Kommentar zum Zusatzformular «Entsorgung Bauabfälle» für Bauherren bezüglich Anforderungen Art VVEA (Abfallverordnung)

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1 Hinweis: Die blau markierten Begriffe sind im Anhang erläutert. Die nachfolgenden Kriterien zeigen dem Bauherrn auf, ob ein Entsorgungskonzept zuhanden der zuständigen Baubehör de erforderlich ist, ob der Beizug einer privaten Kontrolle (PK) erforderlich ist, ob der Bodenabtrag durch eine Fachperson für Bodenverschiebungen im teilweise privatisierten Vollzug (TPV) begleitet werden muss, ob die Verwertung des Bodens zuhanden der Bewilligungsbehörde zu deklarieren ist und für die anfallenden Bauabfälle eine Deklarationspflicht zuhanden der Annahmestelle besteht. Nachfolgend wird unterteilt in Gebäudesubstanz, Aushub Untergrund, Boden und Neophyten. Beizug Private Kontrolle Deklaration des Materials z.h. der Annahmestelle / des Entsorgers Stand: April 2018 Seite 1/5 Einreichung der relevanten Doku mente an die Bewilligungsbehörde Kommentar zum Zusatzformular «Entsorgung Bauabfälle» für Bauherren bezüglich Anforderungen Art VVEA (Abfallverordnung) A. Gebäudesubstanz (Bauten und Anlagen) 1. Bauten und Anlagen mit Baujahr vor 1990 «Gebäude vor 1990» 1.2 Wird das Gebäude umgebaut und betragen die Kosten dafür mehr als Fr , ist ein Entsorgungskonzept (beinhaltend Resultate Schadstoff abklärung sowie Konzept Entfernung und Entsorgung) zu erstellen und durch die private Kontrolle (3.11) zu prüfen. 1.3 Bei einer Umbausumme von weniger als Fr ist mittels Formular «Entsorgungskonzept Checkliste Gebäudeschadstoffe» durch den Bauherrn zu prüfen, ob Schadstoffhinweise vorliegen Sind gemäss Ergebnis der Checkliste keine weiteren Abklärungen not wendig, so gilt die Checkliste selber bereits als Entsorgungskonzept. Die ausgefüllte «Entsorgungskonzept Checkliste Gebäudeschadstoffe» ist einzureichen (ohne private Kontrolle) Müssen gemäss Ergebnis der Checkliste weitere Abklärungen getroffen werden, so ist eine Fachperson Gebäudesubstanz beizuziehen und von dieser ist ein Entsorgungskonzept (beinhaltend Resultate Schadstoffab klärung sowie Konzept Entfernung und Entsorgung) zu erstellen (ohne private Kontrolle). 2. Bauten und Anlagen mit Baujahr ab 1990 «Gebäude ab 1990» 2.1 Fallen mehr als 200 m3 Rückbaumaterial an, ist ein Entsorgungskonzept (Angabe Entsorgungswege) erforderlich (ohne private Kontrolle). 2.2 Fallen weniger als 200 m3 Rückbaumaterial an, muss kein Entsorgungskonzept erstellt werden. B. Aushub Untergrund 3. Das Bauvorhaben liegt im Kataster der belasteten Standorte (KbS). 3.1 Das Zusatzformular «Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)» ist einzureichen. 3.2 Bei belasteten Standorten, welche weder überwachungs- noch sanierungs bedürftig, oder bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (vgl. KbS im GIS-Browser), ist zusätzlich zu 3.1 die Entsorgung durch die Private Kontrolle (3.10) zu begleiten. 4. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb des KbS. 4.1 Wenn bekannt ist, dass Belastungen vorliegen, ist das Zusatzformular «Be lastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)» ein zureichen, und die Entsorgung durch die Private Kontrolle (3.10) zu begleiten. Bauabfälle müssen einer bewilligten Bauabfallanlage (oder an eine mit dem Bauvorhaben bewilligte Vor-Ort-Aufbereitung) zugeführt werden 1.1 Wird das Gebäude rückgebaut, ist ein Entsorgungskonzept (beinhaltend Resultate Schadstoffabklärung sowie Konzept Entfernung und Entsorgung) zu erstellen und durch die private Kontrolle (3.11) zu prüfen.

2 4.2 Fallen > 200 m3 sauberer Aushub an, ist das Aushubmaterial mittels Deklaration Aushub Untergrund zuhanden der kommunalen Baubehörde und Abnehmern zu deklarieren (gilt als Entsorgungskonzept). 4.3 Fallen < 200 m3 sauberer Aushub an, ist das Aushubmaterial zur korrekten Entsorgung mittels Deklaration Aushub Untergrund zuhanden der Abnehmer zu deklarieren. C. Abgetragener Boden 5. Das Bauvorhaben liegt im Kataster der belasteten Standorte (KbS). 5.1 Das Zusatzformular «Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)» ist einzureichen, s. Ziffer Das Bauvorhaben liegt im Prüfperimeter Bodenverschiebungen (PBV), aber nicht im KbS oder es liegen sonstige Hinweise auf Bodenbelastungen vor. 6.1 Der Abtransport von > 50 m3 Boden ist bewilligungspflichtig und es ist im teilweise privatisierten Vollzug (TPV) gemäss Weisung Bodenaushub (WBa) eine Fachperson für Bodenverschiebungen beizuziehen. 7. Das Bauvorhaben liegt in Bauzonen ausserhalb des KbS und PBV. 7.1 Bei einer Erstbebauung mit Bodenabtrag auf > 500 m2 ist der kommunalen Baubehörde die korrekte Verwertung des abgetragenen Bodens zu deklarieren (ohne TPV). 7.2 In allen anderen Fällen ist den Abnehmern die Qualität des Bodenmaterials zu deklarieren. 8. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb von Bauzonen. 8.1 Bei Bodeneingriffen (Flächen mit Bodenabtrag, Bodenauftrag und Flächen mit temporären Beanspruchungen wie z.b. durch Baupisten) auf > 500 m2 ist der kantonalen Behörde der Bodenabtrag und die korrekte Verwertung des abge tragenen Bodens zu deklarieren. 8.2 Bei Bodeneingriffen auf < 500 m2 ist den Abnehmern von abgetragenem Boden die Qualität des Bodenmaterials zu deklarieren. D. Invasive, gebietsfremde Pflanzen (Neophyten). 09. Wenn auf dem Baugrundstück Pflanzenbestände von asiatischen Knötericharten oder Essigbaum vorkommen, so ist das Zusatzformular «Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)» einzureichen. Die Ermittlung und Entsorgung ist durch die Private Kontrolle (3.10) zu begleiten. 10. L iegen Bestände von anderen zu deklarierenden Neophyten (Ambrosia, Riesen bärenklau, Schmalblättriges Greiskraut, Erdmandelgras) vor, so sind diese zuhanden der Abnehmer zu deklarieren. Deklaration des Materials z.h. der Annahmestelle / des Entsorgers Beizug Private Kontrolle bzw. Teilprivatisierter Vollzug Einreichung der relevanten Doku mente an die Bewilligungsbehörde Seite 2/5

3 Seite 3/5 Erläuterungen (in alphabetischer Reihenfolge) Abgetragener Boden: Abgetragener Ober- und Unterboden ist gemäss VVEA von den übrigen Bauabfällen jeweils möglichst sortenrein zu trennen (keine Vermischung von Ober- und Unterboden), insbesondere vom unter dem Unterboden liegendem mineralischem Aushubmaterial, und möglichst vollständig zu verwerten. Als Boden gilt die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. Asiatische Knötericharten: Zu den Pflanzen aus Asien zählen der Japanische Staudenknöterich (Reynou tria japonica), der Himalayaknöterich (Polygonum polystachium), der Sachalinknöterich (Reynoutria sachali nensis) und der Bastard Knöterich (Reynoutria X bohemica). Japanknöterich (Reynoutria japonica) Himalayaknöterich (Polygonum polystachyum) Sachalinknöterich (Reynoutria sachalinensis) Bastardknöterich (Reynoutria bohemica) Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen (Art. 3, Buchstabe e, VVEA). Dazu gehören insbesondere Rückbaumaterial, Aushub- und Ausbruch-material sowie abgetragener Boden. Bauzonen nach Art 48 PBG: Kernzonen, Quartiererhaltungszonen, Zentrumszonen, Wohnzonen, Industrieund Gewerbezonen und Zonen für öffentliche Bauten. Befugte Fachperson: Die befugten Fachpersonen sind vom AWEL anerkannte Fachpersonen, welche über die Befugnis verfügen, die private Kontrolle im Bereich der Entsorgung von Bauabfällen auf belasteten Stand orten (3.10) und im Bereich Rück- und Umbau (PK 3.11) wahrzunehmen. Boden: Die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können (Art. 7, USG). Er wird unter teilt in Oberboden (A-Horizont, Humus) und Unterboden (B-Horizont). Checkliste Gebäudeschadstoffe: Bei Umbauvorhaben mit einer Bausumme < Fr prüft der Bau herr den Schadstoffverdacht mittels des Formulars «Checkliste Gebäudeschadstoffe mit Entsorgungstabelle». In dieser Checkliste sind alle bei einem Umbau relevanten Schadstoff-Hinweise aufgeführt. Je nach Ergebnis der Checkliste sind keine weiteren Abklärungen notwendig und die Checkliste kann direkt als Entsorgungs konzept dienen. Falls gemäss Checkliste weitere Abklärungen notwendig sind, so ist eine Fachperson beizu ziehen. Deklaration/deklarieren: Angabe über Art, Menge und Qualität Gebäudesubstanz, Aushub Untergrund, ab getragenem Boden und biologischen Belastungen. Entsorgungskonzept: Das Entsorgungskonzept enthält Angaben über die Art, Qualität und Menge der an fallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung (Art. 16, Abs. 1, VVEA). Erstbebauung: Erstmalige Errichtung von Bauten oder Anlagen auf einer bisher nicht baulich genutzten Flä che ( Bauen auf der grünen Wiese ).

4 Seite 4/5 Essigbaum: Nordamerikanische Zierpflanze (Rhus typhina). Fachperson Bodenverschiebung / teilprivatisierter Vollzug (TPV): Eine von der Fachstelle Bodenschutz anerkannte Fachperson, welche im Auftrag der Bauherrschaft einen gesetzeskonformen Umgang (Belas tungsabklärung, Verwertung/Ablagerung) mit abgetragenem Boden aus Flächen mit Belastungshinweisen sicherstellt. Der teilprivatisierte Vollzug von Bodenverschiebungen aus Flächen mit Belastungshinweisen ist in der Weisung Bodenaushub geregelt. Link zur Liste der Fachpersonen Fachperson Gebäudesubstanz: Für die Schadstoffermittlung in der Gebäudesubstanz und die Erstellung des entsprechenden Entsorgungskonzepts ist eine Fachperson beizuziehen. Als Fachperson gilt ein Gutach ter, welcher die Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und Weiterbildung gemäss der VVEA-Vollzugshilfe des BAFU erfüllt. Gebäudesubstanz: Umfasst die gesamte Bausubstanz von ortsfesten Bauten und Anlagen. Bauabfälle aus der Gebäudesubstanz werden als Rückbaumaterial oder als Rückbaustoffe bezeichnet. Kataster der belasteten Standorte (KbS): In diesem online zugänglichen Kataster sind diejenigen Stand orte eingetragen, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Neophyten: Gebietsfremde Pflanzenarten, die nach 1500 durch menschliche Aktivitäten absichtlich oder unabsichtlich eingeführt wurden und etabliert sind. Sie werden als invasiv bezeichnet, wenn sie sich stark und rasch ausbreiten und dadurch Schäden verursachen. Private Kontrolle (3.10): Delegation von Vollzugsaufgaben der Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe des AWEL im Bereich der Entsorgung von Bauabfällen auf belasteten Standorten an befugte private Fachleute ( Bauen auf belasteten Standorten Private Kontrolle) Private Kontrolle (3.11): Als Private Kontrolle wird die Delegation von Vollzugsaufgaben der Gemeinde im Bereich der Entsorgung von Bauabfällen aus ortsfesten Bauten und Anlagen (Rückbaumaterial) an befugte private Fachleute bezeichnet (Anhang 3.11 der Besonderen Bauverordnung I; BBV I). Prüfperimeter Bodenverschiebungen (PBV): Plan mit sämtlichen dem bekannten Hinwei sen auf Richtwertüberschreitungen (Bodenbelastungen) für Schadstoffe gemäss der Verordnung über Belas tungen des Bodens. Der PBV kann im GIS-Browser des Kantons eingesehen werden. Untergrund: Locker- oder Festgestein (C-Horizont, Muttergestein) Verwertung von unbelastetem abgetragenem Boden: Abgetragener Ober- und Unterboden muss soweit möglich wieder als Boden verwertet werden (USG Art. 30, VVEA Art. 17, VBBo Art. 7). Weisung Bodenaushub (WBa): Die kantonale Weisung regelt die Umsetzung der Bundesvorgaben im Um gang mit abgetragenem Boden auf Flächen mit Hinweisen auf Schadstoffbelastungen im.

5 Seite 5/5 Zu deklarierende Neophyten: Private Kontrolle: 3.10: Essigbaum, Rhus typhina Asiatische Knötericharten Japanknöterich (Reynoutria japonica) Himalayaknöterich (Polygonum polystachyum) Sachalinknöterich (Reynoutria sachalinensis) Bastardknöterich (Reynoutria bohemica) Zu deklarierende Neophyten: gemäss Formular Deklaration Aushub Untergrund (in Eigenverantwortung) Aufrechte Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia) Erdmandel, Essbares Zypergras (Cyperus esculentus) Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) Schmalblättriges Greiskraut (Senecio inaequidens)

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