UMWELT A ARGAU. Entsorgungsaktivitäten auf belasteten Standorten. Merkblatt «Altlasten» Altlasten. Abfall

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1 UMWELT A ARGAU Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt Merkblatt «Altlasten» Entsorgungsaktivitäten auf belasteten Standorten Merkblatt Abfall Altlasten

2 Entsorgungsaktivitäten auf belasteten Standorten Worum geht es? Sie planen ein Bauvorhaben auf einem belasteten Standort oder Sie werden mit dieser Problematik konfrontiert? Sie wollen eine korrekte Wiederverwertung und Entsorgung von belastetem Material sicherstellen? Dieses Merkblatt möchte Ihnen helfen, die Problematik von belastetem Material bei der Planung, der Ausführung und der Dokumentation richtig anzugehen. Das Merkblatt richtet sich an: Inhaberinnen und Inhaber von belasteten Grundstücken Bauherrschaften Planungs- und Altlasten-Fachbüros Bauleitungen Gemeindebehörden Grundlagen/Ziele Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten sind die anfallenden Materialien wiederzuverwerten oder zu entsorgen. Die Entsorgung von belastetem Material ist sinnvollerweise in den verschiedenen Phasen des Bauvorhabens zu beachten. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen, dass möglichst wenig Abfälle erzeugt werden. Zudem sind die Abfälle so weit wie möglich zu verwerten. Abfälle dürfen zudem ausserhalb von geeigneten Anlagen nicht verbrannt werden. Abfälle dürfen auch nicht mit anderen Abfällen oder Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnung herabzusetzten, um Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten. Aktivitäten in den verschiedenen Phasen eines Bauvorhabens Vor Baubeginn Bei einem Bauvorhaben auf einem belasteten Standort wird meist das Ausmass der vorhandenen Schadstoffbelastung mittels einer Voruntersuchung frühzeitig abgeklärt und erfasst (siehe «Merkblatt Untersuchungen von belasteten Standorten»). Gestützt auf die Resultate der Voruntersuchungen wird ein fallspezifisches Entsorgungskonzept für die Baubegleitung erstellt. Das Konzept umfasst folgende Angaben: Vorgehen beim Rückbau und bei der Triage, Menge und Qualität der schadstoffhaltigen Materialien, so weit möglich Entsorgungswege mit Abnahmebestätigungen, die notwendi- Eine saubere Triagierung des belasteten Materials hilft Kosten zu sparen und verhindert zeitliche Verzögerungen. gen Vorsorge- und Sicherungsmassnahmen (z. B. Grundwasserschutz) und die Verantwortlichkeiten. Dabei ist den geltenden Verordnungen und Vollzugshilfen Rechnung zu tragen (siehe «Checkliste für die Erstellung eines fallspezifischen Konzeptes für die Baubegleitung»). Die kantonale Fachbehörde (Abteilung für Umwelt, BVU) prüft vor Baubeginn das Konzept und genehmigt es. Unter finden sich wertvolle Hinweise und Hilfsmittel zur Erstellung eines Entsorgungskonzeptes nach SIA-Empfehlung 430. In der Bauphase In der Bauphase ist das Konzept umzusetzen. Dabei müssen zwei Abfall- bzw. Entsorgungsschienen unterschieden werden: Abbruch und Aushub. In der Grafik rechts sind diese beiden Schienen und die verschiedenen Entsorgungswege dargestellt. Nach Abschluss der Arbeiten Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der altlastenrelevanten Arbeiten ist durch die Bauherrschaft bzw. das beauftragte Fachbüro der kantonalen Fachstelle ein Schlussbericht (siehe «Checkliste Schlussbericht») einzureichen. Sie prüft diesen und trägt sofern nötig den Kataster der belasteten Standorte (KBS) nach. 2

3 Materialfluss auf Baustellen mit belastetem Material Material von Gebäudeabbrüchen oder Rückbauten Schadstoffhaltiges Abbruchmaterial darf nicht vor Ort eingesetzt werden (z. B. für Hinterfüllung). Anfallendes Abbruchmaterial muss deshalb in jedem Fall fachgerecht verwertet bzw. entsorgt werden. Auch wenn kein belasteter Standort betroffen ist, kann das Abbruchmaterial belastet sein. Auch dieses Material muss entsprechend dem Schema aufbereitet und entsorgt werden. Aushubmaterial Das Aushubmaterial wird entsprechend der vorhandenen Schadstoffbelastung und Fremdstoffen in drei Kategorien unterteilt: unverschmutzt tolerierbar verschmutzt Die Möglichkeit für den Wiedereinbau bzw. die Verwertung von Bodenaushub (Ober- und Unterboden) richtet sich nach der Wegleitung «Verwertung von ausgehobenen Boden» (Wegleitung Bodenaushub). Abbruch Ziel der Triagierung ist primär die Verwertung bzw. die Aufbereitung von belastetem Material. Die Entsorgung von belastetem Material geschieht entweder durch Aufbereitung, Verwertung oder Recycling in einer dazu geeigneten Anlage. Dazu gehören beispielsweise Bausperrgutsortieranlagen, Bauschuttaufbereitungsanlagen, Bodenwaschanlagen oder Zementwerke. Falls dies nicht möglich ist, hat die Ablagerung in einer gesetzeskonformen Deponie zu erfolgen. Die Mengen, die auf eine Deponie abgelagert werden, sind so gering wie möglich zu halten. Die Festlegung, um welche Art von Material es sich handelt, wird durch das Altlasten-Fachbüro aufgrund der durchgeführten Abklärungen und Analysen vorgenommen. Handelt es sich um sogenannte andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-abfälle) oder um Sonderabfälle, sind sie gemäss der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) zu codieren. Aushub Eine vorgängige Abklärung bzw. Ausscheidung der Bereiche mit belasteten Materialien (z. B. Asbest, Untergrundbelastungen, Bodenplatten mit Ölverschmutzungen usw.) ermöglicht ein zügiges Arbeiten. Metall, Betonabbruch, Strassenaufbruch (z. B. Ausbauasphalt, Betonabbruch, Faserzement usw.) Aufbereitung oder Verwertung in entsprechenden Anlagen Getrennt gesammelte Fraktionen wie Metalle, Altholz und ak-abfälle. Für unverschmutztes Aushubmaterial ist ein Wiedereinbau auf der Baustelle möglich. Aushub, der die Richtwerte für unverschmutzten Aushub übersteigt, gilt als verschmutzter Aushub. Überschüssiges unverschmutztes Aushubmaterial soll für Rekultivierung z. B. von Kiesgruben verwendet werden. Entsorgung auf einer speziellen Inertstoffdeponie (Aushubdeponie) ist zwar zulässig, aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Wiederverwertung auf Materialentnahme stellen; Verwertung auf Baustelle möglich unverschmutzter Aushub Die Abfälle sollen möglichst bei deren Anfallen triagiert werden. Brennbares Material (z. B. Holz, Kunststoffe, Kehricht usw.); keine flüssigen Abfälle! Thermische Verwertung Verschmutztes brennbares Material muss thermisch verwertet und den dafür geeigneten Anlagen zugeführt werden. Verschmutztes Aushubmaterial muss auf jeden Fall in geeigneten Abfallanlagen entsorgt werden. Eine Ausnahme bildet dabei tolerierbares Material, welches unter bestimmten Bedingungen unter versiegelten Flächen eingebaut werden darf. Aufbereitung; Verwendung auf Baustelle mit Einschränkungen möglich tolerierbares Material Mineralische Bauabfälle (z. B. Beton-, Kalksteinund Natursteinmauerwerk, Ziegel usw.) Aufbereitung, Verwertung oder Ablagerung auf einer Inertstoffdeponie Wenn Abfälle anfallen, welche die Anforderungen an Inertstoffe gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) nicht erfüllen, gelten sie nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) als andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-abfälle) oder als Sonderabfälle. Aufbereitung oder Ablagerung auf Inertstoffdeponie Inerstoffmaterial Bei problematischen Rückbauarbeiten ist dem Personenschutz besondere Beachtung zu schenken. Bausperrgut (nicht sortierte Bauabfälle; keine Sonderabfälle und ölhaltiges Material) Aufbereitung, Verwertung oder Ablagerung auf einer Deponie Die gemischten Bauabfälle (Bausperrgut) gelangen in einem ersten Schritt in eine Sortieranlage, welche das Material aufbereitet. Entsprechend erfolgt die Verwertung des Materials. Material, welches nicht verwertet werden kann, wird auf einer Deponie (Inertstoff-, Reststoff- oder Reaktordeponie) eingelagert. Sonderabfälle Entsorgung in oder durch Betriebe mit entsprechender VeVA-Bewilligung Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle dürfen nur an Betriebe mit einer gültigen Bewilligung zur Annahme der entsprechenden Abfallart übergeben werden. Dazu ist der Abfallcode nach der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr von Abfällen (LVA) zu bestimmen. Für die Abgabe von Sonderabfällen ist ein VeVa-Begleitschein zu verwenden. Entsorgung gemäss VeVA (Betriebe mit entsprechender VeVA-Bewilligung) Sonderabfälle Die Abdeckung von belastetem Material ist vor allem bei der Gefahr von Schadstoffauswaschungen notwendig. 3 4

4 Verantwortlichkeiten und Aufgaben auf der Baustelle Grundsätzlich ist für das Bauvorhaben die Bauherrschaft zuständig bzw. verantwortlich. In der Regel zieht sie für bestimmte Aufgaben Spezialisten bei. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der verschiedenen Akteure lassen sich wie folgt umschreiben: Aufgaben der Bauherrschaft Die Bauherrschaft bzw. der Inhaber muss vor der Übergabe von Abfällen abklären, um welche Abfallart es sich handelt und ob diese als Sonderabfall oder anderer kontrollpflichtiger Abfall klassiert ist. In der Regel wird mit diesen Abklärungen ein Altlasten-Fachbüro beauftragt. Aufgaben des Altlasten-Fachbüros Während der Bauphase überprüft und stellt das Fachbüro die korrekte Umsetzung des Entsorgungskonzepts sicher. Bei anfallendem belastetem Material sorgt es dafür, dass dieses entsprechend der Belastung triagiert und je nach Belastung gesetzeskonform entsorgt wird. Die Freigabe des belasteten Materials zur Entsorgung erfolgt durch das Fachbüro. Die entsprechenden Begleitscheine sind durch das Altlasten-Fachbüro zu unterschreiben. Das Fachbüro informiert bei grösseren Abweichungen oder bei unerwarteten Belastungen die Gemeinde und die kantonale Fachstelle (Abteilung für Umwelt, BVU). Eine Liste von Firmen, welche diese Dienstleistungen anbieten, kann bei der Abteilung für Umwelt, Aarau, bezogen werden. Aufgaben der Bauleitung Die Bauleitung überprüft die Zweckmässigkeit der Baustellerichtung des Rückbaus/Aushubs im Hinblick auf eine optimale Umsetzung des Konzepts. Sie kontrolliert die Materialtrennung. Die Bauleitung stellt sicher, dass die anfallenden Materialien entsprechend ihrer Belastung den angeschriebenen Triageplätzen zugewiesen werden. Sie kontrolliert in Absprache mit dem Altlasten-Fachbüro die Entsorgungsnachweise der Unternehmung. Die Bauleitung informiert bei Abweichungen oder bei unerwarteten Belastungen umgehend das Fachbüro. Aufgaben der Unternehmung Die Unternehmung sorgt dafür, dass die Trennung und die Entsorgung der belasteten Materialien gemäss Konzept erfolgen. Die Unternehmung informiert die Bauleitung über das Auftreten von neuen belasteten Materialien. Sie stellt sicher, dass unterschiedliche Abfälle nicht vermischt werden. Die Unternehmung hat sicherzustellen, dass das Mehrmuldenkonzept umgesetzt wird. Aufgaben der Gemeinde und des Kantons Der Gemeinderat ist die örtliche Baupolizei. Er kontrolliert im Rahmen seiner Aufgaben die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung. Die kantonale Fachstelle (Abteilung für Umwelt, BVU) unterstützt den Gemeinderat in seinen Aufgaben und berät diesen. 5 Was bedeutet was? Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich die Inhaberin oder der Inhaber entledigen will oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse ist. Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden. ak-abfälle (andere kontrollpflichtige Abfälle) sind Abfälle, bei denen eine unsachgemässe Lagerung und Behandlung zu einer Gefährdung der Umwelt führen können und damit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Sie unterstehen einer Kont rollpflicht. Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte. Belastete Standorte werden zu Altlasten, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn es: durch menschliche Tätigkeit in seiner natürlichen Zusammensetzung chemisch nicht verändert ist, keine Fremdstoffe (z. B. Siedlungsabfälle, Grünzeug, Holz, Bauabfälle) enthält, wenn die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial gemäss TVA erfüllt sind. Eine Bauherrenaltlast liegt dann vor, wenn ein Standort zwar belastet, aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Ihren Namen hat die Bauherrenaltlast deshalb, weil in diesem Fall die Bauherrschaft für die fachgerechte Entsorgung des belasteten Aushubs, welcher projektbedingt anfällt, verantwortlich ist. Als Behandeln von Abfällen gilt deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung. Belastete Standorte entstanden in der Vergangenheit entweder durch Ablagerungen von Abfällen oder durch die Versickerung von Flüssigkeiten in den Untergrund. Deponien sind Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden. Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammeln, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Inertstoffmaterial besteht zu 95 % aus gesteinsähnlichen Materialien (Aushub, Bauschutt, Eternit usw.). Das Material darf nur leicht verschmutzt sein bzw. die Grenzwerte für Inertstoffe gemäss TVA nicht überschreiten. Das Mehrmuldenkonzept hat zum Ziel, die verschiedenen Bauabfälle direkt auf der Baustelle in Mulden getrennt zu sammeln. Sonderabfälle sind Abfälle, die in der «Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)» als Sonderabfälle bezeichnet sind. Für deren Entsorgung sind umfassende technische und organisatorische Massnahmen erforderlich. Triagieren von Abfällen bedeutet, die vermischten Abfälle in einzelne gleichartige Abfallsorten aufzutrennen. Tolerierbarer Aushub ist leicht belastetes Aushubmaterial gemäss Aushubrichtlinie. Zwischenlager sind Abfallanlagen, in denen Abfälle abgelagert werden, die später auf andere Weise behandelt werden müssen.

5 Weiterführende Informationen Gesetze und Verordnungen für die Altlastenbearbeitung Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983; SR Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998; SR Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990; SR Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) vom 5. April 2000; SR Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007; SAR Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008; SAR Weitere Gesetzesgrundlagen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991; SR Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985; SR Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998; SR Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998; SR Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005; SR Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005; SR Wichtigste Richtlinien und Arbeitshilfen des Bundes Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU (vormals BUWAL) vom Juni 1999 Wegleitung Bodenaushub; BAFU (vormals BUWAL) vom Dezember 2001 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle; BAFU (2006) weitere Arbeitshilfen: Kantonale Merk- und Informationsblätter Merkblatt: Bauen auf Altlasten und belasteten Standorten Merkblatt: Untersuchung von belasteten Standorten Merkblatt: Entsorgungsaktivitäten auf belasteten Standorten Checkliste: Erstellung eines fallspezifischen Konzeptes für die Baubegleitung Checkliste: Erstellen eines Schlussberichtes Checkliste: Sanierungsprojekt von Schiessanlagen Erstattung der Untersuchungskosten (USG Art 32d) Bezugsquellen Gesamtschweizerische gesetzliche Grundlagen und Vollzugshilfen können unter folgender Adresse bestellt werden: BAFU, Dokumentation, 3003 Bern Tel , Fax Gesetzliche Grundlagen: Vollzugshilfen: Altlasten Publikationen Die kantonalen Merkblätter können bezogen werden bei: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Tel , Fax Publikationen Herausgeber: Kanton Aargau; Departement Bau, Verkehr und Umwelt; Abteilung für Umwelt, Buchenhof, 5001 Aarau 6

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