Umgang mit invasiven Neophyten entlang und in Gewässern

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1 Umgang mit invasiven Neophyten entlang und in Gewässern Sibyl Rometsch, Info Flora SANU Zürich, Programm Einleitung Definition von der eingeführten Pflanze bis zur invasiven Pflanze Die Listen invasiver Neophyten der Schweiz Die Risiken und Gefahren Gesetzliche Grundlagen Die invasiven Neophyten entlang von Gewässern Arten erkennen Von der Vorbeugung bis zur Bekämpfung Die invasiven Neophyten in Gewässern Arten erkennen Von der Vorbeugung bis zur Bekämpfung Zum Schluss Info Flora _ SANU Kurs

2 Info Flora Das daten- und Informationszentrum zur Schweizer Flora Floristische Beobachtungen sammeln Daten analysieren (Rote Liste, Schwarze Liste und Watch List) Verbreitungskarten Eingabe von Beobachtungen fördern: online Feldbuch, app, Neophyten Feldbuch Informationen zu den Arten sammeln und weitergeben, Infoblätter Neophyten Erhaltung der Biodiversität, der gefährdeten Arten unterstützen Mit den Bundesstellen und den kantonalen Stellen zusammen arbeiten Geschäftsstelle Stiftungsrat BAFU wissenschaftliche Kommission Forum GE BE Von der eingeführten Pflanze zur invasiven Pflanze "exotische Pflanze", "eingeführte Pflanze", "nicht-einheimische Pflanze" nicht-einheimische Arten, welche absichtlich oder unabsichtlich vom Menschen in eine bestimmte Region eingeführt wurden Man unterscheidet: Nicht-einheimische Kulturpflanzen (Garten, land- und forstwirtschaftliche Kulturen, ) Nicht-einheimische Arten ausserhalb von Kulturen oder Xenophyten Xenophyten stammen aus verschiedenen Quellen: kultivierte Arten, die aus den Kulturen in die Natur entweichen: sub-spontane Arten nicht kultivierte, die "heimlich" zu uns gekommen sind: adventive Arten Sub-spontane oder adventive Arten können einige Zeit überleben und dann wieder verschwinden ODER sie vermehren sich und breiten sich ohne menschliche Hilfe aus, das heisst sie sind etabliert. Man spricht von eingebürgerten Xenophyten. Man unterscheidet: eingebürgerte Xenophyten, die vor 1500 eingeführt wurden: Archeophyten eingebürgerte Xenophyten, die nach 1500 eingeführt wurden: Neophyten Info Flora _ SANU Kurs

3 Von der eingeführten Pflanze zur invasiven Pflanze Neophyten sind gebietsfremde oder nicht-einheimische Arten, welche absichtlich oder unabsichtlich durch den Menschen nach 1500 eingeführt wurden, und welche sich bei uns in der Natur etabliert haben. Invasive Neophyten vermehren sich und breiten sich effizient und ohne menschliche Hilfe, und sie haben einen negativen Einfluss auf unsere Biodiversität, auf die Gesundheit und / oder die Ökonomie. Anzahl Pflanzen Einführung Etablierung Ausbreitung Zeit Invasion Invasive Neophyten weltweit Eichhornia crassipes, Wasserhyazinthe Info Flora _ SANU Kurs

4 Invasive Neophyten weltweit Pueraria lobata Kudzu In Amerika und im Tessin Neophyten in der Schweiz Veronica filiformis Faden-Ehrenpreis Cymbalaria muralis Mauer-Zimbelkraut Oenothera biennis Zweijährige Nachtkerze Info Flora _ SANU Kurs

5 Neophyten in der Schweiz Opuntia humifusa Gewöhnliche Opuntie Solidagi gigantea Spätblühende Goldrute Impatiens glandulifera Drüsiges Springkraut Neophyten und invasive Neophyten in der Schweiz Man schätzt, dass heute zirka 500 bis 600 nicht-einheimische Arten, die nach 1500 eingeführt wurden, bei uns etabliert sind und sich in der Natur vermehren. Das heisst die Schweizer Flora zählt zirka 500 bis 600 Neophyten. Zur Zeit sind 57 dieser Neophyten auf den Listen der invasiven oder potentiell invasivenneophyten. Zirka 10 % der Neophyten der Schweiz sind invasive Neophyten Zirka 1.5 % der Schweizer Flora sind invasive Neophyten Info Flora _ SANU Kurs

6 Schwarze Liste 1 Chinesische Samtpappel 2 Götterbaum 3 Aufrechte Ambrosie 4 Bastardindigo 5 Verlotscher Beifuss 6 Syrische Seidenpflanze 7 Buddleja, Schmetterlingsstrauch 8 Östliches Zackenschötchen 9 Karolina-Haarnixe 10 Nadelkraut 11 Essbares Zyperngras 12 Stachelgurke, Igelgurke 13 Kanadische Wasserpest 14 Nuttalls Wasserpest 15 Einjähriges Berufkraut 16 Riesen-Bärenklau 17 Grosser Wassernabel 18 Drüsiges Springkraut 19 Henrys Geissblatt 20 Japanisches Geissblatt 21 Grossblütiges Heusenkraut 22 Flutendes Heusenkraut 23 Vielblättrige Lupine 24 Brasilianisches Tausendblatt 25 VielährigerKnöterich 26 Kirschlorbeer 27 Herbst-Kirsche 28 Kudzu, Kopoubohne 29 Japanischer Staudenknöterich 30 Sachalin-Knöterich + Bastard-Knöterich 31 Essigbaum 32 Falsche Akazie, Robinie 33 Armenische Brombeere 34 Schmalblättriges Greiskraut 35 Haargurke 36 Karolina-Nachtschatten, Pferdenessel 37 Kanadische Goldrute 38 Spätblühende Goldrute 39 Giftefeu, eichenblättriger Giftsumach 40 Hanfpalme Watch Liste 1 Silberakazie, Falsche Mimose 2 Neubelgische Aster, Lanzettblättrige Aster 3 Besen-Radmelde, Besenkraut 4 Seidiger Hornstrauch 5 Geissraute 6 Topinambur, Knollen-Sonnenblume 7 Balfours Springkraut 8 Amerikanischer Stinktierkohl 9 Opuntie 10 Gewöhnliche Jungfernrebe 11 Palownie, Blauglockenbaum 12 Amerikanische Kermesbeere 13 Breitblättriges Pfeilkraut 14 Kaukasus-Fetthenne, Kaukasus-Fettkraut 15 Ausläuferbildendes Fettkraut 16 Grasblättrige Goldrute 17 Schneebeere Info Flora _ SANU Kurs

7 Risiken und Gefahren Risiken und Gefahren für Arten und Lebensräume Einheimische Arten werden zurückgedrängt oder verschwinden Ursprüngliche Lebensräume werden degradiert Änderungen der Umweltbedingungen Änderung der Vegetationsschichten (Beschattung Dichte, Änderung der Sukzession) Änderung der Bedingungen für die Fauna (Futter, Nestbildung, Schutz, Vernetzung, ) Änderung der Bodenfruchtbarkeit (Streu, Leguminosen, ) Einfluss auf die Gesundheit von Mensch und Tier Einatmung allergener Partikel, Berührung toxischer Ausscheidungen Einnahme von giftigen Pflanzen Ökonomische Schäden Problemunkräuter in Kulturen, auf Weiden, im Wald Beeinträchtigung von Gewässern (Fischerei, Tourismus, Be- und Entwässerung, ) Sichtbehinderung an Verkehrswegen Erosion an Böschungen Schädigung an bauten und Infrastrukturen Gesetzliche Grundlagen Auf internationaler Ebene Biodiversitätskonvention Artikel 8 in-situ-erhaltung h) die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen; Strategischer Plan , Nagoya, inklusive der Aichi Ziele für die Biodiversität Strategisches Ziel B: Den Druck auf die Biodiversität reduzieren und die nachhaltige Nutzung fördern Ziel 9 Bis zum Jahr 2020 werden die Einführungswege und invasiven gebietsfremden Arten identifiziert und priorisiert; die als prioritär eingestuften Arten werden kontrolliert oder ausgerottet, und es werden Massnahmen ergriffen zur Verhinderung der Einführung und Etablierung. Info Flora _ SANU Kurs

8 Gesetzliche Grundlagen Auf nationaler Ebene USG NHG FrSV Bundesgesetz über den Umweltschutz Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt USG Art. 1, 29a NHG Art. 23 Prinzip: Wer auch immer Organismen nutzt muss lästige Einwirkungen verhindern, Mensch, Tiere und Pflanzen sowie die Lebensgemeinschaften und Lebensräume Müssen geschützt werden Selbstkontrolle, Informations- u. Sorgfaltspflicht FrSV Art.1, 4, 5, 6 Anforderungen an den Umgang Mit gebietsfremden Organismen muss so umgegangen werden, dass keine Risiken und gefahren entstehen FrSV Art. 15 al. 1, a-f Umgang verboten Ausser Bekämpfung, Das BAFU kann Ausnahmen erteilen FrSV Art. 15 al. 2 Anhang 2 Gesetzliche Grundlagen Anhang 2 der FrSV: verbotene Pflanzen 1 Ambrosia artemisiifolia 2 Crassula helmsii 3 Elodea nuttallii 4 Heracleum mantegazzianum 5 Hydrocotyle ranunculoides 6 Impatiens glandulifera 7 Ludwigia grandiflora, L. peploides 8 Polygonum polystachyum, Reynoutria japonica,r. sachalinensis, R. X bohemica 9 Rhus typhina 10 Senecio inaequidens 11 Solidago canadensis s.l., S. gigantea, Info Flora _ SANU Kurs

9 Gesetzliche Grundlagen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV Anhang 2.5 Verbote und Einschränkungen 1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung. e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; f. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt ; GSchV); g. auf und an Gleisanlagen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen. 2 Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden: a. auf Dächern und Terrassen; b. auf Lagerplätzen; c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen. Gesetzliche Grundlagen DZV Direktzahlungsverordnung Art. 21 Pufferstreifen Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen. 9 Pufferstreifen 9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen. 9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. 9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6m breiter Pufferstreifen anzulegen, Pufferstreifen: richtig messen und bewirtschaften Merkblatt AGRIDEA, KIP / PIOCH Info Flora _ SANU Kurs

10 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Flache Böschung: Es wird ab Sohlerand gemessen Steile Böschung: Es wird ab Böschungsoberkante gemessen Info Flora _ SANU Kurs

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