabmälern, angebracht werden. (6) Die Nutzungsberechtigten und die in ihrem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. 21 Größe der Grabmäler (1) Jedes Grabmal muss in seiner Ausstattung Ausdruck eines pietätvollen Totengedenkens sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. (2) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. (3) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. (4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (5) Grabdenkmäler dürften grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergräber: Höhe 0,70 m Breite 0,40 m b) Einzelgräber Höhe 1,50 m Breite 0,90 m c) Doppelgräber Höhe 1,50 m Breite 1,50 m Grabdenkmäler an Urnengräbern müssen sockellos aufgestellt werden und dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m. (6) Die Grabeinfassung in den Abteilungen II bis VIII dürfen von Außenkante zu
11 Außenkante gemessen, folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergräber Breite: 0,40 m, Länge 0,70 m, Höhe 0,10 m b) Einzelgräber Breite: 0,90 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m c) Doppelgräber Breite: 1,70 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m d) Dreifachgräber Breite: 2,40 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m (7) In den Abteilungen I sowie IX bis XIV müssen die Grabfelder (ohne Einfassungen) folgende Maße aufweisen: a) Einzelgräber Länge: 1,50 m, Breite 0,90 m b) Doppelgräber Länge 1,50 m, Breite 1,60 m c) Urnengräber Länge: 1,00 m, Breite 0,60 m Sockeleinfassungen sind in diesen Abteilungen nicht zugelassen. Die Grabnutzungsberechtigten haben als Einfassungen Porphyr Natursteinplatten in roter Farbe auf eine Breite von 0,40 m zu verlegen, bei Urnengräbern auf eine Breite von 0,30 m. Bei seitlichen Nachbargräbern sind die Kosten der Einfassungsplatten anteilmäßig von den beteiligten Berechtigten zu tragen. (8) Im Bedarfsfalle kann der Markt Teisendorf für bestimmte Abteilungen des Friedhofs von den Bestimmungen des Abs. 5 abweichende Regelungen treffen. 22 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern (1) Der Zustand der Grabdenkmäler wird vom Markt laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die vom Markt festgestellten Mängel innerhalb einer vom Markt bestimmten Frist zu beheben. Sollten sie diesen Aufforderungen nicht nachkommen, kann der Markt die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. (2) Die in 21 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Marktes entfernt werden.
12 (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts gehen nicht innerhalb von 3 Monaten entfernte Grabmäler u.ä. in das Eigentum des Marktes über. Öffentliche Aufforderung hat vorher in ortsüblicher Weise zu erfolgen. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Teisendorf. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung des Marktes Teisendorf und des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege entfernt oder geändert werden. 23 Arbeiten im Friedhof (1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung des Marktes. (2) Die Genehmigung ist beim Markt schriftlich zu beantragen; der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. (3) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (4) Während einer Bestattung ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die Hauptwege in den Friedhöfen mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. (6) Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
13 24 Haftung (1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (2) Der Markt haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten verursacht werden. VII. Bestattungsvorschriften 25 Allgemeines (1) Die Bestattung wird durch das Friedhofspersonal des Marktes oder durch die vom Markt beauftragten Personen ( 8) durchgeführt. (2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen sowie von Asche in Erdgräbern, Grüften und Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab gefüllt oder die Gruft bzw. die Urnennische geschlossen ist. (3) Ein Erdgrab muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt Teisendorf bestellt sein. 26
14 Beerdigung (1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Bestattungsplatz geleitet. 27 Ruhefrist (1) Die Ruhefrist für Verstorbene bis zur Wiederbelegung eines Bestattungsplatzes beträgt 15 Jahre. (2) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einem Grab während der Ruhefrist wird zugelassen, wenn das Mindestmaß nach 19 Abs. 1 eingehalten werden kann und das Benutzungsrecht gemäß 10 Abs. 5 verlängert wird. 28 Leichenausgrabungen Leichenausgrabungen dürfen nur vom gemeindlichen Friedhofpersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April erfolgen. Der Friedhof ist während der Ausgrabungsarbeiten für den allgemeinen Besuch zu sperren. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten. VIII. Ordnungsvorschriften
15 29 Verhalten im Friedhof (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Den Anordnungen des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von erwachsenen Personen betreten. 30 Verbote Im Friedhof ist verboten: 1. Tiere, insb. Hunde, mitzunehmen, 2. zu rauchen und zu lärmen, 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insb. mit Fahrrädern, zu befahren, 4. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen, 5. Waren aller Art, insb. Blumen und Kränze, feilzuhalten, 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten und auszuführen, 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten, 10. unpassende Gefäße (z.b. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 31
16 Ersatzvornahme Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch den Markt binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist der Markt berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 32 Anordnung für den Einzelfall und Zwangsmittel (1) Der Markt Teisendorf kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 33 Ausführungsbestimmungen Der Markt Teisendorf kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen. 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen im Markt Teisendorf vom außer Kraft.
17 Teisendorf, den Erster Bürgermeister
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